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LVwG-AV-624/001-2020•LVwG N LVwG-AV-624/001-2020
LVwG-AV-624/001-2020State Administrative CourtJul 13, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 14.05.2020, GZ. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.02.2020, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an die B GmbH für diverse Umbauarbeiten für eine zukünftige Lagervermietung beim Objekt ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, samt der in der Berufung neu vorgebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen wurden, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 09.09.2019, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 11.09.2019, beantragte die B GmbH, ***, ***, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Umbauarbeiten in der ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, dies unter Zugrundelegung einer Baubeschreibung, eines Einreichplanes, einer Betriebsbeschreibung, einer Beschreibung des Betriebsablaufes und der wichtigsten Arbeitsschritte, einer Analyse der benötigten PKW-Stellplätze, einer Auflistung zulässiger Lagergüter, eines Brandschutzkonzeptes samt Brandschutzpläne und eines Abfallwirtschaftskonzeptes jeweils der C Gesellschaft m.b.H. als Bauführerin sowie eines Grundstücksverzeichnisses.
Nach Einholung von Stellungnahmen der Liegenschaftsverwaltung, zum Ortsbild, zur Maschinenbautechnik und des Gestaltungsbeirates erging unter anderem an den Beschwerdeführer A als Nachbar des Baugrundstücks eine mit 16.12.2019 datierte Anrainerverständigung durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz.
Mit schriftlicher Eingabe vom 23.12.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen.
Am 17.02.2020 führte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau eine Bauverhandlung durch, dies unter Beiziehung und Gutachtenserstattungen eines bautechnischen, eines maschinenbautechnischen und eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.02.2020, GZ. ***, wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für diverse Umbauarbeiten für eine zukünftige Lagervermietung beim Objekt ***, ***, auf dem Grundstück *** der KG *** und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung erteilt, dies unter Auflistung von 15 Auflagen bzw. Bedingungen; die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 23.12.2019 wurden ab- bzw. zurückgewiesen bzw. wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammenfassend aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die an Ort und Stelle durchgeführte Begutachtung sowie das schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten erbracht hätten, dass bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen bzw. Auflagen sowie des sonstigem schriftlich Festgehaltenen gegen das Bauvorhaben weder gesetzliche noch sonstige Hindernisse obwalten würden.
Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass kein Einwand gegen die Umbauarbeiten bestehe, wenn an der mit Bescheid festgelegten südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks zu seinem Grundstück keine baulichen Veränderungen des derzeitigen Bestandes vorgenommen werden würden und der Bauwich eingehalten werde, sei als unbegründet abzuweisen gewesen, da damit nicht dargelegt worden sei, inwieweit der Beschwerdeführer sich durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt fühle; nach menschlichem Ermessen und insbesondere auch nach der Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Menschen sei das Bauvorhaben bezogen auf die südliche Außenwand der Garage mit keinerlei Berührungspunkten von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten verbunden. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers seien mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zurückzuweisen gewesen bzw. seien Gegenstand der Zivilgerichtsbarkeit.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 24.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Baubehörde I. Instanz und die Abweisung des Bauansuchens.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass die geplante Zu- und Abfahrt unmittelbar nach dem Torbogen und anschließendem Gartenzaun als Nadelöhr vor seinem Haus eine erhebliche und nicht akzeptable Lärmemission darstelle. Insbesondere ein vermehrtes Rangieren der Fahrzeuge sei unvermeidlich und stelle das erhöhte Verkehrsaufkommen auch ein Sicherheitsrisiko für die unmittelbaren Anrainer dar. Die vermehrten Erschütterungen seines Objektes würden sich auch schädigend auf die Gebäudesubstanz auswirken und sei das vor einigen hundert Jahren errichtete Gebäude für derartige Belastungen nicht konzipiert. Auch der Baustellenverkehr sei ein unüblicher Verkehr mit schweren, großen Fahrzeugen und Maschinen und führe dies zu vermehrten Erschütterungen und Belastungen des Gebäudes. Durch die Vermietung würden auch schlagartig bis über 100 Personen Anrainer und demnach in der *** parkberechtigt, wodurch die Erteilung der Baubewilligung schon an der Grenze zur Fahrlässigkeit gegenüber der Allgemeinheit werde. Die Lösung der aufgezeigten Probleme ließe sich ohne Mehraufwand durch Verlegung der Zu – und Ausfahrt auf die gegenüberliegende Seite östlich der *** herbeiführen.
Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 14.05.2020, GZ. ***, wurden die Berufung und die in der Berufung neu vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich Lärmemissionen, Verkehr und Erschütterungen durch vermehrte Kfz-Frequenz, Baustellenverkehr, Parkplatzmangel und Verlegung der Zu- und Abfahrt zur *** hin als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheidspruchs und der erstinstanzlichen Bescheidbegründung sowie der Berufung des Beschwerdeführers und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammenfassend aus, dass zwar die Ausnahmeregelung des
§ 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014, wonach der Tatbestand der Wohnnutzung als Ausnahmeregelung für eine Prüfung der Emissionen gelte, ausscheide, zumal es gegenständlich um eine Baubewilligung für eine zukünftige Lagervermietung gehe. Jedoch würden die Ausnahmetatbestände des § 48 NÖ BO 2014 für eine zukünftige Lagervermietung nicht greifen, und könne auch von unzumutbaren Belästigungen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen seien die fristgerecht eingebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vom 23.12.2019 derart abgefasst worden, dass keinerlei Bezugnahme auf Lärm oder Erschütterungen ausgehend vom fertiggestellten Projekt erfolge. Es sei nur der Baustellenverkehr und seine örtliche Führung über den Parkplatz angesprochen worden, nicht aber die zu erwartenden Emissionen oder Erschütterung nach Bauvollendung der Lagervermietung, weshalb diesbezüglich von Teilpräklusion auszugehen sei; ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen sei unzulässig.
Ebenso sei in der Berufung erstmals ausgeführt worden, dass die vermehrten Erschütterungen des Baustellenverkehrs durch schwere, große Fahrzeuge ein Standsicherheitsproblem für das Beschwerdeführergebäude in Verbindung mit dem ***kanal darstellen würde, sodass auch diesbezüglich von Teilpräklusion auszugehen sei; im Übrigen sei die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Der Parkplatzmangel sei ebenso in den Einwendungen vom 23.12.2019 noch nicht thematisiert worden, sodass auch hier erst in der Berufung ein erstmaliger Einwand vorliege und Teilpräklusion vorliege. Auch hier handle es sich zudem nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014.
Beurteilungsmaßstab des Baubewilligungsverfahrens sei das eingereichte Projekt und stecke dies den Prüfungsmaßstab der Baubehörde ab. Eine andere Zufahrt als in den Einreichunterlagen ersichtlich sei nicht projektiert und widerspreche das Projekt mit der gegenständlichen projektierten Zu- und Abfahrt auch nicht den im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen. Auch hier sei zudem im Übrigen nicht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen worden.
In seiner gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 25.05.2020, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 28.05.2020, beantragte der Beschwerdeführer wiederum eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides bzw. dessen Abänderung dahingehend, dass der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen abgewiesen werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass es nach seinem Dafürhalten grob fahrlässig sei, bei einem Bauvorhaben nicht die Folgen desselben auf das Umfeld und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit zu prüfen. Ebendies sei im konkreten Fall nicht geschehen.
Faktum sei, dass die *** als Straße mit Gegenverkehr von Süd nach Nord und umgekehrt mit der Einschränkung Anrainerverkehr – jedoch ohne Auswirkung auf den Nichtainrainerverkehr – geführt werde. Von der Einfahrt *** bis zur *** gebe es einen Gehsteig; ab der Durchfahrt bis zum Ende der *** müssten Fußgänger die Fahrbahn benützen, dies teilweise wegen der nur einspurigen Fahrbahn, aber auch deswegen, weil der dort verlaufende Gehsteig durch Baumaßnahmen verändert und mit Autos verparkt sei.
Unter diesen Voraussetzungen hätte man somit zwingend erwägen müssen, ob man das Verkehrsaufkommen mit der Zufahrt durch die *** – 121 Lagerflächen sowie zumindest derselben Anzahl von neuen Anrainern und dem Verlust von 4 Parkplätzen – zum Nachteil der Öffentlichkeit fördern wolle. Obwohl es eine einfache Lösung der Probleme gebe, habe man sich gegen die Allgemeinheit entschieden. Der Umstand, dass laut Umweltstadtrat D allgemein höhere Priorität auf sichere Gehwege, Radwege usw., als den vermehrten KFZ-Verkehr zu legen sei, habe nichts bewirkt.
Dass zudem das vermehrte Verkehrsaufkommen und jeglicher Baustellenverkehr nicht zum Vorteil alter Gemäuer sei, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08.06.2020, hg. eingelangt am 15.06.2020, legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bauakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
Die Bauwerberin B GmbH mit Sitz in ***, ***, ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Gebäude ***. Unmittelbar südlich an dieses Grundstück grenzt das unter anderem im Alleineigentum des Beschwerdeführers A stehende Grundstück Nr. *** und das von diesem umschlossene Grundstück *** samt dem darauf befindlichen Haus ***, *** der EZ ***, KG ***, an. Sämtliche diese Grundstücke weisen die aufrechte Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf.
Mit Bauansuchen vom 09.09.2019, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 11.09.2019, beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Umbauarbeiten – konkret die Errichtung von Lagerräumen zur Vermietung – in der ***, ***, auf dem Grundstück *** der KG ***, dies unter Vorlage und Anschluss einer Baubeschreibung, einer Betriebsbeschreibung, eines Einreichplanes, einer Beschreibung des Betriebsablaufes und der wichtigsten Arbeitsschritte, einer Analyse der benötigten PKW-Stellplätze, einer Auflistung zulässiger Lagergüter, eines Brandschutzkonzeptes und von Brandschutzplänen, eines Abfallwirtschaftskonzeptes und eines Grundstücksverzeichnisses.
Nach Einholung dieses Bauvorhaben befürwortender Stellungnahmen und Gutachten verständigte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 16.12.2019 in weiterer Folge sämtliche Anrainer, so auch den Beschwerdeführer, von diesem Bauvorhaben und teilte darin mit, dass die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Ansuchens geführt habe. Den Anrainern wurde mit diesem Schreiben weiters die Möglichkeit gegeben, in die Antragsgrundlagen für das gegenständliche Bauvorhaben sowie in die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich bei der Baubehörde I. Instanz allfällige Einwendungen zu erheben, dies mit dem Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens bis zum genannten Termin Einwendungen erhebt. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2019 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2019, am selben Tag beim Tag Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer an die Baubehörde I. Instanz folgende Eingabe:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Wenn an der mit Bescheid festgelegten südlichen Grundstücksgrenze *** KG *** zu meinem Grundstück keine baulichen Veränderungen des derzeitigen Bestandes (Nebengebäude-Garage-usw.) vorgenommen und der Bauwich eingehalten wird;
2. weiters ein Verkehrskonzept des Magistrates erfolgt, dass die Verkehrsflut in der *** eindämmt -insbesondere wegen der Durchfahrt durch mein denkmalgeschütztes Objekt (ev. Einbahn);
3. der Baustellenverkehr, wie bereits praktiziert, über den angrenzenden Parkplatz erfolgt,
4. der Schacht vor der südlichen Gartenmauer zum Zutritt meines Objektes während der Bauarbeiten frei zugänglich bleibt,
besteht kein Einwand gegen die Umbauarbeiten.
5. Wird allerdings einer der obenangeführten Positionen nicht entsprochen, erhebe ich schon jetzt gegen die diversen Umbauarbeiten auf dem Grundstück *** KG *** -EINSPRUCH-.“
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.02.2020, GZ. ***, wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von 15 Bedingungen bzw. Auflagen sowie das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung erteilt und wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen bzw. der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der letztendlich erhobenen Beschwerde vom 25.05.2020 wendete sich der Beschwerdeführer nur mehr dagegen, dass mit der erteilten baubehördlichen Bewilligung die Allgemeinheit einen Nachteil erfahre, da mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und einer größeren Parkplatznot zu rechnen sei sowie die Sicherheit und die Substanz der angrenzenden Bauwerke gefährdet werden würde.
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im Rahmen der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist.
Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Eigentumsverhältnisse und die Lage der angesprochenen Grundstücke zueinander aus dem offenen Grundbuch sowie aus den von der Bauwerberin mit dem Bauansuchen vorgelegten Plänen. Unstrittig ist auch die Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin ergeben sich aus der bezughabenden schriftlichen Eingabe samt der dem Bauansuchen von der Bauwerberin angeschlossenen Unterlagen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang vor dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz ergeben sich aus den bezughabenden Schriftstücken im Bauakt. Unstrittig ist insbesondere, dass die – auch im Bauakt erliegende – Anrainerverständigung vom 16.12.2019 mit dem sich daraus ergebenden festgestellten Inhalt unter anderem an den Beschwerdeführer ergangen ist und ergibt sich der Zeitpunkt der Zustellung dieser Anrainerverständigung an den Beschwerdeführer aus dem im Bauakt erliegenden Zustellnachweis.
Die vom Beschwerdeführer in weiterer Folge auch fristgerecht schriftlich erhobenen Einwendungen ergeben sich aus der hier wörtlich wiedergebebenen schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.12.2019. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz sowie mit der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich wiederum aus eben diesen selbst.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 3 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach dem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zB. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessuale Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg.8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiven-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg.7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat, und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).
Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmenden Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzten würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen erfasst, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle zwar nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedoch entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden. Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung ist (VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in näher angeführter Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Hat demgegenüber die erstinstanzliche Behörde den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach mit dem Wort „wenn“ anstelle des Wortes „soweit“ umschrieben, bleibt die Parteistellung zur Gänze erhalten, auch wenn nur eine Einwendung im Rechtssinn erhoben wurde. Nach der in Geltung stehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt nämlich die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0203; VwGH 07.12.2001, 2010/06/0257).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht soweit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 93/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, so wie etwas ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, wäre zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen des Beschwerdeführers zu prüfen, die von diesem rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind, bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers aufrechtgehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Im konkreten Fall ist nun zunächst festzuhalten, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um einen Zubau von Gebäuden bzw. um die Abänderung von Bauwerken im Sinne des § 14 Z 1 und 3 NÖ BO 2014 handelt und demnach – dies auch unstrittig – ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass die jeweils im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. *** und *** je der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzen, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grundstücke auch als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.
Zu den konkreten – rechtzeitig – erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers mit seinem Schreiben vom 23.12.2019 ist voranzustellen, dass grundsätzlich seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben wurden, wenn aus seiner Sicht einzuhaltende Bedingungen gegeben sind. Schon dem Wortlaut nach erschließt sich sohin, dass mit diesen Einwendungen keine zulässigen erhoben wurden; bedingte Einwendungen sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Selbst bei großzügiger Auslegung dieser Einwendungen ergibt sich aber aus inhaltlicher Sicht, dass damit keine zulässigen Einwendungen im Sinne des
§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben wurden.
So wurde vom Beschwerdeführer gefordert, dass am Bestand des Baugrundstückes im Bereich dessen südlichen Grundstücksgrenze keine baulichen Veränderungen vorzunehmen und der Bauwich einzuhalten seien. In Bezug auf die Belassung des baulichen Zustandes wird seitens des Beschwerdeführers kein Bezug zu einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 hergestellt und liegt dazu diesbezüglich keine ausreichende Konkretisierung vor. Soweit auf die Einhaltung des Bauwichs Bezug genommen wird, kann zwar ein Bezug auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 hergestellt werde, eine zulässige Einwendung würde allerdings voraussetzen, dass diesbezüglich auch in einem auf die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude des Beschwerdeführers als Nachbar abgestellt wird; auch dies liegt gegenständlich nicht vor. Abgesehen davon, dass somit keine zulässige Einwendung vorliegt – und diese demnach bereits auch von der Baubehörde I. Instanz als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre -, wurde diese Einwendung ohnehin auch in der Berufung und in der Beschwerde nicht mehr aufrecht gehalten, sodass sich auch aus diesem Grund ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
Der Beschwerdeführer verwies in seinen Einwendungen weiters auf ein einzuholendes Verkehrskonzept der Baubehörde I. Instanz im Hinblick darauf, dass es gelte, die „Verkehrsflut“ in der *** einzudämmen, insbesondere im Hinblick auf sein denkmalgeschütztes Gebäude. Diesbezüglich ist zunächst entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen – wie es die *** in *** zweifellos eine solche darstellt – dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zusteht (vgl. zB. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0137). Ebenso hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen daraus ergeben (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171). Zu letzterem ist jedoch auch festzuhalten, dass die Einwendung von Lärmemissionen seitens des Beschwerdeführers ohnehin erst in der Berufung und somit verspätet geltend gemacht wurde; diesbezüglich ist mangels rechtzeitiger Einwendung Teilpräklusion eingetreten.
Wenn in diesem Zusammenhang mit dieser Einwendung im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde, dass von einer Gefährdung der Allgemeinheit, insbesondere von Fußgängern durch dieses erhöhte Verkehrsaufkommen auszugehen sei, ist wiederum dem entgegenzuhalten, dass zum einen diese Einwendung erst in der Beschwerde und somit wiederum verspätet erhoben wurde, andererseits ein Nachbar nur seine eigenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machen kann, nicht (subjektiv-öffentliche) Rechte anderer (vgl. dazu VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Der Aspekt der Sicherung des Fußgängerverkehrs fällt im Übrigen auch nicht in den Bereich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte (VwGH 03.07.2007, 2006/05/0088).
Soweit sich der Beschwerdeführer weiters auf den Baustellenverkehr und damit auf im Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen bezieht, ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass zum einen diese Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht aufrechtgehalten wurden, andererseits Auswirkungen während der Bauausführung, insbesondere durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben; dies gilt gleichfalls auch für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, bestehen diesbezüglich auch keinerlei Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren (vgl. zB. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).
Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Parkplatzproblematik wurden wiederum vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen seiner Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht, sondern erstmalig erst in der Berufung vorgebracht, und stellen außerdem diese Einwendungen wiederum kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar.
Die zuletzt erhobene Einwendung, wonach der Schacht vor der südlichen Gartenmauer zum Zutritt seines Objekts während der Bauarbeiten frei zugänglich zu bleiben habe, wurde einerseits wiederum nicht in der Beschwerde aufrechterhalten, betrifft andererseits wiederum eine Frage der Bauausführung und demnach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und wird vom Beschwerdeführer außerdem nicht auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verwiesen, sondern ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch damit verfolgt.
Im Ergebnis ergibt sich sohin, dass seitens des Beschwerdeführers zwar rechtzeitig mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23.12.2019 Einwendungen erhoben wurden, jedoch keine zulässigen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, womit der Beschwerdeführer die Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hat. Mangels Parteistellung konnte demnach der Beschwerdeführer auch nicht mehr Berufung gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid erheben, sondern war dieser mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Demzufolge konnte auch der Beschwerde keiner Folge beschieden sein, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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