LVwG N LVwG-AV-407/001-2020

LVwG-AV-407/001-2020State Administrative CourtSep 8, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Bescheid; Abänderung; Sach- und Rechtslage;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-407/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.407.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. März 2020, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. März 2020, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung) von 01. Februar 2020 bis 31. Jänner 2021 in der Höhe von € 80,98 monatlich zuerkannt.

Für den Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 31. Februar 2020 wurden der Beschwerdeführerin Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 7,86 monatlich zuerkannt.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinde in *** wohnhaft sei, sie auch Inhaberin eines Behindertenpasses sei, selbst über kein Einkommen verfüge, jedoch Pflegegeld der Pflegestufe 2 beziehe und bereit sei, ihre Arbeitskraft einzusetzen und daher beim Österreichischen Arbeitsmarktservice vorgemerkt sei.

Die von der belangten Behörde gewährten Leistungen ergaben die Berechnungen nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, wonach ein Überschuss aus dem Einkommen des Vaters aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin auf ihren Richtsatz nach der NÖ Richtsatzverordnung anzurechnen war.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 01. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre persönlichen Lebensumstände mittlerweile hinlänglich bekannt seien und daher keiner weiteren Erläuterung bedürfen.

Ihre Beschwerde begründete sie dahingehend, dass ihr weder die Behörde noch das Landesverwaltungsgericht eine Begründung mitgeteilt habe, weshalb im Bereich der Sozialhilfe eine Abweichung von dem in unserer Verfassung verankerten Gleichheitsprinzip legitim sei. Eine solche Abweichung von dem Grundsatz: Gleiches nicht ungleich und Ungleiches nicht gleich zu behandeln, bedürfe ihrer Kenntnis nach einer sachlichen Rechtfertigung.

Im Wesentlichen beschränkte sie ihre Beschwerde auf das Aufzählen von ungerechtfertigten Unterschieden bei der Behandlung von Menschen mit Behinderung und nicht behinderten Antragsstellern bzw. Bezugsberechtigten, vor allem bei der Bewertung des Wohnens in einer Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft. Vor diesem Hintergrund wies sie darauf hin, dass es gerade ihr aufgrund ihrer Behinderung schwerfalle, eine Arbeit zu finden. Es fehle ihr nicht der Ansporn oder der Wille, eine Arbeit zu finden, sondern es fehle an Arbeitsmöglichkeiten.

Die Chancen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt wären bereits vor Ausbruch der Coronakrise sehr gering, so wäre bereits im Jahr 2011 für sie eine Berufsausbildung nur im Rahmen einer überbetrieblichen AMS-Maßnahme für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen möglich.

Die sich auch auf den Arbeitsmarkt auswirkende Coronakrise werde wohl kaum eine Besserung der Jobchancen für Menschen mit Behinderung bewirken. Daher sei sie davon überzeugt, dass es im Bereich der Sozialhilfe eine Ausnahmeregelung für Menschen mit Behinderung ab 50% bedürfe.

Denn sie gehe davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Verankerung eines verbindlichen „Behindertenzuschusses“ sehr wohl eine Art der Besserstellung für Menschen mit Behinderung bezweckt habe. Sie glaube daher, dass die Nichtschaffung einer „sachlichen gerechtfertigten Ausnahmeregelung“ den ursprünglichen Sinn und Zweck des „Behindertenzuschusses“ ad absurdum führe.

Denn so komme es ja z.B. in ihrem Fall trotz obligatorischer Gewährung des „Zuschusses“ zu einer Verschlechterung im Vergleich zum vorherigen BMS-Gesetz, obwohl dies keinen Zuschuss vorsah.

Daher ersuche sie bei der auf Grund der bereits teilweise erfolgten „Aufhebung“ des Gesetzes durch den VfGH, dass bei einer ohnehin notwendig gewordenen Reparatur des Gesetzes auf die Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderung endlich Rücksicht genommen werde.

Es sei schließlich nicht nur ihre Meinung, dass diese Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung im Bereich der Sozialhilfe im höchsten Grade problematisch sei, sondern ja auch die Ansicht fachkundiger Organisationen (wie z.B. der Behindertenverband etc.). Sie gehe davon aus, dass sie (nach Ende der Coronakrise bzw. deren Maßnahmen) auch die Volksanwaltschaft ihrem Herzensanliegen der Erwirkung einer Gesamtlösung für alle „Sozialhilfeempfänger“ mit Behinderung unterstützen werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Von der belangten Behörde wurde am 04. September 2020 mitgeteilt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 17. März 2020, Zl. ***, mit Bescheid vom 12. Mai 2020, Zl. ***, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 29. Februar 2021 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 126,44 monatlich und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 17,68 monatlich gewährt wurde.

Dieser Änderungsbescheid wurde nachweislich mit 14. Mai 2020 zugestellt und eine neuerliche Beschwerde wurde durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben.

Begründet wurde dieser Änderungsbescheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitteilte, dass sich die Betriebskosten massiv geändert hätten.

Belegt wurde diese Betriebskostenänderung mit Nachweisen des Energieversorgers, woraufhin die belangte Behörde diesen Änderungsbescheid erlassen habe und der Beschwerdeführerin eine höhere Leistung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zugesprochen habe.

4. Feststellungen:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. März 2020, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis 31. Jänner 2021 in der Höhe von € 80,98 und für denselben Zeitraum eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 7,86 zugesprochen.

Rechtzeitig mit E-Mail vom 01. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Mit E-Mail vom 27. April 2020 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen nicht die korrekten Betriebskosten Verwendung gefunden haben, da sich die Stromkosten massiv erhöht haben und die Familie zu einer Stromkostennachzahlung durch den Energieversorger aufgerufen wurde.

Mit E-Mail vom 08. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass der Energieversorger ihren Vater zu einer Stromkostennachzahlung in der Höhe von € 1.158,53 verpflichtete.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2020, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 17. März 2020, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis 29. Februar 2021 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 126,44 und für denselben Zeitraum eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 17,68 zugesprochen wurde.

Der Änderungsbescheid erfasst denselben Zeitraum wie der beschwerdegegenständliche Bescheid.

Dieser Bescheid wurde am 14. Mai 2020 nachweislich zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob dagegen kein Rechtsmittel.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.

Überdies blieb der Sachverhalt unbestritten und die Beschwerdeführerin beschränkte ihre Beschwerde auf Ausführungen zur Ungerechtigkeit der Behandlung von Menschen mit Behinderungen.

Die Feststellung zum Zeitraum der gewährten Sozialhilfeleistungen ergibt sich aus dem Vergleich des beschwerdegegenständlichen Bescheides mit dem Änderungsbescheid vom 12. Mai 2020.

Da der Zeitraum im Änderungsbescheid um einen Monat weiter gefasst wurde, als im beschwerdegegenständlichen Bescheid, ist der Zeitraum des hier maßgebenden Bescheides vom 17. März 2020 vollständig erfasst.

Die Rechtskraft des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2020 ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde zu ***, woraus ersichtlich ist, dass dieser Bescheid mit 14. Mai 2020 nachweislich zugestellt wurde und dagegen kein Rechtsmittel innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 17. März 2020,

Zl. ***, gehört aufgrund der Rechtskraft des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2020, Zl. ***, nicht mehr dem Rechtsbestand an.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

7. Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2020.

In ihrer Beschwerde blieb der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten und brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.

Noch während des Beschwerdeverfahrens gab sie der belangten Behörde bekannt, dass diese mit unrichtigen Betriebskosten die Berechnung der Sozialhilfe durchführte, worauf die Behörde nach Darlegung der wahren Kosten, die Sozialhilfe neu berechnete und den beschwerdegegenständlichen Bescheid abänderte.

Hierdurch verdrängte dieser Änderungsbescheid vom 12. Mai 2020 den beschwerdegegenständlichen Bescheid aus dem Rechtsbestand, da dieser neue Bescheid die Leistungen des gesamten Beschwerdezeitraumes abänderte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom 23. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist von einer Rechtslage auszugehen, in welcher der beschwerdegegenständliche Bescheid, wie bereits ausgeführt, nicht mehr besteht, da dieser durch den Bescheid vom 12. Mai 2020 ersetzt wurde.

Für das gegenständliche Gerichtsverfahren bedeutet dies, dass im gegenständlichen Gerichtsverfahren der Bescheid vom 17. März 2020 nicht mehr Gegenstand ist, da dieser Bescheid derart abgeändert wurde, indem der komplette Zeitraum vom neuen Änderungsbescheid erfasst wurde, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0023, sowie VwGH vom 27. September 1984, Zl. 83/08/0215, sowie VwGH vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0143, sowie VwGH vom 16. September 1994, Zlen. 94/17/0159 bis 0161, sowie VwGH vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0326) der später erlassene Bescheid den früher erlassenen Bescheid dann derogiert, wenn zwei Bescheide im Widerspruch stehen, sodass der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren tritt.

Wird ein früherer Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet der frühere Bescheid, ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedarf, keine Rechtswirkungen mehr (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1989, Zl. 87/07/0040, sowie VwGH vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, sowie VwGH vom 20. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115).

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, sprechen beide Bescheide der belangten Behörde über die Geldleistungen nach dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz jeweils für denselben Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Jänner 2021 ab, wobei der Änderungsbescheid vom 12. Mai 2020 diese Leistungen auch im Februar 2021 gewährt, sodass der von der Beschwerdeführerin nunmehr angefochtene Bescheid vom 17. März 2020 durch den später erlassenen Bescheid derogiert worden ist, d.h., dass dieser angefochtene Bescheid durch diese Derogation für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Jänner 2021 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und somit keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag, wobei es hiezu gar keiner förmlichen Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2020 bedurfte.

Daraus folgt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

17. März 2020, ***, nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und das erkennende Gericht somit nicht mehr über den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Jänner 2021 absprechen durfte, da der Änderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Mai 2020,

Zl. ***, in Rechtskraft erwachsen ist und dadurch den beschwerdegegenständlichen Bescheid derogierte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in dne Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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