LVwG N LVwG-AV-803/001-2020

LVwG-AV-803/001-2020State Administrative CourtAug 3, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Rückerstattung; Einkommen; Zuflussbetrachtung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-803/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.803.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Tulln vom 22.06.2020, ***, betreffend Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Betrages in der Höhe von € 1.240,-- zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist zur Rückerstattung des Betrages von € 1.240,-- an die Bezirkshauptmannschaft Tulln wird mit 31.08.2020 neu festgelegt.

3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 29 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln den nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.03.2020, *** in Spruchpunkt 1 gewährten Leistungen in der Höhe von € 1.240,-- rückzuerstatten.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit dem genannten Bescheid vom 03.03.2020 Herrn A vom 01.01.2020 bis 31.05.2020 monatlich € 550,41 zuerkannt worden sind. Im genannten Zeitraum habe der nunmehrige Beschwerdeführer zusätzliche Einnahmen aus Wetten in Wettbüros in der Gesamthöhe von € 1.240,-- lukriert. Diese zusätzlichen Einnahmen habe er nicht gemeldet.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass mit dem ursprünglich zuerkannten monatlichen Betrag von € 550,41 der tägliche Bedarf nicht abgedeckt werden konnte und er daher nach einer zusätzlichen Einnahmequelle Ausschau gehalten habe. Die im Bescheid zitierten Einnahmen aus Wettbüros seien aber lediglich zufällige Gewinne gewesen, ohne fixen Betrag und ohne Regelmäßigkeit. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er Einsätze tätigen habe müssen, diese würden sich insgesamt auf € 775,53 belaufen. Damit könne lediglich von einer tatsächlichen Einnahme in der Höhe von € 464,47 ausgegangen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 03.03.2020, ***, Herrn A (geb. ***) Leistungen auf Basis des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes gewährt. Konkret wurde unter Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides für die Monate Jänner bis Mai 2020 jeweils ein Betrag in der Höhe von € 550,41 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt, unter Spruchpunkt 2 wurde Herr A für den Zeitraum Jänner bis Mai 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Im genannten Zeitraum (01.01.2020 bis 31.05.2020) hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch den Abschluss von Wetten in Wettbüros mehrere Einzelgewinne in der Gesamthöhe von € 2.752,05 lukriert, diesen Umstand hat er der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht gemeldet. Aus diesem Grunde hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 22.06.2020, ***, die gewährte Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.05.2020 mit dem Gesamtbetrag von € 1.512,05 neu bestimmt. Dieser Bescheid ist nicht bekämpft worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat überdies darauf hingewiesen, dass der zu Unrecht bezogene Differenzbetrag in der Höhe von € 1.240,-- mit einem eigenen Bescheid zur Rückerstattung vorgeschrieben werden wird.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.06.2020, ***, wurde unter Spruchpunkt 1 der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von € 1.240,-- an die Bezirkshauptmannschaft Tulln bis 31.07.2020 rückzuerstatten. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung wiederum mit dem Lukrieren aus Einnahmen durch Wetten in Wettbüros in der Gesamthöhe von € 1.240,-- begründet.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat mit Bescheid vom 22.06.2020, ***, für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.05.2020 die ursprünglich mit Bescheid vom 03.03.2020 gewährte Leistung in der Gesamthöhe von € 2.752,05 rückwirkend mit dem Gesamtbetrag von € 1.512,05 neu festgelegt. Da die rückwirkende Herabsetzung mit Bescheid vom 22.06.2020 nicht bekämpft wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich automatisch, dass der Differenzbetrag in der Höhe von € 1.240,-- rückzuerstatten ist, weshalb eine Rechtswidrigkeit im nunmehr bekämpften Bescheid nicht erblickt werden kann. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente hätten bereits in einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2020 vorgebracht werden müssen.

Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass losgelöst von der Frage einer allfälligen Regelmäßigkeit Wettgewinne Geldzuflüsse darstellen und daher bei der Höhe von gewährten Sozialleistungen Berücksichtigung finden. Aus diesem Grunde besteht auch eine entsprechende Meldepflicht.

Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass mit der ursprünglich gewährten Leistung der Geldbedarf nicht gedeckt habe werden können, so kann dies daran nichts ändern.

Wenn der Beschwerdeführer auch darauf verweist, dass er auch Geldeinsätze tätigen musste und daher nur der Differenzbetrag zwischen Wettgewinn und Wetteinsatz berücksichtigt werden dürfe, so ist auch diese Argumentation unzutreffend. Wofür eine Person ihr Einkommen (egal in welcher Form) verwendet, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da ansonsten bei jeder Person, die einem Erwerb nachgeht und aufgrund zu geringen Einkommens soziale Leistungen erhält, vom erzielten Einkommen z.B. die Fahrtkosten an den Arbeitsplatz und dergleichen abgezogen werden müssten. Das Vornehmen von Wetten in Wettbüros stellt keine selbstständige Unternehmertätigkeit dar, für die – isoliert gesehen – eine eigene Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu führen ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente einerseits inhaltlich nicht tragfähig sind und formal betrachtet aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides betreffend rückwirkende Herabsetzung der gewährten Leistungen auch unzulässig sind.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Natur abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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