LVwG N LVwG-AV-671/001-2020

LVwG-AV-671/001-2020State Administrative CourtAug 5, 2020

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-671/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.671.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch RA B, ***, ***, vom

10. Juni 2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Mai 2020, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde von Herrn A wird gemäß

§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

Der Berufung von Herrn A wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-6, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 4,88 m² und eines Einheitssatzes von € 10,00 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) in der Höhe von € 53,68 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), auf der ein Wohngebäude errichtet ist.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1974 suchte der damalige Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einfriedung und Garage an. Die Garage war nach den Einreichunterlagen freistehend konzipiert und sollte eine bebaute Fläche von 27,06 m² (6,60 m x 4,10 m) aufweisen.

Im Rahmen der am 21. Juni 1974 durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Bauwerber und dessen Architekten dargelegt, dass entgegen den Einreichplänen die Garage bis an die linke Grundgrenze hergestellt und mit einem Flachdach abgedeckt werden soll. Weiters wurde von Seiten der Baubehörde hinsichtlich der abgeänderten Garage ausgeführt, dass die Tür in den Vorraum in Fluchtrichtung aufschlagend und ins Schloss fallend einzurichten sei. Unter Punkt 4. wird die Auflage erteilt, dass die Fäkalien sind in den bereits bestehenden Abwasserkanal einzuleiten sind. In Punkt 5. wird festgehalten, dass die Regenabwässer in den bereits bestehenden Regenwasserkanal abgeleitet werden müssen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Juli 1974, Zl. ***, wurde die Baubewilligung - auf Basis der Einreichunterlagen und den Ergebnissen der Bauverhandlung vom 21. Juni 1974 - erteilt.

1.2.2.

Im Rahmen der am 15. Dezember 1977 durchgeführten Bauverhandlung (samt Lokalaugenschein) zur Erteilung der Benützungsbewilligung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben „im allgemeinen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt“ worden sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

16. Dezember 1977, Zl. ***, wurde die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für das Einfamilienhaus mit Garage und für die Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück

Nr. *** EZ *** KG *** (***) erteilt.

1.2.3.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 suchte der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für eine Garage und einen Eingangsbereich an, welche bereits am 16. Dezember 1977 bei Erteilung der Benützungsbewilligung errichtet gewesen wären, aber nicht dem genehmigten Einreichplan entsprechen würden. Die Garage samt Vorraum weisen nach den Unterlagen eine Fläche von 59,46 m² (Breite von 8,00 m bzw. 6,09 Länge von 8,15 m).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom

26. Februar 2018, Zl. ***, wurde die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau einer Garage und eines Vorraums auf dem Grundstück

Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 2. April 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014.

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.3.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom

11. Juni 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführern gemäß

§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) im Betrag von € 178,20 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 207,63 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 223,83 m² herangezogen wurde:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude Bebaute FlächeFlächenhälfteangeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus 297,66m² 148,33 m²0 + 1 148,33 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 862,34 m² 75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche nach der Änderung 223,83 m²

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude Bebaute FlächeFlächenhälfteangeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus 238,20m² 119,10 m²0 + 1 119,10 m²

Nebengebäude 27,06 m² 13,53 m²0 + 1 13,53 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 890,53 m² 75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung 207,63 m²

Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von € 10,00 wurde sohin ein zur Vorschreibung gelangender Gesamtbetrag von € 178,20 errechnet.

1.3.2.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 11. Juli 2019 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass in der Bauverhandlung vom 15. Dezember 1977 nach Vornahme eines weiteren Lokalaugenscheines von sämtlichen anwesenden Personen bestätigt worden sei, dass das Haus plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Es sei daher am 16. Dezember 1977 die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für das gegenständliche Haus erteilt worden. Der Beschwerdeführer das Haus im Jahr 2011 erworben und seitdem äußerlich ausschließlich zwei Veränderungen vorgenommen:

Anbringung einer ca. 16 cm starken Wärmedämmung Im Ausmaß von ca. 11,12 m².

Errichtung eines freistehenden Pools samt Technikraum von ca. 6,1992 m²

Darüber hinaus seien keine äußerlichen Veränderungen an dem seit 1977 bestehenden Haus vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen, wodurch und wann der für die Abgabenvorschreibung relevante Tatbestand eingetreten sei. Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 entstehe gemäß § 12 Abs. 1 lit. c leg.cit. mit dem Eintritt einer Änderung, somit bereits vor dem 21. Juni 1974, spätestens jedoch am 15. Dezember 1977. Die vom Beschwerdeführer nach seinem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2011 nachträglich angebrachte Wärmedämmung habe bei der Berechnung der bebauten Fläche außer Betracht zu bleiben. Da die unbebaute Fläche der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits vor der Errichtung des nicht angeschlossenen Technikraumes mehr als 500 m² betragen habe, sei der Technikraum bei der Berechnung der für die Kanaleinmündungsabgabe heranzuziehenden unbebauten Fläche ohne Auswirkungen.

1.3.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Mai 2020, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass erst mit der Fertigstellungsanzeige vom 2. April 2019 erstmals eine Abgabenschuld hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft bzw. ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf diese Abgabe hätte entstehen können. Der Festsetzung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe stehe der Eintritt einer Festsetzungsverjährung (mangels Ablaufes von fünf Jahren ab Vorlage der Fertigstellungsanzeige) nicht entgegen. Die Wärmedämmung sei als Bestand nicht in die Berechnung miteinbezogen worden.

1.4. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 10. Juni 20120 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 11. Juli 2019. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Abgabenschuld nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen sei. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe sei im Falle der Bauführung mit der Fertigstellung bzw. spätestens mit der Rechtskraft der erteilten Benützungsbewilligung, im Falle einer Ergänzungsgebühr mit dem Eintritt der Änderung festzusetzen. Die Behörde hätte sodann aufgrund ihrer Bauakten und der vorn Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen feststellen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen (Vergrößerung der Garage, Errichtung eines Vorraumes) bereits im Jahr 1974 eingetreten sind. Darauf aufbauend hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die vorgeschriebene Abgabe nicht zu entrichten ist. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.5.1.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten, Erhebungsbögen, Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

1.5.2.

Im Rahmen der am 22. Juli 2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Vertreterin des Stadtrates der Stadtgemeinde *** an, dass im Zuge der Bauverhandlung unter Punkt 4. im Jahre 1974 der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage aufgetragen worden ist. Weiters wird bestätigt, dass ein Bescheid über die Vorschreibung der erstmaligen Kanaleinmündungsabgabe nicht erfolgt ist. Vielmehr wurde im Jahr 1996 eine Kanaleinmündungsabgabe aus dem Titel der Umgestaltung der Kläranlage vorgeschrieben. Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Plandarstellung überreicht, die offenkundig im Zuge der mündlichen Bauverhandlung erstellt bzw. abgeändert worden ist. Aus dieser Plandarstellung ist ersichtlich, dass ein Fenster im Wirtschaftsraum nicht nord- sondern westseitig situiert sein soll. Weiters sind zwischen Garage und Hauptgebäude Mauern nachträglich eingezeichnet, sodass der Raum zwischen Garage und Haupthaus offenkundig überdacht sein soll. Von Seiten der Vertreter der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass sich eine derartige Plankopie nicht im Bauakt befindet. Die in der mündlichen Bauverhandlung im Jahre 1974 angedeutete Veränderung der Größe der Garage (Verlegung der Mauer in Richtung des nördlichen Grundstückes bis an die Grundstücksgrenze) nicht in diesem Plan eingetragen ist.

1.5.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung und Feststellungen:

1.6.1.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Aufgrund der im Zuge der Verhandlung durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Akten (Bau- und Abgabenverfahren) konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

1.6.2. Zum Bauverfahren im Jahre 1974:

Mit Schreiben vom 16. Mai 1974 suchte der damalige Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einfriedung und Garage an. Die Garage war nach den Einreichunterlagen freistehend konzipiert und sollte eine bebaute Fläche von 27,06 m² (6,60 m x 4,10 m) aufweisen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

Im Rahmen der am 21. Juni 1974 durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Bauwerber und dessen Architekten dargelegt, dass entgegen den Einreichplänen die Garage bis an die linke Grundgrenze hergestellt und mit einem Flachdach abgedeckt werden soll. Eine Vergrößerung der Garage in Längsrichtung (von 6,60 m auf

8,15 m) wird nicht erwähnt. Weiters wurde von Seiten der Baubehörde hinsichtlich der abgeänderten Garage ausgeführt, dass die Tür in den Vorraum in Fluchtrichtung aufschlagend und ins Schloss fallend einzurichten sei. In diesem Zusammenhang dürften die Änderungen hinsichtlich des überdachten Vorraumes auf dem Plan des Bauwerbers eingetragen worden sein:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Plan)

Unter Punkt 4. Der Niederschrift wird die Auflage erteilt, dass die Fäkalien sind in den bereits bestehenden Abwasserkanal einzuleiten sind. In Punkt 5. wird festgehalten, dass die Regenabwässer in den bereits bestehenden Regenwasserkanal abgeleitet werden müssen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Juli 1974, Zl. ***, wurde die Baubewilligung - auf Basis der Einreichunterlagen und den Ergebnissen der Bauverhandlung vom 21. Juni 1974 - erteilt.

1.6.3. Zur Kollaudierung 1977:

Im Rahmen der am 15. Dezember 1977 durchgeführten Bauverhandlung (samt Lokalaugenschein) zur Erteilung der Benützungsbewilligung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben „im allgemeinen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt“ worden sei. Eine Nachmessung der Garage erfolgte offenkundig nicht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

16. Dezember 1977, Zl. ***, wurde die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für das Einfamilienhaus mit Garage und für die Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***

(***) erteilt.

1.6.4. Verfahren zur nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung:

Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 suchte der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für eine Garage und einen Eingangsbereich an, welche bereits am 16. Dezember 1977 bei Erteilung der Benützungsbewilligung errichtet gewesen wären, aber nicht dem genehmigten Einreichplan entsprechen würden. Die Garage samt Vorraum weisen nach den Unterlagen eine Fläche von 59,46 m² (Breite von 8,00 m bzw. 6,09 Länge von 8,15 m):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde; die ursprüngliche Garage ist Gelb markiert)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom

26. Februar 2018, Zl. ***, wurde die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau einer Garage und eines Vorraums auf dem Grundstück Nr. ***

EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 2. April 2019 erstattet der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014.

1.6.5. Differenz Stand 1977 (Kollaudierung) zu nachträglicher Bewilligung 2018:

Bei Vergleich der Einreichunterlagen aus dem Jahre 2017 mit einer Länge der Garage von 8,15 m ergibt sich im Verhältnis zur Garage im der Version der Benützungsbewilligung (Vorraum, Garage bis zur nördlichen Grundgrenze) mit einer Länge von 6,60 m folgende Differenzfläche (blau gestreift):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Die Differenzfläche weist eine Breite von 6,50 m bzw. 6,09 m und eine Länge von 1,55 m auf. Der Flächeninhalt beträgt 9,76 m².

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 12/2018:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** vom 28. November 2018:

§ 1 Einmündungsabgabe

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal - ***

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetz 1977 mit € 22,78 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 35.355.002,60 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 50.329,93 zu Grunde gelegt.

D. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetz 1977 mit € 10,00 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 3.665.630,38 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von Ifm 7.607,24 zu Grunde gelegt.

2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 12/2018:

Fertigstellung

§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,

2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),

3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.

(5) Ist ein angezeigtes Vorhaben (§ 15) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angezeigte Vorhaben.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vor dem Hintergrund zu Recht erfolgt ist, als seitens des Beschwerdeführers eingewendet worden ist, dass sich am Bestand nichts verändert habe.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4

Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126, und

VwGH 95/17/0452).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH 94/17/0419 und

VwGH 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall - unbestritten - im Jahre 1974 ausgesprochen.

3.1.4.

Gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt. Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß

§ 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Als Bestand vor der Änderung ist jener (konsentierte) Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.

Maßstab für den Altbestand kann im vorliegenden Fall somit nur der konsentierte Bestand anlässlich der Erteilung der Benützungsbewilligung sein - zumal es zu keiner tatsächlichen Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe gekommen ist.

3.1.5.

Unstrittig ist demgemäß der Umstand, dass am verfahrensgegenständlichen Objekt - bis auf die Anbringung einer Wärmedämmung - keine baulichen Veränderungen seitens des Beschwerdeführers vorgenommen worden sind. Basis der Abgabenvorschreibung sind somit die Erhebungsergebnisse im Zuge der Fertigstellungsanzeige vom 2. April 2019 sowie der bewilligte Bestand zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung im Jahre 1977.

Bei Vergleich beider Flächen ergibt sich eine Differenz von 9,76 m² (vgl. oben Punkt 1.6.5.), die die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe rechtfertigt.

3.1.6.

Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) errechnet sich wie folgt:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude Bebaute FlächeFlächenhälfteangeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus 297,66m² 148,33 m²0 + 1 148,33 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 862,34 m² 75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche nach der Änderung 223,83 m²

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude Bebaute FlächeFlächenhälfteangeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus 287,90m² 143,95 m²0 + 1 143,95 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 872,10 m² 75,00 m²

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung 218,95 m²

Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 4,88 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 10,00 ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasser) von € 53,68 (inkl. 10 % Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. und 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.