LVwG N LVwG-AV-601/001-2020

LVwG-AV-601/001-2020State Administrative CourtJul 14, 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Parteistellung; subjektiv-öffentliche Rechte; Präklusion;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-601/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.601.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. März 2020, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerber: C und D in ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Aufgrund des Bauansuchens auf Abbruch der bestehenden Nebengebäude sowie Errichtung eines Einfamilienhauses der Bauwerber und einer nicht zur Abweisung des Bauvorhabens führenden Vorprüfung iSd § 20 NÖ BauO 2014 wurde u.a. die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Juli 2019 vom geplanten Vorhaben informiert. In diesem Schreiben wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen binnen zwei Wochen sowie den Umstand hingewiesen, dass im Falle der Nichterhebung von Einwendungen die Parteistellung erlischt.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung beim Postamt zugestellt.

1.2. Im Schreiben vom 12. August 2019 führte die Beschwerdeführerin – sie ist Eigentümerin eines nordöstlich direkt an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstücks – wie folgt aus (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Nachbarschaftsschreiben vom 26. Juli 2019 habe Ich folgende Einwendungen gegen einen Teil des geplanten Bauvorhabens vorzubringen:

1. Grundgrenzenzaun:

Ansicht Ost siehe Einreichplan, Grundgrenzenzaun Neugestaltung der Grundgrenze durch eine 12cm Betonmauer

Diese ist mit 175cm Höhe angeführt, ich würde diese gerne höher ansetzen, da ich selber und ebenfalls in diesem Bereich den Garten mit Umbauarbeiten sowie, Abriss der bestehenden Nebengebäuden umbauen möchte.

(Einreichplan und Ansuchen werden in Kürze eingereicht beim Bauamt ***), mit Neugestaltung der Grundstücksgrenzen [zu näher bezeichneten Parzellen] und eine Betonwand mit 220cm begrüßen würde. Ebenfalls würde ich hier ein Mitspracherecht in der Ausführung beanspruchen. Gerne kann dann diese direkt auf der Grundstücksgrenze anstatt des vorhandenen Maschendrahtzauns angebaut werden. Über eine etwaige Kostenbeteiligung kann man reden wenn eine Genehmigung auf 5m zu Grundstück [näher bezeichnete Parzelle] ausgedehnt werden kann. (Genehmigung erforderlich)

2. Lichteinfall

Mein Grundstücksanteil betrifft die linke Seite des Grundstücks zu [zwei näher genannter Parzellen] – rechte Seite beansprucht [Herr ***]. Da meine Seite hauptsächlich mit Bäumen südseitig bepflanzt ist, ist meine Terrasse westseitig ausgerichtet. Wenn nun auf o.a. Grundstück ein 1-stöckiges Haus errichtet wird, wird somit ein Lichteinfall westseitig stark eingeschränkt, vor allem wenn die Sonne von Sommer auf Herbst wieder tiefer steht. Das eingereichte OG wird m.E. nur gewerblich als Büro genutzt und hat meiner Meinung in einer Wohnsiedlung als kompletten Neubau eher keine Stellung.

3. Fensteranordnung

Ich gehe davon aus, dass beide Bad/WC Fenster Ansicht Ost im EG und OG undurchsichtig satiniert oder in Milchglas ausgeführt sind oder werden. Des Weiteren ist bei der Ansicht Ost ein eingeplantes Bürofenster mit französischer Brüstung in Sichtweite meiner 2 Schlafzimmerfenster und dieses ist mir unangenehm. Hier besteht auch Handlungsbedarf.

4. Grundstücksgrenze

Lt. Einreichplan wird das Haus zu [näher genannter Parzelle des Herrn ***] direkt an der Grundstücksgrenze errichtet im hinteren Bereich des Grundstückes – ist dies so gesetzeskonform?“

1.3. Mit Bescheid vom 20. September 2019, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gemäß §§ 14 Z 1 iVm 23 Abs. 1 NÖ BauO 2014 die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Nebengebäude und Neubau eines Einfamilienhauses. Weiters wurden die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen allesamt als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Bescheid vom 20. September 2019 von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung „als unzulässig abgewiesen“.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe im Baubewilligungsverfahren vor der ersten Instanz keine Verletzung eines ihr nach § 6 NÖ BauO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht, weshalb ihre Berufung „als unzulässig zurückzuweisen“ war.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wird (zusammengefasst) u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen im Schreiben vom 12. August 2019 entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl als „Einwendungen“ im Rechtssinn zu qualifizieren sei.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 lauten auszugsweise:

(1) In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:

[…]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

[…]

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(2) […]

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.“

2.1.2. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung und damit u.a. ein Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können und rechtzeitig in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben (vgl. zB VwGH vom 24. April 2018, Ra 2018/05/0046).

Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Dies deshalb, weil derartige Erklärungen, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundigen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind (vgl. VwGH vom 27. Februar 2019, Ra 2018/05/0043).

Eine Einwendung im Sinne der NÖ BO 2014 liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren („Präklusion“; vgl. das auf die gegenständliche Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2018, Ra 2018/05/0016).

2.1.3. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtskundig ist, stellt keine der im Schreiben vom 12. August 2019 vorgebrachten „Einwendungen“ eine Einwendung im Sinne des § 21 NÖ BauO 2014 dar:

2.1.3.1. Aus den Ausführungen betreffend den „Grundgrenzenzaun“ ist nicht ersichtlich, welches der Beschwerdeführerin zukommende Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 sie als verletzt erachtet, wird doch darin nur auf geplante Umbauarbeiten der Beschwerdeführerin selbst verwiesen bzw. eine (sogar höhere) Ausführung „begrüßt“. Ein Mitspracherecht betreffend der „Ausführung“ ist kein subjektives Recht des Nachbarn.

2.1.3.2. Mit ihrem Vorbringen betreffend den „Lichteinfall“ befürchtet die Beschwerdeführerin erkennbar die Einschränkung des Lichteinfalls auf ihr Grundstück, insbesondere ihre Terrasse; die – ihr einzig als subjektives Recht zukommende – Beeinträchtigung der Belichtung der bewilligten bzw. bewilligungsfähigen Hauptfenster (vgl. VwGH vom 20. November 2018, Ra 2018/05/0261) wurde damit gerade nicht geltend gemacht.

Auch mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, wonach das eingereichte Obergeschoss nach Meinung der Beschwerdeführerin „nur gewerblich als Büro genutzt [wird] und [..] in einer Wohnsiedlung als kompletten Neubau eher keine Stellung“ habe, macht sie – abgesehen davon, dass mit den allein maßgeblichen Einreichunterlagen (vgl. zB VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0272) eine gewerbliche Nutzung gerade nicht beantragt wurde – kein ihr zukommendes subjektives Recht geltend.

2.1.3.3. Auch mit dem Vorbringen betreffend die „Fensteranordnung“ und betreffend die Errichtung des Hauses direkt an der „Grundstücksgrenze“ einer dritten Person wurde kein der Beschwerdeführerin zukommendes subjektives Recht geltend gemacht.

2.1.4. Mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen hat die Beschwerdeführerin somit ihre Parteistellung verloren, weshalb sich ein Eingehen auf ihr (weitergehendes) Vorbringen in der Berufung und der Beschwerde erübrigt.

2.1.5. Wenngleich der Spruch des angefochtenen Bescheids insofern unklar formuliert ist, als die Berufung „als unzulässig abgewiesen“ wurde, kann in Zusammenschau mit der Begründung der belangten Behörde kein Zweifel daran bestehen, dass damit die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung gemeint war (vgl. zur Heranziehung der Begründung bei unklarem Spruch zB VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/05/0195).

Da die Zurückweisung der Berufung infolge Verlustes der Parteistellung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Angesichts dessen ist über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen.

2.1.6. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Art. 6 MRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0282). Der Sachverhalt – insbesondere der Inhalt des Schreibens vom 12. August 2019 – ist unstrittig und war lediglich eine rechtliche Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12. August 2019 vorzunehmen. Somit lassen bereits die Akten erkennen, dass eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Die – wie hier – in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel (zB VwGH vom 22. März 2019, Ra 2017/04/0137).

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