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LVwG-AV-740/001-2020•LVwG N LVwG-AV-740/001-2020
LVwG-AV-740/001-2020State Administrative CourtSep 8, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliche Rechte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.06.2020, GZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer vom 17.02.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.02.2020, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber D, ***, ***, für den Neubau eines Lagers auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 27.11.2019 beantragte Herr D (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Lagers auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Einreichplänen des Baumeisters E, ***.
Nach Einholung eines für den Bauwerber positiven Gutachtens gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) durch den Amtssachverständigen F des Gebietsbauamtes *** vom 10.01.2020 erging seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 13.01.2020 unter anderem an die Beschwerdeführer als Grundstücksnachbarn – diesen zugestellt am 15.01.2020 – eine Information gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) über das gegenständliche Bauansuchen, diese dahingehend, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, in den Antrag samt Beilagen und Gutachten Einsicht zu nehmen, und dass die Beschwerdeführer aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen, andernfalls die Parteistellung erlösche.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 23.01.2020 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 gegenständlich nicht vorliegen würden, seitens des Bauwerbers in Wahrheit eine andere Nutzung des Baugrundstückes beabsichtigt werde, Immissionen durch Lärm, Entwässerung und Geruch vorliegen würden und durch das geplante Bauwerk der Brandschutz der zulässigen Bauwerke der Beschwerdeführer und durch die geplante Höhe die ausreichende Belichtung auf die Hauptfenster der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden würden.
Am 31.01.2020 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Bauverhandlung an Ort und Stelle durch, in der ein (ebenso für den Bauwerber unter Einhaltung von 15 näher definierten Auflagen positives) bautechnisches Amtssachverständigengutachten erstattet wurde.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.02.2020, GZ. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Lagers auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt, wobei die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen und die in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen sowie die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 genauestens einzuhalten seien. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 NÖ B0 2014 vorgelegt werden (Spruchpunkt I.). Zudem wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in der Höhe von € 483,39 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz – bezogen auf den Spruchpunkt 1. – zusammengefasst aus, dass beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers nach vorheriger Überprüfung gemäß § 20 der NÖ Bauordnung 2014 und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden habe können, dass eine Verletzung der in diesem Gesetz begründeten Rechte der Nachbarn ausgeschlossen erscheine. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer gegen diesen Bewilligungsbescheid wiederum durch den Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 17.02.2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie dessen Abänderung dahingehend, dass der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen werde.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht im Sinne des § 58 AVG ordnungsgemäß begründet sei, zumal sich die Baubehörde I. Instanz mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen im Verfahren überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 würden in mehrfacher Hinsicht nicht vorliegen. Die Baulichkeit würde auch nicht tatsächlich als Lager, sondern als Weideunterstand Verwendung finden. Es sei mit erheblichen und ortsunüblichen Lärmemissionen im Rahmen der Zu- und Abfahrten und Manipulationen im Lagerraum zu rechnen. Bei entsprechenden Regenereignissen würde es zu direkter bzw. indirekter Ableitung von Wässern auf die Grundstücke der Beschwerdeführer kommen und würden durch die tatsächliche Viehhaltung die Brunnen und das Grundwasser verunreinigt werden. Im Hinblick auf die tatsächliche Weidehaltung auf dem Baugrundstück würde es weiters zu unzulässigen Geruchsimmissionen kommen. Schließlich seien die Beschwerdeführer bzw. ihre Bauwerke im Brandschutz und in der Belichtung der Hauptfenster beeinträchtigt.
Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen F vom 22.04.2020 eingeholt. Diese das Erstgutachten bestätigende Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 13.05.2020 übermittelt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 28.05.2020 wurde daraufhin von den Beschwerdeführern unter gleichzeitiger Vorlage von Lichtbildern im Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen verwiesen.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.06.2020, GZ. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass unter Bezugnahme auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten des F samt ergänzender Stellungnahme auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführer vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG auszugehen sei. Es sei auch vom konkreten Bauansuchen und der beabsichtigten Nutzung entsprechend des Bauansuchens auszugehen; jede andere Nutzung wäre konsenslos und hätte ein Einschreiten der Baubehörde zur Folge. Hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Zu- und Abfahrt bzw. Manipulationen im Lagerraum sei festzuhalten, dass diese Anfahrten und Manipulationen in einem ortsüblichen Rahmen passieren würden; unzumutbare Belästigungen für die Anrainer seien nicht zu erkennen. Da das geplante Lager nur für die Lagerung landwirtschaftlicher Güter und Geräte bewilligt werde, sei eine Tierhaltung nicht zugelassen und eine allfällige Weidehaltung auf dem Baugrundstück nicht Gegenstand des Bauverfahrens, sodass auf die behaupteten Geruchsimmissionen nicht einzugehen sei. Hinsichtlich der Entwässerung seien im Bewilligungsbescheid Auflagen vorgeschrieben, welche auf einer Berechnung über die notwendige Dimensionierung eines Sickerschachtes beruhen würden; die Ableitung von Oberflächenwässer der Weide sei wiederum nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Der Brandschutz sei ebenso wie der Lichteinfall auf Hauptfenster bei Hauptgebäuden auf den Nachbargrundstücken unter Bezugnahme auf das bautechnische Amtssachverständigengutachten gewährleistet. Die Berufungsbehörde stütze ihre Entscheidung eben auf die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In ihrer durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 01.07.2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung dahingehend, dass der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen werde.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständlichen landschaftlichen Grundstücke noch im Eigentum der Eltern des Bauwerbers stehen würden, sohin für die Beurteilung des Projektes seitens des Amtssachverständigen F der vom Bauwerber gepachtete Betrieb der Eltern als Grundlage herangezogen worden sei. Diese wären auch Eigentümer eines Grundstückes unmittelbar angrenzend an die Hofstelle des Betriebes, welches als Bauland-Agrargebiet gewidmet sei, und dieses sohin insgesamt wesentlich besser für das gegenständliche Bauvorhaben geeignet sei. Es liege somit auf dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl ein geeigneter Standort auf Eigengrund in gewidmetem Bauland vor. Eine Freihaltung dieser Fläche zur Nutzung als Weideland entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen würde auch der Flächenwidmung widersprechen.
Es sei zudem eben so, dass der Bauwerber selbst nicht über landwirtschaftliche Flächen in seinem Eigentum verfüge und völlig offen sei, ob er tatsächlich die Landwirtschaft seiner Eltern jemals übernehmen werde. Diesbezüglich würden jedenfalls keine Beweisergebnisse vorliegen.
Die Realisierung des Bauvorhabens würde zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen führen, dies insbesondere im innerörtlichen Bereich, was auch zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe. Diesbezüglich sei auch ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten erforderlich.
Hinsichtlich des Raumbedarfs sei seitens des Amtssachverständigen nicht auf den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb eingegangen und hier eine entsprechende Prüfung vorgenommen worden. Es hätte hier ein entsprechendes landwirtschaftliches Fachgutachten eingeholt werden müssen.
Der Bauwerber habe im Jahre 2017 bereits auf dem Baugrundstück die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Weideunterstandes am selben Standort mit denselben Außenmaßen beantragt, welches damals abgewiesen worden wäre. Dies biete Anlass zur Annahme, dass gegenständlich gar kein Lager errichtet werden solle und die Baulichkeit nicht als solches verwendet werden solle, sondern vielmehr eine Verwendung des Gebäudes als Weideunterstand geplant sei. Die Baubehörde hätte somit sehr wohl eine Prüfung nach dem tatsächlichen und offensichtlichen Zweck vornehmen müssen.
Da eben das gegenständliche Bauvorhaben offensichtlich zur Tierhaltung verwendet werden solle, sei auf Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm sehr wohl einzugehen.
Die Versickerung der anfallenden Wässer sei auf Eigengrund vorgesehen, jedoch sei aufgrund der Größe des geplanten Objektes davon auszugehen, dass es bei entsprechenden Regenereignissen zu einer direkten Ableitung von Wässern aufgrund der Topographie auf die Grundstücke der Beschwerdeführer komme, was wiederum unzulässige Immissionen darstelle. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführer würden sich zudem Brunnen befinden und sei aufgrund der offensichtlich beabsichtigten Viehhaltung davon auszugehen, dass es zu einer Verschmutzung des Grundwassers komme. Richtigerweise hätte somit insgesamt ein Sammelbecken vorgeschrieben werden müssen.
Mit dieser Beschwerde legten die Beschwerdeführer insgesamt sechs Lichtbilder zeigend den derzeitigen Zustand des Baugrundstückes vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.07.2020 zur GZ. *** legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, hg. eingelangt am 15.07.2020, die Beschwerde samt dem Bauakt zur Entscheidung vor, dies unter einer zusammenfassenden Wiedergabe der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
D – in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet – ist Pächter und Betriebsführer des noch im Eigentum seiner Eltern stehenden landwirtschaftlichen Betriebes in ***, ***.
Mit Bauansuchen vom 27.11.2019 beantragte der Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Lagers auf dem in seinem Alleineigentum stehenden, über einen grundbücherlich eingetragenen Servitusweg zu erreichenden und von der Hofstelle etwa 300 m entfernten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Zwecke der Lagerung landwirtschaftlicher Güter und Geräte im Rahmen eben des von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses Grundstück weist die aufrechte Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.
Unmittelbar östlich an dieses Baugrundstück des Bauwerbers grenzt unter anderem das je im Hälfteeigentum des A und der B – in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet – stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an.
Nach Einholung eines das Bauansuchen befürwortenden Gutachtens im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter anderem die Beschwerdeführer von eben diesem Bauvorhaben und teilte mit, dass die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Ansuchens geführt habe. Es wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, in den Antrag samt Beilagen und Gutachten Einsicht zu nehmen, und diese in Einem aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen, andernfalls die Parteistellung erlösche.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 23.01.2020 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gegen das Bauvorhaben folgende Einwendungen:
„1. Grünlandwidmungen - kein Ausnahmetatbestand vorliegend
Im gegenständlichen Verfahren wird die Bewilligung der Richtung eines Lagers am Grundstück *** KG *** beantragt. Das gegenständliche Grundstück ist als Grünland gewidmet!
Nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 4 NÖROG dürfen in der Widmungsart Grünland, Land- und Forstwirtschaftsgebäude lediglich dann errichtet werden, wenn sie einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, dafür erforderlich sind und nicht im gewidmeten Bauland auf Eigengrund geeigneten Standorte zur Verfügung stehen.
Dem Gutachten des F vom 10. Jänner 2020 ist zu entnehmen, dass der Bauwerber bereits praktizierender Land- und Forstwirt als Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern, welche ihr im Laufe des Jahres 2020 übernehmen wird, sei.
Wie sich aus dem öffentlichen Grundbuch ergibt, stehen die landwirtschaftlichen Grundstücke tatsächlich noch im Eigentum der Eltern G und H und sind dies die Grundstücke inneliegend in der EZ *** und der EZ *** KG ***, der EZ *** KG *** und der EZ *** KG ***.
Bei der Beurteilung des Projektes seitens F wurde sohin der gepachtete land- und forstwirtschaftliche Betrieb, respektive die Liegenschaften der Eltern des Bauwerbers, als Grundlage herangezogen.
Nach den oben angeführten Bestimmungen ist die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Grünland unter anderem lediglich dann zulässig, wenn nicht im gewidmeten Bauland auf Eigengrund geeignete Standorte zur Verfügung stehen.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit des gegenständlichen Lagerraumes wurden die im Eigentum der Eltern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften herangezogen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Bauwerber die Liegenschaften im Laufe des Jahres 2020 übernehmen wolle.
Die Hofstelle dieses Betriebes befindet sich auf dem Grundstück .*** KG ***. Unmittelbar östlich daran angrenzend befindet sich das genau zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb gehörige Grundstück Nr. *** KG ***, welches eine Fläche von 3.973 m² aufweist und zur Gänze als Bauland-Agrar gewidmet ist!
Es ist sohin ein optimaler Standort für die Errichtung des gegenständlich geplanten Lagerraumes im gewidmeten Bauland, nämlich das Grundstück *** KG *** vorhanden.
Die Errichtung des geplanten Lagerraumes auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück *** KG *** ist damit ausgeschlossen!
Beweis: Ausdruck NÖ Atlas; Flächenwidmungsplan; Grundbuchsauszüge
2. Mit dem Grundstück *** KG ***, welches unmittelbar neben der
landwirtschaftlichen Hofstelle liegt, welche sich auf dem Grundstück .*** KG *** befindet, steht ein in optimaler Nähe zu Hofstelle befindliches und im gewidmetem Bauland liegendes Grundstück auf Eigengrund zur Verfügung. Abgesehen davon, dass sohin die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Errichtung eines Lagers im Grünland nicht gegeben sind, erscheint es überhaupt nicht nachvollziehbar, ein derartiges Lager in erheblicher Entfernung von der Hofstelle zu errichten, wobei dieses im Grünland liegende Grundstück *** noch dazu lediglich unter Nutzung eines Servitutsweges, welcher an einem privaten Wohnhaus auf dem Grundstück *** vorbeiführt, erreicht werden kann.
Eine derartige Vorgehensweise widerspricht jeglicher betriebswirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Planung. Dies führt von vorn herein zu einer Verkomplizierung des Ablaufes, Erhöhung des Verkehrs einschließlich damit einhergehende Risiken, die sich aus den üblicherweise notwendig ergebenden Transporten von landwirtschaftlichen Produkten und Maschinen zwischen Hofstelle und Lager ergeben. Das alles würde sich mitten im Ort abspielen.
3. Bislang nicht berücksichtigte Lage-und Einstellmöglichkeiten sowie Grundstücke
im Bauland
Zu dem vom Bauwerber gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb, deren Flächen sich (derzeit noch) im Eigentum seiner Eltern G und H befinden, gehören auch die Grundstücke .*** und *** je KG , auf welchen sich ebenfalls Lager befinden. Unter Berücksichtigung insbesondere der auf den Grundstücken . und *** je KG *** befindlichen Gebäuden ergibt sich, dass der betriebliche Raumbedarf völlig abgedeckt ist.
Wesentlich ist, dass sich das Grundstück *** in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle befindet.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass im Bauverfahren *** vom nunmehrigen Bauwerber die Errichtung eines Weideunterstandes am selben Standort beantragt wurde. Aus dem damaligen Agrargutachten des F vom 12.1.2018 ergab sich die mangelnde Eignung dieses Standortes.
Bei Gegenüberstellung der nunmehrigen Einreichunterlagen, insbesondere der Baupläne mit den Bauplänen zur Errichtung des Weideunterstandes ergeben sich frappierende Übereinstimmungen. Das Gebäude weist sogar dieselben Außenmaße auf.
Dies bietet offensichtlich Anlass zur Annahme, dass gar kein Lager errichtet bzw. die Baulichkeit nicht als solches verwendet werden soll.
Beweis: Bauakt *** samt darin inneliegenden Einreichunterlagen und SV Gutachten F
Es wird sohin gestellt der
Antrag
auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme/Gutachten unter Berücksichtigung der oben angeführten Faktoren.
Weiters werden erhoben nachstehende nachbarrechtliche
Einwendungen:
Die Einschreiter werden durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt:
Aufgrund der mitten im Grünland auf dem Grundstück *** geplanten Lagerhalle ist mit einer erheblichen Lärmbelastung durch die Zu- und Anfahrt und Manipulationen im Lagerraum unter Verwendung entsprechender Maschinen zu rechnen.
Daraus ergeben sich erhebliche Lärmimmissionen, die insbesondere über den ortsüblichen Verhältnissen liegen und die Benutzung der Grundstücke der Einschreiter beeinträchtigen. Die Einschreiter sind dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zum Schutz vor Immissionen beeinträchtigt.
Gegenständlich ist Versickerung der anfallenden Wässer auf Eigengrund vorgesehen.
Aufgrund der Größe des geplanten Objektes ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden Regenereignissen es zu direkten bzw. indirekten Ableitung von Wässern aufgrund der Topographie auf die Grundstücke der Einschreiter kommt, was wiederum unzulässige Immissionen darstellt.
Festzuhalten ist, dass sich auf den Grundstücken der Einschreiter mehrere im Wasserbuch eingetragene Brunnen befinden. Aufgrund der offensichtlich beabsichtigten Viehhaltung, welche dem beantragten Projekt immanent ist, ist davon auszugehen, dass es durch die Entwässerung auf Eigengrund zu einer Lachenbildung bzw. Versumpfung bei Regenzeiten kommt und vermehrt Fäkalien in das Grundwasser, insbesondere im Bereich des Quellschutzgebietes eingetragen werden, was jedenfalls unzulässig ist.
Oben wurden bereits auf die frappierende, nahezu 100%-igen Übereinstimmungen zum Projekt Weideunterstand hingewiesen. Dem Projekt immanent ist offensichtlich, dass auf dem gegenständlichen Grundstück unter Einbeziehung des beantragten Bauprojektes Tiere gehalten werden sollen. Dadurch kommt es zu erheblichen Geruchsimmissionen auf die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** je KG *** der Einschreiter, insbesondere der darauf errichteten Gebäude, insbesondere der Wohngebäude und des bewilligten Gastronomiebetriebes.
Aufgrund der durch die Weidehaltung offen liegenden Fäkalien ist eine derartige Geruchsbelästigung anzunehmen, die jedenfalls nicht der Ortsüblichkeit entspricht und die Einschreiter in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zum Schutz vor Immissionen beeinträchtigt sind.
Festgehalten wird, dass ein Teil der Grundstücke der Einschreiter als Gewerbegebiet gewidmet ist. Die Einschreiter betreiben darauf einen bewilligten Gastronomiebetrieb.
Durch die oben angeführten Immissionen wird dieser Bereich in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Durch das geplante Bauwerk wird der Brandschutz der zulässigen Bauwerke der Einschreiter beeinträchtigt, ebenso wird durch die geplante Höhe die ausreichende Belichtung auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Einschreiter beeinträchtigt.
Beweis: Ortsaugenschein,
PV
Es wird sohin gestellt der
Antrag
1. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie
2. Abweisung des Antrages auf Baubewilligung.“
Nach Einholung auch eines bautechnischen Gutachtens und einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014, welche ebenso bzw. weiterhin das Bauansuchen befürworteten, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, bestätigt durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz, dem Bauwerber antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung.
In der gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer wendeten diese sich unter Punkt 1. - 5. zunächst zusammengefasst weiterhin dagegen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 für das Bauvorhaben vorliegen würden und brachten im Punkt 6. weiterhin vor, dass das projektierte Lager in Wahrheit als Weideunterstand genutzt werden werde, sowie brachten des weiteren darüber hinaus wie folgt vor:
„7. Immissionen, Lärm, Geruch, Entwässerung
Weil bereits jetzt eine Tierhaltung am gegenständlichen Grundstück erfolgt und das zu bewilligende Gebäude offensichtlich zur Tierhaltung verwendet werden soll, ist auf Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm einzugehen.
Beweis: Lichtbilder
8. Errichtung eines Sickerschachtes
Gegenständlich ist Versickerung der anfallenden Wässer auf Eigengrund vorgesehen.
Aufgrund der Größe des geplanten Objektes ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden Regenereignissen es zur direkten Ableitung von Wässern aufgrund der Topographie auf die Grundstücke der Einschreiter kommt, was wiederum unzulässige Immissionen darstellt. Bereits jetzt kommt es bei stärkeren Regenereignissen zur Ableitung der Niederschlagswässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers.
Beweis: Lichtbilder
Festzuhalten ist, dass sich auf den Grundstücken der Einschreiter mehrere im Wasserbuch eingetragene Brunnen befinden. Aufgrund der offensichtlich beabsichtigten Viehhaltung, ist davon auszugehen, dass es durch die Entwässerung auf Eigengrund zu einer Lachenbildung bzw. Versumpfung bei Regenzeiten kommt und vermehrt Fäkalien in das Grundwasser, insbesondere im Bereich des Quellschutzgebietes eingetragen werden, was jedenfalls unzulässig ist.
Bei den Berechnungen zur Dimensionierung des Sickerschachtes wurde die auf dem gegenständlichen Grundstück bereits bestehende Weidehaltung überhaupt nicht berücksichtigt.
Durch das Aufreißen der Grasnarbe im Zusammenhang mit der Weidehaltung kommt es insbesondere in Trockenzeiten zu einer Verhärtung der Bodenoberfläche und damit bei Regenereignissen zu einem Abfließen von Oberflächengewässern anstelle zur Versickerung.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten deshalb Sammelbecken vorgeschrieben werden müssen.
Bei ordnungsgemäßem Verfahrensführung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin die Behörde zudem Ergebnis gelangen müssen, dass der Berufung Folge gegeben wird.
Beweis:PV;
Ortsaugenschein;
SV-Gutachten
Es wird sohin gestellt der
Antrag
1. auf Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie
2. Abänderung dahingehend, dass der Antrag auf Baubewilligung abgewiesen wird.“
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im Rahmen der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Eigentumsverhältnisse und die Lage der angesprochenen Grundstücke zueinander inklusive des angesprochenen Servitutsweges aus dem offenen Grundbuch sowie aus den vom Bauwerber mit dem Bauansuchen vorgelegten Plänen. Unstrittig ist, dass das Baugrundstück die aufrechte Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweist.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen des Bauwerbers ergeben sich aus der bezughabenden schriftlichen Eingabe samt der dem Bauansuchen angeschlossenen Unterlagen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang vor den Baubehörden I. und II. Instanz ergeben sich ebenso aus den bezughabenden Schriftstücken im Bauakt. Unstrittig ist insbesondere, dass die – auch im Bauakt erliegende – Anrainerverständigung mit dem sich daraus ergebenden festgestellten Inhalt unter anderem an die Beschwerdeführer ergangen ist.
Die von den Beschwerdeführern in weiterer Folge auch fristgerecht schriftlich erhobenen Einwendungen ergeben sich aus der hier wörtlich wiedergebebenen schriftlichen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23.01.2020. Ebenso ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer aus ihrer diesbezüglichen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 01.07.2020.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer
erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren,
ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle
Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden,
anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für
Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1.
Februar 2015 anhängig waren.“
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 48 NÖ BO 2014:
„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
§ 20 Abs. 1, 2 Z 1a und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:
Zubauten und bauliche Abänderungen
die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude
die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
(…)
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bauwerber der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, am 27.11.2019, somit nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nur die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Es ist somit im Ergebnis die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten.
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus folgendes:
Sämtliche rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage, ob und inwieweit das gegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG erfüllt – ergibt sich doch, dies auch seitens des Bauwerbers unbestritten, aus dem festgestellten Sachverhalt die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Grünland –, wurden von den Beschwerdeführern auch in ihrer Beschwerde aufrechtgehalten. Konkret betrifft dies die Einwendungen, dass für die Errichtung des Bauvorhabens ein besser geeigneter Standort im Bauland auf Eigengrund des Bauwerbers bzw. seiner Eltern als Verpächter vorhanden wäre, dass in diesem Zusammenhang das Bauvorhaben jeglicher betriebswirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Planung widerspreche, dass ein entsprechender Raumbedarf für die Beschwerdeführer aufgrund bereits bestehender Lager nicht vorliege sowie dass der Bauwerber gar nicht Grundeigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes sei bzw. dessen Weiterführung durch den Bauwerber nicht gesichert sei.
Eben mit diesen Einwendungen werden von den Beschwerdeführern keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht. Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht, soweit - dazu auch nochmals später - die Widmungskategorie einen Immissionsschutz nicht gewährleistet. Soweit tatsächlich die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht vorliegen sollten – den diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen des von den Baubehörden I. und II. Instanz beigezogenen Amtssachverständigen wurde von den Beschwerdeführern aber ohnehin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten –, kann aus diesem Grund allenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides vorliegen, welche jedoch im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht im Zuge einer Nachbarbeschwerde wirksam mangels Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aufgegriffen werden kann.
Soweit in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern weiters rechtzeitig eingewendet und in der Beschwerde auch weiterhin vorgebracht wurde, dass unter Hinweis auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Baubewilligungsverfahren tatsächlich von einer anderen Nutzung des Bauvorhabens, nämlich von einer solchen als Weideunterstand und nicht als Lager, auszugehen sei, ist dem entgegen zu halten, dass ein Baubewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren ausschließlich anhand der Einreichunterlagen zu prüfen ist, demnach gegenständlich ausschließlich anhand der projektierten Nutzung als Lager zwecks Lagerung landwirtschaftlicher Güter und Geräte. Soweit tatsächlich in weiterer Folge nach Realisierung des Bauvorhabens eine andere und demnach konsenswidrige Nutzung erfolgt, stellt dies allenfalls die Grundlage eines von der Baubehörde I. Instanz einzuleitenden baupolizeilichen Verfahrens bzw. eines Verwaltungsstrafverfahrens dar.
Die Zunahme des öffentlichen Verkehrs durch die 300 m von der Hofstelle entfernte Lagerhalle samt der damit verbundenen Gefahren sowie einer höheren Lärm- und Geruchsentwicklung im Sinne der weiteren Einwendung der Beschwerdeführer stellt ebenso kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259; VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171).
Im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurde von den Beschwerdeführern des weiteren vorgebracht, dass aufgrund der geplanten Lagerhalle mit einer erheblichen und ortsunüblichen Lärmbelastung durch die Zu- und Abfahrt und die Manipulationen im Lagerraum unter Verwendung entsprechender Maschinen zu rechnen sei. Grundsätzlich stellt der Schutz vor Emissionen nach § 48 NÖ BO 2014, worunter auch Lärm fällt, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 Abs. 3 Z 2 NÖ BO 2014 dar. Zudem ist festzuhalten, dass zwar mit der Widmung Grünland Land- und Fortstwirtschaft kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land-und forstwirtschaftlich Betrieben wie dem verfahrensgegenständlichen verbunden ist; wohl bietet jedoch § 48 NÖ BO 2014 im dort normierten Umfang einen Immissionsschutz (vgl. VwGH 12.06.2012,2009/05/0119).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nun weiters, dass im Rahmen der Beschwerde diese Einwendung der Lärmbelästigung ausschließlich im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern befürchteten Tierhaltung auf dem Baugrundstück in Verbindung gebracht wird. Lediglich darauf bezogen wurde somit diese von den Beschwerdeführern befürchtete Emissionsbelastung aufrecht gehalten. Dazu gilt es wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es bei der Prüfung von Nachbarrechten ausschließlich auf die projektierte und auf dieser Basis auch hier bewilligte Nutzung ankommt, welche bezogen auf das Bauvorhaben keine Tiernutzung, in concreto Viehhaltung ist. Dementsprechend war auch auf diese Einwendung inhaltlich nicht weiter einzugehen.
Dasselbe gilt, was die ebenso rechtzeitig an und für sich zulässige Einwendung von Geruchsimmissionen betrifft. Auch diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern wiederum ausschließlich auf eine Viehhaltung abgestellt.
Die Beschwerdeführer behaupteten in ihren Einwendungen des weiteren, dass bei „entsprechenden Regenereignissen es zu direkten bzw. indirekten Ableitung von Wässern aufgrund der Topographie auf die Grundstücke der „Einschreiter“, sohin der Beschwerdeführer, komme. Auch diese Einwendung wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerde aufrecht gehalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Bauwerber ein entsprechend dimensionierter Sickerschacht als Auflage aufgetragen wurde, dessen vom bautechnischen Amtssachverständigen errechneter Dimensionierung wiederum von den Beschwerdeführern nicht substantiiert und demnach auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend entgegengetreten wurde. Vor allem ist jedoch ein Schutz vor dem Abfluss von Niederschlagswässern dem § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht zu entnehmen (VwGH 20.04.2001, 99/05/0047; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072). Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Einwendung (allenfalls auch) das Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 auf Trockenheit ansprechen, ist dem entgegen zu halten, dass ein diesbezüglich subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ausschließlich die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke des Grundstücksnachbarn darstellt, nicht eine allfällige Durchfeuchtung des Grundstücks. Auch diesbezüglich sind die Beschwerdeführer allenfalls dazu verhalten, ein anderes Verwaltungsverfahren oder den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Was die Einwendung der befürchteten Gefährdung der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindlichen Brunnen bzw. die Verunreinigung des Grundwassers betrifft, stellen die Beschwerdeführer wieder zu Unrecht auf die nicht projektierte Nutzung des Baugrundstücks bzw. des Bauvorhabens in Form einer Viehhaltung ab.
Die des Weiteren von den Beschwerdeführern rechtzeitig und grundsätzlich auch zulässigen Einwendungen der Gefährdung des Brandschutzes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 sowie der Beeinträchtigung der ausrechenden Belichtung auf Hauptfenster der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 3 Z 3 NÖ BO 2014 wurden von den Beschwerdeführern wiederum in deren Beschwerde nicht mehr aufrecht gehalten, sodass diese Einwendungen nicht mehr Sache des Beschwerdeverfahrens waren und darauf inhaltlich nicht weiter einzugehen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Soweit von den Beschwerdeführern zudem in der Beschwerde auch konkret die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, lässt zum einen dieser Beweisantrag vermissen, zu welchem konkreten Beweisthema dieser Antrag gestellt wurde, und sind zum anderen durch die Durchführung eines Ortsaugenscheines keine weiteren rechtlich relevanten Erkenntnisse zu gewinnen, ist doch - wie oben dargestellt - ausschließlich auf die Einreichunterlagen in Verbindung mit Einwendungen der Beschwerdeführer, nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle, abzustellen. Eben aus diesem Grund kommen im Übrigen auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbildern keine rechtliche Relevanz im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu. Soweit schließlich von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde auch die Einholung eines „SV-Gutachtens“ beantragt wurde, ist diesem Beweisantrag zum einen wiederum nicht mangels entsprechender Konkretisierung zu entnehmen, aus welchem Fachgebiet und zu welchem Beweisthema dieser Beweisantrag gestellt wurde, zum anderen wären durch ein weiteres Sachverständigengutachten unter Verweis auf die rechtliche Beurteilung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, andererseits darauf, dass der der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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