LVwG N LVwG-W-175/004-2019

LVwG-W-175/004-2019State Administrative CourtJul 24, 2020

Regest

Wahlrecht; Gemeinde-Wählerevidenz; Berichtigungsantrag; Streichung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-175/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.W.175.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 27. November 2019, Zl. ***, betreffend Streichung der mitbeteiligten Partei B in ***, geb. am ***, p.A. ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2020, zu Recht:

Gemäß § 26 NÖ GRWO 1994 wird der Beschwerde Folge gegeben und die mitbeteiligte Partei aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020 gestrichen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Verfahren der Gemeindewahlbehörde:

Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl Nr. 79/2019, wurden für alle Gemeinden Niederösterreichs, mit Ausnahme der Stadtgemeinden Stockerau und Wolkersdorf im Weinviertel, der Marktgemeinde Pillichsdorf und der Städte mit eigenem Statut, für Sonntag, den 26. Jänner 2020, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag wurde der 21. Oktober 2019 festgelegt.

Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) als örtliche Wahlbehörde angelegte Wählerverzeichnis wurde zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

Mit einem Schreiben, welches am 21. November 2019 bei der Stadtgemeinde *** einlangte, stellte C den Antrag auf Streichung der Mitbeteiligten aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem sich die Mitbeteiligte zum Streichungsantrag nicht geäußert hat, wurde diesem Antrag von der belangten Behörde nicht stattgegeben und entschieden, dass die Mitbeteiligte in das Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2020 einzutragen sei.

Die öffentliche Kundmachung dieser Entscheidung der belangten Behörde erfolgte am 27. November 2019 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde ***, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift der Mitbeteiligten bekannt gegeben wurden.

1.2. Beschwerdeverfahren und Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof:

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. November 2019, mit der nunmehr der (vom Antragsteller im Verfahren vor der belangten Behörde verschiedene) Beschwerdeführer die Streichung der Mitbeteiligten aus dem Wählerverzeichnis begehrt.

Die Beschwerde wurde der Mitbeteiligten von der belangten Behörde am 2. Dezember 2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Sie hat davon jedoch bis heute keinen Gebrauch gemacht.

Am 4. Dezember 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies diese Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 als verspätet zurück.

Diesen Beschluss focht der Beschwerdeführer gemäß Art. 141 BVG beim Verfassungsgerichtshof an, der den Beschluss mit Erkenntnis vom 24. Februar 2020 (dem Landesverwaltungsgericht zugestellt am 20. März 2020) aufhob. In Rz 24 f dieses Erkenntnisses hielt der Verfassungsgerichtshof mit näher begründeter Beweiswürdigung fest, dass er von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehe, wonach dieser die vorliegende Beschwerde (in einem Kuvert mit weiteren Beschwerden) am 30. November 2019 gegen 23:55 Uhr (und nicht erst am 01.12.2019 gegen 23:30 Uhr, wie vom Landesverwaltungsgericht im Beschluss vom 06.12.2019 festgestellt) in den Gemeindebriefkasten eingeworfen habe.

Das Landesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 30. März 2020 mit, dass seine Beschwerde gegenstandslos erscheine, weil mittlerweile das Wahlergebnis kundgemacht worden und eine Wahlanfechtung nach den §§ 56 ff der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) nicht erfolgt sei.

Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 zusammengefasst vor, § 23 NÖ GRWO 1994 ermächtige jeden Staatsbürger und jeden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Einbringung eines Berichtigungsantrages gegen das Wählerverzeichnis. Dasselbe gelte für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden. Ein rechtliches Interesse sei hingegen vom Gesetz nicht gefordert. Daher sei das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, nach § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994 über die Beschwerde eine Sachentscheidung zu treffen.

1.3. Weitere Sachverhaltsfeststellungen:

Die Mitbeteiligte ist österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt seit 1969 in ***, wo sie mittlerweile Familie hat. In *** hält sie sich (jedenfalls bis zum 21. Oktober 2019) gelegentlich zu Erholungszwecken auf; sie wohnt dann an der Adresse ***. Diese Liegenschaft wird auch von Verwandten von ihr bewohnt.

Bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Dezember 2014 wurde die Mitbeteiligte auf dieser Grundlage aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** für die Gemeinderatswahl 2015 gestrichen. Sie verblieb jedoch in der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz und schien auch im Wählerverzeichnis für die Wahl zum Niederösterreichischen Landtag am 28. Jänner 2018 auf.

Ein Wählerevidenzblatt (§ 2 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 2 NÖ Landesbürgerevidenzen-gesetz 2019 iVm der Anlage 1 zu diesem Gesetz) wurde von der Mitbeteiligten nicht ausgefüllt.

1.4. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem die Beschwerde in den Gemeindebriefkasten eingeworfen wurde (30.11.2019, gegen 23:55 Uhr), ist das Landesverwaltungsgericht gemäß § 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. 85, an die vom Verfassungsgerichtshof getroffene Feststellung gebunden. Dazu erübrigt sich somit eine eigene Beweiswürdigung des Gerichts. Im Übrigen ergibt sich der Verfahrensgang widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mitbeteiligten ergeben sich zunächst aus dem angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Dezember 2014. Da die Mitbeteiligte kein Wählerevidenzblatt ausgefüllt hat und sie trotz entsprechender Gelegenheit weder zum Berichtigungsantrag (vgl. § 24 NÖ GRWO 1994) noch zur Beschwerde (vgl. § 26 leg.cit.) eine Stellungnahme abgegeben hat, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich ihre Lebensumstände seither verändert haben sollten. Dass sie in die Landes- bzw. Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen blieb und im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl 2018 aufschien, ergibt sich wiederum aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-0 idF LGBl. Nr. 72/2019 (die Novelle LGBl. 34/2020 ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz), lauten:

„[…]

3. Abschnitt

Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse

Aktives Wahlrecht

§ 17 (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

[…]

Wählerverzeichnis

§ 18 (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

[…]

4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

Berichtigungsanträge

§ 23 (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

[…]

Verständigung vom Berichtigungsantrag

§ 24 Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

§ 25 (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

[…]

Beschwerde

§ 26 (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

[…]

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

[…]“

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzen-gesetzes 2019, LGBl. 27, lauten:

„[…]

§ 2 In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) enthaltenen Angaben alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß § 21 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, erfüllen. Davon sind die Auslandsniederösterreicher und Auslandsniederösterreicherinnen gemäß § 3 nicht umfasst.

[…]

(4) Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

[…]

(2) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

[…]“

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist nach den auch für das Landesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2020 rechtzeitig. Entgegen der vorläufigen Ansicht des Gerichts im Schreiben vom 30. März 2020 ist die Beschwerde, wie der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 27. April 2020 zutreffend vorbringt, auch nicht gegenstandslos geworden, weil das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nach den §§ 23 ff NÖ GRWO 1994 der Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens dienen (vgl. dazu ausführlich jüngst VfGH 12.06.2020, W IV 77/2019).

3.2. Nach den getroffenen Feststellungen hielt sich die Mitbeteiligte in *** bis zum Stichtag nur gelegentlich zu Erholungszwecken auf, was nach § 18 Abs. 7 lit. b NÖ GRWO 1994 das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd § 18 Abs. 6 leg.cit. ausschließt. Daran ändert es nichts, dass in *** Verwandte der Mitbeteiligte leben und somit gewisse familiäre Anknüpfungspunkte bestehen.

Die Mitbeteiligte verblieb somit zu Unrecht nach der 2014 durch das Landesverwaltungsgericht verfügten Streichung aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 weiterhin in der Landes- bzw. Gemeindewählerevidenz und wurde in weiterer Folge – nachdem sich die Umstände des Aufenthalts der Mitbeteiligten in *** seither nicht geändert haben – ebenfalls zu Unrecht wieder in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2020 aufgenommen.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 5. Dezember 2014 verwiesen werden.

3.3. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994 nicht durchzuführen.

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