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LVwG-AV-623/001-2020•LVwG N LVwG-AV-623/001-2020
LVwG-AV-623/001-2020State Administrative CourtJul 20, 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer; Alkoholisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 02.06.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A=25kV, A1, A2, A, B und F von zehn Monaten auf acht Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 04.01.2020) herabgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A=25kV, A1, A2, A, B und F bis einschließlich 04.01.2021 (zwölf Monate) sowie jene für Kraftfahrzeuge der Klasse C1 bis einschließlich 30.08.2020. Es wurde weiters ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer bis einschließlich 04.01.2021 keine neue Lenkberechtigung der Klasse C1 erteilt wiedererteilt werden darf, und wurden die Absolvierung Nachschulung und die Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 04.01.2020 um 22:35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** bis zum Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 1,19 mg/l) gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei. Auf der *** herrsche auch nachts reger Verkehr und es sei von Glück zu reden, dass es nicht zu einem Verkehrsunfall mit schweren Folgen gekommen sei.
Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen die Entziehungsdauer. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob, dass im Elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem, am 09.01.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau und am 20.01.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl keine Vormerkungen vorlagen und dass der Polizei keine Umstände bekannt sind, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellten, bzw. dass nicht der Eindruck bestehe, er werde sich im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten.
Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nahm der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde mündlich Stellung und gab insbesondere an, dass der gegenständliche Vorfall das erste Mal gewesen sei, dass er ein Fahrzeug in einem derartigen Zustand gelenkt habe. Er habe sich danach derart geschämt, dass er beschlossen habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, und von 01.02.2020 bis 18.02.2020 einen Alkoholentzug durchgeführt. Seither habe er sein Alkoholkonsumverhalten stark verändert, weshalb er die Verkehrszuverlässigkeit deutlich früher wiedererlangen werde und die Entziehungszeit herabzusetzen sei. Die Lenkberechtigung sei im ländlichen Raum notwendig und würde ihm die rasche Wiedererlangung dieser insbesondere den Besuch von weiter entfernt gelegenen Therapieangeboten ermöglichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2020, ***, gab die belangte Behörde der Vorstellung insoweit Folge, als die Entziehungszeit für die Lenkberechtigung der Klassen AM, A=25kV, A1, A2, A, B und F bis einschließlich 04.11.2020, sohin auf zehn Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, verkürzt wurde. Die mit Bescheid vom 13.01.2020 angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, ärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) blieben aufrecht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits erste Schritte zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung insbesondere betreffend sein Alkoholkonsumverhalten gesetzt habe, dies ändere jedoch nichts daran, dass die „verfahrensgegenständliche extreme Alkoholisierung eine tiefverwurzelte, problematische Trinkgewohnheit“ nahelege, zu deren Überwindung es im Sinne der Verkehrssicherheit einer längeren Verkehrsbeschränkung und Bewährungszeit bedürfe.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Entziehungsdauer von nunmehr 10 Monaten auf die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten herabzusetzen, dies aufgrund seiner zahlreichen Therapietermine.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, des Beschwerdevorbringen und der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am 04.01.2020 um 22:35 Uhr, sohin jedenfalls bei Dunkelheit, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der auch nachts rege befahrenen *** bis zum Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,19 mg/l = Blutalkoholgehalt 2,38 Promille) gelenkt hat und dass er keine Verwaltungsstrafvormerkung nach der StVO aufweist.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
1. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit … die Lenkberechtigung zu entziehen …
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
… Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …
§ 26. … (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO ist mit Geldstrafe von EUR 1.600,00 bis EUR 5.900,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kfz nach dem Konsum derartiger Alkoholmengen stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Der Verwaltungsgerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO in § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Ab. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Bei den Mindestentziehungszeiten wird darauf abgestellt, dass ein bestimmter Grad der Alkoholisierung erreicht wird und sonst keine Umstände vorliegen, die eine längere Entziehungsdauer rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung rechtfertigt ein höherer Alkoholisierungsgrad auch eine längere Entziehungsdauer (vgl LVwG NÖ 04.12.2018, LVwG-AV-950/001-2018, VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).
Gegenständlich erreichte die Alkoholisierung des Beschwerdeführers einen Wert von 2,38 Promille (Blutalkoholgehalt) und liegt damit nicht bloß erst knapp im Bereich einer „schwersten Alkoholisierung“, sondern überschritt die Schwelle des § 99 Abs 1 lit a StVO von 1,6 Promille (Blutalkoholgehalt) um nahezu 50%. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in einem derart stark alkoholisierten Zustand nachts, sohin bei Dunkelheit, auf einer rege befahrenen Bundesstraße fuhr. Aus dem sehr hohen Grad der Alkoholisierung ergibt sich die besondere Verwerflichkeit, aus dem Befahren einer rege frequentierten Straße bei Dunkelheit die besondere Gefährlichkeit der strafbaren Handlung.
In der oben zitierten Entscheidung vom 19.08.2014 (2013/11/0038) erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate, sohin die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, bei einem „außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad“ von 2,5 Promille (Blutalkohol) für angemessen. Der verfahrensgegenständliche Alkoholisierungsgrad liegt geringfügig unter diesem Wert von 2,5 Promille (Blutalkoholgehalt), die vom Verwaltungsgerichtshof angewendete Entziehungsdauer von acht Monaten war daher nicht zu überschreiten. In Zusammenschau mit den oben angeführten Umständen (Dunkelheit, rege befahrene Straße) ist diese im vorliegenden Fall angemessen.
Das erkennende Gericht stellt daher die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der (von ihm nicht angefochtenen) angeordneten begleitenden Maßnahmen – nach Ablauf einer Entziehungsdauer von acht Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wiedererlangen kann. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung und der zu erwartenden Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um zwei Monate, sohin die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, geboten. Die Entziehungsdauer war daher spruchgemäß von zehn auf acht Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins herabzusetzen.
Da der Führerschein am 04.01.2020 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs 4 FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor der Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da keine der Parteien eine solche beantragte und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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