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LVwG-AV-558/001-2020•LVwG N LVwG-AV-558/001-2020
LVwG-AV-558/001-2020State Administrative CourtSep 1, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; Nutzung Fremdgrund; antragsbedürftiger Verwaltungsakt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.02.2020, GZ. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.01.2019, GZ. ***, betreffend Verpflichtung zur Duldung zur Inanspruchnahme eines Grundstückes gegenüber der Bauwerberin C GmbH gemäß § 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.02.2020, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:
„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.01.2019, GZ. ***, ersatzlos aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.01.2019, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 NÖ BO 2014 zur Umsetzung der Herstellung der Stützmauer der Bauwerberin C GmbH, ***, ***, auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, dahingehend verpflichtet, dass dieser die Nutzung seines Grundstückes auf einer Breite von maximal 2,85 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. ***, KG ***, inklusive Demontage der bestehenden Einfriedung zu dulden habe, dies jedoch unter der Auflage, dass die Nutzung seines landwirtschaftlichen Betriebes ständig aufrecht bleibe (Spruchpunkt I.1). Diese Nutzung des Fremdgrundes wurde mit einer Dauer von maximal 5 Wochen zusätzlich allfälliger Schlechtwettertage ab Baubeginn begrenzt (Spruchpunkt I.2). Nach Herstellung des Bauvorhabens sei des Weiteren die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb dieses unter Punkt I.2 festgelegten Zeitraumes durchzuführen (Spruchpunkt I.3).Die Wiederherstellung der vorhandenen baulichen Anlagen (bestehende Einfriedung) auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers habe in dessen Einvernehmen zu erfolgen, jedoch jedenfalls binnen 4 Wochen nach Ablauf des in Punkt I.2 festgelegten Zeitraumes (Spruchpunkt I.4).Die Stellungnahme (Äußerung) des Beschwerdeführers gemäß Schreiben vom 28.12.2018 wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.5).Die Beweissicherung sei schließlich in Form einer Fotodokumentation vorgenommen worden, welche als Beilage Bestandteil des gegenständlichen Bescheides sei und einen im nachfolgenden näher beschriebenen Zustand ergebe (Spruchpunkt II.).Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von € 102,-- zu entrichten (Spruchpunkt III.).
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I: Instanz zusammengefasst aus, dass für die Herstellung der projektierten und bewilligten Winkelstützmauer an der Grundgrenze auch eine vorübergehende Inanspruchnahme der angrenzenden Liegenschaften erforderlich sei und das Ausmaß der Inanspruchnahme vom Bauführer dargestellt worden sei. Seitens des Beschwerdeführers bestehe eine diesbezügliche Verpflichtung zur Duldung der Grundinanspruchnahme. Die festgelegte Nutzungsdauer entspreche aus bautechnischer Sicht einem vertretbaren Ausführungszeitraum. Die Wiederherstellung ohne allfällige Nachbesserungsarbeiten durch Setzungen habe im festgelegten Zeitraum zu erfolgen, um die vorgegebene Nutzungsdauer der Inanspruchnahme von Fremdgrund so gering als möglich zu halten, und könne die Wiederherstellung der vorhandenen baulichen Anlagen entlang der Grundstücksgrenze mit Ausnahme der bautechnisch nicht mehr erforderlichen Einfriedung erst nach abgeschlossener Wiederherstellung vorgenommen werden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wäre unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung als unbegründet abzuweisen gewesen und habe die Bauwerberin konkret auch das Recht, ihr Bauvorhaben umzusetzen. Die Vorschreibung der Kosten gründe sich auf die in Einem angeführten Gesetzesstellen.
In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 25.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ihm auferlegten Verpflichtungen, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides zur Gänze, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an „das erstinstanzliche Gericht“.
Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 13.01.2019, GZ. ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 23.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Aufhebung der ihm auferlegten Verpflichtungen, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides zur Gänze, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde II. Instanz oder I. Instanz.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.12.2019, GZ. LVwG-AV-517/001-2019, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge fehlender Beschlussdeckung der Berufungsbehörde als Kollegialorgan wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.02.2020, GZ. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 25.01.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I.3 und I.4 stattgegeben und wurde die Berufung hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.01.2019 bestätigt.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass die in den Spruchpunkten I.3 und I.4 des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Leistungen richtig von der Bauwerberin als Verursacher der erforderlichen Nutzung des Fremdgrundes zu erbringen seien, sodass der Berufung hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte Folge zu geben gewesen wäre.
Der in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer und sein Vertreter zur Verhandlung an Ort und Stelle am 10.12.2018 geladen worden wären, jedoch daran nicht teilgenommen hätten; die Verhandlungsniederschrift sei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden.
Der Bauwerberin sei mit Bescheid vom 28.03.2018 die Baubewilligung für die „Geländeanpassung und Errichtung einer Stützmauer“ erteilt worden und sei dafür die vorübergehende Inanspruchnahme der angrenzenden Liegenschaften erforderlich. Das Ausmaß dieser Inanspruchnahme habe der Bauführer dargestellt und würden diese planlichen Darstellungen einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bilden.
Die vom Beschwerdeführer urgierte ständige Zufahrt sei jedenfalls gefahrlos gegeben.
Es bestehe daher die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Duldung der Grundinanspruchnahme zur Umsetzung dieses Bauvorhabens und entspreche die vom Bauführer bekanntgegebene Nutzungsdauer aus bautechnischer Sicht auch einem vertretbaren Ausführungszeitraum.
In seiner gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde, welcher wortgleich jener im ersten Rechtsgang ist, offensichtlich daher wiederum datiert mit 16.03.2019 und bei der Stadtgemeinde *** nunmehr eingelangt am 20.03.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ihm auferlegten Verpflichtungen, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides zur Gänze, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde II. Instanz oder I. Instanz und jedenfalls die Aufhebung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr in der Höhe von € 102,--.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass zwar seiner Berufung bezogen auf die Spruchpunkte I.3 und I.4 des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben worden wäre, jedoch diese beiden Spruchpunkte nicht explizit aufgehoben worden wären, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Die Berufungsbehörde habe weiters die Ausführungen der Behörde I. Instanz ohne weiteres übernommen, ohne auf das Berufungsvorbringen konkret einzugehen und seien Sachverhaltsfeststellungen, Stellungnahmen, Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung teilweise ineinander vermengt, unübersichtlich und in nicht erschöpfender Weise angeführt worden. Der Bescheid verstoße gegen die Begründungspflicht und sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Maßnahmen und Verpflichtungen seien unzulässig und unverhältnismäßig. So sei es dem Beschwerdeführer bei den ihm auferlegten Verpflichtungen unmöglich, den landwirtschaftlichen Betrieb weiter aufrechtzuhalten; insbesondere könne er nicht mehr zu seinen Düngerstätten zufahren und würden die Aufgrabungen sowie die entstehende Böschung zu einer massiven Gefährdung bei Fahrten mit landwirtschaftlichen Geräten führen.
Es sei auch unbeachtet geblieben, dass im konkreten Bereich ein Stromkabel und auch eine Wasserleitung verlegt seien, über die das Haus des Beschwerdeführers versorgt werde. Auch ein EVN-Strom-Verteilerkasten sei dort aufgestellt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 NÖ BO 2014 sei überhaupt nicht ausreichend geprüft worden, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Inanspruchnahme und der Frage der Kosten. Dem Bauwerber könne auch keinesfalls zugestanden werden, die Einfriedung des Beschwerdeführers samt Betonsteher, Pflasterungen und Rigole zu entfernen.
Der betroffene Weg des Beschwerdeführers führe außerdem zusätzlich zu einem Holzlagerplatz und sei der Beschwerdeführer auf dieses Holz zur Beheizung seines Hauses angewiesen; er müsse auch deshalb den Weg ständig benützen.
Die Behörde habe sich auch nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt, dass auf den Grundstücken des Beschwerdeführers keinesfalls irgendwelche Eingriffe, insbesondere Unterfangungen verbleiben dürften. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie eine dauernde Stabilität der Stützmauer erreicht werden solle, wenn diese Mauer ausschließlich auf dem Nachbargrundstück ausgeführt werde. Es wäre dem Bauwerber freigestanden, im oberen Bereich eine Art „Gartenmauer“ und im unteren Bereich eine Stützmauer unter Einhaltung eines Abstandes von drei Metern zur Grundgrenze zu errichten. Dies hätte der Bauwerber von vornherein in Erwägung ziehen müssen.
Der Beschwerdeführer könne auch keinesfalls verpflichtet werden, Gebühren zu bezahlen. Diese Verpflichtung könne nur den Bauwerber treffen. Nicht zuletzt sei auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, insbesondere im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 22.04.2020, hg. eingelangt am 28.05.2020, legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt den „entsprechenden Unterlagen“ vor.
Mit Schreiben vom 15.07.2020 fordert das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Stadtrat der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde auf, den bezughabenden Bauakt betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an die C GmbH für das Erstellen eines Lagerplatzes durch Geländeanpassung und Errichtung einer Stützmauer an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers, vorzulegen und bekanntzugeben, ob diese Bauarbeiten mittlerweile begonnen und/oder abgeschlossen sind. Weiters wurde die belangte Behörde ausdrücklich aufgefordert bekanntzugeben, welcher Antrag der Bauwerberin der Erteilung der Duldungsverpflichtung gemäß § 7 NÖ BO 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer zugrunde gelegt wurde.
Mit Schreiben vom 24.07.2020 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ein weiteres Konvolut von Unterlagen aus dem bezughabenden Bauakt vor und führte dazu aus, dass das mit Bescheid vom 28.03.2018 bewilligte Bauvorhaben begonnen und der Lagerplatz schon ausgeführt worden sei; der Bereich der geplanten Stützmauer sei hintangehalten worden. Mit Schreiben vom 02.05.2017 habe der geplante Bauführer bekannt gegeben, dass für den Zeitraum von maximal 5 Wochen der Arbeitsraum benötigt werde und dann innerhalb dieser Zeit auch wieder hinterfüllt werden solle. Im Rahmen der anberaumten Büroverhandlung vom 30.05.2018 sei geplant gewesen, dem Beschwerdeführer die geplante Grundinanspruchnahme bekannt zu geben; mangels Teilnahme dessen sei ihm bzw. seinem Rechtsvertreter mit Mail vom 30.05.2018 die Niederschrift dieser Verhandlung inkl. Festsetzung der Ausführungszeiten des Bauvorhabens übermittelt worden.
Die bereits zuvor vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 26.08.2020 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde aufgrund dieses Schreibens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und der von ihm vorgelegten Unterlagen abberaumt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in sämtliche vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vorgelegten Unterlagen aus den Bauakten zur GZ. *** bzw. *** bzw. *** der Stadtgemeinde ***.
Der Beschwerdeführer A ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG ***. Unmittelbar südlich daran grenzt das im Alleineigentum der C GmbH stehende Grundstück Nr. *** der KG *** an.
Mit Bauansuchen vom 02.05.2017 beantragte die C GmbH als Bauwerberin unter Anschluss von Einreichplänen, Lageplänen und Baubeschreibungen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Erstellen eines Lagerplatzes durch Geländeanpassung und Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** und wurde in Einem der Baumeister D als Bauführer bekanntgegeben. Eben diese Stützmauer soll entsprechend diesem Bauansuchen unter anderem entlang der nördlichen Grenze des Baugrundstücks, sohin zum Grundstück des Beschwerdeführers hin errichtet werden.
Aufgrund dieses Bauansuchens führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz am 06.06.2017 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durch. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er bezüglich der Umsetzung des Bauvorhabens keine Zustimmung zur Nutzung seines Grundstücks erteilt.
Mit dem Bescheid vom 28.03.2018, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die auf dem Grundstück ***, KG ***, EZ *** bzw. auf der Liegenschaft *** vorzunehmende Geländeanpassung und Errichtung einer Stützmauer und wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er sein Grundstück für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht zur Verfügung stelle, gemäß § 7 der NÖ Bauordnung 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zu letzterem aus, dass laut eingeholtem bautechnischen Sachverständigengutachten die Errichtung der Stützmauer an der Grundgrenze nur unter Ausführung des Arbeitsgrabens auf dem Nachbargrundstück möglich sei und daher die erforderliche Nutzung vom Beschwerdeführer gemäß der zitierten Bestimmung zu dulden sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gab die Bauwerberin über den Bauführer mit Eingabe vom 23.04.2018 der Baubehörde den Baubeginn bekannt.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Baubehörde forderte dieser die Festsetzung der genauen Ausführungszeiten. Nach entsprechender Aufforderung durch die Baubehörde gab die Bauwerberin wiederum durch den Bauführer mit Schreiben vom 02.05.2018 (datiert mit 02.05.2017) wie folgt bekannt:
„Hiermit wird bekannt gegeben, wann mit den Baumaßnahmen begonnen wird, und wann diese beendet sind:
Mit Freitag den 25.05. wird mit den Aushubarbeiten begonnen, dazu wird ein Arbeitsraum bei der Sohle von mind. 60 cm und benötigt nach oben hin den Richtlinien entsprechend abgeböscht.
Für den Zeitraum von max. 5 Wochen wird der Arbeitsraum benötigt, und soll dann innerhalb dieser Zeit auch wieder hinterfüllt werden, d.h. am 29.06. sind die Bautätigkeiten an der Grundgrenze zu Herrn A beendet.
Bei weiteren Fragen können sie sich bei Bauführer Herr Baumeister D, ***, ***, gerne melden.
(…)“
Im Rahmen einer „Büroverhandlung“ am 30.05.2018 vor dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erstattete der wiederum von der Baubehörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige ein Gutachten dahingehend, dass das bewilligte Bauvorhaben nur mittels Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers möglich ist. Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde daraufhin die Bauwerberin vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgefordert, zum Zwecke der bescheidmäßigen Festlegung die Ausführungszeiten (nochmals) bekanntzugeben, dem die Bauwerberin durch ihren Bauführer mit E-Mail vom 06.11.2018 wie folgt nachkam:
„Wir beginnen am 19.11. mit der Errichtung der Stützmauer für den Lagerplatz in ***. Begonnen wird auf der Seite im Süden (Grundeigentümer Hr. E)
(…)“
Der Beschwerdeführer teilte der Baubehörde I. Instanz auch währenddessen wiederholt mit Schriftsätzen seines Rechtsvertreters vom 29.05.2018, 04.12.2018 und 28.12.2018 mit, einer Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht zuzustimmen.
Nach einer neuerlichen Verhandlung mit Beweissicherung am 10.12.2018 wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.01.2019, GZ. ***, unter anderem der Beschwerdeführer gemäß § 7 NÖ BO 2014 zur Umsetzung der Herstellung der Stützmauer der Bauwerberin C GmbH, ***, ***, auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, dahingehend verpflichtet, dass dieser die Nutzung seines Grundstückes auf einer Breite von maximal 2,85 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. ***, KG ***, inklusive Demontage der bestehenden Einfriedung zu dulden habe, dies jedoch unter der Auflage, dass die Nutzung seines landwirtschaftlichen Betriebes ständig aufrecht bleibe (Spruchpunkt I.1). Diese Nutzung des Fremdgrundes werde mit einer Dauer von maximal 5 Wochen zusätzlich allfälliger Schlechtwettertage ab Baubeginn begrenzt (Spruchpunkt I.2).
Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vorgelegten Unterlagen aus den angesprochenen Bauakten bzw. aus den Bezug habenden Schriftstücken daraus und ist der Sachverhalt auch unter Zugrundelegung der Bescheidbegründungen einerseits und dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits in diesem Rahmen als unstrittig zu beurteilen.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Stadtrat der Stadtgemeinde *** unter anderem konkret aufgefordert, welcher Antrag der Bauwerberin der Erteilung der Duldungsverpflichtung gemäß § 7 NÖ BO 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer zugrunde gelegt wurde und sämtliche Bezug habenden Unterlagen aus den Bauakten dazu vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht demnach davon aus, dass weitere Bezug habende Unterlagen bei der Baubehörde I. Instanz nicht vorliegen. Eben sämtliche dazu dem erkennenden Gericht vorgelegten Schriftstücke der Bauwerberin bzw. des Bauführers wurden wörtlich wiedergegeben.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
-Baupläne verfassen,
-Bauwerke errichten oder abändern,
-Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder
-Baugebrechen feststellen oder beseitigen
können.
Die Eigentümer sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.
(2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.
(3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z. B. Wandanschlussblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer des Bauwerks zu dulden.
(4) Jeder Miteigentümer einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand (z. B. Brandwand) an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand darf hiedurch aber nicht verringert werden.
Wird ein Gebäude mit einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand abgebrochen, muss diese Wand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben.
(5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.
Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
(7) Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen unter anderem die Eigentümer die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke und Bauwerke sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten unter anderem Bauwerke errichten können. Da es sich bei einer angeordneten Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB handelt, darf die Duldungsverpflichtung nur aus den in § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung („… vorübergehende Benützung …“) nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind (vgl. z.B. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gehen gegenständlich die Baubehörden I. und II. Instanz nach Vorliegen eines entsprechenden von der Baubehörde I. Instanz eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens aus.
Wird nun in weiterer Folge die Inanspruchnahme des Betretens und der vorübergehenden Benützung des angrenzenden Grundstücks vom betreffenden Eigentümer verweigert – eben dies liegt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ebenso vor, hat doch der Beschwerdeführer mehrfach gegenüber der Baubehörde I. Instanz zu Protokoll gegeben bzw. durch schriftliche Eingaben seines Rechtsvertreters bekundet, einer Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht zuzustimmen –, hat die Baubehörde über die Benützung des fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 hat konkret die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz leg. cit. durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt; davon gehen jedoch weder die vorinstanzlichen Baubehörden aus noch wird Gefahr in Verzug von der Bauwerberin selbst behauptet.
Diese Entscheidung nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 10. Auflage, Rz 17 zu § 7). Daraus ergibt sich, dass eine Duldungsverpflichtung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages – und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf.
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 AVG bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass von der Bauwerberin gegenüber der Baubehörde I. Instanz zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 gestellt wurde und wird Gegenteiliges auch von den Baubehörden I. und II. Instanz gar nicht behauptet. Die Begründungen der vorinstanzlichen Bescheide erübrigen sich bezogen auf die angeordnete Duldungsverpflichtung dahingehend, dass für die Herstellung der projektierten und bewilligten Winkelstützmauer an der Grundgrenze auch eine vorübergehende Inanspruchnahme der angrenzenden Liegenschaften erforderlich sei und das Ausmaß der Inanspruchnahme vom Bauführer dargestellt worden sei, aufgrund dessen seitens des Beschwerdeführers eine diesbezügliche Verpflichtung zur Duldung der Grundinanspruchnahme bestehe. Sämtliche Bezug habenden Eingaben der Bauwerberin ihrerseits – so insbesondere auch die von den Baubehörden angesprochene vom 02.09.2017 (richtig: 02.09.2018) – beschränkten sich darauf, der Baubehörde mitzuteilen, in welchem Zeitraum die Bauarbeiten vorgenommen werden sollen und in welchem Ausmaß das Grundstück des Beschwerdeführers dabei in Anspruch genommen werden soll.
Sämtliche diese Eingaben sind Mitteilungen der Bauwerberin, diese auch teilweise als Antwort auf Anfragen der Baubehörde, keinesfalls aber selbst bei großzügigster Auslegung Anträge auf Erlassung eines Bescheides nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014. Dass vielmehr die Baubehörde I. Instanz gegenständlich von Amts wegen tätig wurde und einen Bescheid nach § 7 NÖ BO 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer erließ, ist auch daraus ersichtlich, dass selbst bereits im Baubewilligungsbescheid vom 28.03.2018 die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er sein Grundstück für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht zur Verfügung stelle, gemäß § 7 der NÖ Bauordnung 2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da nach Auffassung der Baubehörde I. Instanz die Errichtung der Stützmauer an der Grundgrenze nur unter Ausführung des Arbeitsgrabens auf dem Nachbargrundstück möglich sei und daher die erforderliche Nutzung vom Beschwerdeführer gemäß der zitierten Bestimmung zu dulden sei.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Eine Behörde nimmt eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit u.a. dann in Anspruch, wenn sie einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlässt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 10.10.1984, B 466/83, VfSlg. 10215, und die dort angeführte Vorjudikatur, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ohne dahingehenden Antrag). Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrags erlassen, ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014).
Die Berufungsbehörde hätte daher infolge des Fehlens eines entsprechenden Antrages der Bauwerberin den Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos beheben müssen, zumal damit auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt wurde (vgl. u.a. VwGH vom 23.02.1996, 93/17/0200).
Eine solche Unzuständigkeit haben die Behörden und auch das hier erkennende Gericht bereits von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. dazu VwGH 18.03.2010, 2008/07/0049; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).
Der Beschwerde war daher im Ergebnis dahingehend Folge zu geben, dass der hier mit Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** insofern abgeändert wurde, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufgehoben wird. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde war demnach auch nicht weiter einzugehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde dahingehend Folge zu geben war, dass im Ergebnis die vom Beschwerdeführer ihm gegenüber mit Bescheid angeordnete angefochtene Duldungsverpflichtung aufzuheben ist. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig und ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten sowie standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es gilt insbesondere festzuhalten, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Gerade die Auslegung von Bescheiden stellt etwa in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die auch nicht revisibel ist (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0125).
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