LVwG N LVwG-AV-1206/001-2019

LVwG-AV-1206/001-2019State Administrative CourtAug 19, 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; finanzielle Belastung; Gebietskörperschaft; ortsübliche Unterkunft; Einkommen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1206/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1206.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb.***, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA B, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. August 2019, Zl. ***, mit dem der am 28. März 2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und A ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 28. März 2018 hat A, geb.***, StA. Russische Föderation, über die österreichische Botschaft in Astana einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der am 4.7.2018 auf einen Antrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ modifiziert wurde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. August 2019, ‚***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 und § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sie am 28. März 2018 über die österreichische Botschaft in Astana einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht habe. Am 4.7.2018 habe sie den Aufenthaltszweck dahingehend modifiziert, dass nun die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ begehrt wurde, weshalb der Akt zuständigkeitshalber von der Bezirkshauptmannschaft Baden an das Amt der NÖ Landeregierung weitergeleitet worden sei, wo er am 16. Juli 2018 eingelangt sei.

Sie strebe den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten C, geb. ***, StA. Russische Föderation an. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde.

Der beabsichtigte Wohnsitz sei den Angaben im Antrag zufolge in ***, ***. Laut Auskunft aus dem Zentralmelderegister seien an diese Adresse neben ihrem Gatten noch fünf weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag vom 10. Jänner 2009, ***, einen Plan von der Wohnung, in der sie Unterkunft nehmen wolle, vorzulegen, sei nicht entsprochen worden. Es entziehe sich damit der Beurteilung durch die Behörde, ob der Familie an der gegenständlichen Adresse eine Unterkunft zur Verfügung stehe, welche als ortsüblich für eine Familie anzusehen sei.

Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG sei somit nicht erbracht worden.

Dem vorgelegten Mietvertrag sei zu entnehmen, dass die monatliche Miete Euro 420,-- betrage. Weiters kämen dem vorgelegten Stromliefervertrag vom 21.8.2017 zufolge jährliche Stromkosten in Höhe von Euro 1.308,93 (monatlich durchschnittlich Euro 109,07) hinzu.

Nach dem vorliegenden KSV 1870-Infopass für Behörden vom 29. Jänner 2019 würden C betreffend folgende Kreditverbindlichkeiten aufscheinen:

Kreditkarteneintragung in der Höhe von Euro 998,-- und einer Laufzeit von 998 Monaten, gewährt am 29. Juni 2017 von D S.A.

Abstattungskredit in der Höhe von Euro 1.319,-- und einer Laufzeit von 36 Monaten, gewährt am 16.12.2017 von der E GmbH

Weiters scheine darin eine offene Kreditanfrage vom 31.8.2018 von der F bezüglich einen Abstattungskredit in der Höhe von Euro 70.000,-- auf.

Trotz Verbesserungsauftrag seien die diesen Eintragungen zugrundeliegenden Kreditverträge der Behörde nicht vorgelegt worden und hierzu auch keine näheren Angaben getätigt worden.

Dem Kontoauszug vom 24.1.2019 der E GmbH zufolge bestehe eine monatliche Kreditrate in Höhe von Euro 36,63, es seien per 24.1.2019 noch 23 Raten offen.

Bezüglich der für die Mitversicherung der Antragstellerin bei der Gebietskrankenkasse zu entrichtenden Versicherungsbeiträge seien keine Angaben getätigt noch diesbezügliche Nachweise oder Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde müsse jedoch davon ausgehen, dass im Fall einer Mitversicherung mit dem Ehegatten der monatliche Versicherungsbeitrag 3,4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Familienerhalters betragen werde. Laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug vom 24.1.2019 habe im Jahr 2018 die Beitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen insgesamt Euro 20.904,33 betragen, sodass die vom Familienerhalter für die Mitversicherung an die Gebietskrankenkasse zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge somit jährlich Euro 710,74 betragen würden (monatlich durchschnittlich Euro 59,22).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 2. Satz ASVG festgelegten Betrages für das Jahr 2019 in der Höhe von Euro 294,65 zumindest ein Betrag in Höhe von Euro 330,27 (420 + 109,09 + 36,63 + 59,22 - 294,65) - für die derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen von C zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von Euro 1.398,97 hinzuzurechnen.

Damit der Aufenthalt der Antragstellerin zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.729,24 (1.398,97 + 330,27) netto erforderlich.

Laut Einkommensteuerbescheid für 2018 habe der Familienerhalter aus seinen Erwerbstätigkeiten im Jahr 2018 steuerpflichtige Einkünfte in der Höhe von insgesamt Euro 17.767,34 (monatlich durchschnittlich Euro 1.480,61) erzielt.

Die aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte würden damit deutlich unter dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von Euro 1,729,24 liegen.

Gemäß einer Anfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung sei das am 23.4.2018 begonnene Beschäftigungsverhältnis mit der G GmbH bei 31.12.2018 und das am 4.3.2019 begonnene Beschäftigungsverhältnis mit der H GmbH am 23.6.2019 beendet worden. Nun scheine eine Beschäftigungsaufnahme per 5.8.2019 bei I auf. Trotz verstärkter Mitwirkungspflicht sei der Behörde weder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der H GmbH bekannt gegeben worden, noch seien bezüglich die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit I Angaben getätigt oder ein Dienstvertrag bzw. Dienstzettel vorgelegt worden.

Die Abfrage bei der Sozialversicherung habe weiters ergeben, dass die Beschäftigungsverhältnisse überwiegend nur von kurzer Dauer gewesen seien und der Familienerhalter zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bereits mehrmals auf Leistungen des Arbeitsmarktservice angewiesen gewesen sei. Zuletzt habe er Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 18.2.2019 bis 3.3.2019 bezogen.

Der Behörde würden somit keine aktuellen Nachweise und Unterlagen vorliegen, woraus ersichtlich wäre, dass der Familienerhalter derzeit regelmäßige Einkünfte erziele, welche dem ASVG-Richtsatz entsprechen würden und welche auch zukünftig erzielt werden könnten.

Von der Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten der Antragstellerin erfolgen.

Damit sei der Nachweis im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erbracht worden.

Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde vorgebracht, dass der Ehegatte der Antragstellerin vor längerer Zeit nach Österreich zugewandert und hier niedergelassen sei. Die Antragstellerin habe mit ihrem Ehegatten am 26. Dezember 2018 in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen.

Sie habe ihr Leben im Heimatland verbracht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie dort in die Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Ebenso hätten keine nennenswerten Bestrebungen ihrerseits festgestellt werden können, weder zur besonderen Integration noch zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens aber nicht.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass ihr Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben bzw. abgeändert werde und ihrem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stattgegeben werde.

Dazu wurde zunächst ausgeführt, dass die Vorlage eines Plans der Wohnung schlichtweg am Umstand gescheitert sei, dass ein solcher Plan nicht existiere. Der Vermieter habe offensichtlich Umbauten tätigen lassen, für welche es zum gegebenen Zeitpunkt keine adäquaten Planunterlagen gebe, welche der Gemeinde vorgelegt werden könnten oder ihrem Ehegatten zur Vorlage im gegenständlichen Verfahren übergeben werden könnten. Tatsache sei jedoch, dass ihr Ehegatte hinreichend Einkommen erziele, um zu gewährleisten, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Tatsache sei weiters, dass eine ortsübliche Unterkunft vorhanden sei.

Zum Mietvertrag betreffend die Wohnung in ***, *** wurde vorgebracht, dass in dieser Wohnung keine weiteren Personen wohnhaft seien. Eine gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandsobjektes in jeglicher Form an Dritte sei gemäß § 5 des Mietvertrages nicht gestattet.

Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass fünf weitere Personen dort gemeldet seien, müsse dies auf einem Missverständnis beruhen. Die Gemeinde *** habe ihrem Ehegatten mitgeteilt, dass neben diesem lediglich J an dieser Adresse gemeldet sei, dieser habe vor dem neuen Mietvertrag vom 21. März 2018 gemeinsam mit ihrem Ehegatten diese Wohnung gemietet gehabt und lebe seit mehr als einem Jahr in Deutschland. Er habe offensichtlich vergessen, sich bei der Behörde abzumelden, ein amtswegiges Anmeldeverfahren sollte zwischenzeitig bereits eingeleitet worden sein. Tatsache sei, dass lediglich ihr Ehegatte in dieser Wohnung lebe.

Der Beschwerde waren Lichtbilder angeschlossen, wozu ausgeführt wurde, dass aufgrund dieser Lichtbilder erkennbar sei, dass die Wohnung mit Küche, Bad, WC und Dusche ausgestattet sei. Auch der Wohn-Schlaf-Raum sowie das Kabinett seien zweifellos von ortsüblicher Größe und jedenfalls geeignet, für sie und ihren Ehegatten als Unterkunft zu dienen. Aufgrund des Mietvertrages bestehe auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.

Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wurde vorgebracht, dass ihr Ehegatte - wie in der Baubranche durchaus üblich - in der kalten Winterzeit für etwa zwei Monate arbeitslos gemeldet gewesen sei. Mit 4.3.2019 sei er in ein Beschäftigungsverhältnis mit der H GmbH eingetreten, woraus er im März 2019 einen Nettolohn in der Höhe von Euro 2.075,01, im April 2019 in der Höhe von Euro 2.039,66, im Mai 2019 in der Höhe von Euro 1.967,84 sowie im Juni 2019 in der Höhe von Euro 2.303,34 erzielt habe. Nachdem er die Beschwerdeführerin zuvor acht Monate nicht persönlich gesehen habe, habe er sich im Juli 2019 einen unbezahlten Urlaub genommen, um sie zu besuchen. Im August 2019 sei ihr Ehemann sodann in ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma I eingetreten, welche jedoch der vereinbarten Zahlung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und im August 2019 lediglich einen Lohn in der Höhe von Euro 1.374,63 ausbezahlt habe. Hinsichtlich des aushaftenden Restbetrages von zumindest Euro 700,-- habe die Arbeiterkammer die Einbringlichmachung übernommen. Auch der Lohnzettel sei nicht zur Ausfolgung gelangt, dies werde ebenfalls von der Arbeiterkammer urgiert. Derzeit sei ihr Ehemann beim AMS gemeldet, wo er eine Schulung besuche. Ihr Ehemann habe über einen längeren Zeitraum gezeigt, dass er mehr als Euro 2.000,-- netto im Monat verdienen können und es sei ihm auch in den letzten Jahren gelungen, insgesamt etwa Euro 15.000,-- anzusparen. Diesbezüglich waren der Beschwerde eine Kopie des Sparbuchs bei der F für Arbeit und Wirtschaft und K AG sowie der vorangegangenen Sparbücher bei der L eGen. angeschlossen. Ihr Ehemann habe den Aktivsaldo aus den vorangegangenen Sparbücher mit 19.11.2018 bei der M AG zur Vertragsnummer *** veranlagt, dieser Bonusbausparvertrag weise mit 31.12.2019 ein Guthaben in der Höhe von Euro 15.000,-- auf.

Zum Abstattungskredit in der Höhe von Euro 1.319,-- mit einer Laufzeit von 36 Monaten bei der E GmbH wurde vorgebracht, dass der Kontostand sich mit 31.12.2018 auf € 879, 44 belaufen habe, monatlich bezahle ihr Ehemann hierfür Euro 36,63. Dieser Betrag könne auch durch Einmalzahlung berichtigt werden, sodass dieser Betrag bei den monatlichen Aufwendungen keine Berücksichtigung zu finden habe. Zur offenen Kreditanfrage in der Höhe von Euro 70.000,-- sei festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Anfrage gehandelt habe, dieser Betrag sei niemals zur Auszahlung gelangt.

Die Kreditkarteneintragung in der Höhe von Euro 998, gewährt von der D S.A. sei auch bereits zur Gänze berichtigt. Dies ergebe sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Rechnung der *** vom 28.8.2019.

Zur Berechnung der Versicherungsbeiträge im Falle der Mitversicherung bei ihrem Ehemann wurde vorgebracht, dass sie, sobald sie die Rot-Weiß-Rot Karte Plus erhalte, in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten werde. Durch das Guthaben bei der M in der Höhe von Euro 15.000,-- und dem Aktivsaldo am Konto ihres Ehegatten in der Höhe von mehr als Euro 4.000,-- seien jedenfalls genug Geldreserven vorhanden, um die Zeit bis zu ihrer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme zu überbrücken. Einen Arbeitsvorvertrag werde sie nachreichen.

Ihr Unterhalt sei somit jedenfalls gesichert, sodass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreicher hat am 15. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1206-2019, sowie durch Einvernahme des Zeugen C.

Mit Schriftsatz vom 2.6.2020 wurden von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung ergänzende Unterlagen vorgelegt, und zwar:

Arbeitsvertrag betreffend C vom 4.5.2020 samt Begleitschreiben der Firma N

Arbeitsvorvertrag betreffend A mit der Pizzeria O

Vereinbarung zwischen dem Vermieter P und C, womit das Mietverhältnis bis 30.9.2021 verlängert wurde

Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom 4.6.2020 dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

„Arbeitsvertrag Firma N:

Dieser Vertrag ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer unterschrieben; auch das exakte Gehalt ist nicht ersichtlich.

Arbeitsvorvertrag Pizzeria O:

Auf diesem „Vorvertrag“ scheint nur eine Unterschrift auf, ein Datum ist nicht ersichtlich. Ob diese Vereinbarung derzeit („Corona-Krise“, schwere wirtschaftliche Lage der Gastronomie) herangezogen und als tragfähig angesehen werden kann, ist mehr als zu bezweifeln. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hier um eine sog. Gefälligkeitsbestätigung handelt.

Vereinbarung Verlängerung Mietverhältnis:

Auch hier fehlt wieder eine Unterschrift (Vermieter)!

Die übermittelten Unterlagen entsprechen daher nicht dem letzten Verhandlungsergebnis und dem Auftrag des Gerichtes.“

Mit Urkundenvorlage vom 5.6.2020 wurden ein Mietvertrag vom 4.6.2020 über eine Wohnung in ***, ***, *** sowie eine Kautions-Übernahmebestätigung vom 5.6.2020 vorgelegt und dazu vorgebracht, dass aufgrund der Schimmelbildung in der bisherigen Wohnung unter Weigerung des Vermieters, entsprechend gegen diese Schimmelbildung Abhilfe zu schaffen, der Ehegatte sich dazu entschlossen habe, eine andere Wohnung anzumieten. Dieser Mietvertrag sei auf drei Jahre abgeschlossen und ende mit 3.6.2023 ohne Kündigung.

Aufgrund der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2020, ob es sich bei der Wohnung in ***, ***, ***, Nutzfläche ca. 68 m2 um eine ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG handle, hat die Stadtgemeinde *** mit email vom 15.6.2020 Folgendes mitgeteilt:

„Es wird gemeindeamtlich mitgeteilt, dass eine A nie in *** gemeldet war. Lt. Bauamt der Stadtgemeinde *** ist auch die Adresse / nicht existent.“

Mit Schreiben vom 12.6.2020 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde zu den im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegten Urkunden gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters wurde sie ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen aktuellen Grundbuchsauszug über die Wohnung in ***, ***, *** sowie – sofern vorhanden – einen Plan der Wohnung bis zum 19.6.2020 nachzureichen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 und mit Schreiben vom 30. Juni 2020 wurden ergänzende Stellungnahmen der Beschwerdeführerin abgegeben, welche der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurden mit der Möglichkeit dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.6.2020 wurden folgende ergänzende Urkunden vorgelegt:

Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft ***, *** samt Plan und Foto

weitere Ausfertigung des Arbeitsvertrages

Lohn/Gehaltsabrechnung Mai 2020

Dazu wurde vorgebracht, dass sich aus dem Grundbuchsauszug ergebe, dass die Vermieter Eigentümer dieser Liegenschaft seien. Mit dem Arbeitsvertrag werde bestätigt, dass C in dem Beschäftigungsverhältnis den Kollektivvertragslohn erhalte, dies entspreche € 9,55 per Stunde, zuzüglich anfallendes Trennungsgeld und Diäten € 2,50 per Stunde (maximal: € 25,00 täglich). Dies entspreche einem Nettoeinkommen von ca. € 2.000,00 im Monat.

Aus der Lohn/Gehaltsabrechnung für Mai 2020 ergebe sich, dass C im Mai 2020 einen Nettobetrag in Höhe von € 1.600,62 ausbezahlt erhalten habe, wobei der Dienstantritt erst am 4.5.2020 erfolgt sei, sodass der für Mai 2020 ausbezahlte Lohn wegen der „Minustage“ tatsächlich unter dem regulären monatlichen Nettolohn gelegen sei.

Mit Schriftsatz vom 30.6.2020 wurde bekanntgegeben, dass der Vermieter trotz Zusage des Vermieters die Vereinbarung nicht unterfertigt habe bzw. die Unterfertigung an Bedingungen gebunden habe, welche für C nicht zu akzeptieren gewesen seien. Dieser habe sich entschlossen, kurzfristig die Wohnung zu wechseln. Ein neuer Mietvertrag samt Plan sei bereits zur Vorlage gelangt, das Übergabeprotokoll, die Lichtbilder sowie ein Schreiben der Vermieterin Q an Frau R von der Gemeinde *** sowie das Antwortschreiben von Frau Q an Frau R seien in der Anlage beigeschlossen. Frau Q bestätige hiemit gemeindeamtlich, dass die Adresse / existiere. Richtig sei, dass die Antragstellerin selbst an der Adresse noch nicht gemeldet sei, da die Anmeldung persönlich durchgeführt werden müsse, wie sich aus dem Schreiben der Frau Q vom 25.6.2020 ergebe.

Mit Schreiben vom 6.7.2020 gab die belangte Behörde schließlich folgende Stellungnahme ab:

„Arbeitsvertrag Firma N:

Da die bisherigen Arbeitsverhältnisse immer nur für kurze Zeit dauerten, sollte zumindest die Probezeit von 10 Wochen abgewartet werden. Das aktuelle Arbeitsverhältnis begann am 4.5.20220. Für eine positive Prognose muss zumindest ein gewisses Maß an „Stetigkeit“ vorausgesetzt werden. Die „Diäten“ sind nur zur Hälfte bei der Berechnung des Lebensunterhaltes anzusetzen.

Arbeitsvorvertrag Pizzeria O:

Ob diese Vereinbarung derzeit („Corona-Krise“, schwere wirtschaftliche Lage der Gastronomie) herangezogen und als tragfähig angesehen werden kann, ist nach wie vor zu bezweifeln. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hier um eine sog. Gefälligkeitsbestätigung handelt. Vom Rechtsvertreter wurde diesbezüglich auch keine aktuelle Bestätigung oder Nachweis vorgelegt, dass die „Pizzeria O“ noch immer - gerade jetzt und genau diese Arbeitskraft - benötigt wird.

Neues Mietverhältnis:

Die Aufwendungen für die neue Wohnung und die sonstigen regelmäßigen Aufwendungen (Betriebskosten, Strom, Mitversicherung, etwaige Kredite, sind in der neuen Berechnung zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

Anm.: Am 6.7.2020 ist der Zusammenführende noch an der alten Adresse gemeldet! Der alte Mietvertrag endete laut Rechtsvertreter am 3.6.2020.

Ansonsten wird auf die letzte Stellungnahme vom 4. Juni 2020 und auf den Bescheidinhalt der belangten Behörde verwiesen.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7.7.2020 wurde schließlich die Stellungnahme der belangten Behörde vom 6.7.2020 der Beschwerdeführerin übermittelt und diese ersucht, einen Nachweis für den Fortbestand des Dienstverhältnisses von C bei der Firma N nach Ablauf der 10-wöchigen Probezeit vorzulegen. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.7.2020 wurde die Bestätigung des Arbeitgebers vom 26.7.2020 über den Fortbestand des Dienstverhältnisses bei der Firma N vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren, sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr Reisepass ist bis zum 3.9.2024 gültig. Seit 26.12.2015 ist sie mit C, geb. ***, verheiratet, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Österreich aufhältig.

Am 28. März 2018 hat A, geb.***, StA. Russische Föderation, über die österreichische Botschaft in Astana einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der am 4.7.2018 auf einen Antrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ modifiziert wurde. Ein Quotenplatz wurde aus dem Quotenkontingent 2018 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Behörde zugeteilt.

Die Beschwerdeführerin wird in ***, ***, *** Unterkunft nehmen. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von 68 m², bestehend aus Küche, Vorraum, Bad, WC, 2 Zimmern, einer geschlossenen Veranda, einem Kellerabteil, Gartenmitbenutzung und einem PKW-Abstellplatz. Das Mietverhältnis hat am 4.6.2020 begonnen, der Mietvertrag wurde befristet bis zum 3.6.2023 abgeschlossen. Der Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten monatlich Euro 646,62 (inkl. UST, € 60 für Parkplatz und € 77,84 für Betriebskosten).

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin war von 23.4.2018 bis 31.12.2018 bei der G GmbH beschäftigt, sein Bruttoanfangsbezug hat laut Dienstzettel Euro 2.194,25 monatlich inklusive Überstundenpauschale für 48 Stunden pro Woche betragen. Von 5.2.2019 bis 7.2.2019 war er bei S beschäftigt, ab 4.3.2019 bis 23.6.2019 bei der H GmbH. Dieses Dienstverhältnis wurde beendet, da es doch nicht zur ursprünglich geplanten Anschaffung eines weiteren LKW in dieser Firma gekommen ist. Ab 5.8.2019 war er bei I beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde beendet, da der Dienstgeber dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht das volle Gehalt gezahlt hat. Diesbezüglich wurde Klage beim Landesgericht *** als Arbeit- und Sozialgericht zur Zahl *** eingebracht und am 30. Jänner 2020 ein bedingter Zahlungsbefehl wegen Euro 1.992,88 s.A. erlassen.

Sein Einkommen im Jahr 2018 hat Euro 17.767,34 betragen

Seit 4.5.2020 ist er bei der Firma N als LKW-Fahrer Vollzeit beschäftigt, demnach beträgt sein Kollektivlohn Euro 9,55 pro Stunde zuzüglich anfallendem Trennungsgeld und Diäten in der Höhe von Euro 2,50 pro Stunde (maximal Euro 25,-- täglich). Dies ergibt ausgehend vom Lohnzettel für Mai 2020 in Höhe von Euro 1.600,62 netto für 28 SV-Tage ein Nettogehalt in Höhe von Euro 1.772,15 – ohne Berücksichtigung von Diäten. Unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ergibt dies somit gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein durchschnittliches monatliches Gehalt in Höhe von Euro 2.105,59. Dieses Dienstverhältnis ist auch nach Ablauf der zehnwöchigen Probefrist weiterhin aufrecht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wird auf einer Landesbaustelle, und zwar im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bei ***, eingesetzt werden, welche für eine Zeitdauer von drei Jahren vorgesehen ist.

C hat folgende regelmäßige Aufwendungen:

Euro 646,62 für Miete inkl. Betriebskosten und USt. für die Wohnung in ***, ***, ***

Der Mietvertrag für die Wohnung in ***, *** endet durch Zeitablauf mit 31.3.2021, gemäß Punkt 1. kann der Mieter unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen, sodass im Hinblick darauf, dass der Mietvertrag für die Wohnung in *** erst Anfang Juni abgeschlossen wurde, noch drei Monatsmieten à Euro 420,-- zu berücksichtigen sind; dies ergibt eine monatliche Aufwendung in der Höhe von Euro 105,-- (3 x 420 : 12).

Euro 36,63 an monatlicher Kreditrate für einen Kredit bei der E; dieser Kredit wurde am 16.12.2017 aufgenommen, mit einer Laufzeit von 36 Monaten (Ende: 31.12.2020). Am 20. Februar 2020 waren noch Euro 366,-- offen; dies ergibt bei noch 4 Raten ausgehend von der Dauer des Aufenthaltstitels von 12 Monaten eine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 12,21.

zuletzt Euro 36,-- an Stromkosten bei der T GmbH für die Wohnung in ***, ***. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe der Stromkosten in der Wohnung in ***, ***, *** geringfügig höher sein wird, da diese Wohnung mit 68 m² etwas größer als die Wohnung in *** ist.

zuletzt € 94,40 monatlich für V (€ 283,20 im Quartal)

Euro 20,-- für eine freiwillige Pensionsversicherung bei der F AG

Euro 50,-- für eine Erlebensversicherung bei der U AG

Die nunmehrige Beschwerdeführerin kann als Ehefrau bei ihrem Mann in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein, sollte sie nicht selbst einer Berufstätigkeit nachgehen. Der Beitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage des Versicherten, womit sich ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen im Jahr 2018 in Höhe von Euro 17.767,34 eine monatliche Prämie für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 50,34,-- ergibt.

Insgesamt ist somit von regelmäßigen monatlichen Ausgaben in Höhe von Euro 1.034,57 auszugehen.

C hat am 1.1.2019 einen Bausparvertrag abgeschlossen, am 31.12.2019 hat sein Guthaben Euro 15.015,56 betragen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2020 hat sein Girokonto ein Guthaben in der Höhe von Euro 3.082 aufgewiesen.

Am 6.4.2017 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung Goethe-Zertifikat A2 bestanden.

Sie ist unbescholten.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet nicht öffentlichen Interessen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, in dem unter anderem die Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin und der Heiratsurkunde vom 26.12.2015 inneliegen, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Im Hinblick darauf, dass der ursprünglich im Verfahren vorgelegte Mietvertrag für die Wohnung in *** / bis 31.3.2021 befristet war, wurde schließlich im Verfahren ein Mietvertrag vom 4.6.2020 über die Wohnung in ***, ***, *** vorgelegt, woraus die Feststellungen zur Größe der Wohnung, zur Höhe des Mietzinses und zur Befristung hervorgehen. Dass der Mietvertrag seitens der Vermieter von den Eigentümern abgeschlossen wurde, ergibt sich aufgrund des vorgelegten Grundbuchsauszugs vom 17. Juni 2020.

Von der Gemeinde *** wurde schließlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit E-Mail vom 25. Juni 2020 bestätigt, dass die Adresse / existent ist. Aus den im Anschluss an die Verhandlung vorgelegten Fotos betreffend diese Wohnung sowie aufgrund des Plans und der Größe der Wohnung ist davon auszugehen, dass diese ausreichend für ein Ehepaar ist und als ortsübliche Unterkunft angesehen werden kann.

Im vorgelegten Behördenakt liegen weiters der Dienstzettel für das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der G GmbH samt den Lohnzetteln inne sowie der Dienstzettel für das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma H ab 4.3.2018 und der Einkommensteuerbescheid 2018.

Die Beschäftigungszeiten bei der H GmbH, bei S, bei I und der G GmbH ergeben sich außerdem aus dem Auszug der Sozialversicherungsabfrage vom 7. August 2019 im Behördenakt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass das Dienstverhältnis bei I deswegen beendet worden sei, dass dieser sein Gehalt nicht bezahlt habe. Diesbezüglich wurde auch eine Kopie des bedingten Zahlungsbefehls zur Klage *** vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der beklagten Partei aufgetragen wurde, Euro 1.992,88 sA. an den Kläger zu leisten. Weiters hat er ausgesagt, dass das Dienstverhältnis mit der H GmbH beendet wurde, da seitens der Firma kein neuer LKW anschafft worden sei, weshalb seine Arbeitskraft nicht mehr erforderlich gewesen sei.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden schließlich der Arbeitsvertrag zwischen der Firma N und dem Ehemann der Beschwerdeführerin vom 4.5.2020 sowie die Bestätigung der Firma N vom 26 Juli 2020, wonach C auch nach der Probezeit weiterhin in der Firma beschäftigt ist, vorgelegt. Demnach enthält der Ehemann den Kollektivlohn in Höhe von Euro 9,55 pro Stunde sowie Euro 2,50 pro Stunde für anfallendes Trennungsgeld und die Diäten (maximal Euro 25,-- täglich). Dass er für die nächsten drei Jahre auf einer Baustelle von N in Zusammenhang mit einem Hochwasserschutz eingesetzt werden wird, beruht auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung.

Aus dem Auszug aus dem Infopass des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 29. Jänner 2019 geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2017 einen Kredit in Höhe von Euro 1.319,-- mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 bei der E GmbH aufgenommen hat, wo die monatliche Kreditkarte gemäß dem Kontoauszug vom 21.12.2017 bis 24.1.2019 Euro 36,63 beträgt. Am 20. Februar 2020 waren diesbezüglich noch Euro 366,-- offen, wie sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Auszug ergibt.

Die Feststellungen zu den übrigen Ausgaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Kontoauszug vom 5. Oktober 2018.

In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich ein Kontoauszug betreffend den Bausparvertrag bei der M AG vom Jänner 2020 vorgelegt, wonach das Guthaben per 31.12.2019 Euro 15.015,56 betragen hat. Die Feststellung betreffend sein Guthaben auf seinem Konto beruht auf der Einsichtnahme in den diesbezüglichen Kontoauszug in der mündlichen Verhandlung.

Im vorgelegten Verwaltungsakt ist außerdem das Zertifikat über die Prüfung GoetheZertifikat A2 vom 6.4.2017 enthalten. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem der Behörde vorgelegten Führungszeugnis der Republik Kasachstan vom 19. März 2018.

Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß § 727 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020: 1.524,99 €) 1 120,00 €,

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.“

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger der Russischen Föderation Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Der beabsichtigte Wohnsitz ist in ***, ***, *** Dazu wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Mietwohnung im Ausmaß von 68 m² handelt, bestehend aus Küche, Vorraum, Bad, WC, 2 Zimmern, einer geschlossenen Veranda, einem Kellerabteil, Gartenmitbenutzung und einem PKW-Abstellplatz. Das Mietverhältnis hat am 4.6.2020 begonnen, der Mietvertrag wurde befristet bis zum 3.6.2023 abgeschlossen. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.

Die Beschwerdeführerin kann bis zur Aufnahme eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Ehemann in der Krankenversicherung mitversichert sein, womit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben ist.

Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden.

Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt.

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben, für das Kalenderjahr 2020 € 1.524,99.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin ist seit 4.5.2020 bei der Firma N Vollzeit beschäftigt, sein Kollektivlohn beträgt Euro 9,55 pro Stunde, anfallendes Trennungsgeld und Diäten werden mit Euro 2,50 pro Stunde (maximal Euro 25,-- täglich) abgegolten. Dies ergibt ausgehend vom Lohnzettel für Mai 2020 in Höhe von Euro 1.600,62 netto für 28 SV-Tage ein Nettogehalt in Höhe von Euro 1.772,15 – ohne Berücksichtigung von Diäten. Unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ergibt dies somit gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein durchschnittliches monatliches Gehalt in Höhe von Euro 2.098,98. Im Hinblick darauf, dass trotz der derzeit aktuellen Coronakrise das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der Probezeit weiterhin aufrecht ist und dieser im Zusammenhang mit einer Landesbaustelle eingesetzt werden wird, ist im Sinn einer Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin dieses Einkommen erzielen wird.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin folgende monatliche regelmäßige Aufwendungen:

Euro 646,62 für Miete inkl. Betriebskosten und USt. für die Wohnung in ***, ***, ***

Der Mietvertrag für die Wohnung in ***, *** endet durch Zeitablauf mit 31.3.2021, gemäß Punkt 1. kann der Mieter unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen, sodass im Hinblick darauf, dass der Mietvertrag für die Wohnung in *** erst Anfang Juni abgeschlossen wurde, noch drei Monatsmieten à Euro 420 zu berücksichtigen sind; diese gibt eine monatliche Aufwendung in der Höhe von Euro 105,-- (3 x 420 : 12).

Euro 36,63 an monatlicher Kreditrate für einen Kredit bei der E; dieser Kredit wurde am 16.12.2017 aufgenommen, mit einer Laufzeit von 36 Monaten (Ende: 31.12.2020). Am 20. Februar 2020 waren noch Euro 366,-- offen; dies ergibt bei noch 4 Raten ausgehend von der Dauer des Aufenthaltstitels von 12 Monaten eine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 12,21.

zuletzt Euro 36,-- an Stromkosten bei der T GmbH für die Wohnung in ***, ***. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe der Stromkosten in der Wohnung in ***, ***, *** geringfügig höher sein wird, da diese Wohnung mit 68 m² etwas größer als die Wohnung in *** ist.

zuletzt € 94,40 monatlich für V

Euro 20,-- für eine freiwillige Pensionsversicherung bei der F AG

Euro 50,-- für eine Erlebensversicherung bei der U AG

Die nunmehrige Beschwerdeführerin kann als Ehefrau bei ihrem Mann in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein, sollte sie nicht selbst einer Berufstätigkeit nachgehen. Der Beitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage der Versicherten, womit sich ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen im Jahr 2018 in Höhe von Euro 17.767,34 eine monatliche Prämie für die Mitversicherung des Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 50,34,-- ergibt.

Insgesamt ist somit von regelmäßigen monatlichen Ausgaben in Höhe von Euro 1.034,57 auszugehen.

Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Höhe von € 299,95 für das Jahr 2020 ergibt dies einen Betrag in Höhe von € 2.259,61 (1524,99 + 1034,57 - 299,95), welcher monatlich zu erreichen ist, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gebietskörperschaft zur Last fällt.

C hat am 1.1.2019 einen Bausparvertrag abgeschlossen, am 31.12.2019 hat sein Guthaben Euro 15.015,56 betragen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2020 hat sein Girokonto ein Guthaben in der Höhe von Euro 3.082 aufgewiesen.

Abgesehen davon, dass sein Nettolohn unter Einbeziehung von zur Hälfte anrechenbaren Diäten (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168) höher ausfallen wird, wird zusammen mit seinen Sparguthaben der erforderliche Richtsatz nach § 293 ASVG jedenfalls erreicht.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen für die Dauer des Aufenthaltstitels gegeben ist und somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden durch Vorlage des Goethe-Zertifikats A2 zudem entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG gegeben ist.

Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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