LVwG N LVwG-AV-469/001-2020

LVwG-AV-469/001-2020State Administrative CourtJul 7, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Personenkreis; dauernder Aufenthalt;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-469/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.469.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 20.03.2020, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SozialhilfeAusführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 08.01.2020 schriftlich eingebrachtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geb. *** und Staatsangehörige Georgiens, die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SozialhilfeAusführungsgesetz (NÖ SAG).

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 20.03.2020, GZ. ***, wurde dieser Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe unter anderem sei, dass die hilfesuchende Person zum dauerndem Aufenthalt im Inland berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin sei georgische Staatsangehörige und verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, womit gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 4 NÖ SAG keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vorliege. Es sei demnach der Antrag abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer persönlich per E-Mail vom 19.04.2020 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie seit 03.02.2001 in Österreich lebe. Ihr Ehemann in Georgien sei gestorben und habe sie mit Ausnahme ihrer in Österreich lebenden Tochter und Enkelkinder keine weiteren Familienangehörigen und auch kein Vermögen. Die Beschwerdeführerin habe auch mehrere gesundheitliche Probleme und müsse regelmäßig zum Arzt und jeden Tag mindestens sechs Medikamente nehmen. Sie sei 66 Jahre alt und arbeitsunfähig und könne sich ohne staatlicher Hilfe keine Versicherung und keinen Lebensunterhalt leisten. Auch ihre Tochter sei nicht in der Lage, die Kosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.

Aus diesen Gründen wünsche die Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag nochmals bearbeitet werde und ihr damit der Aufenthalt in Österreich ermöglicht werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.04.2020 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 30.04.2020, den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass auf eine Beschwerdevorentscheidung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in diesen vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Georgiens und lebt seit dem Jahre 2001 in Österreich. Zurzeit verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über den bis 10.01.2023 gültigen Aufenthaltstitel „RotWeißRot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz.

Die Beschwerdeführerin lebt alleine in der Wohnung in ***, ***, und hat hierfür eine monatliche Miete in der Höhe von € 239,07 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen, ist arbeitsfähig, hat jedoch das Regelpensionsalter erreicht.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 25.04.2019 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine monatliche Geldleistung von € 885,47 bis 31.12.2019 gemäß § 5 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie Hilfe bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gewährt, nachdem zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 25.04.2019, GZ. ***, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs sowie Hilfe bei Krankheit deshalb abgewiesen worden waren, da aufgrund des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin Leistungen der Mindestsicherung nicht gewährt werden konnten.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsaktes.

Unstrittig ist insbesondere und ergibt sich dies auch aus aktuell eingeholter Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ in Österreich, derzeit eben gültig bis zum 10.01.2023 verfügt.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Abs. 1 NÖ SAG:

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“

§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ SAG:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;“

§ 5 NÖ SAG:

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

Weiters lauten folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wie folgt:

§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(..)

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;“

§ 20 Abs. 1, 1a und 2 NAG:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“

§ 41a Abs. 9 NAG:

„(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst im Grundsätzlichen, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses vollinhaltlich das zuvor in Geltung gestandene NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 08.01.2020 gestellt, sodass für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin demnach ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG anzusehen sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche in Niederösterreich ihren dauernden Aufenthalt hat, über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, welcher zurzeit bis 10.01.2023 gültig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zu letzterem Personenkreis gehören nicht nur österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt deren seit mindestens fünf Jahren in Österreich lebenden Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, sondern auch Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Grundvoraussetzung ist somit unter anderem, dass die antragstellende Person zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein muss. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung sowie aus dem zu dieser Bestimmung verfassten Motivenbericht (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019) ergibt sich, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein soll. Ausgenommen österreichischer Staatsbürger soll demnach ein Anspruch auf Leistung der Sozialhilfe nur jenen Personen zukommen, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, was sich aus den Verweisen auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und „Familienangehöriger“ bzw. auf das Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht ergibt. Der diesbezügliche anspruchsberechtigte Personenkreis ist im § 5 Abs. 2 NÖ SAG taxativ aufgezählt. Mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Geldleistungen nicht in das Ausland exportiert werden können, woraus sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen, die über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, ergibt.

Abgesehen davon, dass sich sowohl aus den einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als auch aus dem festgestelltem Sachverhalt ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin innehabende Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich befristet ist, wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland darstellt (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.03.2019, Ro 2018/10/0040). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass etwa die Prüfung einer Aufenthaltsverfestigung, worauf das Beschwerdevorbringen ebenso hinzielt, im Sinne des § 9 BFA-VG auf die hier maßgebliche Rechtslage schon deshalb nicht übertragbar ist, weil es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG eben um eine taxative Aufzählung des Personenkreises, die zu einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland berechtigt sind, handelt.

Zusammengefasst ergibt sich somit aus dem festgestelltem Sachverhalt in Verbindung mit der dargestellten Rechtslage, dass die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigtem Personenkreis nach § 5 NÖ SAG zählt, zumal sie lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Inwieweit und in welcher Form der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nach Ablauf dieser Befristung ihres derzeit gültigen Aufenthaltstitels und nach allfälliger entsprechender Antragstellung ein weiterer – allenfalls auch unbefristeter – Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Falle der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels steht es der Beschwerdeführerin sodann aber auch jedenfalls frei, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu stellen.

Diesbezüglich ist zudem auch abschließend festzuhalten, dass auch im Geltungszeitraum des NÖ Mindestsicherungsgesetzes der Beschwerdeführerin aus demselben Grund bescheidmäßig die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz aberkannt wurden und der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Leistungen zuerkannt wurden. Nach den jetzt in Geltung stehenden Bestimmungen des NÖ SozialhilfeAusführungsgesetz können Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich bei Vorliegen eines Rechtsanspruches gewährt werden; eine Leistungsgewährung als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung ist anders als nach der alten Rechtslage nunmehr im NÖ Sozialhilfe Ausführungsgesetz nicht mehr vorgesehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ist der Sachverhalt insgesamt unstrittig.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich insbesondere auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die eindeutige Rechtslage verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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