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LVwG-AV-894/001-2020•LVwG N LVwG-AV-894/001-2020
LVwG-AV-894/001-2020State Administrative CourtSep 11, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwältin, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.07.2020, ***, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem seit 28.06.2018 rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2018, Aktenzeichen: ***, wurde A (in der Foge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, in *** gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu folgender Leistung verpflichtet:
„Die bestehende Einfriedungsmauer (Restmauer des abgebrannten und danach
abgebrochenen Wohnhauses) an der Grundstücksseite in der „***“ ist
zu sanieren (Befreiung vom Lattenrost, Abschlagen des losen Putzes, Abtragen des
Mauerwerk über 3,0 m Höhe und fachgerechtes Verputzen der Mauer).
Die Niederschrift vom 05. Juni 2018 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses
Bescheides.
Die oben angeführten Maßnahmen sind bis spätestens 31. Mai 2019 durchzuführen
bzw. durchführen zu lassen.“
Diese Verpflichtung wurde bis dato nicht erfüllt.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Vollstreckungsbehörde wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.06.2019 um Vollstreckung des oben genannten Bescheides ersucht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht und für die Erbringung der aufgetragenen Leistung eine Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gewährt.
Laut Zustellnachweis (RSb) wurde die Androhung der Ersatzvornahme am 22.06.2019 durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt.
Da innerhalb der gesetzten Frist dem oben angeführten Bescheid weiterhin nicht entsprochen wurde, wurden über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Kostenvoranschläge eingeholt.
Nach einer Überprüfung der Kostenvoranschläge durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Schreiben vom 05.05.2020 mitgeteilt, dass nach dem Kostenvoranschlag der Firma C GmbH vom 23.07.2019 und der Überprüfung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** die Kosten in der Höhe von 6.018,60 Euro anfallen, und wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt.
Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 15.06.2020 eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers teilte dieser mit, die Kosten seien nicht von ihm zu übernehmen. Im Wesentlichen begründete er dies damit, die Kosten der Entfernung des Bauwerks seien nach einem Brand von der Versicherung gedeckt gewesen, jedoch über Betreiben der Nachbarin sei der Abriss der Restmauer unterblieben und vom Nachbargrundstück her sei zusätzlicher Schaden an der Mauer entstanden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.07.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme mit 6.018,60 Euro gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) vorgeschrieben.
In der dagegen durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde vom 09.08.2020 (E-Mail) wird ausgeführt, dass auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vor einigen Jahren ein Brand stattgefunden habe, der es erforderlich gemacht hätte, sämtliche betroffenen Bauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abzureißen und neu auszuführen. Die Kosten dafür seien von der Versicherung des Beschwerdeführers übernommen worden. Von der Versicherungsdeckung für Abriss und Neuausführung sei die verfahrensgegenständliche Einfriedungsmauer auf der Grenze zur Nachbarliegenschaft umfasst gewesen. Die Eigentümerin der Nachbarliegenschaft habe keinerlei derartige Arbeiten gewünscht und sich unter Berufung auf ihren ruhigen Besitz dem Abriss entgegengesetzt. Um gerichtliche Nachbarschaftsstreitigkeiten hintanzuhalten habe der Beschwerdeführer die von der Versicherung gedeckten Arbeiten an der Einfriedungsmauer unterlassen.
In weiterer Folge habe die Nachbarin die Mauer offenbar doch unansehnlich gefunden, ihr Beschädigungen in erheblichem Ausmaß zugefügt und Anzeige an die Gemeinde *** erstattet. Diese habe entschieden, dass die Einfriedungsmauer zu sanieren wäre. Dagegen habe sich der Beschwerdeführer nicht ausgesprochen, jedoch auf Grund des dargestellten Sachverhalts zu recht gefordert, dass die Arbeiten von der Nachbarin durchzuführen wären. Trotzdem fordere die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Kosten einer Ersatzvornahme vom Beschwerdeführer.
Beantragt wurde, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.07.2020, ***, erforderlichenfalls nach Durchführung einer Verhandlung, aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid zugrunde, mit welchem – nach erfolgter Anordnung der Ersatzvornahme – die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Im gegenständlichen Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Prüfung des Titelbescheides (baupolizeilicher Auftrag) verwehrt, da dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Einzig wesentliche Änderungen des Sachverhalts könnten dazu führen, dass der titelmäßige Anspruch erloschen ist. Solche wesentlichen Änderungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzeigen.
Der im Titelbescheid ergangene Auftrag richtet sich an den Beschwerdeführer als Eigentümer und ist demgemäß dieser verpflichtet, den bescheidmäßigen Auftrag zu erfüllen, sodass ihn auch die Kostentragungspflicht im Vollstreckungsverfahren trifft.
Über behauptete allenfalls bestehende Entschädigungspflichten für Schäden an der gegenständlichen Mauer wäre der Zivilrechtsweg einzuschlagen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083).
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