LVwG N LVwG-AV-188/001-2020

LVwG-AV-188/001-2020State Administrative CourtJul 6, 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Erlöschen; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-188/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.188.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau B, geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.01.2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl- 78/2017, festgestellt, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ der Beschwerdeführerin, erstmals erteilt am 11.02.2005, erloschen ist.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2002 in Alterspension sei. Mit 11.02.2005 sei ihr erstmals der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt worden.

Im Zuge des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltstitelkarte habe die belangte Behörde bei Durchsicht des vorgelegten Reisepasses festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 18.05.2015 bis 07.06.2016 (über 16 Monate), von 07.12.2016 bis 18.09.2018 (21 Monate) und vom 04.11.2018 bis 19.11.2019 (über 12 Monate) in der Türkei aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten 5 Jahren lediglich 11 Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Aus dem Reisepass ergäben sich keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR-Gebietes aufgehalten habe und sei dies auch nicht gegenüber der Behörde behauptet worden. Die Beschwerdeführerin habe dies damit gerechtfertigt, dass sie krankheitsbedingt und aufgrund mehrerer Herzoperationen nicht in der Lage gewesen sei, die Türkei zu verlassen bzw. ins Bundesgebiet einzureisen. Über die Erforderlichkeit einer Meldung habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt.

Laut Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0304;

21. Februar 2012, ZI. 2011/23/0671) handle es sich bei der Bestimmung des

§ 20 Abs. 4 NAG um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt iSd

Art. 13 ARB 1/80 und sei sie daher auf türkische Staatsangehörige, die unter die

„Stillhalteklausel“ fallen, nicht anzuwenden.

Diese „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 Abs. 1 des

Zusatzprotokolls verbiete nämlich die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten (in Österreich mit Beitritt zur Europäischen Union am 01.01.1995).

In den Anwendungsbereich dieses Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (ARB)

und damit auch in den Anwendungsbereich der „Stillhalteklausel“ würden allerdings

nur türkische Staatsangehörige fallen, die beabsichtigen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Von einer Erwerbsabsicht sei dabei jedenfalls auszugehen, wenn sich diese aus dem

Antrag bzw. der Aktenlage ergebe (z.B. Einstellungszusage, Arbeitsvorvertrag). Im Fall der Beschwerdeführerin sei aufgrund der (Vor-) Erkrankung und Ihres Alters allerdings davon auszugehen, dass keine Erwerbsabsicht vorliege bzw. könne sogar von Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Abgesehen davon habe sie im Kontakt mit der Behörde eine Erwerbsabsicht nie behauptet. Aus diesem Grund falle die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel und gelangen die Bestimmungen des NAG in der geltenden Fassung zur Anwendung.

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei schwerwiegender

Erkrankung, verlängere sich die Dauer der „erlaubten“ Abwesenheit auf 24 Monate, wenn eine entsprechende Mitteilung an die Behörde erginge. Es sei allerdings nie eine derartige Meldung an die Behörde erfolgt, dass aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung Ihr Aufenthalt in der Türkei erforderlich wäre. Ein Irrtum oder die Unkenntnis über die Vorschriften des § 20 Abs. 4 NAG vermöge den Eintritt der Rechtsfolgen nicht zu hindern (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0267).

Daher führe auch der Einwand nicht gewusst zu haben, dass das „Ausreiseverbot“

zu melden sei, nicht zum gewünschten Erfolg.

Mit 19.05.2016 sei die Beschwerdeführerin über zwölf Monate nicht mehr im EWR Gebiet aufhältig gewesen und daher sei ihr Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ von Gesetzes wegen erloschen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling, über das

Erlöschen des Aufenthaltstitels DaueraufenthaIt-EG meiner Mutter B.

Ich möchte gerne von ganz am Anfang beginnen!

Als mein Vater 1968 mit dem Zug hierher nach Österreich gekommen ist wurden sie vom Staate Österreich als Gastarbeiter eingeladen und wurden mit Trompeten und Blasmusik empfangen, damit diese Gastarbeiter in Österreich arbeiten weil Österreich keine Arbeiter für Niedriglöhne fand und damit verbunden auch die Wirtschaft ankurbelte. Dann kamen wir 1971, meine Mutter meine beiden älteren Brüder und ich mit 2 jahren. Meine Eltern fingen an zu arbeiten, mit,(bitte zu bedenken, nicht unter leichten Bedingungen), dies gilt für alle türkischen Gastarbeiter hier in Österreich! Wir wohnten in *** in der ***, ***, ***, und zuletzt in ***. Somit lernten wir die Bräuche kennen vom Land Österreich und fanden viele Freunde. Auch eine österreichische Tante hatte ich, alle liebten uns als Gastarbeiter. Wir fühlten uns wohl, gingen hier in die Schule, lernten Berufe.

Meine Mutter arbeitete 6 Jahre, doch danach war das sehr schwer für sie mit 3 Kindern, sie konnte nicht deutsch und blieb Zuhause, erzog uns als ehrliche und fleißige Menschen.Mein Vater arbeitete und leistete viel für uns und dem Lande Österreich.

Als wir Kinder Erwachsen waren fingen auch wir an zu arbeiten. Mein ältester Bruder arbeitet seit 45 Jahren ohne das er einmal Arbeitslos wurde mit einem Auge, er hatte einen Autounfall und verlor ein Auge. Der andere Bruder machte ein Unternehmen auf ohne einen Tag Arbeitslos zu werden. Wir alle haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Was ich damit sagen will, wir alle halfen mit die Wirtschaft von Österreich anzukurbeln und zahlten an Steuern und zahlen noch an Steuern was auch Inordnung ist.

Wir alle die ganze Familie, meine Eltern, wir, meine Brüder und ich, und unsere Kinder, sind hier fest eingegliedert, unsere Eltern haben Ihre Wurzeln hier! Und das sind WIR! Unsere Kinder und Kindes Kinder. Ich habe 3 Töchter, mit Uni Abschluss, mit Matura mit Magistertiteln, mit Bachelor Titeln (Schwiegersohn), die ich und meine Eltern für das Land Österreich erzogen haben! Einen Fussballspieler für das Land Österreich!

2003 starb mein Vater letztendlich nach schwerem Leiden an Lyphmknotenkrebs. Unsere Mutter bedeutet uns sehr viel, sie ist das Erbe von unserem Vater an uns, und wir möchten alles mögliche tun damit es unserer Mutter in Ihren letzten Jahren die Ihr noch bleiben gut geht. Sie verlor danach ihre Mutter und einen Bruder in 2 Jahren, was für die Mutter nicht leicht war.Unsere Mutter hatte 2015 eine grosse 0P am Herzen mit 4 fach BY PASS in der Türkei. In der Türkei deswegen, sie war auf Urlaub, und bekam während dem Gehen schwer Luft und wir brachten Sie darauf hin zur Kontrolle in ein Krankenhaus, doch da sagte uns der DR. das wenn sie da aus der Tür geht könnte sie einen Herzinfarkt bekommen, und daraufhin wurde sie gleich am nächsten Tag operiert. Somit war auch die Ausreise von der Türkei nicht erlaubt, verbunden mit Kontrollen und Komplikationen danach.( Siehe, Nachweis vom Krankenhaus). Dies war auch nicht vorhersehbar. Wie hätten wir daran denken können das wir bescheid hätten geben sollen? Was wir nicht gewusst haben auch, das man das so machen sollte, weil man ja denkt, Menschen können doch in ein Land einreisen und ausreisen dürfen wann sie wollen, wenn man schon 52 Jahre in Österreich ist.

Es ist doch sehr schade das man Pensionisten die hier ihr Leben verbracht haben einfach Aufgrund „nicht Meldung" wieder zurückschickt und den Titel Daueraufenthalt entzieht. Zuletzt möchte ich sie bitten, bitte geben sie unserer Mutter diesen Daueraufenthalt wieder, denn wir möchten unsere Mutter bei uns haben, sie soll Ihre noch bleibenden Jahre mit uns verbringen dürfen!

Mfg i.V. Frau A“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau B, geb. ***, StA: Türkei, lebt seit den 70iger-Jahren des vorigen Jahrhunderts in Österreich und war hier erwerbstätig.

Seit 01.08.2002 bezieht Frau B eine Alterspension. Frau B ist nicht mehr erwerbstätig.

Jedenfalls seit 11.02.2005 verfügt Frau B über einen „Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG)“. Die Aufenthaltstitelkarte (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“) wurde zuletzt am 16.01.2015 mit Gültigkeit bis 09.01.2020 verlängert.

In folgenden Zeiträumen war die Beschwerdeführerin in der Türkei aufhältig:

18.05.2015 bis 07.10.2016 (über 16 Monate)

07.12.2016 bis 18.09.2018 (über 21 Monate)

04.11.2018 bis 19.11.2019 (über 12 Monate)

Die Beschwerdeführerin musste sich mehreren Operationen am Herzen in der Türkei unterziehen und konnte deshalb nicht jederzeit nach Österreich zurückkehren.

Eine Meldung über die krankheitsbedingte Abwesenheit an die Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat auch die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der belangten Behörde nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich die Zeiträume des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Türkei aus der Reisepasskopie im Akt der belangten Behörde. Aus dem Zentralen Fremdenregister sind die Daten betreffend die Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels entnommen, wovon sich ein Ausdruck im Akt des Landesverwaltungsgerichts befindet. Dass die Beschwerdeführerin seit 2002 Bezieherin einer Alterspension ist, ist dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist und auch künftig nicht sein wird, blieb unbestritten.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 20 Abs. 3 und 4 NAG

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

Nach den Art. 12, 13 und 14 des Assoziationsabkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) vereinbaren die Vertragsparteien die Freizügigkeit der Arbeitnehmer untereinander schrittweise herzustellen, sowie Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aufzuheben.

Gemäß Art. 13 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Gemäß Art. 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit einführen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Die belangte Behörde führt richtig aus, dass entsprechend der oben ausgeführten Stillhalteklauseln nach Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses 1/80, es sich bei der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Art. 13 ARB 1/80 handelt und daher auf türkische Staatsangehörige, die unter die „Stillhalteklausel“ fallen, nicht anzuwenden ist. (VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0304; 21. Februar 2012, ZI. 2011/23/0671)

Wie sich aus den oben zitierten Rechtsgrundlagen des Assoziationsabkommens, des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen und des Beschlusses Nr. 1/80 eindeutig ergibt, sind nur Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen vom persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen, die zum Teil unmittelbar anzuwenden sind, umfasst.

Türkische Staatsangehörige, die dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr angehören, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens und der Stillhalteklauseln.

So hat der VwGH judiziert, dass ein Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer, die dem Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr angehören, sich aus Art. 6 ARB 1/80 - entgegen den Ausführungen in der Revision - somit nicht ableiten lässt.

Der Revision ist zwar insofern zuzustimmen, als die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 grundsätzlich der Anwendung von neuen Beschränkungen wie etwa eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutschkenntnissen entgegensteht (vgl. etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, mwN). Der EuGH hielt dazu jedoch fest, dass eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (vgl. EuGH 12.4.2016, Genc, C-561/14; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089). (VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0111)

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 in Alterspension und ist seither nicht mehr erwerbstätig.

Aufgrund der in der Beschwerde dargestellten schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben will. Ein derartiges Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

Es ist daher festzustellen, dass die Stillhalteklauseln des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung finden und daher § 20 Abs. 4 NAG einschlägig ist.

Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18.05.2015 bis 07.10.2016 (über 16 Monate), also länger als 12 aufeinander folgende Monate, in der Türkei und somit außerhalb des EWR-Gebietes, aufgehalten hat und diese Abwesenheit der Behörde vorher nicht mitgeteilt hat, auch wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie eine schwere Erkrankung, vorgelegen haben.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass eine Meldung der Abwesenheit aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor der Ausreise an die Behörde zu erstatten gewesen wäre, so ist dem die Judikatur des VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267, entgegen zu halten, wonach ein Irrtum über die Vorschriften des § 20 Abs. 4 NAG 2005 den Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen nicht zu hindern vermag.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb unbestritten und ist durch die Aktenlage nachgewiesen. Die Einwände der Beschwerdeführerin richteten sich auch nicht gegen die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde. Das Vorbringen in der Beschwerde behauptet im Wesentlichen die Unbilligkeit der Entscheidung aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihrer Integration sowie der ihrer Familie.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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