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LVwG-AV-1101/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1101/001-2019
LVwG-AV-1101/001-2019State Administrative CourtJul 29, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Behörde; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A sowie des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. Juni 2019, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 17. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zu- und Umbaus des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäudes. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2015, ***, wurden die Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vom beantragten Projekt und der Auflage der Unterlagen bei der Baubehörde informiert und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen begründete Einwendungen zu erheben, widrigenfalls die Parteistellung erlösche.
Daraufhin wandten Frau D, Herr E, Herr F und Herr G als Miteigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, fristgerecht u.a. ein, dass der Grenzverlauf zu ihrem Grundstück nicht anerkannt sei und bei Verwirklichung des Projekts mit Hangrutschungen zu rechnen sei, sodass ihr Gebäude dadurch massiv bedroht sei. Weiters seien auf ihrem Grundstück Baumaßnahmen (Rohrverbau) vorgesehen, denen nicht zugestimmt würde. Schließlich schlossen sie sich den in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 erhobenen Einwendungen anderer Nachbarn an, insbesondere jener hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Unterschreitung des Mindestabstands zu ihrem Nachbargrundstück.
Frau H (Eigentümerin des nordöstlich des Bauplatzes gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***) wandte ein, im Hinblick auf die Hanglage im Recht auf Standsicherheit und Trockenheit ihres Gebäudes, im Recht auf Schutz vor Immissionen sowie in jenem auf Einhaltung der Bebauungsweise, Bebauungshöhe, des Bauwichs und der Abstandsvorschriften verletzt zu werden. Weiters sei der Abstand der WC-Fenster im Erdgeschoss und im ersten Stock zu den Fenstern der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück ***, KG ***, nicht ersichtlich und würde der Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten.
Herr I (Eigentümer des westlich des Bauplatzes gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***) wandte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 ein, dass durch das Vorhaben die Standsicherheit seiner Gebäude beeinträchtigt und er in seinem Recht auf Brandschutz verletzt würde. Ferner sei eine Beeinträchtigung des Immissionsschutzes zu befürchten und würden die Bebauungshöhe und der Bauwich nicht eingehalten. Unklar sei weiters die im Projekt angesprochene Veränderung der Höhenlage. In der Folge ergänzte er dahingehend, dass angesichts der geplanten Solaranlage (16 m2 Sonnenkollektoren), für die keine nähere Beschreibung vorliege, die Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten werden könnten. Schlussendlich sei ein Rohrverbau auf Fremdgrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) vorgesehen, für den keine Zustimmung der Nachbarn vorliege.
Nach Durchführung einer (weiteren) Bauverhandlung am 22. März 2018 erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 22. Juni 2018, ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung. Hiegegen erhoben Herr I, Herr E, Herr F, Frau D, Herr G und Frau H im Juli 2018 eine Berufung, in der sie zunächst die Unanwendbarkeit der NÖ BauO 1996 angesichts zahlreicher Änderungen ebenso monierten, wie die Frage der Bebauungsdichte, der erforderlichen Stellplätze einen mangelhaften Alarmplan bei Hangrutschung sowie das Fehlen einer genauen Darstellung des beabsichtigten Rohrverbaus. Gleichermaßen gehe die Behörde nicht auf die Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Immissionen aber auch des Brunnens auf dem Nachbargrundstück ein. Dem Lageplan sei der Abstand zu den Nachbargebäuden nicht zu entnehmen, könne das Projekt nicht (wie verordnungsmäßig vorgesehen) in gekuppelter Bebauungsweise errichtet werden und würden die Bedenken hinsichtlich möglicher Hangrutschungen übergangen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 wurde den Beschwerdeführern ein Verbesserungsauftrag erteilt. Die Erledigung trägt ihm Kopf die Bezeichnung „Stadtamtsdirektion – Fachbereich Recht“ und ist „Für das Stadtamt“ gefertigt. Eine Bezugnahme auf ein Einschreiten namens der belangten Behörde lässt sich der Erledigung nicht entnehmen und erfolgte über die Erteilung des Verbesserungsauftrags weder eine diesbezügliche Beschlussfassung der belangten Behörde noch eine Beauftragung derselben gemäß § 66 Abs. 1 AVG. Vielmehr schritt „das Stadtamt als Hilfsorgan des Stadtrates“ ein (siehe die E-Mail vom 29. Juli 2020). Infolge dieses Verbesserungsauftrags legten die Beschwerdeführer einen mit 19. März 2019 datierten „Ergänzungs- und Änderungsvermerk“ sowie neuerliche Einreichunterlagen vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, zumal die Zustimmung der Grundstückseigentümer für die am östlichen Nachbargrundstück projektierten Maßnahmen nicht nachgewiesen worden sei. Auf die Einhaltung der weiteren Punkte des Verbesserungsauftrages wurde nicht eingegangen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dem Verbesserungsauftrag am 20. April 2019 vollinhaltlich Rechnung getragen zu haben. Näherhin ergäbe sich aus den Einreichunterlagen, dass keine dauerhafte Inanspruchnahme bzw. Bauführung auf dem östlichen Nachbargrundstück stattfinden werde. Angesichts dessen, dass eine Zustimmung nicht erreicht werden könne, sei der Rohrschirm auf das Grundstück der Beschwerdeführer verschoben worden und entfalle die Verfüllung des Aushubbereichs mit Schaumglas ebenso wie das Regenwasserrohr.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens stellte der beigezogene Amtssachverständige zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages u.a. fest, dass die Höhenkoten an den Fassaden (ausgenommen jene zum Innenhof) im Plan eingetragen seien, diese aber teilweise nicht nachvollziehbar seien und sich auch nicht mit den Angaben laut Geometerplan deckten. Die Gebäudehöhe der Ansicht Nord und Ost sei zwar rechnerisch ermittelt worden, doch ließen sich unter anderem die Höhenangaben des Geländeverlaufs an der Grundstücksgrenze nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der Gebäudehöhe der Ansicht Südost sei eine mittlere und eine maximale Gebäudehöhe eingetragen worden; eine diesbezügliche Berechnung liege nicht vor und seien die Angaben insoweit nicht nachvollziehbar, als das vorhandene Gelände nicht eingetragen sei. Darüberhinaus ergebe sich aus den vorgelegten Plänen, dass im Zuge der Bauausführung Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen und danach wieder mit Erdreich verfüllt werden sollen. Der Geländeverlauf solle unverändert bleiben. Der Rohrschirm an der östlichen Grundstücksgrenze sowie die Böschungssteine seien auf Eigengrund eingezeichnet. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass die Berechnung der Gebäudehöhe unter Zugrundelegung des künftigen (projektierten) Geländes erfolgt sei. Dieses sei um rund zwei Meter höher als das derzeit bestehende.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein derartiges Vorgehen ist auch im Berufungsverfahren zulässig (VwGH 27.6.2013, 2013/07/0035), sodass auch die Berufungsbehörde gehalten ist, nach dieser Bestimmung vorzugehen, wenn sie Mängel im verfahrenseinleitenden Antrag annimmt (VwGH 27.8.1996, 96,96/05/0078). Grenzen ergeben sich jedoch auch insoweit aus der „Sache“ des Berufungsverfahrens; dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn die Berufung durch Parteien erfolgt, denen in Verfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049).
Aufgrund der rechtzeitig erhobenen zulässigen Einwendungen bestand daher vorliegend grundsätzlich eine Befugnis zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags, soweit es sich um die (dauerhafte) Inanspruchnahme von Nachbargrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) auf der einen Seite und die Berechnung der Gebäudehöhe auf der anderen Seite handelte. Während im Hinblick auf die Modifizierung des Projekts (i.S.d. § 13 Abs. 8 AVG) hinsichtlich der Inanspruchnahme von Nachbargrund die Notwendigkeit der Zustimmung der Grundstückseigentümer wegfiel, sodass dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag die Grundlage entzogen wurde, trifft auf die Berechnung der Gebäudehöhe an den Ansichten Nord, Ost und Südost anderes zu. Dies ergibt sich einerseits aus dem eingeholten Gutachten und wird andererseits durch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach die Berechnung der Gebäudehöhe (entgegen § 53 Abs. 1 NÖ BauO 1996) unter Zugrundelegung des künftigen Geländes erfolgt ist (ohne dass den Einreichunterlagen ein Bezug zum bestehenden Gelände entnommen werden kann).
Wenngleich die belangte Behörde die Zurückweisung mit dem fehlenden Nachweis der Zustimmung zur Inanspruchnahme von Nachbargrund begründete, wäre der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden gewesen, als das Landesverwaltungsgericht auch die Erfüllung der sonstigen Teile des Verbesserungsauftrags zu überprüfen hat und die Zurückweisung bereits dann rechtens wäre, wenn bloß einer von mehreren Teilaufträgen nicht erfüllt wurde.
Gleichwohl ist der Beschwerde aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:
§ 13 Abs. 3 AVG begründet eine Befugnis der „Behörde“, im Falle mangelhafter Anbringen mit Verbesserungsauftrag vorzugehen. Wenngleich es sich bei einem Verbesserungsauftrag bloß um eine Verfahrensanordnung handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 13 Rz 29 m.w.N.), zieht dieser insoweit unmittelbare Rechtsfolgen nach sich, als das Anbringen bei fristgerechter Erfüllung als ursprünglich richtig eingebracht gilt, wohingegen für den Fall des ungenützten Verstreichens zum einen diese Fiktion nicht Platz greift und zum anderen mit Zurückweisung vorgegangen werden kann. Der Verbesserungsauftrag unterscheidet sich so gesehen von anderen Verfahrensanordnungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. der Aufnahme von Beweisen durch die Erstbehörde.
Macht die Berufungsbehörde hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags von der Möglichkeit eines Verbesserungsauftrags Gebrauch, ist sie „Behörde“ i.S.d. Bestimmung. Zwar ist die Berufungsbehörde befugt, sich zur Erteilung eines solchen Auftrags der Erstbehörde zu bedienen (VwSlg 13.120 A/1990) doch bedarf eine solche Inanspruchnahme jedenfalls einer entsprechenden Willensbildung der Berufungsbehörde. Ein diesbezügliches eigenmächtiges Einschreiten der Behörde I. Instanz ist hingegen im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine wesentliche Ausnahme bilden jene Fälle, in denen die Erstbehörde nach Einbringung der Berufung gegen den Erstbescheid auch ohne vorangegangenen Auftrag der Berufungsbehörde einen Auftrag zur Behebung eines – erfahrungsgemäß – zu behebenden Mangels i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG erteilt, zumal sich eine solche Befugnis (für den Zeitraum von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung) auch aus § 64a Abs. 1 AVG ergibt (vgl. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 64a Abs. 1 AVG VwSlg 18.043 A/2011 [Erteilung rund fünf Wochen nach Einbringung der Berufung]).
Im konkreten Fall erfolgte der Verbesserungsauftrag explizit durch das Stadtamt der Stadtgemeinde ***. Diesem kommt in *** nicht nur i.S.d. Art. 117 Abs. 7 B-VG die Stellung als Hilfsapparat anderer Gemeindeorgane (vgl. VwGH 17.3.1997, 92/17/0164; 25.6.2008, 2003/12/0146), sondern selbst Organstellung zu, sodass es im eigenen Wirkungsbereich als Behörde I. Instanz tätig wird. Ausschlaggebend dafür, ob eine Erledigung in diesen Fällen dem Stadtamt selbst oder einer Behörde zuzurechnen ist, für die das Stadtamt als Hilfsapparat tätig wird, ist stets der objektive Erklärungswert der Erledigung (vgl. zum Amt der Landesregierung VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156). Im konkreten Fall lässt sich dieser Erledigung trotz der gegenläufigen Intention (der E-Mail vom 29. Juli 2020 entsprechend) nicht entnehmen, dass sie namens der belangten Behörde ergangen ist (die Erledigung müsste, etwa in der Fertigung, einen entsprechenden Bezug erkennen lassen [z.B. VwSlg 16.854 A/2006]). Davon ausgehend ist die Erledigung ihrem objektiven Erklärungswert nach der Erstbehörde zuzurechnen.
Dies wäre zum einen für die in § 64a Abs. 1 AVG vorgesehene Zeitspanne (siehe oben), zum anderen nach entsprechender Inanspruchnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 AVG zulässig. Ersteres scheidet schon deshalb aus, weil diese Zuständigkeit der Erstbehörde lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten nach Einlangen der Berufung besteht (§ 64a Abs. 1 AVG; vgl. VwSlg 18.043 A/2011), der Verbesserungsauftrag aber deutlich mehr als ein halbes Jahr nach Erhebung der Berufung erging. Aber auch Anhaltspunkte für eine Inanspruchnahme der Erstbehörde durch die belangte Behörde i.S.d. § 66 Abs. 1 AVG liegen nicht vor, sondern teilte das Stadtamt mit, als „Hilfsorgan“ der belangten Behörde tätig geworden zu sein.
Der Verbesserungsauftrag ist im Ergebnis weder mittelbar noch unmittelbar der belangten Behörde zuzurechnen und bestand im Zeitpunkt seiner Erteilung keinerlei Befugnis der Erstbehörde mehr, einen solchen Auftrag zu erlassen. Zumal es sich bei einem Verbesserungsauftrag um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung handelt, die ihrerseits nicht rechtskraftfähig ist, kann nur ein dem Gesetz in jeder Hinsicht entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 m.w.N.). Erfolgt der Verbesserungsauftrag daher – wie vorliegend – durch eine unzuständige Behörde, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht vor, sodass der Beschwerde aus diesem Grund Erfolg beschieden war.
Dies hindert die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren nicht, die nach wie vor bestehenden Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags (innerhalb der Grenzen, die sich aus der „Sache“ des Berufungsverfahrens ergeben [siehe oben]), (neuerlich) mit Verbesserungsauftrag vorzugehen. Sei es dergestalt, dass das Stadtamt (explizit aus der Erledigung erkennbar) als Hilfsorgan der belangten Behörde tätig wird, sei es, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit des § 66 Abs. 1 AVG Gebrauch macht.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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