LVwG N LVwG-AV-741/001-2020; LVwG-AV-742/001-2020; LVwG-AV-743/001-2020

LVwG-AV-741/001-2020; LVwG-AV-742/001-2020; LVwG-AV-743/001-2020State Administrative CourtSep 10, 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Einkommen; ortsübliche Unterkunft;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-741/001-2020; LVwG-AV-742/001-2020; LVwG-AV-743/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.741.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerden der B, geb.***, StA. TÜRKEI und der minderjährigen Kinder C, geb. ***, StA. TÜRKEI, sowie D, geb. ***, StA. TÜRKEI, alle vertreten durch E, ***, ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juni 2020, ***, *** und ***, womit die am 12. Dezember 2019 gestellten Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurden, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) stattgegeben und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 12. Jänner 2019 hat B, geb.***, StA. TÜRKEI, bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am 27. Dezember 2019 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist. Am selben Tag hat sie als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für ihre minderjährigen Kinder C, geb. ***, und D, geb. ***, beide StA. TÜRKEI gestellt, welche ebenfalls am 27. Dezember 2019 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sind.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juni 2020, ***, wurde der Antrag von B auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten E, geb. ***, StA. Türkei, beabsichtige.

Der beabsichtigte Wohnsitz sei in ***, ***. Diesbezüglich seien zwei Wohnrechtsvereinbarungen vorgelegt worden. In der Wohnrechtsvereinbarung vom 1.1.2019 werde vom Unterkunftgeber F dem Unterkunftnehmer E ein Wohnrecht zur unentgeltliche Mitbenutzung der Unterkunft in ***, *** für den Zeitraum ab 1.1.2019 eingeräumt. Gemäß dieser Wohnrechtsvereinbarung habe die Unterkunft eine Größe von 234 m² und verfüge über 16 Wohnräume, sie werde von F, G, H und I bewohnt. In der am 3.6.2020 der Behörde vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, welche am 1.10.2019 bzw. 1.11.2019 ausgestellt sei, werde von F als Unterkunftgeber nunmehr B, D und C ein unbefristetes Wohnrecht zur unentgeltlichen Mitbenutzung der Unterkunft in ***, *** eingeräumt. Dieser Wohnrechtsvereinbarung sei zu entnehmen, dass die Unterkunft nunmehr über eine Größe von 250 m² und sieben Wohnräume verfüge und von F, G, H und I, J, K, L, M und E bewohnt werde. Nähere bzw. ergänzende Angaben zu den inhaltlich differierenden Wohnrechtsvereinbarungen seien jedoch nicht getätigt worden.

Der im Verfahren vorgelegten Skizze betreffend diese Unterkunft sei weder die genaue Adresse noch die Größe der Wohnräume zu entnehmen. Weiters sei dieser Skizze nicht zu entnehmen, in welchen Räumlichkeiten ihr und ihrem Gatten für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung tatsächlich ein Wohnrecht eingeräumt werde.

Weiters habe die Marktgemeinde *** im Verfahren mitgeteilt, dass an der Unterkunft in ***, ***, bereits neun Personen gemeldet seien, für weitere Anmeldungen sei kein Platz mehr.

Einer aktuellen Abfrage im Zentralmelderegister vom 18.6.2020 zufolge seien an der Adresse ***, *** neben dem Ehegatten noch acht weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Somit könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, für welche Räumlichkeiten in dem Gebäude an der Adresse ***, *** der Antragstellerin und ihrem Gatten tatsächlich ein Wohnrecht für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet eingeräumt werde. Ebenso habe im Verfahren die Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.

Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie und ihr Ehegatte für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet tatsächlich über einen Rechtsanspruch für die Unterkunft an der im Verfahren bekannt gegebenen Adresse verfügen würden und dass diese auch als ortsüblich für eine Familie anzusehen sei.

Damit sei der Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erbracht worden.

Hinsichtlich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass der Ehegatte vor längerer Zeit nach Österreich zugewandert und seit dem Jahr 1991 im Bundesgebiet niedergelassen und aufhältig sei. Sie habe mit ihrem Ehegatten die Ehe in ihrem Heimatland am 25.8.2012 geschlossen.

Den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt habe. Sie habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und habe ihr Leben im Heimatland verbracht, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien.

Ebenso hätten keine nennenswerten Bestrebungen weder zur besonderen Integration noch zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels festgestellt werden können, welche bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens in ihrem Interesse liegen müssten.

Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, dass tatsächliche Bestehen eines Familienlebens aber nicht. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 6 NAG müsste dies aber zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten sein. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG.

Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten von B, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juni 2020, *** und ***, wurden die Anträge von C und D auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Antragsteller den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Vater E, geb. ***, StA. Türkei, beabsichtigen würden.

Im Übrigen deckt sich die Begründung dieser abweisenden Bescheide mit der Begründung im Bescheid zur Zahl ***, sodass aufgrund der im Verfahren vorgelegten divergierenden Wohnrechtsvereinbarungen und der Anzahl der an der Adresse in ***, *** bereits gemeldeten Personen nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden könne. Damit sei der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht gegeben.

Hinsichtlich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass zwar durch den Aufenthalt des Kindesvaters im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um einen Erstantrag handle und mangels Aufenthaltsrechts für Österreich noch kein Privat- und Familienleben geführt worden sei, könne auch nicht von einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gesprochen werden.

Da ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und ein ausreichender Nachweis über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei, gehe die Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG zulasten des minderjährigen Kindes.

Dagegen haben B, C und D, alle vertreten durch E, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nunmehr die Unterkunft in ***, ***, *** beabsichtigt sei. Diese habe drei Zimmer und ca. 83 m², sodass sie eine ortsübliche Unterkunft darstelle. Am 4. Juli 2020 sei diesbezüglich ein unbefristeter Mietvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen worden, ab diesem Zeitpunkt werde er sich an diese Adresse anmelden.

Sinngemäß wurde damit beantragt, den Beschwerdeführern den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Der Beschwerde waren ein Mietvertrag, ein Plan der Wohnung, Bankbelege für die Leistung von drei Monatsmieten und der Kaution angeschlossen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu den Zahlen ***, *** und ***, insbesondere in den der Beschwerde angeschlossenen Mietvertrag samt dem Wohnungsplan sowie in das Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2020. Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister betreffend E.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin B, geb.***, StA. TÜRKEI ist seit 25.8.2012 mit E, geb. ***, StA. TÜRKEI, verheiratet, die Ehe wurde in der Türkei geschlossen. Am *** wurde der gemeinsame Sohn D geboren, am *** kam C zur Welt, beide haben die türkische Staatsbürgerschaft.

E war bereits einmal verheiratet, nämlich mit N, diese Ehe wurde am 13.12.2006 geschieden. Dieser Ehe entstammen keine Kinder, es bestehen keinerlei Unterhaltsverpflichtungen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat das Studium Informations- und Urkundenmanagement an der Fakultät für Literaturwissenschaften der Universität *** am 9.6.2010 mit dem Bachelor abgeschlossen. Sie ist in der Türkei als Bibliothekarin beschäftigt. Sie beabsichtigt, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen.

Im Strafregister der Republik Türkei scheint gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.

Ihr Reisepass ist bis 22.5.2023 gültig, der von C bis 17.8.2023, der von D bis 10.3.2022. Ein Quotenplatz wurde ihr und den minderjährigen Kindern am 1.5.2020 aus dem Quotenkontingent 2020 zugeteilt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführer werden zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater in ***, ***, *** wohnen. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung, der Mietvertrag wurde am 4.7.2020, beginnend ab 1.8.2020 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Wohnung ist ca. 83 m² groß und umfasst einen Vorraum, eine Wohnküche, Bad/WC, 3 Zimmer, eine Terrasse, einen PKW-Abstellplatz sowie die Gartenbenützung. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Die Höhe der monatlichen Miete beträgt Euro 253 inklusive Betriebskosten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist an dieser Adresse bereits seit 3.8.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten.

Seit 1. August 2019 ist E als Softwaretechniker für Online-Zutritts- und Zeiterfassungssysteme bei der Firma A GmbH beschäftigt, das Dienstverhältnis ist unbefristet. Die A GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigungen für das reglementierte Gewerbe „Schlosser gemäß § 94 Z. 11 GewO 1994“, „Erzeugung von mechanischen und mechatronischen Schlössern und Schließzylindern sowie anderen Schließtechnik-Sicherheits- und Zutrittskontrollprodukten und entsprechenden Zubehörteilen in Form eines Industriebetriebs, weiters Montage und Service dieser Produkte“ sowie für „Handelsgewerbe gemäß § 126 Z. 14 GewO 1973“ und „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Handwerk)“. Die Tätigkeit der A GmbH umfasst die Erzeugung und den Verkauf von Schließzylindern, Schlössern, Schließanlagen, Zutrittskontrollen und Sicherheitsbeschlägen. Diese Firma gehört zu den weltweit führenden Unternehmen für Zutritts- und Sicherheitslösungen.

Im Jänner 2020 hat das Bruttomonatsgehalt von E Euro 3.287,-- betragen, im Februar, März, April und Mai jeweils Euro 2.903,--, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin seit April 2020 aufgrund der aktuellen Krise wegen des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Kurzarbeit war. Im April 2020 wurde ihm wegen Entfall Kurzarbeit Euro 1.528,49 vom Bruttogehalt abgezogen, allerdings Euro 1.354,68 als Kurzarbeitsunterstützung vergütet, sodass sich das Bruttogehalt auf Euro 2.729,19 belaufen hat. Im Mai 2020 hat sein Bruttogehalt infolge der Kurzarbeit Euro 2.273,05 betragen.

Die Beschwerdeführer können beim Ehemann bzw. Vater E in der Krankenkasse mitversichert sein.

Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht erkennbar.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die unbedenklichen Verwaltungsakten zu den Zahlen ***, *** und *** sowie in den zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Mietvertrag für die Wohnung in ***, ***, *** samt dem angeschlossenen Wohnungsplan und dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2020.

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 25. August 2012 E in der Türkei geheiratet hat, ist durch die im Akt der Verwaltungsbehörde zur Zahl *** inneliegende Heiratsurkunde belegt. In diesem Akt ist auch das rechtskräftige Scheidungsurteil des Familiengerichts *** der Republik Türkei vom 14.12.2006, betreffend die Scheidung der Ehe von E und N enthalten sowie die Feststellung der Präsidentin des Oberlandesgerichts *** vom 15. März 2007, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Familiengerichts *** vom 1. Dezember 2006 vorliegen, soweit dadurch die Ehe zwischen N und E geschieden wurde.

Im Verfahren vor der Behörde wurde die Urkunde betreffend den Abschluss des Studiums Informations- und Urkundenmanagement an der Fakultät für Literaturwissenschaften der Universität *** durch B vorgelegt, worauf die Feststellung zum Abschluss des Studiums mit dem Bachelor beruht. Aus der im Verwaltungsakt zur Zahl *** inneliegenden Erklärung geht hervor, dass sie seit 2010 in der Türkei in einer Bibliothek arbeitet und beabsichtigt, in Österreich als Bibliothekarin zu arbeiten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass sie tatsächlich auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte.

In den Verwaltungsakten befinden sich weiters Kopien ihres Reisepasses sowie der Reisepässe der Kinder und der Aufenthaltstitelkarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Firma A GmbH vorgelegt, worauf die Feststellungen betreffend die Höhe des monatlichen Bruttogehalts beruhen. Aus dem Lohn/Gehaltsnachweis für die Monate April und Mai 2020 ergibt sich auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit in Kurzarbeit beschäftigt ist. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Arbeitgebers des Ehemanns der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria im vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl *** sowie auf der Auskunft aus *** vom 25.5.2020, ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem im Behördenverfahren vorgelegten Dienstvertrag des Ehemanns der Beschwerdeführerin geht hervor, dass das Dienstverhältnis am 1. August 2019 zunächst auf fünf Monate befristet eingegangen wurde. Gemäß Punkt 1 des Dienstvertrages geht das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis über, sofern nicht ein Teil die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Ende der Befristung wünscht, sodass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr unbefristet bei A GmbH beschäftigt ist. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich auch dessen Tätigkeitsfeld. Dass die A GmbH zu den weltweit führenden Unternehmen für Zutritts- und Sicherheitslösungen gehört, ist amtsbekannt.

Im Verfahren wurde auch seitens der österreichischen Gesundheitskasse mit E-Mail bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann mitversichert sein kann.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. Juni 2020 im vorgelegten Verwaltungsakt *** hervor, womit bestätigt wird, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend B bestehen. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit wurde im Verfahren durch die Vorlage eines Strafregisterauszugs der Republik Türkei vom 6.11.2019 dargetan.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater der Beschwerdeführer keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten hat, geht aus der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 16. Oktober 2019 in den Akten der Verwaltungsbehörde hervor.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Mietvertrag über die Wohnung in ***, ***, *** vorgelegt, woraus die Höhe des zu leistenden Hauptmietzinses hervorgeht. Weiters ist dem Mietvertrag zu entnehmen, dass das Mietverhältnis ab 1.8.2020 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Wohnung gemäß dem Mietvertrag und dem mit der Beschwerde vorgelegten Wohnungsplan aus einer Wohnküche, einem Vorraum, einem Bad/WC, einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer und einem Kinderzimmer besteht und ca. 83 m² groß ist, ist jedenfalls von einer ortsüblichen Unterkunft für eine vierköpfige Familie auszugehen. Dies wurde auch ausdrücklich vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 13. Juli 2020, beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt am 14. Juli 2020, bestätigt. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 3.8.2020 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Im Hinblick darauf, dass zusammen mit der Beschwerde auch der Nachweis für die Überweisung von 3 Monatsmieten und der Kaution vorgelegt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Mietvertrag bzw. bei der gegenständlichen Anmeldung um einen Scheinmietvertrag bzw. um eine Scheinmeldung handelt.

Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß § 727 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020: 1.524,99 €) 1 120,00 €,

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten:

Artikel 13:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 14:

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.'

Der Antrag der Beschwerdeführer lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann bzw. Vater der nunmehrigen Beschwerdeführer als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger der Türkei Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführer als dessen Ehefrau bzw. minderjährige Kinder Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter anderem unter Verweis auf die Stellungnahme der Marktgemeinde *** darauf, dass im Verfahren kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden habe können.

Zusammen mit der Beschwerde wurde nunmehr ein Mietvertrag für eine Unterkunft in ***, ***, *** vorgelegt, welcher dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ein unbefristetes Mietrecht ab 1.8.2020 einräumt. Im Hinblick darauf, dass diese Wohnung ca. 83 m² groß ist und neben einer Wohnküche, einem Vorraum, Bad/WC ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein Kinderzimmer aufweist, ist sie jedenfalls als ortsüblich zu bezeichnen.

Aufgrund dieses Mietvertrags haben die Beschwerdeführer somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.

Weiters war zu prüfen, ob der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben ist:

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von den Beschwerdeführern nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Die nunmehrige Beschwerdeführerin B ist Staatsangehörige der Türkei, sie beabsichtigt auch, in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen.

Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese „Stillhalteklausel“ unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 9.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C138/13, hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht (vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E 23.5.2012, 2011/22/0216).

Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige (vgl. Urteile EuGH 21.10.2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH 9.12.2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).

Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci).

Eine dem § 11 Abs. 5 NAG vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage nach dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG bzw. dem (am 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz (AufG) fremd. So enthielt etwa § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.

Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231 mwN). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.524,99, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. Dieser Richtsatz erhöht sich um Euro 149,15 für jedes minderjährige Kind.

Seit 1. August 2019 ist E bei der A GmbH als Softwaretechniker für online-Zutritt- und Zeiterfassungssysteme beschäftigt. Er befindet sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis, wobei festgestellt wurde, dass sein Bruttogehalt im Februar, März, April und Mai Euro 2.903,-- betragen hat. Seit April 2020 ist E aufgrund der aktuellen Krise wegen des neuartigen Coronavirus Sars CoV 2 in Kurzarbeit. Im April 2020 wurde wegen Entfall Kurzarbeit Euro 1.528,49 vom Bruttogehalt abgezogen, allerdings Euro 1.354,68 als Kurzarbeitsunterstützung vergütet, sodass sich das Bruttogehalt auf Euro 2.729,19 belaufen hat. Im Mai 2020 hat sein Bruttogehalt infolge der Kurzarbeit Euro 2.273,05 betragen. Darauf, dass das Dienstverhältnis nicht für die Dauer der beantragten Aufenthaltstitel fortbestehen wird, gibt es keinerlei Hinweise, zumal es sich bei der Branche „Schlüssel- und Sicherheitssysteme“ keineswegs um einen von der aktuellen Corona-Krise stark betroffenen Wirtschaftszweig handelt. Selbst wenn der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer noch länger in Kurzarbeit sein sollte, so beläuft sich sein Nettogehalt gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ausgehend vom Bruttogehalt in Höhe von Euro 2.273,05 auf Euro 1.955,28 monatlich, womit der Richtsatz nach § 293 ASVG für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts jedenfalls erreicht wird.

Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben.

Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreitet.

Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem bis zur eigenen Erwerbstätigkeit mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer werden bei ihrem Vater in der Krankenkasse mitversichert sein.

Damit werden von den Beschwerdeführern sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen sind.

Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt selbst aufgrund des nunmehr zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Mietvertrags geklärt ist. Im Verfahren vor der belangten Behörde scheiterte der Antrag noch am Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, welche nunmehr insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2020 nachgewiesen wurde. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.