LVwG N LVwG-AV-567/001-2020

LVwG-AV-567/001-2020State Administrative CourtAug 4, 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Höhenlage; Bezugsniveau; Prüfungsumfang; Aussetzung; Vorfrage;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-567/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.567.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 13. September 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. August 2019, Zl. ***, betreffend die Aussetzung eines zu einem Antrag auf Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage in *** anhängigen Berufungsverfahrens, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. August 2019, Zl. ***, wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bauansuchen vom 26. November 2018 beantragte die A GmbH die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 539 Wohnungen und 1078 Stellplätzen auf dem Grundstück *** in *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 25. Februar 2019, Zl. ***, wurde dieses Bauansuchen abgewiesen.

Gemäß dem vorliegenden Einreichplan sei im südöstlichen Bereich des gegenständlichen Wohnprojekts eine Bebauungshöhe der Bauklasse V vorgesehen.

Diese im Ansuchen vorgesehene Bauklasse V stehe im Widerspruch zu der im derzeit geltenden Bebauungsplan festgelegten Bebauungshöhe (Bauklasse II,III). Ferner sei darin auch ein Widerspruch zu den Zielen und zum Zweck der vom Gemeinderat gemäß § 35 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erlassenen Bausperre zu erblicken, zumal die beabsichtigte Anpassung der Bebauungsbestimmungen an den Umgebungsbereich durch Änderung des Bebauungsplanes, insbesondere durch die Festlegung einer dem umgebenden Baubestand entsprechenden Bebauungsdichte

und Bebauungshöhe erreicht werden solle. Im gesamten Umgebungsbereich des

antragsgegenständlichen Grundstücks sei die Bebauungshöhe mit den Bauklassen I, II oder maximal III festgelegt. Dem gegenständlichen Bauansuchen stehe daher sowohl der Bebauungsplan als auch die Bausperre entgegen.

Gegen diesen Bescheid brachte die A GmbH mit Schriftsatz vom 11. März 2019 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein.

Dass im südöstlichen Bereich des gegenständlichen Wohnprojekts eine Bebauungshöhe der Bauklasse V vorgesehen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus den Einreichplänen, dass keine der Gebäudefronten eine Gebäudehöhe von mehr als 11 m aufweise, was der Bauklasse III entspreche. Den Einreichplänen sei zu entnehmen, dass das unterste der Geschoße zu mehr als der Hälfte unter dem projektgemäß herzustellenden Gelände liege. Es handelt sich daher um ein unterirdisches Geschoß, wodurch vier oberirdische Geschoße verbleiben würden, was auch den Anforderungen an die Bauklasse III entspreche.

Möglicherweise gehe die Behörde bei Ermittlung des Bezugsniveaus von der bisherigen Lage des Geländes aus. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes sei aber in den Einreichunterlagen bereits dargestellt. Die Erhöhung des Bezugsniveaus auf einem Grundstück im Bauland stelle ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar, welches mit der Bewilligung nach einem der anderen Tatbestände des § 14 NÖ Bauordnung 2014 verbunden werden könne.

Aus der Bausperrenverordnung ergebe sich daher kein Grund zur Versagung der Baubewilligung, entsprächen doch Bebauungsdichte und Bebauungshöhe des Bauvorhabens dem umgebenden Baubestand.

Der Bescheid sei auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, habe die Baubehörde das Ansuchen doch ohne weitere Ermittlungshandlungen nach einem flüchtigen Blick in die Einreichunterlagen unterlassen. Die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit oder der Vorhalt von Mängeln des Einreichprojektes sei rechtswidrig unterblieben.

Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde.

Mit Bauansuchen vom 18. März 2019 beantragte die A GmbH die Änderung des Bezugsniveaus auf dem Grundstück *** in *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. August 2019 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** entschieden, das Verfahren über die Berufung der A GmbH vom 11. März 2019 gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 25. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Neubau einer Wohnhausanlage dem Grundstück *** in *** gemäß § 38 AVG auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Bauwerberin auf Erhöhung des Bezugsniveaus für das bauverfahrensgegenständliche Grundstück vom 18. März 2019.

In den Plandarstellungen des gegenständlichen Bauansuchens sei die Bauwerberin

von einem bereits erhöhten, jedoch nicht bewilligten Bezugsniveau ausgegangen, ohne eine Änderung des Bezugsniveaus zu beantragen.

Die Rechtsfrage, ob und in welcher Weise das Bezugsniveau hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks erhöht werden dürfe, sei für die erkennende Baubehörde II. Instanz betreffend die Entscheidung über die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 25. Februar 2019 eine präjudizielle Vorfrage für die mögliche Erteilung einer Baubewilligung. Bei der Baubehörde I. Instanz sei ein Antrag der Bauwerberin auf Erhöhung des Bezugsniveaus für das gegenständliche Grundstück anhängig, über den die Baubehörde I. Instanz als Hauptfrage zu entscheiden habe. Es sei daher verfahrensökonomisch die Aussetzung des

Berufungsverfahrens gemäß § 38 AVG zu verfügen.

Gegen diesen Aussetzungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. August 2019 richtet sich die Beschwerde der A GmbH vom 13. September 2019. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Es bestehe ein subjektives Recht darauf, dass ein Verfahren nicht entgegen § 38 AVG ausgesetzt werde. Die Aussetzung des Verfahrens berühre schon deshalb die Rechte der Antragstellerin, weil eine rechtskräftige Verfahrensunterbrechung zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist führe.

Der angefochtene Bescheid scheine davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Neubau einer Wohnhausanlage mit 539 Wohnungen und 1078 Stellplätzen) auf dem am 18. März 2019 eingereichten Projekt (Änderung des Bezugsniveaus) aufbaue.

Dies sei unzutreffend, auch das erstgenannte Projekt umfasse die Herstellung des in den Einreichunterlagen dargestellten Bezugsniveaus, während das zweitgenannte Projekt ausschließlich die Herstellung eines bestimmten Niveaus zum Gegenstand habe.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es zulässig, die Herstellung des Bezugsniveaus in ein Projekt betreffend den Neubau eines Gebäudes zu integrieren und dieses Gesamtprojekt zur baubehördIichen Bewilligung einzureichen. Die Bewilligung der Änderung des Bezugsniveaus müsse keineswegs vorab vorliegen, sondern könne auch gleichzeitig mit der Bewilligung zur Errichtung von Gebäuden erteilt werden. In einem solchen Verfahren sei die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erhöhung des Bezugsniveaus vorliegen eine von der Baubehörde zu prüfende Hauptfrage. Auch in dem in zulässiger Weise eingereichten Projekt zur Änderung des Bezugsniveaus stelle die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Hauptfrage dar.

Für jedes dieser Verfahren seien die einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen als Hauptfrage zu prüfen, es sei nicht zulässig, eines dieser Verfahren bis zum Abschluss des anderen auszusetzen. Es liege liegt somit keine Vorfragenkonstellation iSd § 38 AVG vor. Die Aussetzung des Verfahrens sei rechtswidrig.

Mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2020 erklärten die A GmbH und die C GmbH durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung für die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben den Wechsel des Bauwerbers.

Die C GmbH als Grundstückseigentümerin übernehme alle Projekte der A GmbH, die sich auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in der Marktgemeinde *** beziehen, mit ihrem jeweils aktuellen Status übernimmt und trete in alle anhängigen Verfahren als Bauwerberin ein.

Die C GmbH erkläre ausdrücklich den Beitritt zur Berufung vom 11. März 2019 und zur Beschwerde vom 13. September 2019.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 20.8.2019, ***, betreffend Aussetzung des Berufungsverfahrens ersatzlos aufheben.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. Mai 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt einschließlich der vorgelegten Parteienschriftsätze.

Im Wesentlichen ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

2.3. NÖ Bauordnung 2014:

§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes

(3) Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage).

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Umfang der Anfechtung und dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage, ob die Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens durch die Berufungsbehörde zu Recht erfolgte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Wechsel des Bauwerbers angezeigt. Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann. Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (VwGH 2013/05/0128, 99/05/0087).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).

Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Es kommt lediglich auf die eingereichten Unterlagen an, es kommt nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand aufgrund der Einreichunterlagen nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (VwGH 2009/05/0316, 2011/05/0079).

Eine Behörde kann eine sich stellende Vorfrage (siehe zur Definition VwGH 98/08/0419) – bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren – nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 2012/08/0154; Ra 2017/08/0022).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruchs rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet (VwGH 98/08/0419).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Baubewilligungsverfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anderen Baubewilligungsverfahrens.

In beiden Baubewilligungsverfahren stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014. Es handelt sich um zwei Projekte betreffend die selbe Liegenschaft, welche sich hinsichtlich des Bewilligungsantrages für die Erhöhung des Bezugsniveaus überschneiden bzw. decken.

Die Beurteilung der Konsensfähigkeit eines eingereichten Bauprojektes hat ausschließlich aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen zu erfolgen, auf die Entscheidung in einem anderen Bewilligungsverfahren kann es dementsprechend nicht ankommen.

Ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen, stellt in beiden Bewilligungsverfahren die Hauptfrage für die Bewilligung der Erhöhung des Bezugsniveaus dar. Ob die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung nach dieser Bestimmung in einem konkreten Verfahren vorliegen, stellt somit keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (VwGH 2003/06/0148; 2013/06/0169, 95/06/0013). Vielmehr war für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Erhöhung des Bezugsniveaus im konkreten Verfahren der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde im Instanzenzug funktionell und als Baubehörde auch sachlich selbst zuständig.

Ob ein weiteres Projekt nach § 67 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungsfähig ist, hat keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren, sondern ist für dieses erste Projekt als Hauptfrage eigenständig zu beurteilen.

Sollte das zweite Projekt hinsichtlich des Antrages auf Erhöhung des Bezugsniveaus in der Einreichung gänzlich übereinstimmen (was noch zu prüfen wäre), so könnte überhaupt eine Identität der Sache (mit daran geknüpften verfahrensrechtlichen Konsequenzen) vorliegen. Sollten die Einreichungen nicht übereinstimmen, so wäre auch für das zweite Projekt die Bewilligungsfähigkeit eigenständig zu prüfen.

Die Entscheidung in einem der beiden Baubewilligungsverfahren hätte dann aber auch keinerlei Bindungswirkung für das jeweils andere.

Es liegt somit im gegenständlichen Fall keine Vorfrage gemäß § 38 AVG vor. Vielmehr ist auch im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde selbst sachlich zuständig zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 und hat über den Bewilligungsantrag (gemäß § 66 Abs. 4 AVG als Berufungsbehörde) in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides setzt das Vorliegen einer Vorfrage voraus. Mangels Vorliegen einer Vorfrage fehlte es im gegenständlichen Fall an der Berechtigung zur Verfahrensaussetzung gemäß § 38 AVG. Der Aussetzungsbescheid des Gemeindevorstandes war daher spruchgemäß aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien einerseits nicht beantragt und stand andererseits auch der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und war in Ansehung dieser Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, weshalb schon die Akten erkennen lassen, dass auch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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