LVwG N LVwG-AV-573/001-2020

LVwG-AV-573/001-2020State Administrative CourtJul 13, 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Erteilungsvoraussetzung; Belehrung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-573/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.573.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA.: Ägypten, vertreten durch A, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, vom 15.04.2020, GZ. ***, mit dem der am 03.03.2020 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich bei der österreichischen Botschaft in Kairo gestelltem Antrag vom 03.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer B, geb. ***, als Staatsangehöriger Ägyptens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag langte am 09.04.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zuständigkeitshalber ein.

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (gültig bis 18.01.2027), einen Auszug aus dem Geburtsregister der Arabischen Republik Ägypten (ausgestellt am 27.05.2019 vom Zivilamt ***), ein polizeiliches Führungszeugnis des Polizeiamtes *** vom 05.12.2019, ein Goethe-Zertifikat A1 vom 29.10.2019, eine Haftungserklärung des C vom 03.12.2019, eine Auskunft der D, den Reisepass des C, eine Dienstgeberbestätigung für C vom 12.02.2020 samt Verdienstnachweise, einen Versicherungsdatenauszug C vom 17.02.2020, eine Wohnbestätigung vom 11.02.2020, einen Mietvertrag vom 22.08.2002 und eine Bestätigung der KSV1870 Information GmbH vom 09.12.2019 vor.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.04.2020, GZ. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seinem österreichischen und rechtmäßig im Bundesgebiet wohnhaften Vater C beabsichtige. Der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ sei gemäß § 47 Abs. 2 NAG zu erteilen, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfülle und er gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Familienangehöriger sei, demnach konkret ein minderjähriges lediges Kind des Zusammenführenden sei. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer laut Reisepass am *** geboren und somit nicht mehr minderjährig. Ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug sei ebenso nicht gegeben und sei ein derartiges Vorbringen auch nicht initiativ vorgebracht worden, sodass die Voraussetzungen als Familienangehöriger nicht mehr vorliegen würden und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er ägyptischer Staatsbürger und noch in Ägypten wohnhaft sei. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger und leiste dieser dem Beschwerdeführer in Ägypten regelmäßig Unterhalt.

Es sei nun richtig, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei und somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigen falle. Der Beschwerdeführer sei jedoch Angehöriger im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG, zumal der Vater des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger sei und dem Beschwerdeführer eben im Herkunftsland regelmäßig Unterhalt geleistet habe bzw. leiste.

Gemäß § 23 Abs. 1 NAG habe die Behörde den Beschwerdeführer zu belehren, wenn sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergebe, dass er für seinen beabsichtigen Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötige. Tatsächlich benötige der Beschwerdeführer konkret einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“. Über diesen Umstand hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer belehren und ihm die Möglichkeit zur Antragsmodifikation geben müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies unterlassen habe, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Im Übrigen habe die Behörde aus demselben Grund auch das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt. Hätte die belangte Behörde in diesem Sinne die Verfahrensvorschriften eingehalten, so hätte der Beschwerdeführer die Antragsmodifikation vornehmen können und wäre in diesem Fall der Antrag zu bewilligen gewesen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 28.05.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 02.06.2020, den der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsakt zur GZ. *** sowie weiters den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei. Zusätzlich wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass es bereits einen bewilligten NAG-Antrag „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zur GZ. *** gebe, wobei die diesbezügliche Aufenthaltstitelkarte, welche vom 18.10.2016 bis zum 18.10.2017 gültig gewesen wäre, nicht abgeholt worden wäre. Aus diesem Grund müsste der Beschwerdeführer gewusst haben, welcher Antrag zu stellen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister den Beschwerdeführer betreffend.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer B, geboren ***, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten und der Sohn des in Österreich lebenden österreichischen Staatsangehörigen C, geboren am ***.

Mit durch seine damalige Rechtsvertreterin gestelltem Antrag vom 23.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 NAG. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer dieser Aufenthaltstitel für die Gültigkeitsdauer vom 18.10.2016 bis zum 18.10.2017 erteilt. Ein Verlängerungsantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

Mit nunmehr persönlich gestelltem Antrag vom 03.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Kairo den Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG unter Vorlage diverser Urkunden, insbesondere einer Haftungserklärung seines Vaters vom 03.03.2019 gemäß § 12 Abs. 1 Z 15 NAG.

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg führte aufgrund dieses Antrags lediglich dahingehend ein Ermittlungsverfahren durch, dass seitens der Behörde eine Auskunft eingeholt wurde, inwieweit die beabsichtigte Unterkunft des Beschwerdeführers in Österreich der Ortsüblichkeit entspreche. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ohne weiteres Ermittlungsverfahren und insbesondere ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.04.2020 abgewiesen, dies begründend damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig sei und auch nicht die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK vorliegen würden.

5. Beweiswürdigung:

Festgehalten wird, dass der Sachverhalt insgesamt als unstrittig zu beurteilen ist und sich auch vollinhaltlich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgelegten beiden Verwaltungsakten sowie aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt.

Unstrittig ist demnach insbesondere, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der hier verfahrenseinleitenden Antragstellung seit rund 5 ½ Jahren volljährig war und seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nach Antragseinbringung insbesondere keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, demnach auch nicht eine solche gemäß § 23 Abs. 1 NAG, erfolgte.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 47 Abs. 1, 2 und 3 NAG:

„(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“

§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

(…)“

§ 8 Abs. 1 Z 6 und 8 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

(…)

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;“

§ 23 Abs. 1 NAG:

„(1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und den zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet ausdrücklich auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 6 NAG. Demnach ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen.

Um nun als Familienangehöriger im Sinne § 47 Abs. 2 NAG zu gelten, müsste der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ein minderjähriges lediges Kind des Zusammenführenden, gegenständlich sohin seines in Österreich lebenden Vaters, sein. Die Minderjährigkeit im Sinne dieser Bestimmung richtet sich gemäß

§ 2 Abs. 4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer am 18.10.1996 geboren ist, demnach bereits zum Antragszeitpunkt das 18. Lebensjahr längst vollendet hatte und somit kein Minderjähriger mehr im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, womit es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung des beantragten Aufenthaltstitels mangelt.

Grundsätzlich ist nun im Fall des Fehlens dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte vorzunehmen (z.B. VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145 mwN; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125); ein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch gar nicht erstattet, sodass sich auch ein diesbezügliches Eingehen darauf erübrigt (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2014, Ra 2012/22/0245).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG wiederholt ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des NAG eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine andere Dokumentation) benötigt (VwGH 09.09.2013, 2012/22/0172 mwN; VwGH 19.03.2013, 2013/21/0034).

Bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 NAG geht aber auch klar hervor, dass eine Änderung eines Antrages nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist. Dies bestätigt der Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026). Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages – innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist – ist dann Sache des Antragstellers (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0150 mwN).

Vom – zu diesem Zeitpunkt auch noch anwaltlich unvertretenen – Beschwerdeführer wurde zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits das 23. Lebensjahr vollendet hatte, der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Zumal der Beschwerdeführer eben zu diesem Zeitpunkt bereits lange Zeit volljährig war, kam die Erteilung dieses Aufenthaltstitels von vornherein nicht in Betracht.

Allerdings wurde vom Beschwerdeführer – wie auch von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung ausgeführt – mit diesem Antrag der Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater beabsichtigt und wurden zu diesem Zweck von ihm auch bereits mit seinem Antrag Bezug habende Urkunden, insbesondere eine Haftungserklärung nach § 12 Abs. 1 Z 15 NAG, vorgelegt, die erkennen lassen, dass tatsächlich der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG anstrebt.

Ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 NAG aufgrund des Antrages (oder auch erst im Ermittlungsverfahren), dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zu belehren. Diesbezüglich ist – dies auch bezogen auf das ergänzende Vorbringen der belangten Behörde – irrelevant, ob dem Beschwerdeführer von Anbeginn an der diesbezüglich richtig zu beantragende Aufenthaltstitel bekannt war oder bekannt gewesen sein musste, gilt doch diese Belehrungsplicht etwa auch für anwaltlich vertretene Antragsteller. Abgesehen davon gilt im konkreten Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl im Rahmen seiner Antragstellung 2015 anwaltlich vertreten war, nicht jedoch zum Zeitpunkt der hier verfahrenseinleitenden Antragstellung. Im Gegenteil ergibt sich auch gerade daraus, dass der Beschwerdeführer schon einmal einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ beantragte und diesen auch bewilligt erhielt, dass nun auch im konkreten Fall tatsächlich der Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel anstrebte.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch auch, dass die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nicht mit einer Belehrung des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 1 NAG vorging, sondern ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag abwies.

Tatsächlich hätte die belangte Behörde im konkreten Fall im Zuge einer Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG dem Beschwerdeführer als Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen gehabt, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht. Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren (vgl. Abermann, Czech, Kind, Peyrl, NAG. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Kommentar, 2019², § 23 Rz 16).

Im Ergebnis war somit der gegenständlich angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach Vornahme der Belehrung gemäß § 23 Abs. 1 NAG bezüglich der Änderung des Antrages in Falle der tatsächlichen Änderung eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich auf den klaren Gesetzeswortlaut und auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095). Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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