LVwG N LVwG-AV-195/001-2020

LVwG-AV-195/001-2020State Administrative CourtAug 18, 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgenossenschaft; Jagdgebiet; Abrundung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-195/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.195.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Dezember 2019, ***, betreffend Jagdgebietsfeststellung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

A) beschlossen:

I.Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde auf die Abweisung des Antrags der Jagdgenossenschaft A auf Aufhebung der Abrundung hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, *** (richtig: ***), *** und ***, KG *** sowie die damit korrespondierende Jagdgebietsfest-stellung bezieht, eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

und B) zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren nicht gemäß Punkt I eingestellt wurde, abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (LGBl. Nr. 6500-0 idgF)

§§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Im Gemeindegebiet von *** bestehen unter anderem das Genossenschaftsjagdgebiet der Jagdgenossenschaft A (der Beschwerde-führerin des gegenständlichen Verfahrens) sowie das (nichtumfriedete) Eigen-jagdgebiet der C GmbH Co KG (der nunmehrigen Beschwerdegegnerin).

Aus den dem Gericht vorliegenden Jagdgebietsfeststellungsbescheiden seit dem Jahr 1983 ist ersichtlich, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, zunächst im gesamten Umfang zum Eigenjagdgebiet abgerundet war (Bescheide vom 15. Dezember 1983 und 18. Dezember 1992). Mit Bescheid vom 31. Jänner 2002, ***, wurde nach – im Verfahrensverlauf eingeschränkten - Antrag der Jagdgenossenschaft A auf Aufhebung der Abrundung diese im reduzierten Ausmaß (wie gegenwärtig) verfügt (Spruchteil D/3d). Aus der vor der Entscheidung aufgenommenen Niederschrift vom 29. Jänner 2002 geht hervor, dass vom jagdfachlichen Amtssachverständigen zwar die einfachere Bejagung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Forststraßenerrichtung anerkannt (und auch auf die damals bevorstehende Herstellung einer Einzäunung eingegangen wurde), die Aufrechterhaltung der Abrundung (im reduzierten Ausmaß wie auch jetzt maßgeblich) aus „jagdfachlicher Sicht“ für erforderlich erachtet wurde.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010, ***, wurde der damalige status quo fortgeschrieben.

Mit Bezug auf das Grundstück Nummer ***, KG *** heißt es unter

Spruchteil I. A.5.c des Bescheides vom 16. Dezember 2010 unter anderem: „Die für die Jagdperiode vom 01.01.2002 bis 31.12.2010 getroffene jagdbehördliche Verfügung über die Abrundung des Grundstücksteils mit der Grundstücksnummer *** im Ausmaß von insgesamt 7,4547 ha, mit welcher diese vom Genossenschafts-jagdgebiet A abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet D (vormals E) zur Bejagung zu gewiesen wurden, bleibt weiterhin aufrecht.“

Dieser Bescheid (2010) ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019, ***, wies die Bezirkshaupt-mannschaft Baden als Jagdbehörde unter Spruchpunkt A.I.2.b. einen Antrag der Jagdgenossenschaft A, die Abrundung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** (richtig: ***), *** und ***, alle KG ***, aufzuheben, ab und sprach gleichzeitig aus, dass die mit Bescheid vom 16. Dezember 2010, ***, verfügte Abrundung der genannten Grundstücke aufrecht bliebe. Unter Spruchpunkt B.5.c) wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und *** vom Genossenschaftsjagdgebiet A abgetrennt blieben und dem Eigenjagdgebiet D zur Bejagung zugewiesen würden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die für die Jagdperiode vom 01.01.2002 bis 31.12.2010 und für die Jagdperiode vom 01.01.2011 bis 31.12.2019 getroffene jagdbehördliche Verfügung über die Abrundung des Grundstückteils mit der Grundstücksnummer *** im Ausmaß von insgesamt 7,4547 ha, mit welcher diese vom Genossenschaftsjagdgebiet A abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet D zur Bejagung zugewiesen worden sei, weiterhin aufrecht bliebe.

Begründend stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf ein jagdfachliches Gutachten.

1.2. Gegen die Spruchpunkte A.I.2.b. sowie B.5.c) des Bescheides vom 20. Dezember 2020 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, mit der sie beantragt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Antrag auf Aufhebung der Abrundung stattzugeben.

Da im Zuge der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Beschwerde hinsichtlich der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zurückgezogen wurde, wird das diesbezügliche Vorbringen an dieser Stelle nicht mehr wiedergegeben.

In Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, wird vorgebracht, dass die Abrundung der betreffenden Teilfläche ursprünglich auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1992 beruhe, welche „zumindest schlüssig“ bis 31. Dezember 2019 fortgeschrieben worden sei. Der Umstand, dass dies auch Bestandteil der vorhergehenden Jagdgebietsfeststellungsbescheide geworden sei, ändere nichts am Charakter der freiwilligen Abrundungsvereinbarung, sodass keine „entschiedene Sache“ vorliege. Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz könne auch eine behördlich verfügte Abrundung von der Behörde jederzeit verfügt oder wieder aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für eine Abrundung zugunsten der Eigenjagd D lägen nicht (mehr) vor. Es lägen auch keine den jagdlichen Interessen entgegenstehenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebs vor. Die strittige Fläche sei vom Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd A bestens zu bejagen, sowohl was die Erreichbarkeit des Jagdgebiets als auch die Möglichkeit der Wildbergung sowie die Situation des Kugelfangs betreffe. Die längere Grenze als Folge der Aufhebung der Abrundung rechtfertigt letztere nicht. Demgegenüber sei an andere Stelle (Grundstück Nr. ***) nicht Bedacht genommen worden (gemeint wohl: das Argument der Grenzlänge), sodass von einer willkürlichen Vorgehensweise ausgegangen werden müsste. Außerdem werde auf eine Stellungnahme vom 02. Dezember 2019 verwiesen. In dieser ist davon die Rede, dass sich die Situation „seit der getroffenen Vereinbarung über die freiwillige Abrundung“ insofern geändert hätte, als südlich des gegenständlichen Grundstücks eine Einzäunung hergestellt worden sei und durch die Errichtung einer Forststraße auf dem Grundstück Nr. *** die jagdliche Bewirtschaftung durch die Genossenschaft deutlich erleichtert worden wäre.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04. August 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei dem Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie der belangten Behörde gehört, in die durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogenen Akten sowie in vorgelegte Schriftstücke Einsicht genommen wurde sowie der jagdfachliche Amtssach-verständige F ein Gutachten erstattete. Die Beschwerdeführerin zog ihr Rechtsmittel teilweise zurück.

1.4. Zusätzlich zum vorher beschriebenen Ablauf des Verfahrens bzw. zum Inhalt aktenmäßig dokumentierter Schriftstücke wird festgestellt:

Der strittige Teil des Grundstücks ***, KG ***, ragt in etwa dreiecksförmig in das Eigenjagdgebiet D mit einer Längsausdehnung von etwa 500 m hinein. Die Basis dieses dreiecksförmigen Gebildes und damit die aufgrund der gegenwärtigen Abrundung bestehenden Grenze zwischen den beiden Jagdgebieten weist eine Länge von etwa 190 m auf. Bei Aufhebung der Abrundung entstünde eine mehr als 1.000 m lange gemeinsame Jagdgrenzen zwischen den beiden beteiligten Jagdgebieten.

Im betroffenen strittigen Gebiet kommt Rot-, Reh-, Gams- und Schwarzwild vor. Diese Wildarten finden Einstandsmöglichkeiten im bewaldeten strittigen Gebiet und den angrenzenden Eigenjagdflächen.

Die Beseitigung der seit einigen Jagdperioden bestehenden Abrundung hätte folgende nachteilige Auswirkungen auf den Jagdbetrieb:

Zum einen bedeutete es die Verlängerung der Jagdgebietsgrenze, was auch die Häufigkeit erhöht, dass beschossenes Schalenwild über die Jagdgrenze wechselt, bevor es verendet. Da zwischen den Beteiligten ein Wildfolgevertrag nicht besteht, dürfte der Schütze im strittigen Gebiet das angeschossene Wild nicht verfolgen, sondern müsste jedes Mal das Prozedere im Sinne des § 90 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 einhalten. Darüber hinaus bedeutete die Bejagung des strittigen Grundstücksteils vom Genossenschaftsjagdgebiet aus eine wesentliche Beunruhigung des Wildes auch auf benachbarten angrenzenden Waldflächen und damit eine Störung des Jagdbetriebs und der Wildpopulation, weil die Bejagung ausgehend vom Genossenschaftsjagdgebiet das Durchstreifen eines schmalen Gebiets auf relativ großer Länge mit sich bringt (vgl. die oben angeführten Dimensionen). Demgegenüber ist die Bewirtschaftung des strittigen Gebietes zusammen mit dem Eigenjagdgebiet wesentlich zweckmäßiger, da sie die genannten Nachteile (Wildfolgeproblematik, Beunruhigung des Wildes) verhindert. Dazu kommt, dass die Bejagung vom Genossenschaftsjagdgebiet dazu führt, dass sich die Jäger in diesem Bereich das Wild selbst vergrämen. Demgegenüber steht die Möglichkeit, das strittige Gebiet vom Eigenjagdbereich aus auf wesentlich kürzerem Weg zu erreichen, ohne dass etwa die Abrundungsfläche auf der gesamten Länge von 500 m durchstreift werden müsste.

Der im Bereich der Abrundungsgrenze auf Genossenschaftsjagdgebiet bestehende Forstweg erleichterte zwar die Bewirtschaftung des strittigen Areals vom übrigen Genossenschaftsjagdgebiet aus, ändert aber nichts an den vorbeschriebenen Gegebenheiten. Die Erreichbarkeit des strittigen Grundstücks war vom Genossen-schaftsjagdgebiet aus bereits (zumindest) vor Erlassung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 gegeben. Die Errichtung der in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2020 beschriebenen *** bedeutet keine wesentliche Änderung der Situation (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung). Ob dieser Teil der Forststraße bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 in vollem Umfang bestanden hat, ist zwischen den Beteiligten strittig; der Errichtungszeitpunkt wird ausdrücklich nicht festgestellt. Demgegenüber wird festgestellt, dass die in der Argumentation der Beschwerdeführerin als Neuerung bezeichnete Einzäunung bereits seit mehreren Jagdperioden besteht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und dem Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes.

Die Feststellungen zur örtlichen Situation resultieren aus den vorgelegten Planunterlagen, den in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht widersprüchlichen Angaben der Parteien sowie dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen F. Das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Privatgutachten steht dazu nicht im Widerspruch, bringt aber darüber hinaus keinen zusätzlichen entscheidungswesentlichen Erkenntnisgewinn. Die Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher im Übrigen die von der belangten Behörde eingeholte Begutachtung bestätigen, erscheinen dem Gericht nachvollziehbar. So ist schlüssig, dass eine längere Grenze, noch dazu bei der Konfiguration des strittigen Gebietes (vgl. das Längen/Breiten Verhältnis) erhöhte Wildfolgeproblematiken auslösen würde, auch wenn die zu erwartenden Fälle nicht ziffernmäßig vorweg vorausgesagt werden können. Auch das Argument der Beunruhigung und Vergrämung von Wild aufgrund der wesentlich längeren Wege ist plausibel.

Demgegenüber bedurfte es der Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht, da sich die Frage der Zugänglichkeit (die Beschwerdeführerin begehrte den Lokalaugenschein zum Beweis gleich guter Zugänglichkeit des Gebietes) als nicht entscheidungswesentlich darstellt.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Jagdgesetz 1974

§ 12. (1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:

(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:

(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.

(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,

Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.

(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.

(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.

§ 15. (1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.

(…)

§ 16. (1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Abrundung eines Jagdgebietes einerseits in Bezug auf einen Teilbereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie andererseits hinsichtlich einer weiteren, die Grundstücke Nr. ***, ***, *** (richtig: ***), *** und ***, KG ***, betreffenden Abrundung angefochten, wobei diese beiden Bereiche räumlich getrennt, voneinander unabhängig, nach § 59 Abs. 1 AVG einem getrennten Abspruch zugänglich und daher auch getrennt anfechtbar sind. Damit war auch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des einen Grundstückskomplexes (Grundstücke Nr. ***, etc.), wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, rechtlich möglich. In Folge der Zurückziehung besteht insoweit keine Zuständigkeit des Gerichts mehr zur meritorischen Erledigung (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren). Das anhängige Verfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047).

Die meritorische Entscheidung beschränkt sich somit auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der verfügten Abrundung hinsichtlich eines Teilbereichs des Grundstücks Nr. ***, KG ***.

Der Fall ist wie folgt zu beurteilen:

§ 15 NÖ Jagdgesetz 1974 unterscheidet zwischen der auf Vereinbarung zwischen den Beteiligten beruhende Bereinigung von Jagdgebietsgrenzen einerseits (Abs. 1) und der mittels behördlicher Verfügung, also hoheitlich mit Bescheid erfolgenden Abrundung (Abs. 2) andererseits. Im letzteren Fall kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 1 leg. cit. zum Tragen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass behördliche Verfügungen über die Abrundung von Jagdgebieten grundsätzlich mit Dauerwirkung ausgestattet sind, jedoch von Amtswegen oder über Antrag abgeändert werden können. Aus der Bestimmung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ist abzuleiten, dass eine Aufhebung oder Abänderung (nur) der Abrundung bedingt, dass die Voraussetzungen für die Abrundung weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. In dieser Regelung kommt das allgemeine Prinzip des AVG zum Ausdruck, dass ein rechtskräftiger Bescheid einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich nur dann nicht entgegensteht, wenn sich nach dessen Erlassung die Sach- oder Rechtslage entscheidungswesentlich geändert hat (Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen, neue jagdwissenschaftliche Erkenntnisse). Weiters kommt eine Abänderung – wohl über den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4 AVG hinaus – bei Vorliegen eines „offenbaren Irrtum[s] oder ein[es] Versehen[s] der Behörde“ in Frage.

Es trifft daher nicht zu, wie die Beschwerdeführerin jedoch meint, dass die Jagdbehörde „stets“ eine Abrundung aufheben könnte.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege „keine entschiedene Sache“ vor, weil die in Rede stehende Abrundung auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1992 beruhe, stellt sie die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 im konkreten Fall in Frage. Dabei übersieht sie allerdings, dass das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer bloßen privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 und der behördlichen Verfügung nach § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 (abgesehen von unterschiedlichen Voraussetzungen) darin bestehet, dass im zweiten Fall eine behördliche Anordnung (mittels Bescheides) vorliegt, an die die Beteiligten auch gegen ihren Willen gebunden sind. Daran kann angesichts der eindeutigen Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2010 kein Zweifel bestehen, sodass es eines Rückgriffs auf die (oben gleichwohl angeführten) Entscheidungen in den Jagdgebietsfeststellungsbescheiden der Vorperioden nicht bedarf. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz einer privatrechtlichen Vereinbarung (deren Vorliegen und Inhalt hier nicht geprüft zu werden brauchte) die Behörde nicht hindert, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine amtswegige Verfügung zu treffen; auch steht einem einvernehmlichen Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten, die sich über die Abrundung einig sind, nichts im Wege. Der Umstand, dass die in Rede stehende Regelung auf eine ursprüngliche Vereinbarung der Beteiligten zurückgehen mag, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides angesichts der Regelung des rechtskräftigen Bescheides vom 16. Dezember 2010 eine behördlich verfügte Abrundung vorlag.

Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass eine Aufhebung der strittigen Abrundung nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Jagdgesetz 1974 vorliegen. Da ein offenbarer Irrtum oder ein Versehen der Behörde weder erkennbar noch behauptet wird und auch neuere jagdwissenschaftliche Erkenntnisse in diesem Zusammenhang nicht zu sehen sind, hätte das Begehren der Beschwerdeführerin nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Verhältnisse so maßgeblich geändert hätten, dass dadurch die Voraussetzungen für die Verfügung der Abrundung weggefallen sind, somit aufgrund eines neuen Sachverhaltes eine andere Beurteilung in der Frage der Abrundung der Jagdgebiete resultierte. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt kann dabei nur die Erlassung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 sein, da die darin enthaltene Verfügung früheren, auch gleichlautenden Entscheidungen derogiert hat (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158, gilt die lex posterior Regel auch im Verhältnis zwischen Bescheiden,). Eine solche maßgebliche Änderung vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Erfolg zu darzutun. In Wahrheit läuft das Beschwerdevorbringen nämlich im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Voraussetzungen für die Abrundung bereits in der Vergangenheit nicht vorgelegen wären, etwa weil die ordnungsgemäße Bejagung hinsichtlich Erreichbarkeit, Wildbergung und Kugelfang gewährleistet sei und die Begradigung ungünstiger Grenzverläufe kein hinreichender Grund für die Verfügung der Abrundung wäre. All diese Argumente hätte die Beschwerdeführerin nämlich zumindest auch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 vorbringen können. Dass die möglicherweise erst danach hergestellte *** eine wesentliche Änderung bewirkt hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten, sodass sich nähere Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt erübrigen. Wie sich aus der substantiell unwidersprochen gebliebenen Beurteilung des jagdfachlichen Amtssachverständigen F ergibt, spielt jedoch die Frage der leichteren Erreichbarkeit des Abrundungsgebietes keine ausschlaggebende Rolle.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach als Kriterien, die die Annahme einer wesentlichen, die Abrundung nach § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 rechtfertigenden Beeinträchtigung des Jagdbetriebes zu begründen geeignet sind, etwa angesehen wird, dass in dem für die Abrundung vorgesehenen Gebietsteil die Jagd (für sich allein) nicht ausgeübt werden kann, oder dass durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschuss-möglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt wären (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236). Umgekehrt ist daraus der Schluss zu ziehen, dass eine Aufhebung der Abrundung nur dann mit Erfolg beantragt werden kann, wenn sich in Bezug auf wesentliche Kriterien eine maßgebliche Änderung ergibt. Dass der Behörde in Bezug auf die Voraussetzungen der Abrundung in vorangegangenen Jagdperioden eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, kann hingegen mit einem späteren Antrag auf Aufhebung nicht mehr bekämpft werden, sofern es sich nicht um einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde handelt (arg. § 16 Abs. 1 zweiter Satz letzter Fall leg.cit.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde genannten Wildfolgeprobleme ein ausreichendes Argument zur Begründung der Abrundung darstellten.

Nach der Judikatur (zB VwGH 16.10.2002, 99/03/0234) rechtfertigen Wildfolgeprobleme grundsätzlich alleine noch nicht die Abrundung; vielmehr müssen zusätzliche Umstände oder besondere Schwierigkeiten dazu treten. Solche zusätzlichen Argumente hat der jagdfachliche Amtssachverständige mit der Beunruhigung des offensichtlich nicht unbedeutenden Wildbestandes (zu schließen aus den vorkommenden Wildarten und nicht zuletzt dem Interesse der Parteien am strittigen Gebiet) und der Vergrämung des Wildes im Fall der Bejagung vom Genossenschaftsrevier aus aufgezeigt. Ausschlaggebend für die Rechtfertigung der Abrundung ist nach dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten somit, dem die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch die Behauptung der Unschlüssigkeit entgegengetreten ist, dass der ungünstige Grenzverlauf wesentliche Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes nicht nur aufgrund von Schwierigkeiten bei der (vertragslosen) Wildfolge sondern auch infolge der Beunruhigung des Wildbestandes bewirkt. Diese Umstände haben sich zweifelsohne seit der behördlichen Verfügung (und wohl auch nicht seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einigung der Parteien) nicht verändert.

Doch selbst wenn man dies auch insgesamt nicht als hinreichende Begründung im Sinne des § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz ansehen wollte, ändert dies nichts daran, dass seit der maßgeblichen Entscheidung vom 16. Dezember 2010 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Das gilt auch, wenn man die behauptete gute Erreichbarkeit vom Genossenschaftsjagdgebiet unterstellt, sodass es des beantragten Lokalaugenscheins zur Verifizierung dieser Behauptung nicht bedurfte.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Abrundung im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.

Die belangte Behörde hat dieses daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich diese Entscheidung doch auf eine widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die zitierten Entscheidungen) bzw. auf die Anwendung einer klaren und eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, ist selbst bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Revision nicht zuzulassen (zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Sohin ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung nicht zulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.