LVwG N LVwG-VG-7/002-2020

LVwG-VG-7/002-2020State Administrative CourtSep 12, 2020

Regest

Vergabe; Pauschalgebühr; Antrag; Ersatz;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-7/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.7.002.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

HR Dr. Grassinger betreffend den gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung mit Schriftsatz vom 20.07.2020 gestellten Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: AST), der C GmbH, ***, *** (im Folgenden: AG) als Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Lieferung und Inbetriebsetzung von elektrischen Schutzeinrichtungen“, Los 1, den Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühren binnen vierzehn Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der AST bei sonstiger Exekution aufzuerlegen, soweit dieser Antrag den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.600,- für den Nachprüfungsantrag betrifft (über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2020, LVwG-7/001-2020, entschieden), folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Antrag der A GmbH, ***, ***,

vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***,

***, der C GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Lieferung und Inbetriebsetzung von elektrischen Schutzeinrichtungen“, Los 1, den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.600,-- für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zur Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin binnen vierzehn Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin bei sonstiger Exekution aufzuerlegen, wird abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

1.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 8, 21 Abs. 1, 2 und 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 66/2018

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

Der von der AST mit Schriftsatz vom 20.07.2020 gestellte Antrag auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung der C GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Lieferung und Inbetriebsetzung von elektrischen Schutzeinrichtungen“, Los 1, einem Lieferauftrag im Sektorenbereich im Oberschwellenbereich, ausgeschrieben als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Vergabesenat 4) mit Erkenntnis vom 08.09.2020, LvwG-7/002/2020, abgewiesen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2020, LVwG-VG-7/001-2020, wurde der gleichzeitig von der AST gestellte Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr (€ 800,--) abgewiesen, da vom erkennenden Gericht (mit Entscheidung der Einzelrichterin) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin hat für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung in Bezug auf eine gesondert anfechtbare Entscheidung der AG betreffend einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 66/2018, den Ersatz der dazu erstatteten Pauschalgebühr (das sind: € 1.600,--) beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 4 Abs. 8 NÖ VNG

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

§ 21 Abs. 1, 2 und 8 NÖ VNG:

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

  • den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),

  • den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie

  • den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende

Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren

durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens

klaglos gestellt wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die von der AST für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Ausscheidensentscheidung der AG in Bezug auf einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zu entrichtende Pauschalgebühr € 1.600,-

Da gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG nur der vor dem Landesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß

Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, die AST im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren auf Grund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.09.2020, LVwG 7/002-2020, weder zur Gänze noch teilweise obsiegt hat und auch nicht während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde, war der von der AST gestellte, verfahrensgegenständliche Antrag auf Ersatz der für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erstatteten Pauschalgebühr beschlussgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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