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LVwG-AV-940/001-2020•LVwG N LVwG-AV-940/001-2020
LVwG-AV-940/001-2020State Administrative CourtSep 4, 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Suchtgift; strafgerichtliche Verurteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) vom 22.7.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Festlegung der 12-monatigen Frist für die Nichterteilung der Lenkberechtigung ab Entlassung aus der Strafhaft alternativ auch auf den Fall Anwendung findet, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder § 126 Abs. 2 Z. 3 erster Fall StVG (Berufsaus- oder -fortbildung) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156b StVG erfolgt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1 Z. 2, 7 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz – FSG
§§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die LPD NÖ hat am 22.7.2020, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen:
„Bescheid
Spruch
Gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 7 FSG 1997 weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung vom 12.11.2019 für die Klasse(n) AM und B ab.
Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Begründung
Gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 FSG. 1997 kann unter anderem eine Lenkberechtigung nur dann erteilt werden, wenn die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers gegeben ist.
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist.
Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass Sie im Jahr 2018
in *** und andernorts Suchtgift, nämlich Kokain du Cannabiskraut anderen überlassen sowie Heroin anderen angeboten
gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch begangen, und zwar
am 05.12.2018 in ***, ***, durch Aufbrechen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, da Sie auf frischer Tat betreten wurden und flüchteten
am 07.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen einer Zimmertüre, Diebstahl von Bargeld in Höhe von € 12.000,--
am 18.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen eines Kastens mit Zigaretten, Diebstahl von 80 Stangen Zigaretten und Bargeld in Höhe von €70,--
am 20.12.2018 in ***, ***, durch Einschlagen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, da Sie wegen Angehen eines Lichtes im Haus flüchteten
am 21.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen eines Containerfensters und eines Schlüsseltresors, Diebstahl eines Pkw
am 23.12.2018 in ***, ***, durch Aufbrechen eines Fensters, Diebstahl von diversem Schmuck
am 24.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen eines Fensters, Diebstahl von 20 Stangen Zigaretten und Bargeld in Höhe € 2.600,--
am 25.12.2018 in ***, ***, durch Aufbrechen einer Terassentür
am 26.12.2018 in ***, ***, durch Einschlagen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, da Sie durch einen Hund vertrieben wurden.
Sie wurden deshalb mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.01.2020 unter der Zahl *** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Ab., 1 vierter und fünfter Fall SMG und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 130 Abs. 2 zweiter Fall, § 103 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht *** als Berufungsgericht bestätigt und ist am 25.05.2020 in Rechtskraft erwachsen.
In Ihrem Fall liegt somit eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache vor. Für die Wertung dieser Tatsache ist deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs. 4 FSG).
Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit und Ihrem Verhalten während dieser Zeit ist festzuhalten, dass seit Tatbegehung ein erst relativ kurzer Zeitraum vergangen ist und davon ausgegangen werden kann, dass Ihren strafbaren Handlungen bis 26.12.2018 lediglich durch Ihre Festnahme und Verhängung der U-Haft am 28.12.2018 Einhalt geboten wurde.
Da Sie sich seit 20.12.2018 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befinden, kann diese Zeit bei der Prognose über die Wiedererlangung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit nicht eingerechnet werden, da Sie während der Strafzeit mangels ihrer Freizügigkeit die Wiedererlangung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen können (sinngem. Anwendung Erk. VwGH vom 28.02.29175, 737/73; 09´6.12.1973, 557/73).
Aufgrund der Verwerflichkeit Ihrer erwiesenen Taten war jene Zeit, in welcher Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach Haftentlassung unter Beweis zu stellen haben, mit 12 Monaten festzulegen.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und brachten Sie daraufhin eine Stellungnahme vom 15.07.2020 ein. Darin verweisen Sie darauf, dass Sie bisher nie im Zuge des Gebrauches eines Autos jemanden gefährdet oder verletzt, sich im Straßenverkehr immer an alle Regeln gehalten und sich als zuverlässiger Fahrer erwiesen hätten. Weiters verweisen Sie darauf, dass Sie nach Haftentlassung so rasch als möglich wieder in das Erwerbsleben einsteigen wollen, da Sie für Frau und Kind zu sorgen haben und für den Weg zur Arbeit unbedingt einen Führerschein benötigen. Da Sie Ihre Taten sehr bereuen und sich mit Ihren Problemen auseinander gesetzt hätten, seien Sie sich sicher, verkehrszuverlässig zu sein.
Dazu ist seitens der Behörde festzustellen, dass die Begehung von Straftaten wie jenen, für die Sie verurteilt wurden, durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges eindeutig erleichtert würden. Allein die Vielzahl der von Ihnen begangen Straftaten lässt eindeutig den Schluss zu, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die geltenden Rechtsvorschriften zu halten, zumal die Begehung weiterer Straftaten – wie bereits erwähnt – durch Ihre Festnahme verhindert wurde und Sie nicht aus freien Stücken von der Begehung weiterer Straftaten abließen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses private und berufliche Umstände außer Betracht zu bleiben, weshalb Ihre Einwände, zwecks Versorgung der Familie eine Lenkberechtigung zu benötigen, zwar verständlich, jedoch nicht relevant sind. Hier hat in erster Linie das Allgemeininteresse Vorrang gegenüber dem Einzelinteresse. Die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist jedenfalls aus genannten Gründen für die Zeit der im Spruch angeführten Frist in Freiheit unter Beweis zu stellen.
Ihre Verkehrszuverlässigkeit ist daher nicht gegeben und ist vor Ablauf der genannten Frist auch mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu rechnen, da Ihr gesamtes Verhalten den Rückschluss zulässt, dass Sie nicht gewillt sind, die gesetzliche Vorschriften und behördlichen Anordnungen, die dem Schutz der Verkehrssicherheit dienen, zu beachten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe fristgerecht BESCHWERDE gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, GZ: ***, welcher mir am 23.07.2020 zugestellt wurde.
Sie führen in Ihrem Ablehnungsgrund meine Straffälligkeit als Hauptmotiv für Ihre Entscheidung an.
Dieser Annahme möchte ich fristgerecht entgegenhalten:
Ich habe seit erlangen meines Führerscheins noch nie unter Beeinträchtigung von Suchtmitteln ein Fahrzeug gelenkt.
Es gab auch noch keine Verkehrskontrolle, im Zuge welcher eine Beeinträchtigung meiner Person festgestellt wurde.
Die Straffälligkeit, welche aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung unbestritten ist, steht in keinem Zusammenhang mit meinem Führerschein. Ich habe zur Ausübung meiner Delikte kein Fahrzeug gelenkt. Somit erschließt sich mir der Grund für eine Ablehnung durch die Behörde nicht.
Da ich einen Antrag nach elektronisch überwachten Hausarrest stellen werde, benötige ich für meine Berufstätigkeit unbedingt meinen Führerschein, um an meinen Arbeitsplatz zu gelangen.
Weiters bin ich Vater einer 3,5 Jahre alten Tochter – um meine Besuchsrechte wahrnehmen zu können, benötige ich ebenfalls ein Fahrzeug, da meine Tochter derzeit bei ihrer Mutter in *** lebt. Es ist zwar ein gemeinsamer Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt geplant, dies wird aber aufgrund der schwierigen Situation meinerseits noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen.
Da meine Ehefrau keinen Führerschein besitzt, ist es für meine Familie umso wichtiger, dass ich den Führerschein weiter besitze- für etwaige Einkaufsfahrten, aber auch Arztbesuche mit der Tochter ist sie auf mich angewiesen.
Ich bitte weiters zu beachten, dass ich bereits seit längerer Zeit im Besitz des Führerscheins bin, und bisher im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden bin.
Aus den nun angeführten Gründen ersuche ich um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes und um Entscheidung zu meinen Gunsten, um meine Reintegration nicht zu gefährden.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.01.2020 unter der Zahl *** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Ab., 1 vierter und fünfter Fall SMG und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 130 Abs. 2 zweiter Fall, § 103 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht *** als Berufungsgericht bestätigt und ist am 25.05.2020 in Rechtskraft erwachsen. Demnach wurde in in *** und andernorts Suchtgift, nämlich Kokain du Cannabiskraut anderen überlassen sowie Heroin anderen angeboten; gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch begangen, und zwar
am 05.12.2018 in ***, ***, durch Aufbrechen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, da Sie auf frischer Tat betreten wurden und flüchteten
am 07.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen einer Zimmertüre, Diebstahl von Bargeld in Höhe von € 12.000,--
am 18.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen eines Kastens mit Zigaretten, Diebstahl von 80 Stangen Zigaretten und Bargeld in Höhe von €70,--
am 20.12.2018 in ***, ***, durch Einschlagen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, da Sie wegen Angehen eines Lichtes im Haus flüchteten
am 21.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen eines Containerfensters und eines Schlüsseltresors, Diebstahl eines Pkw
am 23.12.2018 in ***, ***, durch Aufbrechen eines Fensters, Diebstahl von diversem Schmuck
am 24.12.2018 in ***, *** durch Aufbrechen eines Fensters, Diebstahl von 20 Stangen Zigaretten und Bargeld in Höhe € 2.600,--
am 25.12.2018 in ***, ***, durch Aufbrechen einer Terassentür
am 26.12.2018 in ***, ***, durch Einschlagen eines Fensters, wobei es beim Versuch blieb, da Sie durch einen Hund vertrieben wurden.
Bei der Begehung der Verbrechen wurde ein Kraftfahrzeug verwendet.
§ 3 (1) Z. 2 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(…)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), (…)
§ 7 (1) leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7 (3) cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
§ 7 (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 (4) leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
In vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts *** vom 17. 1. 2020 vor, welches vom OLG *** bestätigt wurde und mit 25.5.2020 in Rechtskraft erwuchs. Darin wurde der Beschwerdeführer wie unter Punkt 1 ersichtlich verurteilt wurde.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils käme diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, 29.9.1993, 92/03/0220 und 26.6.2014, 2012/03/0021). Diese Bindung gilt auch für das LVwG.
Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet das, dass vom LVwG hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung schon aus rechtlicher Sicht kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt werden darf. Vielmehr sind die durch das erwähnte rechtskräftige Urteil umfassten Verbrechen als bestimmten Tatsache(n) im Sinn des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 FSG dem gegenständlichen Verfahren ohne weitere Prüfung zu Grunde zu legen. Anzumerken ist, dass es sich bei der Aufzählung in Abs. 3 wie schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht lediglich um eine demonstrative handelt, sodass auch die gegenständlichen Verbrechen als relevante Tatsachen zu beurteilen sind.
Vom Vorliegen der Verkehrsunzuverlässigkeit ist daher auszugehen.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung zu unterziehen. Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung und die seither verstrichene Zeit, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).
Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich eingestuft werden, da durch den Suchtgifthandel ein unbestimmbarer Personenkreis stark gefährdet wird. Sein Verhalten setzte er dabei durch einen gewissen Zeitraum hindurch fort und brachte dabei sowohl harte als auch weiche Drogen in Umlauf bzw. gab sie an einen zum Teil unbestimmten Personenkreis weiter. Darüber hinaus beging er in relativ kurzer Zeit zahlreiche (neun) Einbruchsdiebstähle, teilweise als Täter oder Mittäter, wobei das Auskundschaften der Einbruchsgelegenheiten und die vorgelagerte Überwachung auf ein besonders hohes kriminelles Potenzial schließen lassen. Dabei verteilten sich die jeweiligen Tatorte über einen geografisch doch größeren Bereich (***, ***, ***), die auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Dass der Beschwerdeführer dabei selbst ein Fahrzeug dabei gelenkt hat, ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Zum Teil wurden die Verbrechen in der Probezeit umgesetzt.
Dabei kommt der seit der Tatbegehung/den Tatbegehungen verstrichenen Zeit nur untergeordnete Bedeutung zu, wurde der Beschwerdeführer doch nach/bei Begehung des letzten Einbruchsdelikts im Dezember 2018 in Haft genommen und kann demnach eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes nicht relevant werden (vgl. auch VwGH 20.3. 2001, 99/11/0188). Wenngleich nach der gängigen Judikatur des VwGH Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien zu erstellende Prognose nach Abs. 4 nicht gänzlich ohne Bedeutung sind (vgl. z. B. bezogen auf Suchtgiftdelikte VwGH 12.8.2014, Ra 2014/11/0007), können die entsprechenden Judikate hier keine volle Anwendung finden, hat doch der Beschwerdeführer Suchtmittel (nachweislich) nicht selbst konsumiert, sondern diese nur in Umlauf gebracht. Der Grundsatz, dass Haftzeiten nach dieser Rechtsprechung, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient, in die Prognose einzubeziehen sind, kann vorliegend nicht dermaßen schlagend werden(vgl. VwGH 21.2.2006, 2003/11/0025).
In Summe ist mit der Wiedererlangung der Verkehrssicherheit daher nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach der Haftentlassung bzw. für den Fall, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z 2 2. zweiter Fall (Arbeit außerhalb der Anstalt) oder § 126 Abs. 2 Z 3 erster Fall StVG (Berufsaus- oder -fortbildung) oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156b StVG erfolgt, zu rechnen. Während dieser Zeit kann der Beschwerdeführer auf Grund entsprechenden Wohlverhaltens die Wiedererreichung seiner Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis stellten (vgl. VwGH 4.10.2000, 2000/11/0060).
Die Beschwerdeargumentation hinsichtlich beruflicher Notwendigkeiten und familiärer Zwänge ist aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, einen anderen Abspruch herbeizuführen, sind doch persönliche Lebensumstände bei der obigen Betrachtung außer Acht zu lassen. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist ausschließlich das öffentliche Interesse am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017). Bei der anzustellenden Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wiedererlangt wird, sind lediglich die eingangs angeführten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH 22.4.2002, 2001/11/0346). Deshalb können auch die Beschwerdeargumente, er hätte sich im Straßenverkehrs stets wohl verhalten und es hätte diesbezüglich auch keine Beanstandungen wegen Drogenkonsums gegeben, nicht greifen.
Vorliegend liegt eine entscheidungsreife Sache vor, die eine weitere mündliche Erörterung der Angelegenheit zu deren Klärung entbehrlich macht, sodass die oben zitierte gesetzliche Bestimmung zum Entfall einer mündlichen Verhandlung zur Anwendung kommen kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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