LVwG N LVwG-AV-301/001-2020

LVwG-AV-301/001-2020State Administrative CourtJul 30, 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Einschränkung; Befristung; Auflagen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-301/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.301.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Befristung und Einschränkung (Vorschreibung von Auflagen und Kontrolluntersuchungen) der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Februar 2020, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Klassen AM, B und BE bis zum 28.02.2021 befristet. Weiters wurde diese Lenkberechtigung durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt:

Verwendung von Code 104

Kontrolluntersuchungen auf:

Labor (CDT, MCV, GGT) vierteljährlich bis 25.5., 25.08., 25.11.2020 und 25.02.2021

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Entscheidung die gesetzlichen Bestimmungen und das amtsärztliche Gutachten herangezogen wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 9. März 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte er begründend Folgendes aus:

„Die Bezirkshauptmannschaft stützt sich bei der Anordnung einer Befristung meiner Lenkerberechtigung inklusiver vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen auf einen Befund der Amtsärztin. Da in besagtem Befund aber keinerlei Hinweise gegeben sind, dass ich unter irgendwelchen gesundheitlichen Einschränkungen leide, oder Drogen- oder Alkoholsucht nachgewiesen werden kann, oder ich im Verdacht stehe unter einer Alkoholerkrankung zu leiden, möchte ich hiermit Beschwerde einlegen. Eine medizinische Notwendigkeit laut Befunden der Amtsärztin selbst, sowie auch des erbrachten Blutbefunds als auch des Verkehrspsychologischen Gutachten ist NICHT gegeben ist. Es gibt also aus medizinischer Sicht keinerlei Grundlage für eine etwaige Befristung oder der Verordnung einer Quartalsmäßigen Kontrolle. Eine absehbare Wiederholungsgefahr ist NICHT gegeben. Es handelt sich um ein EINMALIGES und ERSTMALIGES Ereignis.

Somit erbitte ich Aufhebung der verordneten Befristung, da keinerlei medizinische Grundlage für die Empfehlung der Amtsärztin gegeben ist.

Weiters bitte ich auch im EU Register aktuell abzufragen über welche Klassen sich meine Lenkerberechtigung erstreckt, da vergessen wurde mir die Klassen C einzutragen.

Ich bitte um rasche Entscheidung der Behörde selbst bzw. Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht.“

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (spanischen) Lenkberechtigung der Klassen B und BE. Diese war mit 14. September 2021 befristet.

Die Klassen C1, C, C1E und CE der (spanischen) Lenkberechtigung des Beschwerdeführers waren bereits mit 14.09.2016 abgelaufen.

Auf Grund eines Sachverhaltes vom 26. Jänner 2019 (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2019, ***, die (spanische) Lenkberechtigung der Klassen B und BE rechtskräftig bis einschließlich 26. Juli 2019 entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer eine Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und BE sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Dem Beschwerdeführer war seine Lenkberechtigung zuvor seitens der BH Linz Land in der Zeit von 28. Februar 2013 bis 28. Oktober 2013 (Entziehung wegen Alkohol 0,8 mg/l) entzogen worden.

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lenkernachschulung in der Zeit von 28. Jänner 2020 bis 28. Februar 2020 (Teilnahmebestätigung vom 18. Februar 2020 von „***“).

Auch legte der Beschwerdeführer eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV (Untersuchung am 30. Jänner 2020; Stellungnahme erstellt am 2. Februar 2020) von B (***) vor. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (Mangel kompensierbar) sowie der ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kfz der Klassen B, BE „geeignet“ ist.

Auch ergab sich auf Grund dieser Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer auch folgende Angaben hinsichtlich seines Alkoholkonsums machte:

„…

Vor dem Führerscheinentzug habe er in den letzten drei Jahren bei Festen, Feiern oder Anlässen drei- bis viermal monatlich zwei bis drei Bier getrunken. Eine Menge wie am Tag des Führerscheinentzuges habe er durchschnittlich ein- bis zweimal jährlich zu sich genommen.

Früher, als er alleinstehend gewesen sei, habe er ein- bis zweimal monatlich fünf bis zehn Bier getrunken. Er sei viel aus gegangen um Leute kennen zu lernen. Damals habe er aber rückblickend betrachtet viel getrunken.“

Der Beschwerdeführer legte weiters einen Blutbefund vom 26. Februar 2020 des C Gesellschaft m.b.H. über die Werte „MCV, GOT (AST), GPT (ALT), Gamma – GT und CDT (Carbohydrate def.transf.)“ vor

Aus dem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 28. Februar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer befristet auf ein Jahr unter den Auflagen der Verwendung von Code 104 und Kontrolluntersuchungen auf: Labor (CDT, MCV, GGT) vierteljährlich bis 25.5., 25.8., 25.11.2020 und 25.2.2021 gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (der Gruppe 1) geeignet ist. Begründend ergibt sich daraus Folgendes:

„Alkoholfahrt, 1,16 mg/l im Vortest, Alkomat wurde verweigert! VPU: ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Laborwerte unaffällig. Gibt an, normalerweise nichts zu trinken – maximal 1-2 x pro Jahr. Funktionaler Alkoholkonsum nach einem Streit. Klinisch unauff., Medikamente: keine; aus amtsärztlicher Sicht ist eine Befristung mit obigen Auflagen indiziert.“

Dieser Begutachtung ist auch eine amtsärztliche Untersuchung vorausgegangen. Beim „Klinischer Gesamteindruck“ ist nahezu wortgleich die Begründung im Gutachten (siehe oben) enthalten. Auch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer Kontaktlinsen trage (Visus naturalis beidäugig 1,0).

Sodann wurde seitens der belangten Behörde, gestützt auf das Gutachten gemäß § 8 FSG der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Mit Schreiben vom 13. März 2020, LVwG-AV-301/001-2020, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme, auf Grund welcher Umstände die Einschränkung der

Lenkberechtigung (Befristung und Kontrolluntersuchungen) aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Auch wurde ersucht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Gründe aus medizinischer Sicht vorliegen, welche fachlich die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer Alkoholsüchtig ist oder war.

In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. April 2020, ha. eingelangt am 13. Mai 2020, führte die Amtsärztin Folgendes aus:

„Amtsärztliche Stellungnahme

Bezugnehmend auf das amtsärztliche Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 28. Februar 2020 betreffend Herrn A ersucht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme, auf Grund welcher Umstände die Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung und Kontrolluntersuchungen) aus medizinischer Sicht erforderlich ist.

Weiters wird ersucht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Gründe aus medizinischer Sicht vorliegen, welche fachlich die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer Alkoholsüchtig ist oder war.

Obengenanntem wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Februar 2019, Zl. ***, die Lenkberechtigung von 26. Jänner 2019 bis einschließlich 26. Juli 2019 entzogen.

Begründet war dieser Entzug durch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, wobei vermutet werden konnte, dass ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt wurde. Im Vortest wurden 1,16 mg/dl gemessen, was einem Blutalkoholgehalt von über 2,3 Promille entspricht.

Im Rahmen der Amtshandlung kam es weiters zu einer Anzeige wegen aggressiven Verhaltens.

Laut FSG hat sich der Betroffene folglich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und es wird die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen B und BE innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.

Zur geforderten amtsärztlichen Untersuchung am 28.02.2020 wurden von Hr. A sowohl der Befund der VPU als auch ein die alkoholsensitiven Blutwerte beinhaltender Laborbefund vorgelegt.

Die Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgte am 30.01.2020 durch das Institut „***“. Hierin wird aufgrund der ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (Mangel kompensierbar) sowie der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kfz der Klassen B, BE eine Eignung ausgesprochen. Letztere beruht mitunter auf einer explorativ unauffälligen Verkehrsvorgeschichte, einem ausgeprägten Schuld- und Gefahrenbewusstsein und einer kritischen Selbstreflexion mit entsprechenden Verhaltensänderungen.

Aus verkehrspsychologischer Sicht wird die Ausfolgung der LB unter Voraussetzung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben befürwortet.

Bei genauerer Betrachtung des Befundes zeigen sich in den Testverfahren jedoch eine unterdurchschnittliche Offenheit sowie unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Ergebnisse zur Erfassung eines funktionalen Alkoholkonsums bzw. aggressiven Verhaltens im Straßenverkehr.

Aus amtsärztlicher Sicht konnte festgestellt werden, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung gemacht wurden jedoch nicht gegeben sind, da es wie aus den Akten ersichtlich, bereits 2013 zu einem Führerscheinentzug aufgrund einer Hochpromillefahrt gekommen ist.

Der wiederholte Alkoholmissbrauch diesmalig auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechtsnormen (Verkehrsverstoß und Aggressionsdelikt) begründet aus amtsärztlicher Sicht die ausgesprochene Befristung mit Vorlage regelmäßiger alkoholsensitiver Laborwerte zum Nachweis der Abstinenz.

Alkoholmissbrauch ist nicht einer Alkoholabhängigkeit gleichzusetzen, aber auch der wiederholte schädliche Gebrauch von Alkohol kann einem schweren Krankheitsbild entsprechen und es bedarf daher einer gewissen Zeit der Beobachtung. Im Hinblick auf das Bedingungsgefüge der Alkoholproblematik muss nach wie vor innerhalb des 1. Jahres von einer erhöhten Rückfallquote ausgegangen werden bis eine ausreichende Stabilität erreicht wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die fehlende Offenheit, welche sich mit der Aktenlage deckt und dem schädlichen Gebrauch von Alkohol im (vermeintlichen) Hochpromillebereich aus amtsärztlicher Sicht die Befristung mit vierteljährlicher Vorlage der alkoholsensitiven Laborwerte indiziert ist.“

Mit Schreiben vom 14. Mai 2020, LVwG-AV-301/001-2020, wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 23. April 2020 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 15. Mai 2020 brachte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ein:

„*** AMTSÄRZTLICHE STELLUNGNAHME

Zu oben angeführter Aktenzahlt möchte ich hiermit wie folgt Stellung nehmen:

Ich habe ALLE Angaben, richtig und wahrheitsgemäß angegeben. ALLE Dokumente wurden beigebracht, die Schulung wurde absolviert, die Verkehrspsychologische Stellungnahme bescheinigt eindeutig eine ausreichende Leistungsfähigkeit sowie auch eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus psychologischer Sicht (siehe auch Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17FSG-GV unterzeichnet und durchgeführt von Fr. B, Verkehrspsychologin gem. § 20 FSG-GV)

Ich habe meine Strafe zur Gänze bezahlt, ich habe auch einen NICHT von der BH im Bescheid verlangten Bluttest erbracht, welcher nachweist, dass ich keinerlei Alkoholproblem habe (weder in Form einer Sucht, noch in Form von Alkoholmissbrauch)

Zitat:

Bei genauerer Betrachtung des Befundes zeigen sich in den Testverfahren jedoch eine unterdurchschnittliche Offenheit sowie unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Ergebnisse zur Erfassung eines funktionalen Alkoholkonsums bzw. aggressiven Verhaltens im Straßenverkehr.

Hierzu möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Diese „genauere Betrachtungsweise” wird mit keinem Wort im ursprünglichen Befund von Fr. D erwähnt, und somit kann sie auch nicht als Beurteilungsbasis in Anspruch genommen worden

sein. Die genauere Betrachtung wurde eventuell bei Aufforderung durch die BH aufgrund meiner Beschwerde im Nachhinein vorgenommen, was kausal aber dafür spricht, dass sie eben NICHT Entscheidungsbasis gewesen sein kann, da erst im NACHHINEIN entstanden. Eine derartige Stellungnahme seitens der Verkehrspsychologin ist mir auch nicht bekannt.

Was 2013 war, ist nach meiner Rechtsauffassung seit 2 Jahren verjährt und ich frage mich, wie Fr. D diese Daten, die meiner Meinung nach nicht an Sie ausgehändigt werden dürfen an sie gelangt sind. Ich bin nicht ein Angeklagter, ICH selbst habe mich wegen unzulässiger Vorgehensweise beschwert.

Zitat:

„Der wiederholte Alkoholmissbrauch diesmalig”

Ich möchte hiermit noch einmal festhalten, dass Fr. D hier zwei Termine benennt, die 7 Jahre auseinanderliegen!

Zitat aus dem Straferkenntnis der BH vom 05.03.2019 (***):

Folgende Umstände wurden berücksichtigt:

Mildernd: Geständnis

Erschwerende Umstände langen keine vor

Ich habe wie auch aus dem von mir schon FREIWILLIG erbrachten Blutbefund hervorgeht WEDER ein Alkohol, noch ein Drogenproblem, die Verhaltensänderungen seien als zeitlich stabil und motivational gefestigt anzusehen, wie auch die Verkehrspsychologin in Ihrer Stellungnahme feststellt.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in weiterer Folge am 21. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen und der Beschwerdeführer einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben in der verkehrspsychologischen Stellungnahme (siehe oben) hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Vergangenheit.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)Alkoholabhängigkeit oder

b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Bei einer bereits zurückliegenden Alkoholabhängigkeit ebenso wie einem in der Vergangenheit liegenden gehäuften Missbrauch von Alkohol steht schon § 14 Abs. 5 FSG-GV der Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit gehäuftem Missbrauch von Suchtgift in der Vergangenheit auch VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232). Nach § 14 Abs. 5 sowie § 2 Abs. 1 FSG-GV ist in Fällen, in denen eine vergangene Alkoholabhängigkeit oder ein in der Vergangenheit liegender gehäufter Missbrauch von Alkohol vorliegt, die (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung nur unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen sowie damit einhergehend einer Befristung zulässig (VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0088; 31. Juli 2017, Ra 2017/11/0064). Auch die Belassung einer bestehenden Lenkberechtigung ist nur befristet unter der Auflage von entsprechenden Kontrolluntersuchungen zulässig (VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0080).

§ 14 Abs. 1 FSG-GV behandelt die "Abhängigkeit" und die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass der Betreffende beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also - zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht. Ausgehend von der Zielsetzung des FSG (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), die Erteilung bzw. Belassung einer - uneingeschränkten - Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs. 1 FSG-GV umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen. Es kann nämlich - unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV - davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Abs. 1 beschrieben ist, jedenfalls "gehäuften Missbrauch" iSd. Abs. 2 darstellt. (VwGH vom 20. September 2018, Ra 2017/11/0284)

Das in § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen in der Vergangenheit eine Abhängigkeit bestanden hat, aber unentdeckt geblieben ist und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens geführt hat (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088). Wenn nun der Betroffene diesen Zustand überwunden hat, er also bloß (in einem in der Vergangenheit liegenden - abgeschlossenen - Zeitraum) abhängig "war", ist gleichwohl iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (und gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV 1997 mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden).

Auf Grund der unstrittigen Aktenlage ergab sich zweifelsfrei, dass bei Beschwerdeführer derzeit keine Alkoholabhängigkeit vorliegt (in diesem Fall wäre die Belassung der Lenkberechtigung nicht zulässig). Auch ergab sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage, insbesondere aus dem Führerscheinregister, der ergänzenden Ausführungen der Amtsärztin vom 23. April 2020 sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zuge der verkehrspsychologischen Beurteilung hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Vergangenheit (nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer vor ca. 5 Jahren ein- bis zweimal monatlich fünf bis zehn Bier getrunken), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gehäuft Missbrauch mit Alkohol tätigte.

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und diese abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer einwendete, dass die in der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme erwähnte Fahrt im alkoholisiertem Zustand im Jahr 2013 bereits verjährt sei, wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall diese aktenkundige Fahrt im Hinblick auf die Beurteilung der Person (unabhängig einer strafrechtlichen Verjährung) zur Beurteilung des Vorliegens von Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit auch zu berücksichtigen war.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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