LVwG N LVwG-AV-36/001-2020

LVwG-AV-36/001-2020State Administrative CourtJul 13, 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Einkommen; Lehrlingsbeihilfe; Ausbildungsbeihilfe; Anrechnung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-36/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.36.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 30. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) , zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 30. Dezember 2019,

Zl. *** dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolge „vom 1.7.2019 bis zum 31.7.2019 werden die Leistungen eingestellt“ gestrichen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom

30. Dezember 2019, Zl. ***, wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 21. August 2019,

Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen abgeändert und dem Beschwerdeführer ab dem 01. August 2019 bis zum 30. November 2019 folgende Leistungen gewährt:

Vom 01. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019 werden die Leistungen eingestellt.

Vom 01. August 2019 bis zum 30. November 2019 monatlich € 195,06.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass sich mit 01. Juli 2019 der Sachverhalt geändert habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 eine Lehrlingsbeihilfe vom Amt der NÖ Landesregierung beziehe. Diese Lehrlingsbeihilfe habe € 100,- betragen und sei erstmals im Juli (€ 400,-) und dann ab August 2019 bis November laufend ausbezahlt worden.

Außerdem habe der Beschwerdeführer mit 01. August 2019 seinen Hauptwohnsitz verlegt und teile sich eine Wohnung mit 2 weiteren Personen. Der Mietzins betrage

€ 615,- monatlich und werde von allen drei Bewohnern zu gleichen Teilen übernommen. Der Beschwerdeführer bezahle daher ab 01. August 2019 eine Miete in der Höhe von € 205,- (vorher € 118,82).

Der Beschwerdeführer sei immer noch bei der Fa. B GmbH beschäftigt gewesen und er habe als Einkommen eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 594,54 monatlich bezogen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 08. Jänner 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sämtliche erforderlichen Unterlagen der Behörde übermittelt habe. Die belangte Behörde habe auch zugesagt zu klären, ob die Lehrlingsförderung/-beihilfe, zumal sie an die Kinderbeihilfe gekoppelt ist, ein anrechenfreies Einkommen sei.

Bei der Antragsstellung habe es bei der NÖ Landesregierung keinerlei gegenteilige Hinweise gegeben. Auch habe es diesbezüglich keine andere Auskunft bei der belangten Behörde gegeben.

Weiters wird ausgeführt, dass eine etwaige Rückforderung einer seitens der Behörde möglicherweise zu hoch bemessene Mindestsicherung ihm als nicht gerechtfertigt erscheine. Er habe auch keinesfalls versucht, irgendetwas zu verheimlichen.

Er lebe ohne Familie in Österreich und könne auf keine finanzielle Unterstützung zurückgreifen, weshalb er im Falle einer Rückforderung keineswegs in der Lage sei, einen aus Sicht der belangten Behörde zu viel ausbezahlten Betrag zurückzubezahlen, weil er dann erst recht in eine Notlage gelangen würde.

Er arbeite als Lehrling Vollzeit in einem Ausbildungsbetrieb zum KFZ-Techniker, um den Anforderungen nach Bildung und Qualifikation am österreichischen Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Leider sei er gerade deshalb in einer finanziellen Notlage und auf Unterstützung angewiesen.

Er ersuche um einen positiven Abschluss.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und gemäß § 3 AsylG in Österreich asylberechtigt, daher gemäß § 5 NÖ MSG für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt.

Er ist Lehrling in einer Kfz Fachwerkstätte und bezieht eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 594,54.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 01. Juli 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab dem 04. Juni 2019 gewährt (für Juni 2019 aliquot € 223,07 und ab 01. Juli 2019 bis 30. November 2019 € 247,86)

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 21. August 2019, Zl. ***, wurde die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund der Änderung des Sachverhaltes amtswegig geändert und dem Beschwerdeführer ab 01. Augst 2019 bis 30. November 2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 295,06 gewährt.

Mit 01. Juli 2019 hat sich der Sachverhalt bezüglich der bisher gewährten Leistungen erneut geändert.

Der Beschwerdeführer bezog seit April 2019 eine Lehrlingsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitnehmerförderung des Landes Niederösterreich in der Höhe von € 100,-.

Die Lehrlingsbeihilfe wurde erstmalig im Juli 2019 in der Höhe von € 400,- ausbezahlt. Ab August 2019 wurde diese laufend bis November 2019 in der Höhe von € 100,- an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

Die dem Beschwerdeführer gewährte Lehrlingsbeihilfe ist nicht als anrechenfreies Einkommen zu werten.

Der Beschwerdeführer lebte im Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 in *** in einer Wohngemeinschaft mit C. Der hierfür notwendige Wohnaufwand betrug für den Beschwerdeführer € 118,82 monatlich.

Mit 01. August 2019 wechselte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und zog nach *** und lebt hier in einer Wohngemeinschaft mit 2 weiteren Personen. Sein Mietanteil beträgt € 205,- pro Monat.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2019, Zl. ***, abgeändert. Dieser abgeänderte Bescheid umfasste einen Zeitraum vom 01. August 2019 bis 30. November 2019.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid spricht über einen Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis 30. November 2019 ab und umfasst somit einen Zeitraum, der vom abgeänderten Bescheid nicht umfasst war.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG in Österreich asylberechtigt ist und somit gemäß § 5 NÖ MSG berechtigt ist, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beziehen, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2017, Zl. ***.

Dass der Beschwerdeführer Lehrling eines KFZ Betriebes ist, ergibt sich aus seinem eigenem Vorbringen und aus seinem Antrag, wobei auch aus seinen dem Antrag beigelegen Kontoauszügen ersichtlich ist, dass er über diese Lehrstelle ein Einkommen in der Höhe von € 594,54 bezieht.

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit April 2019 Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 100,- pro Monat hatte.

Unbestritten blieb auch, dass diese Lehrlingsentschädigung erstmals mit Juli 2019 in der Höhe von € 400,- (für die Monate April 2019 bis Juli 2019) ausgezahlt wurde und fortlaufend monatlich gewährt wurde.

Der Bezug dieser Lehrlingsbeihilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Landesrates D vom 11. Juli 2019.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 in *** in einer Wohngemeinschaft mit C lebte und mit 01. August 2019 seinen Wohnsitz nach *** verlegte und hier in einer Wohngemeinschaft mit 2 weiteren Personen lebt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.

Auch der hierfür zu zahlende Mietzins blieb unbestritten.

Der maßgebende Zeitraum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 21. August 2019, Zl. ***, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Spruch dieses Bescheides.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten:

§ 2

Leistungsgrundsätze

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

[…]

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

[…]

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lauten:

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

6. Erwägungen:

Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 30. Dezember 2019, Zl. ***, will der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides dahingehend aufzeigen, dass die Behörde die ihm gewährte Lehrlingsbeihilfe nicht als anrechnungsfrei gewertet hat und deshalb den Bescheid vom 21. August 2019, Zl. ***, in dem Sinn abgeändert hat, dass die gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemindert bzw. eingestellt wurden.

Sein Vorbringen führt ihn nicht zum Erfolg.

Richtig ist sein Vorbringen, dass die vom Land Niederösterreich gewährte Lehrlingsentschädigung an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt ist. Richtig ist auch, dass die Familienbeihilfe bei der Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unberücksichtigt zu bleiben hat.

Wie sich jedoch aus § 2 Z 10 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ergibt, sind Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 138/2013, vom Einkommen nicht anzurechnen.

Hieraus ergibt sich, dass die von der NÖ Lehrlingsförderung gewährte Lehrlingsbeihilfe nicht als anrechenfreies Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. LVwG-AV-1051/001-2016 vom 29. November 2016). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz.

Der Beschwerde war dennoch in einem Ausmaß Folge zu geben und der Spruchteil „vom 1.7.2019 bis zum 31.7.2019 werden die Leistungen eingestellt“ dem Bescheid zu entnehmen, da die belangte Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Bescheid vom 21. August 2019, ***, abänderte. Mit diesem Bescheid wurde eine amtswegige Abänderung vorgenommen und nur über den Zeitraum vom 01. August 2019 bis 30. November 2019 abgesprochen.

Da der Zeitraum vom 01. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 nicht im Bescheid vom 21. August 2019 enthalten war, kann die Behörde nicht über den Zeitraum Juli absprechen.

Betreffend den Zeitraum vom 01. August 2019 bis 30. November 2019, der die nun in Beschwerde stehende Abänderung der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrifft, ist vom erkennenden Gericht auszuführen, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und der NÖ Mindeststandardverordnung iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln entspricht.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Überdies war die Rechtsfrage zu klären, ob NÖ Lehrlingsförderung – Lehrlingsbeihilfe im Sinne der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfrei zu werten ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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