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LVwG-S-2579/001-2019; LVwG-S-2580/001-2020•LVwG N LVwG-S-2579/001-2019; LVwG-S-2580/001-2020
LVwG-S-2579/001-2019; LVwG-S-2580/001-2020State Administrative CourtAug 17, 2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Rodung; Wald; Ermahnung; Ermessen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde (I.) des A und (II.) der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.
1. Der Beschwerde des A wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde mit Straferkenntnis ZI. *** festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden für den Beschwerdeführer mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
II.
1. Der Beschwerde der B wird insofern stattgegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG anstatt der Einstellung des Strafverfahrens ihr unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine E r m a h n u n g erteilt wird.
2. Für die ausgesprochene Ermahnung entfällt gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) für A beträgt daher 110,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung betreffend einer (möglicherweise) konsenslosen Hühnerhaltung auf dem Waldgrundstück *** in der KG *** erfolgte am 15. April 2019 eine örtliche Erhebung durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft. Das Waldgrundstück *** in der KG *** liege am nördlichen Ostrand der Ortschaft *** am Ende der Siedlungsstraße „***“. Die ca. 9.000 m² große Waldparzelle sei hauptsächlich mit einem Mischbestand aus Fichten und verschiedenen Laubhölzern bestockt. Es handle sich um sehr tiefgründige, gut mit Wasser versorgte Braunerde-Böden. Der südliche Bereich sei mit mehreren Gräben zur Ableitung der Oberflächenwässer durchzogen, diese würden im Anschluss an das Grundstück über die Parzelle *** in der KG *** abgeleitet. Im Waldentwicklungsplan sei diese Fläche mit der Funktionszahl 211 ausgewiesen. Es handle sich daher um einen Wald mit erhöhter Schutzfunktion, diese Beurteilung werde durch die oben genannte Standorts- und Bestandsbeschreibung bestätigt. Im Westen des Waldgrundstückes direkt an der Grenze zum Baugrundstück *** in der KG *** sei der Altholzbestand geschlägert worden. Die Stöcke der Baumarten Fichte und Schwarzerle seien noch sichtbar. Anschließend sei eine trapezförmige Fläche von ca. 60 m² mit einem 1,2 m hohen Maschendrahtzaun eingezäunt. Im Norden dieser Einzäunung sei ein Holzgebäude auf Betonfundament im Ausmaß von 2 x 1,5 m errichtet worden. Zum Zeitpunkt der Begehung hätten sich mehrere Hühner innerhalb der Einzäunung befunden. Weiters seien auf der Fläche verschiedene Einrichtungen zur Haltung von Geflügel vorgefunden worden. Am Luftbild aus dem Jahr 2013 sei ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt eine volle Überschirmung mit forstlichen Holzgewächsen bis zur Grundstücksgrenze *** in der KG *** vorgelegen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die Hühnerhaltung erst seit diesem Zeitpunkt durchgeführt werde. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2016 könne erkannt werden, dass dieser Bereich der Parzelle bereits geschlägert und anderwärtig genutzt worden sei. Eine Rodungsbewilligung sei weder beantragt noch erteilt worden. Bei der Hühnerhaltung auf der Waldparzelle *** in der KG *** handle es sich um eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur und liege daher eine konsenslose Rodung vor.
Mit inhaltsgleichen Strafverfügungen vom 12. Juni 2019, Zl. *** und ***, wurde den Beschwerdeführern zur Last gelegt, sie hätten als Eigentümer des Waldgrundstückes *** in der KG *** zu verantworten, dass durch die Hühnerhaltung der Wald für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet werde, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei. Dies sei im Zuge einer örtlichen Erhebung durch die Bezirkshauptmannschaft am 15. April 2019 festgestellt worden. Sie hätten dadurch § 17 Abs. 2 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz 1975 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie je eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) gemäß § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 verhängt.
Mit E-Mail vom 26. Juni 2019 brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den Einspruch gegen diese Strafverfügungen ein. Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des Waldgrundstückes *** und dem direkten angrenzenden Baugrundstück *** in der KG *** seien. Die Beschwerdeführerin sei über die Errichtung des Hühnerstalls erst nachträglich informiert worden. Sie habe diesen Bau nicht veranlasst und treffe sie aus diesem Grund kein Verschulden. Vor ca. zwei Jahren hätten zwei Fichten und zwei Schwarzerlen wegen Gefahr in Verzug geschlägert werden müssen. Dies deshalb, da durch einen Schädlingsbefall diese Bäume bruchgefährdet gewesen seien und insbesondere bei starken Winden dicke Äste vom Stamm abgebrochen und teilweise auf das benachbarte Grundstück gefallen seien.
Im Zuge dieser Vorgangsweise habe auch eine Baubesprechung in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft sowie des Bürgermeisters von *** am 13. April 2018 vor Ort stattgefunden. Dabei sei die Errichtung des nun ersichtlichen Hühnerstalls mit Zustimmung aller Anwesenden genehmigt worden und in weiterer Folge widmungskonform errichtet worden. Es seien dabei alle Vorschriften eingehalten worden.
In diesem Bereich handle es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer um eine bestockte Fläche, die nicht überwiegenden Zwecken der Waldwirtschaft diene, da in diesem Bereich kein durchgehender Waldbewuchs vorhanden sei. Es dürfte sich hier gemäß § 1a Abs. 4 Forstgesetz auch um eine forstlich nicht genutzte Strauchfläche im direkten Grenzbereich zum Baugrundstück handeln, allenfalls gemäß Abs. 7 auch um eine Kahlfläche.
Jedenfalls liege hier keine Kampfzone im Sinn des Forstgesetzes vor. Die Beschwerdeführer hätten auch im Verfahren *** beantragt, dass von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 Forstgesetz eingeleitet werde.
Der Beschwerdeführer sei aktiver Landwirt. Die fünf Hühner samt Stall seien in keinster Weise eine Gefährdung der Waldzone oder eine sonstige Beeinträchtigung der Waldentwicklung mit erhöhter Schutzfunktion. Die Errichtung des Hühnerstalls stelle keine Rodung dar.
Die Beschwerdeführer beantragen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einleitung eines Feststellungsverfahrens, die Beischaffung des Behördenaktes vom 13. April 2018 der Bezirkshauptmannschaft, die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Ladung des Forstorgans betreffend den Vorfall vom 15. April 2019.
Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch, in der die Beschwerdeführer auch eine Stellungnahme abgaben.
Mit Straferkenntnissen vom 27. September 2019, Zl. *** und ***, wurde den Beschwerdeführern zur Last gelegt, sie hätten als Eigentümer des Waldgrundstückes *** in der KG ***, Marktgemeinde ***, zu verantworten, dass durch die Hühnerhaltung Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet werde, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei. Dies sei im Zuge einer örtlichen Erhebung durch die Bezirkshauptmannschaft am 15. April 2019 festgestellt worden. Sie hätten dadurch § 17 Abs. 1 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz 1975 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) gemäß § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die den Beschwerdeführern angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der vorliegenden Anzeige und der im Akt befindlichen Stellungnahme des Fachgebietes Forstwesen als begangen und erwiesen anzusehen sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Da zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht worden seien, gehe die belangte Behörde von einem geringen Einkommen als Landwirt aus.
Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 06. November 2019. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet sei und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Die Behörde habe lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie des Referenten der Forstabteilung im Straferkenntnis zitiert, ohne selbst einen Sachverhalt festzustellen. In den rechtlichen Erwägungen werde lediglich abstrakt das fahrlässige Verhalten und die Hühnerhaltung auf dem Waldgrundstück kurz angeführt. Die belangte Behörde sei nicht auf die im Spruch angeführten Anträge der Beschuldigten im forstrechtlichen Verfahren *** eingegangen. Damit sei die rechtliche Beurteilung nicht nachvollziehbar.
Richtig sei, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des Waldgrundstückes *** und dem direkt angrenzenden Baugrundstück *** in der KG *** seien. Des Weiteren wurde das bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung erstattete Vorbringen wiederholt.
Die Beschwerdeführer beantragten die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen, die Beischaffung des forstrechtlichen Behördenaktes vom 13. April 2018 der belangten Behörde, die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Ladung des Forstorgans betreffend den Vorfall vom 15. April 2019.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.11.2019 die bezughabenden Verwaltungsstrafakten sowie in der Folge über Anforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch den Akt *** vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Akten. Zudem wurde D als Amtssachverständiger für Forstwesen mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Beurteilung der Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche beauftragt und erstattete dieser das Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2020.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreiben eine Landwirtschaft. Die Landwirtschaft hat einen Einheitswert von 11.000 Euro. Abgesehen von den zur Landwirtschaft gehörigen Grundstücken und dem Hof gibt es kein weiteres nennenswertes Vermögen. Es bestehen Schulden in der Höhe von etwa 300.000 Euro und Sorgepflichten für sechs Kinder. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als landwirtschaftlicher Facharbeiter, die Beschwerdeführerin hat keine landwirtschaftliche Ausbildung. Die Arbeit ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin intern so aufgeteilt, als der Beschwerdeführer die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten erledigt und die Beschwerdeführerin sich um den Haushalt und um die Kinder kümmert.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr *** in der KG *** steht je zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin.
In den Jahren 2016/2017 gab es auf diesem Grundstück auf einem etwa fünf Meter breiten Streifen auf einer Fläche von ca. 60 m2 angrenzend zur Liegenschaft *** in der KG *** schadhafte Bäume. Der Nachbar ersuchte aus diesem Grund die Beschwerdeführer, diese Bäume zu entfernen. Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen vor ca. drei Jahren nach. Die so entstandene Freifläche wurde nicht wieder bestockt. Auf Anfrage des Nachbarn erlaubte der Beschwerdeführer ihm auf der Freifläche Hühner zu halten und insbesondere einen Hühnerstall, bestehend aus einem Fundament und einem beweglichen Unterstand, zu errichten. B war in diese Absprache zu keinem Zeitpunkt involviert, noch wurde sie von A darüber informiert. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befanden sich auf der gegenständlichen Fläche nicht mehr die Hühner des Nachbarn, sondern sieben Hühner im Eigentum der Beschwerdeführer.
Am 13. April 2018 fand infolge einer Beschwerde ein Ortsaugenschein beim Hühnerstall statt. Der Ortsaugenschein wurde von der Gemeinde vorgenommen. Anwesend waren für die Gemeinde der Bürgermeister, der von der Gemeinde regelmäßig hinzugezogene Bausachverständige und der Beschwerdeführer. Der von der Gemeinde hinzugezogene Bausachverständige ist bei einem Gebietsbauamt, nicht aber bei der belangten Behörde, beschäftigt. Gegenstand dieses Lokalaugenscheins waren baurechtliche Themen. Von der belangten Behörde war bei diesem Termin kein Vertreter anwesend.
Die gegenständliche Grundfläche des Grundstück Nr. *** in der KG *** war mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz 1975 angeführten Arten bestockt, ist durch den direkten Zusammenhang mit den Waldflächen benachbarter Grundstücke (Nr. ***, ***, ***, ff.) größer als 1.000 m² und im Durchschnitt breiter als 10 m. Eine Verwendung der Grundfläche zu anderen Zwecken als der Waldkultur (Rodung) lag, abgesehen von dem angelasteten Tatbestand im gegenständlichen Verfahren, über die letzten 10 Jahre hinaus nicht vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Akten. Die Aussagen der beiden Beschwerdeführer waren glaubhaft. Sie haben in sich geschlossen, nachvollziehbar und lebensnah die gegebenen Umstände dargelegt konnten diese daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen decken sich im Wesentlichen auch mit jenen des Zeugen Bürgermeister E und des Zeugen F. Es hat sich lediglich herausgestellt, dass bei dem Ortsaugenschein am 13. April 2018 kein Vertreter der belangten Behörde dabei war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Bürgermeisters und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Beschwerdeführer den von der Gemeinde beigezogenen Bausachverständigen, der bei einem Gebietsbauamt beschäftigt ist, irrtümlicherweise der belangten Behörde zugeordnet hat.
Den Feststellungen hinsichtlich der Waldeigenschaft liegt das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen, D, zugrunde.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten:
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
e) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.
(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räume, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
§17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
[…]
§ 174. (1) Wer
a)
[…]
6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
[…]
zu ahnden.
Wald im Sinne des Forstgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (§ 1a Abs. 1 und 2 Forstgesetz).
Die gegenständliche Grundfläche des Grundstück Nr. *** in der KG *** war mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz 1975 angeführten Arten bestockt, ist durch den direkten Zusammenhang mit den Waldflächen benachbarter Grundstücke (Nr. ***, ***, ***, ff.) größer als 1.000 m² und im Durchschnitt breiter als 10 m. Eine Verwendung der Grundfläche zu anderen Zwecken als der Waldkultur (Rodung) lag, abgesehen von dem angelasteten Tatbestand im gegenständlichen Verfahren, über die letzten 10 Jahre hinaus nicht vor.
Die gegenständliche Fläche (60 m2) ist damit Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Eine Rodung im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen liegt immer dann vor, wenn Waldfläche zu waldfremden Zwecken benützt wird. Ob dabei auch tatsächlich Bäume gefällt werden ist unerheblich (VwGH 87/10/0063). „Rodung“ nach dem Forstgesetz ist daher nicht mit der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Bedeutung des Begriffs zu verwechseln (VwGH 99/10/0277, LVwG Niederösterreich LVwG-S-2062/001-2018) Das Errichten einer Hütte stellt nach der Rechtsprechung des VwGH unzweifelhaft eine Rodung dar (VwSlg 977/1979).
Das Forstgesetz sieht zwar Ausnahmen vom Rodungsverbot vor, in jedem Fall ist aber eine Rodung gegebenenfalls durch die Behörde zu bewilligen. Im gegenständlichen Fall wurde keine derartige behördliche Bewilligung durch die Behörde eingeholt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 174 Abs 1 lit e Z 6 Forstgesetz ist es unerheblich, wann die Rodung stattgefunden hat, wie viele Bäume gefällt und welche Sträucher entfernt worden sind. Es ist auch ohne Bedeutung, ob das Ausmaß der gerodeten Fläche von der Behörde als zu groß angenommen wurde. Es kommt nur darauf an, ob der Beschuldigte gesetzwidrig Waldboden verwendet hat (VwGH 0075/78). Die Errichtung des Hühnerstalls wurde im Verfahren nie bestritten, daher ist die Tatsache, dass die gegenständliche Fläche zu einer anderen als zur Waldkultur vorgesehenen Nutzung verwendet wurde objektiviert.
Da das Forstgesetz in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt iSd § 5 Abs 1 erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (VwGH 87/10/0063).
Die Tatsache, dass ursprünglich der Nachbar die Hühner auf der Waldfläche der Beschwerdeführer hielt, ist unbeachtlich. Dem Forstgesetz 1975 ist zu entnehmen, dass dem Waldeigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten eine schon aus der Waldbewirtschaftung und Waldnutzung entstehende, wesentlich weitere Verantwortung trifft, als andere Personen.
Der Waldeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte verstößt daher auch schon dann gegen das Verbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch dritte Personen abzuwehren unterlässt.
Das Forstgesetz trifft keine Bestimmungen über Art und Ausmaß des erforderlichen Verschuldens für eine Verletzung des Rodungsverbotes, sodass gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt (VwGH 1778/78).
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin konnten im Verfahren nicht darlegen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er dem Nachbarn die Nutzung gestattet hat, ohne sich über die rechtliche Zulässigkeit entsprechend zu informieren. Der Beschwerdeführerin ist vorzuhalten, dass sie zwar eine fachkundige Person, nämlich ihren land- und forstwirtschaftlich ausgebildeten Ehemann, für diese Arbeiten betraut hat, allerdings kein Kontrollsystem besteht. So konnte es letztlich auch geschehen, dass die Beschwerdeführerin über die Erlaubnis zur Errichtung des Hühnerstalls und die Hühnerhinhaltung durch den Nachbarn auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück nicht Bescheid wusste und dem nicht entgegenwirken konnte.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Beschwerdeführer sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er bei dem Lokalaugenschein im April 2018, also bereits kurz nachdem der Zustand thematisiert wurde, davon ausging, dass es sich bei dem von der Gemeinde beigezogenen Bausachverständigen um einen Vertreter der belangten Behörde handelte. Da mit der Versetzung des Hühnerstalls die baurechtlichen Problematiken aus Sicht der Baubehörde bereinigt werden konnten, nahm der Beschwerdeführer irrtümlich an, dass es diese Angelegenheit auch forstrechtlich aus Sicht der belangten Behörde bereinigt sei. Dieser Irrtum begründet allerdings keinen die Strafe ausschließenden Rechtsirrtum, war es dem Beschwerdeführer doch durchaus zumutbar, sich über die Funktion der anwesenden Personen zu informieren und demnach festzustellen, dass der von der Gemeinde beigezogene Bausachverständige nicht Vertreter der belangten Behörde war.
8. Zur Strafhöhe bzw. Ermahnung:
8.1. Zur Strafbemessung beim Beschwerdeführer:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nach den §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Dem Forstgesetz liegt gesamt das Ziel zu Grunde, die waldtypischen Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu erhalten (§ 1 Abs 1 und 2 Forstgesetz). Nachhaltig bedeutet in diesem Zusammenhang die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben (§ 1 Abs 3 Forstgesetz).
Die Errichtung des Hühnerstalles stellt eine konsenslose Rodung dar, jedoch war aufgrund der Dimensionierung des Stalles und der geringen Anzahl an Hühnern (5-7) im Verhältnis zur Fläche die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes nicht gravierend.
Erschwerend sind keine Umstände, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werden.
Wenn das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – wie vom Amtssachverständigen für Forstwesen in der mündlichen Verhandlung angesprochen – die Ansicht vertritt, dass eine Beeinträchtigung dann als untergeordnet anzusehen sei, wenn ein Huhn mindestens 4m² zur Verfügung habe, indiziert des ebenfalls eine nicht gravierende Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes.
Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu hoch bemessen. Mit dem neu festgesetzten Strafmaß geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Höhe der Strafe nunmehr angemessen aber auch ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dem Nachbarn ausdrücklich gestattet hat, Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur, nämlich zu Hühnerhaltung, zu nutzen, kann bei ihm nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Eine Einstellung des Verfahrens kommt hinsichtlich des Beschwerdeführers daher nicht in Betracht.
8.2. Zur Ermahnung der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Beschwerdeführerin ist als Miteigentümerin zur Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen – auch wenn sie keine forstfachliche Ausbildung hat – auf ihrer Liegenschaft verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin gab selbst an und wurde dies auch vom Beschwerdeführer bestätigt, dass sie selbst keine land- bzw. forstwirtschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Betriebes durchführt. Sie hat vielmehr den Beschwerdeführer, der über eine entsprechende Qualifikation verfügt, damit betraut.
Um eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH Ra 2018/09/0209). Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Die Intensität der Beeinträchtigung in Relation zum geschützten Rechtsgut ist als untergeordnet zu qualifizieren. Ebenso ist das Verschulden bei der Beschwerdeführerin gering, da sie auf die korrekte Vorgehensweise eines Sachkundigen, nämlich ihres Ehemannes, vertraute und ihr daher lediglich vorzuwerfen ist, sich nicht über die Tätigkeit des Beschwerdeführers regelmäßig informiert zu haben um über eine allfällige Verwendung des gegenständlichen Grundstückes Bescheid zu wissen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen zu können. Daher ist der Ausspruch einer Ermahnung als spezialpräventive Maßnahme für die Beschwerdeführerin ausreichend.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Die Gesamtkosten hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (100,- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,- Euro). Da der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben wurde, sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm nicht aufzuerlegen.
Da gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ermahnung ausgesprochen wurde, war anhand der angeführten Gesetzesbestimmungen von der Auferlegung der Kosten des behördlichen Verfahrens wie auch jener des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs. 8 VwGVG) abzusehen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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