projects
LVwG-S-100/001-2020•LVwG N LVwG-S-100/001-2020
LVwG-S-100/001-2020State Administrative CourtJul 13, 2020
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelunternehmer; Inverkehrbringen; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Einzelrichterin Mag. Lindner über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10. Dezember 2019, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) neu festgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren wird mit 50 Euro neu festgesetzt.
3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 45 Abs. 1, § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „Behörde“) vom 10. Dezember 2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 21.08.2019, 11:01 Uhr
Ort: *** ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Als Verantwortliche eines Lebensmittelunternehmens haben Sie einen Kontrollvorgang durch ein Aufsichtsorgan nicht geduldet, indem Sie C, ein Organ des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Lebensmittelkontrolle, Außenstelle ***, am Betreten der *** hinderten, obwohl Sie als Unternehmerin im Sinne des § 3 Z. 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) dazu verpflichtet gewesen wären, Kontrollvorgänge gemäß § 35 LMSVG, wie das Betreten der entsprechenden Grundstücke und Gebäude, zu dulden.
2. Als Verantwortliche eines Lebensmittelunternehmens habe Sie einen Kontrollvorgang durch ein Aufsichtsorgan nicht geduldet, indem Sie C, ein Organ des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Lebensmittelkontrolle, Außenstelle ***, jegliche Auskunft verweigerten, obwohl Sie als Unternehmerin im Sinne des § 3 Z. 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) dazu verpflichtet gewesen wären, Kontrollvorgänge gemäß § 35 LMSVG, wie das Verlangen der erforderlichen Auskünfte und Befragen von Personen, zu dulden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1. § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 35 Abs. 2 Z 1 LMSVG
Zu 2. § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 35 Abs. 2 Z 1 LMSVG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlichGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafen
von
zu 1. € 1.500,009 Stunden§ 90 Abs. 4 Z. 2 LMSVG
zu 2. € 1.500,009 Stunden§ 90 Abs. 4 Z. 2 LMSVG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 300,00
Gesamtbetrag€ 3.300,00“
Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der wesentlichen Begründung, dass der Tatvorwurf zu Übertretungspunkt 1. falsch sei, indem die Beschwerdeführerin das Lebensmittelaufsichtsorgan nicht am Betreten des Grundstückes gehindert habe. Der Zutritt zum Grundstück sei für jedermann jederzeit möglich und habe sich das Lebensmittelaufsichtsorgan bereits auf dem Grundstück befunden, weshalb ein Hindern am Betreten des Grundstückes nicht vorliegen könne. Es habe vielmehr zum angelasteten Tatzeitpunkt auf dem Reiterhof ein Reitercamp stattgefunden und seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für die Beaufsichtigung zahlreicher Kinder verantwortlich gewesen. Diese Situation sei dem Lebensmittelaufsichtsorgan dargestellt, aber keinesfalls der Zutritt verweigert worden. Sie habe das Lebensmittelaufsichtsorgan höflich aufgefordert, entweder das Ende der Reitstunde am Hof abzuwarten oder zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu kommen. Am Ende der Reitstunde habe sich das Lebensmittelaufsichtsorgan nicht mehr am Grund befunden, sodass auch der Tatvorwurf zu Übertretungspunkt 2., jegliche Auskunft verweigert zu haben, ins Leere gehe, da die Beschwerdeführerin um keine Auskunft gefragt worden sei. Schon aus diesem Grund wäre das Strafverfahren einzustellen gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Verantwortliche eines Lebensmittelunternehmens. Sie habe sich im Jahr 2004 als Kunde bei D GmbH für ein Produktabonnement angemeldet, wonach sie einmal im Monat einen Karton (4 Flachen zu je 1 Liter) *** Mehrfruchtsaftgetränk zu einem günstigeren Preis als bei Einzelkauf bezog. Sie habe dieses Produkt jahrelang in diesem Umfang bezogen und zwar ausschließlich für sich und ihre Familie. Die von der Beschuldigten bezogene Menge sei stets lediglich zum Eigengebrauch verwendet worden, zum Zeitpunkt der Lebensmittelkontrolle habe sie kein Produktabonnement mehr gehabt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides seien unzulässige Vermutungen und Spekulationen aufgestellt worden. Hätte das Lebensmittelaufsichtsorgan das Ende der Reitstunde abgewartet, hätte sie sich über den tatsächlich vorhandenen (geringen) Lagerbestand des Produktes überzeugen können.
Von einem Verkauf könne nicht ausgegangen werden, sondern habe die Beschuldigte lediglich aus Überzeugung das Produkt auf ihrer Homepage beworben.
In eventu richte sich die Beschwerde auch gegen die Höhe des geltend gemachten Strafbetrages, in eventu werde die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
Die Behörde hat ihren Akt mit der Beschwerde am 13. Jänner 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugin C sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an:
„Ich beziehe eine monatliche Pension von 1.300 Euro, bin Alleineigentümerin der landwirtschaftlichen Liegenschaft in ***, ***, welche ungefähr in Höhe des Wertes mit Kreditverbindlichkeiten belastet ist, keine Sorgepflichten.
Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt 21.8.2019 auf dem Hof eine Reitwoche und waren etwa 8-10 Kinder damals täglich da, so auch am 21.8.2019. Ich hielt gerade eine Longuestunde ab, genauso wie meine Tochter und bin nur kurz aufs WC gegangen. Als ich zurückkam, habe ich eine Dame bemerkt, die in der Zwischenzeit auf den Hof gekommen war, es war die heute als Zeugin geladene C. Meine Tochter war mit dieser Dame in ein Gespräch verwickelt. Ich bin dann dazu gekommen und habe irgendetwas von einer Lebensmittelkontrolle verstanden. Ich habe mich in das Gespräch dahingehend eingebracht, als ich gesagt habe: Ich erzeuge keine Lebensmittel, ich verkaufe keine Lebensmittel, ich habe nichts zu kontrollieren. Sie hat darauf geantwortet, sie müsse kontrollieren, sonst schickt sie den Chef. Ich habe ihr gesagt, dass sie ruhig den Chef schicken könne und habe auch erklärt, dass ich jetzt keine Zeit habe, ich mehrere Kinder habe, für die verantwortlich bin und könne sie ja nach der Reitstunde wieder kommen.
Ich kann mich nicht daran erinnern, dass das Lebensmittelaufsichtsorgan eine konkrete Auskunft von mir verlangt hätte, ich weiß auch nicht, ob definitiv der Name „***“ gefallen ist. Ich bin dann weggegangen und wieder zu den Pferden zurück. Nach der Reitstunde war das Lebensmittelaufsichtsorgan jedenfalls nicht mehr da, sie muss irgendwann gegangen sein.
Wenn mir der Ausdruck der Homepage der *** vom 20.8.2019 vorgehalten wird, wie er seitens des Lebensmittelaufsichtsorgans der Anzeige angeschlossen wurde, und dort in Zusammenhang mit dem Produkt „***“ die Rede ist von „Beratung und Vertrieb“ *** - ***, so gebe ich dazu an, dass diese Seite vor etwa 15 Jahren von einem Webmaster erstellt und so gestaltet wurde und seitdem so besteht. Ich selber konnte es damals gar nicht ändern, der Webmaster hat die Umsetzung der Seite natürlich nach meinen Informationen und Vorgaben gestaltet.
Ich hatte jedoch in den letzten 15 Jahren niemals einen Vertrieb von ***-Produkten gemacht. Dazu befragt, warum ich damals die Homepage so gestalten habe lassen, gebe ich an, dass es damals wohl so eine Idee war, vielleicht irgendwann einen Vertrieb zu machen. In der Realität habe ich lediglich ein Produktabo bei dieser Firma, was bedeutet, dass ich monatlich vier Flaschen ***-Saft und diverse andere Produkte erhalte. Ich habe deshalb dieses Abo, weil es billiger ist als wenn ich die Artikel einzeln kaufen würde. Man kann diese Produkte derzeit überhaupt nur über ein Produktabo beziehen, zwischenzeitlich gab es einen Shop in ***. Ich bestelle diese Produkte direkt in den USA, muss eine Hotline anrufen und bestelle die gewünschten Produkte mit der Nummer, die mir zugewiesen wurde und bezahle mit Kreditkarte.
Wenn mir die Homepage der *** vom heutigen Tag vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich selber diese Änderungen vorgenommen habe, ich habe den Absatz „Beratung Vertrieb - *** – ***….“ entfernt und stattdessen hineingeschrieben „Achtung! Auf dieser Seite geben wir ausschließlich unsere eigenen Erfahrungswerte wieder!! KEIN VERTRIEB – Wir geben aber gerne unsere Erfahrungen mit *** weiter.“
Ich habe selbst diese Änderungen auf der Homepage vorgenommen, etwa 1 bis 2 Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Kontrollversuch durch das Lebensmittelaufsichtsorgan.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:
Mir wurde erst bewusst, dass es bei diesem Kontrollversuch um den *** gegangen sein musste, indem ich am 25.9.2019 zur Zl. *** eine Strafverfügung der BH Hollabrunn wegen unbefugter Gewerbeausübung erhalten habe.
Es war für das Lebensmittelaufsichtsorgan sicher ersichtlich, dass jede Menge Kinder auf dem Hof anwesend sind.“
Die Zeugin E gab Folgendes an:
„Ich bin die Tochter der BF. Ich will aussagen.
Am 21.8.2019 waren etwa 10 Kinder zum Reiten bei uns auf dem Hof und hat immer am Vormittag der Reitunterricht stattgefunden. Es waren meine Mutter und ich und weitere 2 Helfer dort tätig. Zum Zeitpunkt 11 Uhr ist meine Mutter gerade aufs WC gegangen und hat ein Helfer das Pferd übernommen und ist damit spazieren gegangen. Als meine Mutter wieder aus dem WC herausgekommen ist, ist zeitgleich eine Dame in den Hof hereingekommen und hat sich bei meiner Mutter vorgestellt und habe ich das Gespräch aus einiger Entfernung mitanhören können. Sie hat glaublich ihren Namen und Ihre Funktion gesagt und gesagt, dass sie eine Kontrolle machen wolle. ich habe gehört, dass meine Mutter gesagt hat, dass wir nichts zu kontrollieren haben und dass sie wieder in die Reitstunde müsse, worauf das Lebensmittelaufsichtsorgan gesagt hat, dass dann ihr Chef kommen müsse. Meine Mutter hat das sinngemäß damit beantwortet, dass er ruhig kommen könne. Es wurde angeboten, dass das Lebensmittelaufsichtsorgan warten kann bis die Reitstunde zu Ende ist oder dass sie wieder kommen kann, sie hat aber darauf beharrt, dass jetzt einer von uns beiden herauskommen soll, was wir aber abgelehnt haben. Um welches Lebensmittel es dem Lebensmittelaufsichtsorgan gegangen ist, ist aus diesem Gespräch glaublich nicht herausgekommen. Sie hat dann noch gesagt, dass sie jetzt ihrem Chef Bescheid sagen müsse, worauf ich gesagt habe, dass sie das herzlich gerne machen könne, aber nicht in der Reitstunde. Ich konnte die Kinder keinesfalls alleine lassen und hatten meine Mutter und ich ja die Aufsichtspflicht.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:
Ich habe glaublich erst später durch ein behördliches Schreiben, wo es um Angaben auf der Homepage ging, überhaupt davon erfahren, dass es um den *** gegangen ist.“
Die Zeugin C gab Folgendes an:
„Ich bin Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, Außenstelle . Ich habe damals in den Medien von einem Reitercamp auf der *** gelesen und wollte diesbezüglich eine routinemäßige Kontrolle der Ausspeisung und des Umganges mit Lebensmitteln im Zuge dieses Reitercamps machen. Ich habe weiters auf der Homepage der *** diese Seite vorgefunden, welche ich meiner Anzeige vom 27.8.2019 angeschlossen habe. Darauf wird das Produkt „“ beschrieben und findet sich der fettgedruckte Vermerk „Beratung und Vertrieb – *** – ***….“ Aus dieser Angabe habe ich geschlossen, dass es in diesem Betrieb einen Handel mit Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln geben wird.
Ich bin am 21. August 2019 hingefahren und bin um ca. 11 Uhr in den Hof hineingegangen, es war ja alles offen. Ich habe mich einer Person vorgestellt, die sich später als A herausgestellt hat. Ich habe Frau A meinen Namen gesagt, dass ich Lebensmittelaufsichtsorgan bin und eine routinemäßige Kontrolle durchführen und eventuell eine Probe des *** ziehen möchte. Frau A hat sofort sinngemäß zu mir gesagt, dass sie daran nicht interessiert ist und ich wieder gehen soll. Ich habe daraufhin Frau A zweimal über die Folgen einer Revisionsverweigerung informiert, dass es dann zu einer Anzeige kommen wird, worauf sie aber gesagt hat, ich solle gehen, ihr werde sowieso nichts passieren.
Ich habe den ***-Saft angesprochen. Frau A hat sich nicht dahingehend gerechtfertigt, dass sie nichts erzeugt und keinen Handel mit Lebensmitteln betreibt, sondern sie hat mich gleich zu Beginn des Gesprächs des Hofes verwiesen, ohne auf die Sache selbst einzugehen.
Ich konkretisiere meine Aussage dahingehend, dass vielleicht nicht direkt die Bezeichnung „***-Saft“ fiel, sondern die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Lebensmittelhandel“ im Allgemeinen. Ich habe dort zwar Kinder gesehen, aber weder Frau A noch ihre Tochter haben etwas von einer Aufsichtspflicht gegenüber diesen Kindern gesagt, die sie daran hindere, eine lebensmittelaufsichtsbehördliche Kontrolle zu dulden. Sie haben auch nicht gesagt, dass ich eine halbe Stunde warten soll, bis die Reitstunde zu Ende ist. Sie haben vielmehr nur gesagt, dass sie keine Zeit hätten und ich wieder gehen soll.
Wie ich dann wieder im Büro war, habe ich gleich wieder auf die Homepage der *** geschaut und war diese in der Zwischenzeit verändert worden und zwar auf jene Version, wie sie mir vorgehalten wird (Beilage A). Indem so kurzfristig die Homepage geändert wurde, habe ich geschlossen, dass vorher sehr wohl ein Vertrieb von Lebensmitteln stattgefunden hat, welcher nach meinem Kontrollversuch durch die Änderung der Homepage dezidiert verneint wurde und wohl verschleiert werden sollte.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, ob es möglich sein könne, dass ich gesagt habe, wenn ich nicht kontrollieren könne, dass dann mein Chef kommen wird, so gebe ich an, dass ich das definitiv nicht gesagt habe. Ich bin immer gerne bereit, wenn ich gerade ungelegen komme, ein wenig mit der Kontrolle zuzuwarten, wenn es sich innerhalb meiner Dienstzeit ausgeht. Aber im Gegenstand war davon nicht die Rede. Es wurde nicht um ein kurzfristiges Zuwarten, ein Verschieben ersucht, sondern die Kontrolle verweigert und ich vom Hof verwiesen. Es wurden mir auch keine Auskünfte erteilt.
Ich habe damals Kinder am Hof gesehen, es wurde mir gegenüber aber nicht artikuliert, dass beide Damen A und E jetzt gerade Aufsichtspflichten hätten, weshalb um Verschiebung ersucht werde. Ich kann auch nicht beurteilen, ob wirklich beide Damen für die Aufsicht erforderlich gewesen wären.
Ich bin gar nicht dazu gekommen, Fragen zu stellen und gewisse konkrete Auskünfte zu verlangen, indem es dazu gar nicht gekommen ist, weil ich bereits davor des Hofes verwiesen wurde.“
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Am 20.08.2019 fanden sich folgende Inhalte auf der Homepage der ***:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: *** Fassung vom 20.08.2019)
Am 21.08.2019 um ca. 11 Uhr beabsichtigte das Lebensmittelaufsichtsorgan C eine Revision gemäß § 35 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz im Betrieb der Beschwerdeführerin. Der Kontrollvorgang konnte nicht durchgeführt werden, indem die Beschwerdeführerin diesen nicht duldete, sondern das Behördenorgan der Liegenschaft verwies.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 90 Abs. 4 Z 2 LMSVG begeht, wer den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.
Gemäß § 35 Abs. 2 LMSVG sind die Aufsichtsorgane befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
4. Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lautet:
Z 2 „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
Z 3 „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei keine Lebensmittelunternehmerin, sondern habe lediglich ein Produktabonnement für den Eigenbedarf abgeschlossen, so wird dieser Angabe kein Glauben geschenkt. Dem stehen die Angaben auf der Homepage des Reiterhofes der Beschwerdeführerin (Fassung 20.08.2019) entgegen, wonach die Beschwerdeführerin Beratung und Vertrieb von „“ durchführe, „“ für dieses Produkt sei. Daraus ist der Schluss zulässig, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt als Lebensmittelunternehmerin zu qualifizieren war. Wenn die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass man mit der geringen Menge der von ihr bezogenen Produkte und der damit verbundenen geringen Gewinnspanne gar kein Geschäft betreiben könne, so ist mit der Begriffsdefinition des Art. 3 Z 2 VO (EG) Nr. 178/2002 eine Gewinnerzielungsabsicht für die Qualifikation als Lebensmittelunternehmen nicht erforderlich. Der Angabe der Beschwerdeführerin, die relevanten Angaben auf der Homepage hätten seit 15 Jahren so bestanden, weil sie diese nicht habe ändern können und habe es sich bei dem darin beschriebenen Vertrieb von *** – Saft nur um eine Idee gehandelt, die sie nicht realisiert habe, so wird diesen Ausführungen ebenfalls kein Glauben geschenkt. So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, die Homepage eigenhändig einige Wochen nach dem verfahrensgegenständlichen Kontrollversuch geändert zu haben, indem sie hineingeschrieben habe, dass es keinen Vertrieb gebe, auf dieser Seite „ausschließlich unsere eigenen Erfahrungswerte“ wiedergegeben würden.
Dazu hat das Lebensmittelaufsichtsorgan glaubhaft angegeben, dass die Homepage bereits binnen Stunden nach dem verfahrensgegenständlichen Kontrollversuch geändert worden war, woraus sie den naheliegenden Schluss gezogen hat, dass damit die wahre Tätigkeit verschleiert werden sollte.
In diesem Zusammenhang ist es viel eher wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin – wie am Vortag des verfahrensgegenständlichen Kontrollversuches auf der Homepage ihrer *** angegeben – den Vertrieb von Lebensmitteln ausführte, sohin die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt als Lebensmittelunternehmer zu qualifizieren war, als dass sie diese Funktion - entgegen der damaligen Angaben auf der Homepage – nicht innehatte. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Tatsache nicht lediglich dann als erwiesen anzunehmen, wenn absolute Sicherheit vorliegt, sondern reicht es aus, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 4.9.1989, 89/09/0064, 30.8.1991, 91/09/0084 u.v.a).
Die Beschwerdeführerin war als Lebensmittelunternehmerin somit verpflichtet, Kontrollvorgänge des Lebensmittelaufsichtsorganes zu dulden, welches befugt war, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Indem die Beschwerdeführerin dem Lebensmittelaufsichtsorgan das Betreten der Betriebsräumlichkeiten verweigerte, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin dazu angibt, das Lebensmittelaufsichtsorgan nicht am Betreten des Grundstückes gehindert zu haben, indem dieses bereits auf dem öffentlich zugänglichen Hof gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass mit einem Betretenlassen des ohnedies für jedermann jederzeit betretbaren Bereiches der Liegenschaft noch keine Duldung eines lebensmittelbehördlichen Kontrollvorganges verbunden ist.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Kontrolle habe zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht stattfinden können, da sie zeitgleich die Aufsichtspflicht über zahlreiche Kinder des von ihr durchgeführten Reitercamps gehabt habe, kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu. So hat das Lebensmittelaufsichtsorgan zeugenschaftlich glaubwürdig angegeben, es sei nichts von einer Aufsichtspflicht gesagt worden, man habe sich nicht über eine Verschiebung der Kontrolle verständigt, obwohl sie üblicherweise mit der Kontrolle zuwarte, wenn sie ungelegen komme.
An der Übertretung trifft die Beschwerdeführerin auch ein Verschulden, wobei ihr zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist. Der Beschwerde war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.
Zur Strafhöhe war gemäß § 19 VStG zu erwägen:
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Rechtsmittelwerberin verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.300,--, hat keine Sorgepflichten, ist Alleineigentümerin einer landwirtschaftlichen Liegenschaft, welche im ungefähren Wert mit Kreditverbindlichkeiten belastet ist.
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die verwirklichten Übertretungen die Interessen der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes erheblich beeinträchtigt werden.
Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint die herabgesetzte Strafe (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ist zu erwarten, dass auch die Verhängung der herabgesetzten Geldstrafe ausreicht, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschuldigten gering sind, konnte nicht mit der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden.
Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren war infolge der Strafherabsetzung nicht vorzuschreiben, der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren reduziert sich auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. war hingegen mit der Behebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, indem das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das Lebensmittelaufsichtsorgan im Gegenstand keine konkreten Auskünfte verlangt hat, der Beschwerdeführerin eine Auskunftsverweigerung daher nicht angelastet werden kann.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N. u.a.).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.