LVwG N LVwG-AV-682/004-2019

LVwG-AV-682/004-2019State Administrative CourtJul 16, 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Arbeitskraft; Einstellung von Leistungen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-682/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.682.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.05.2019, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich auf Herrn B und den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 12.05.2019 bezieht, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Einleitend ist festzuhalten, dass betreffend die gegenständliche Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 09. Juni 2020, Zl. ***, das in der gegenständlichen Rechtsangelegenheit bereits ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01. Oktober 2019, Zl. LVwG-AV-682/001-2019, betreffend den Umfang der Zuerkennung von Geldleistungen an den Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 01. April 2019 bis 12. Mai 2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss gefasst, dass im Übrigen die Revision zurückgewiesen wird. Dies bewirkt, dass betreffend die übrigen Zeiträume des Beschwerdeführers sowie betreffend die Leistungen der Tochter des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.10.2019, LVwG-AV-682/001-2019) die Entscheidung des LVwG NÖ vim 1.10.2019 rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist.

Auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2020, Zl. ***, ist nunmehriger Beschwerdegegenstand nur mehr die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 12.05.2019.

Wesentliche Feststellungen für das fortgesetzte Verfahren:

Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) asylberechtigt

und alleinerziehend. Der Beschwerdeführer hat weder Vermögen noch bezieht er

Leistungen Dritter. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2019 einen Folgeantrag

auf Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung bei der belangten Behörde für

sich und seine minderjährige Tochter.

Der Beschwerdeführer bewohnte bis 30.06.2019 ein Zimmer im Obergeschoss eines

Zweifamilienhauses von Frau A mit einer Größe von 16m2 gemeinsam

mit seiner minderjährigen Tochter, wofür er eine monatliche Miete in Höhe von

€ 150, --an die Vermieterin zu zahlen hatte. Das restliche Obergeschoß wurde von

einem Ehepaar (Schwester des Beschwerdeführers und deren Mann) bewohnt. Die

vier Personen nützten gemeinsamen WC, Bad, Dusche, Küche und wurde dem

Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter auch sowohl Infrastruktur der

Küche wie zB Kühlschrank, Geschirr, Geschirrspüler etc. zur Verfügung gestellt als

auch die Möglichkeit der Benützung der Waschmaschine gewährt.

Am 31.05.2019 zog das Ehepaar aus dem Obergeschoß aus. Herr B und seine

minderjährige Tochter bewohnte ab diesem Zeitpunkt das Obergeschoss alleine und

wurde die Miete ab 01.07.2019 auf € 300, -- erhöht

Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers wohnt nicht in Wohngemeinschaft mit

seinem Vater und der minderjährigen C. Er übernachtete fallweise bei seinem

Vater, da er in *** den Führerschein macht.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragsstellung bis 31.03.2019 beim AMS als arbeitslos gemeldet.

Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 12.05.2019 war er als

arbeitssuchend gemeldet und gleichzeitig seitens des AMS für diesen Zeitraum

wegen Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt.

Die Minderjährige Tochter ist Schülerin.

Der verfahrenseinleitende Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers war auf Leistungen ab 1. April 2019 gerichtet.

Bisherige Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung waren aufgrund einer früheren Antragstellung nur bis 31. März 2019 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hatte ausgenommen die Monate Juni (ab 19.06.2019), Juli

2019 und August 2019 kein Einkommen. Im Zeitraum vom 19.06.2019 bis 31.08.2019 war der Beschwerdeführer bei der Firma D GmbH in *** als Arbeitnehmer beschäftigt und hat im Juni 2019 ein Gehalt von € 554,26, im Juli 2019 ein Gehalt von € 1.372,46, und im August 2019 ein Gehalt in Höhe von € 1.372,46 bezogen.

Der Beschwerdeführer hat weiters den Führerschein der Klasse B, C und im Mai

2019 die C95-Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer ist derzeit beim AMS

arbeitslos gemeldet.

Dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.4.2019 bis 12.05.2019 seitens des AMS von der Vormerkung abgemeldet wurde, war unstrittig. Dass diese Maßnahme eine Maßnahme nach § 10 AlVG war, ergibt sich aus der im Akt inne liegenden Abfrage vom Behörden Portal des AMS Herrn B betreffend und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mitte Juni 2019 bis August 2019 als Arbeitnehmer bei der Firma D GmbH gearbeitet hat ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers als auch aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.09.2019, Zl. ***, welches von der Beschwerdeführervertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde.

Ebenso ergibt sich das in diesem Zeitraum erworbene Einkommen des Beschwerdeführers aus diesem Schreiben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des von der belangten Behörde

vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, und aufgrund der

nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Vertreterin des

Beschwerdeführers in der am 25.09.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer asylberechtigt und Alleinerzieher ist sowie kein

Vermögen hat, ist unstrittig.

Betreffend die Wohnsituation wurde in die vorgelegten Mietverträge vom 1. Juni 2018

und vom 1. Juli 2019 Einsicht genommen, aus welchen sich sowohl die Größe als

auch Miete des gemieteten 16m2 Zimmers für den gegenständlichen Zeitraum ergibt

als auch darüber hinaus ab 01.07.2019 für das gesamte Obergeschoß. Dass der

volljährige Sohn des Beschwerdeführers nicht in Wohngemeinschaft mit den

Beschwerdeführern gewohnt hat, sondern lediglich an dieser Adresse mit

Hauptwohnsitz gemeldet war, ergibt sich sowohl aus den glaubwürdigen und

nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin als auch aus Punkt 2. des

Mietvertrages vom 1. Juni 2018, aus welchem hervorgeht, dass das Zimmer nur von

zwei Personen bewohnt werden darf. Auch aus dem Folgeantrag (Beiblatt) ergibt

sich, dass der Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer

wohnte.

Dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.4.2019 bis 12.05.2019 seitens

des AMS von der Vormerkung abgemeldet wurde, war unstrittig. Dass diese Maßnahme eine Maßnahme nach § 10 AlVG war, ergibt sich aus der im Akt inne

liegenden Abfrage vom Behörden Portal des AMS Herrn B betreffend und

wurde darüber hinaus auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mitte Juni 2019 bis August 2019 als

Arbeitnehmer bei der Firma D GmbH gearbeitet hat ergibt sich

sowohl aus den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers als auch aus

einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.09.2019,

Zl. ***, welches von der Beschwerdeführervertreterin in der

öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde.

Ebenso ergibt sich das in diesem Zeitraum erworbene Einkommen des

Beschwerdeführers aus diesem Schreiben.

Rechtslage:

§ 50 Abs. 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) bestimmt, dass alle am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018 anzuwenden sind.

Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Leistungsgrundsätze

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).

(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).

[…]

§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

[…]

§ 6 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;

3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;

4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;

5. Renten nach dem Heimopferrentengesetz.

[…]

§ 7 Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,

1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,

2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(4) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.

(5) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(6) Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

a)die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder

b)die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder

c)den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;

6. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.

(7) Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(8) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

(9) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

§ 11 Mindeststandards

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..…...... 50%,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………………………..... 23%.

(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.

Folgende Bestimmungen der NÖ Mindeststandartverordnung (NÖ MSV) in der geltenden Fassung LGBl. 205/1-0 sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSG

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 664,10 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person 498,08 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:332,06 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:152,75 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:bis zu 221,37 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person bis zu 166,02 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 110,68 Euro;

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2020, Zl. ***, ausgeführt, dass die im § 7 Abs. 7 NÖ MSG festgelegte Verknüpfung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in der Zeit vom 01. April 2019 bis 12. Mai 2019 vom Arbeitsmarktservice wegen des Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt, sodass er in diesem Zeitraum gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG auf Grund dieser Maßnahme nach § 10a AlVG als nicht bereit galt, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen.

Für diesen Zeitraum lag aber keine Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen vor, ist doch der verfahrenseinleitende Mindestsicherungsantrag auf Leistungen ab 01. April 2019 gerichtet; Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung waren auf Grund einer früheren Antragstellung nur bis 31. März 2019 zuerkannt.

Insoweit das Verwaltungsgericht Niederösterreich im konkreten Fall die Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG heranzog, obwohl dem Beschwerdeführer für den betreffenden Zeitraum 01. April bis 12. Mai 2019 noch keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden waren, belastete es das Erkenntnis mit Rechtsrichtigkeit seines Inhaltes.

In Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH ist nunmehr im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass bei Herrn B auf Grund der gegen ihn verhängten Maßnahme nach § 10 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mit einer Leistungskürzung vorgegangen werden durfte, da der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seine Arbeitskraft nicht zum Arbeitseinsatz (§ 10 AlVG) eingesetzt hat.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ MSG ist eine der wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von Leistungen nach dem NÖ MSG allerdings der Arbeitseinsatz der Arbeitskraft. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Zeitraum (01.04. bis 12.05.2019) nicht gegeben war, waren dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum auch keine Leistungen zuzusprechen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Rechtsansicht des Höchstgerichtes umgesetzt wird.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die gegenständliche Entscheidung die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes umsetzt. Der gegenständlichen Entscheidung kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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