LVwG N LVwG-S-1115/001-2019

LVwG-S-1115/001-2019State Administrative CourtJul 3, 2020

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitszeit; digitales Kontrollgerät; Fahrerkarte; Verschulden; Kontrollsystem;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1115/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1115.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. März 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dies mit den Maßgaben,

-dass in der Tatbeschreibung die Wortfolge „sowie als Verkehrsleiter nach § 5a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG)“ entfällt,

-dass es bei der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 anstelle von „EG-VO 165/2014“ jeweils zu heißen hat „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“,

-dass es in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2 anstelle von „§ 17a“ „§17a AZG“ zu heißen hat,

-dass es bei den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1 anstelle von „§ 28 Abs. 5 Z.6 iVm § 28 Abs. 6 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 EU-VO 165/2006“ zu heißen hat „§ 28 Abs. 5 Z. 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ zu heißen hat und

-dass es bei den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 2 anstelle von „§ 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 EGVO“ zu heißen hat „§ 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ zu heißen hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 74,40 Euro (60,-- Euro hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 14,40 Euro hinsichtlich Spruchpunkt 2) zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 486,40 Euro (Strafen: 300,-- Euro und 72,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren: 30,-- und 10,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren: 60,-- Euro und 14,40 Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:

1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 18.03.2019, Zl. *** wurden dem Beschwerdeführer, Herrn A, folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Kontrollzeitpunkt:29.03.2018, 14:50 Uhr

Kontrollort:Gemeindegebiet ***, Bundesstraße ***, StrKm ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:***Lastkraftwagen

***Anhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafverfahren 1991 (VStG 1991) zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie als Verkehrsleiter nach § 5a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers D, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennz.: *** und den Anhänger mit dem Kennz.: *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr (Güterkraftverkehr) lenkte, folgende Übertretung begangen hat:

1. Sie haben nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 dafür gesorgt, dass der Lenker seine Verpflichtungen gemäß der EG-VO 165/2014 einhält.

Es wurde festgestellt, dass der Fahrer, obwohl er sich als Fahrer am 02.03.2018 nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) gemäß Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 zu betätigen, unterlassen hat, die in Artikel 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

Fehlender Nachtrag:

02.03. 2018, 14:35 Uhr - 05.03.2018, 05:55 Uhr

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher des Unternehmens in der Funktion als Arbeitgeber die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzt, wonach zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitgeber weiters dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36, nachkommt.

Der Fahrer hat das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss:

Folgende Eintragung wurde nicht durchgeführt:

am 21.03.2018 um 16:30 Uhr fehlte die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“.

Durch die ihm mit Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 28 Abs. 5 Z.6 iVm § 28 Abs. 6 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 EU-VO 165/2006“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf § 28 Abs. 6 Z.3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt. Durch die ihm mit Spruchpunkt 2 angelastete Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 EGVO 165/2014“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf § 28 Abs. 3a Z.1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 72,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gem § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 40,-- Euro vorgeschrieben, woraus sich ein insgesamt zu bezahlender Betrag von 412,-- Euro ergibt.

1.1.2. Begründend wird im Straferkenntnis – auf das Wesentliche zusammengefasst – zunächst ausgeführt, aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.04.2018, die auf einer am 29.03.2018, 14:50 Uhr, durchgeführten Kontrolle beruhe, sowie aufgrund des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Der spruchgegenständliche Lenker, Herr D, der mit der im Spruch genannten Fahrzeugeinheit eine Güterbeförderung durchgeführt habe, sei am 29.03.2018 um 14:50 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** auf Höhe Strkm. ***, Fahrtrichtung *** von Beamten der Polizeiinspektion *** für eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden.

Im Zuge dieser Kontrolle seien mit dem DAKO Programm die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen festgestellt worden.

1.1.3. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht, er könne nicht für die in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung gezogen werden, da Frau E zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer mehrere Urkunden, aus denen diese Bestellung von Frau E zur verantwortlich Beauftragten hervorgehe, vorgelegt habe, nämlich ein „Bestellungsdekret vom 01.07.2012 hinsichtlich Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG, § 28 Abs. 4 AZG“, eine „Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG“, ein „Bestellungsdekret vom 01.07.2012 hinsichtlich sachlicher Zuständigkeitsbereich Einhaltung des Kraftfahrgesetzes 1967, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Güterbeförderungsgesetzes“ und „ein Bestellungsdekret gemäß § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG 1991“.

Zu diesen vorgelegten Bestellungsurkunden wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ausgeführt, bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde sei ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers ankomme. Im gegenständlichen Fall ergebe die Auslegung der vorgelegten Bestellungsdekrete, dass die darin in Form der bezeichneten Gesetze genannten Zuständigkeitsbereiche in den Verantwortungsbereich der verantwortlichen Beauftragten übertragen werden sollten, nämlich die Einhaltung des KFG 1967, der StVO 1960, des GGBG und des Güterbeförderungsgesetzes und nach dem Inhalt der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG die Einhaltung des § 28 Abs. 4 AZG. Bei den dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Übertretungen handle es sich jedoch um solche gemäß § 28 Abs. 5 und 6 AZG. Übertretungen nach diesen Bestimmungen seien nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestellungsurkunde(n) nicht von der Übertragung umfasst. Daher sei die in den vorgelegten Bestellungsurkunden genannte E für die gegenständlichen Übertretungen nicht zur Verantwortung zu ziehen, wobei auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.01.2018, LVwG-S-892/001-2017, in der die Frage der Wirksamkeit der Bestellung von E zur verantwortlich Beauftragten verneint worden war, verwiesen wird.

1.1.4. Weiters sei der Beschwerdeführer – so die Begründung im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis weiter – auch in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter iSd § 5a Abs. 1 GütBefG für die ihm gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen, wobei in diesem Zusammenhang auf die – auszugsweise wörtlich im Straferkenntnis wiedergegebene – Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.03.2019, LVwG-S-52/001-2019, verwiesen wird.

1.1.5. Der durch den Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber zunächst erlassene Strafverfügung erhobene Einspruch habe keinerlei konkrete Angaben oder Aussagen enthalten, die zur Entlastung des Beschwerdeführers beizutragen geeignet gewesen wären, oder die als Beweis für die nicht begangene und somit zu Unrecht angelastete Tat gewürdigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Rechtfertigung nicht einmal konkret auf die ihm angelastete Tat eingegangen. Somit seien seine Rechtfertigungsangaben nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entkräften.

1.1.6. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe, gelte. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Da zumindest Fahrlässigkeit vorliege, sei auch die subjektive Tatseite erfüllt.

1.1.7. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.400,-- Euro netto aus. Mildernd berücksichtigte die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend wurde nichts gewertet.

1.2. Beschwerdevorbringen:

1.2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15. April 2019 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, den Beschwerdeführer treffe für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im Unternehmen der C GmbH (im Folgenden: das Unternehmen) keine Verantwortung und sei dieser für allfällige Verstöße, deren Vorliegen im Übrigen ausdrücklich bestritten werde, weder in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter noch in seiner Funktion als das zur Vertretung nach außen berufende Organ zu bestrafen, da keine Rechtsvorschrift eine Strafbarkeit des Verkehrsleiters für Übertretungen des AZG vorsehe und für das Unternehmen wirksam eine verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

1.2.2. Zunächst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft werden könne, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde von einer wirksamen Bestellung von Frau E zur verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG auszugehen sei:

Der Beschwerdeführer sei zwar das zur Vertretung nach außen berufene Organ, unter anderem für den vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Zuständigkeitsbereich der Einhaltung des AZG sei jedoch per 01.07.2012 die Assistentin der Geschäftsleitung, Frau E, wirksam zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt worden, wobei diese Bestellung auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet worden sei. Die entsprechende Bestellungsurkunde sei der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 11.02.2019 vorgelegt worden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das AZG samt Bezug habender unionsrechtlicher Bestimmungen treffe daher nicht den Beschwerdeführer, sondern die für diesen Zuständigkeitsbereich bestellte verantwortliche Beauftragte.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Bestellung von E mit der – in der Beschwerde wiedergegebenen – Bestellungsurkunde vom 01.07.2012 sehr wohl wirksam erfolgt. In der Bestellungsurkunde sei die Stellung der für die Einhaltung der vom Arbeitsinspektorat kontrollierten Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen und ihr Tätigkeitsbereich mit „Assistent der Geschäftsleitung“ umschrieben. Ihre Tätigkeit erstrecke sich daher auf jene Bereiche, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen. Hierzu gehörten für den Bereich des Arbeitsrechts auch die Verantwortung für die Einhaltung aller einschlägiger Arbeitnehmerschutzbestimmungen wie etwa jene des AZG und sei in der Bestellungsurkunde auch ausdrücklich auf das AZG Bezug genommen worden. Daraus sei zwingend zu schließen, dass E die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher der Kontrolle des Arbeitsinspektorates unterliegender arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften des AZG übernehme. Der auf der Bestellungsurkunde enthaltene handschriftlichen Zusatz „§ 28 Abs. 4 AZG“ sei entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs der verantwortlichen Beauftragten zu verstehen. Der – in der Beschwerde mit Hervorhebungen wiedergegebene – gesamte § 28 AZG enthalte Strafbestimmungen für sämtliche Übertretungen der im AZG normierten Arbeitszeitvorschriften und stehe § 28 Abs. 4 AZG nicht für sich alleine, sondern verweise dieser zunächst auf die Bestimmungen der „Grundregeln“ der Absätze 2 und 3 des § 28 AZG. § 28 Abs. 4 AZG lege einen von den in § 28 Abs. 2 und 3 AZG abweichenden, höheren Strafrahmen fest, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für die in den Absätzen 2 und 3 des § 28 AZG geregelten Gruppen von Verstößen zur Anwendung komme, wenn ein Wiederholungsfall vorliege und wenn der betreffende Verstoß zudem besonders qualifiziert sei.

Eine Beschränkung der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten ausschließlich auf Wiederholungsfälle bei gewissen schwerwiegenderen Formen von Verstößen gegen einzelne Bestimmungen des AZG erscheine im Hinblick auf den Zweck der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten geradezu sinnwidrig. Mit der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG werde ja gerade eine vom vertretungsbefugtes Organ verschiedene Person als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften Verantwortliche bestellt, die dann im Fall von Verstößen auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei.

Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, wenn man berücksichtige, dass E zusätzlich auch wirksam und durch die belangte Behörde anerkannter Weise zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des KFG, der StVO, des GGBG und des GütBefG bestellt worden sei und diese sohin auch die umfassende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für all diese Rechtsvorschriften auf sich genommen habe. Dass ausgerechnet im Bereich des AZG eine noch dazu so unpraktische und lebensfremde Beschränkung der Verantwortlichkeit auf ganz wenige Fälle erfolgen und der Großteil der Verantwortlichkeit in diesem Bereich beim Beschwerdeführer verbleiben hätte sollen, sei nicht nachvollziehbar und könne der Erklärung ein solcher Inhalt keinesfalls unterstellt werden.

Bei der Beurteilung des Inhalts einer Bestellungsurkunde sei grundsätzlich auf den objektiven Erklärungswert abzustellen, sohin auf jenen Sinn, den ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger der Bestellungsurkunde beimessen würde. Aus der Bestellungsurkunde sei zweifelsfrei ersichtlich, dass E (– mit dem naturgemäß auch arbeitsrechtliche Angelegenheiten umfassenden Tätigkeitsbereich „Assistent der Geschäftsleitung“ –) dem Arbeitsinspektorat, das die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliere, als verantwortliche Beauftragte bekannt gegeben worden sei. Der Verweis auf „§ 28 Abs. 4 AZG“ könne auch von einem außenstehenden, redlichen und verständigen Erklärungsempfänger im Hinblick auf den Inhalt von § 28 AZG nicht anders verstanden werden, als dass damit die verantwortliche Beauftragte ihre Verantwortung für die Einhaltung aller Arbeitszeitvorschriften nach dem AZG erkläre und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für allfällige Verstöße gegen diese Vorschriften auf sich nehmen.

Zur scheinbaren Einschränkung dieser Verantwortung auf die wenigen Fälle des § 28 Abs. 4 AZG sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch E rechtliche Laien seien und dass diese die zitierte Strafbestimmung des § 28 Abs. 4 AZG offenbar in dem Glauben, diese enthalte eine umfassende Regelung der Strafbarkeit für Verstöße gegen das AZG, ohne nähere Überprüfung aus einem ihnen damals vorliegenden Dokument übernommen hätten. Angesichts der offenkundig unsinnigen Beschränkung der Verantwortlichkeit auf derart wenige Fälle, die die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten geradezu ad absurdum führen würde, da die Verantwortlichkeit dennoch in praktisch allen Fällen beim Geschäftsführer verbleiben würde, könne der handschriftliche Vermerk keinesfalls einschränkend verstanden werden.

Wenn dem Beschwerdeführer und E beim Verfassen der Bestellungsurkunde bekannt gewesen wäre, dass § 28 Abs. 4 AZG nur eine von mehreren Strafbestimmungen des AZG enthalte, so hätten diese – so das Beschwerdevorbringen – den handschriftlichen Zusatz jedenfalls anders formuliert, nämlich so, dass sich klar die Verantwortlichkeit von E für das gesamte AZG und seine Strafbestimmungen ergeben hätte.

Nach rechtsrichtiger Auslegung der Bestellungsurkunde liege daher eine rechtswirksame Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den hier gegenständlichen Bereich des Arbeitszeitrechts vor und sei bei Vorliegen von Verstößen gegen das AZG, die im Übrigen ausdrücklich bestritten würden, nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die verantwortliche Beauftragte, zu bestrafen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine wirksame Bestellung von Frau E für sämtliche Strafbestimmungen des § 28 AZG vorliege und dass daher den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer schon aus diesem Grund einzustellen gewesen wäre.

1.2.3. In der Folge wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch nicht in seiner Funktion als Verkehrsleiter für die spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung gezogen werden könne:

Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass die VO (EG) Nr. 1071/2009 als „reine Regelung einer Berufszulassung“ weder materielle Strafnormen zu den gegenständlichen Übertretungen, noch ausdrückliche Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkret bezeichneter Funktionäre enthalte. Auch aus den durch die belangte Behörde herangezogenen nationalen Bestimmungen (insbes. §§ 5a, 23 Abs. 7 24a und 26 Abs. 9 GütBefG, § 39 GewO) ergäben sich keine Strafnormen, aus denen eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen ableitbar wäre. Weder der Unions- noch der nationale Gesetzgeber hätten bis dato Bestimmungen erlassen, die eine strafrechtliche Verantwortung des Verkehrsleiters vorsehen. Schon aus diesem Grund sei eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Verkehrsleiter nicht gegeben.

In Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angenommen, seitens des Beschwerdeführers bestrittenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters wird in der Beschwerde angeregt, das Verwaltungsrecht möge dem EuGH drei mit der Frage der Strafbarkeit des Verkehrsleiters für Verletzungen des AZG in Zusammenhang stehende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.

1.2.4. Zur vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die belangte Behörde bei den offenkundig bestanden habenden Zweifeln am Inhalt der Bestellungsurkunde die verantwortliche Beauftragte, E, und den Beschwerdeführer einvernehmen hätte müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.

Weiters habe der Beschwerdeführer zur Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch in seiner Funktion als Verkehrsleiter für die in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen sei, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht Stellung nehmen können, da diese Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vor Zustellung des Straferkenntnisses nicht bekannt gewesen sei. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden müssen, auch zu dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Auch sei die Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses mangelhaft, da zur von der Behörde angenommenen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Verkehrsleiter lediglich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer als Verkehrsleiter registriert sei und in der Begründung des Straferkenntnisses darüber hinaus nur aus einer in keinem erkennbaren Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren stehenden und zudem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zitiert werde.

1.2.5. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegt Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten habe, sei weiters auszuführen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem bestanden habe, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden treffe.

Zu diesem nach der Beschwerdevorbringen ausreichenden und effektiven Kontrollsystems wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

Die Fahrer des Unternehmens würden vom Beschwerdeführer regelmäßig unterwiesen und auch überprüft. Es gebe weiters die strikte Anweisung, dass die Arbeitszeiten von den Fahrern ausnahmslos einzuhalten seien und werde in der Fahrerunterweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende mit der Disposition abzusprechen seien. Im Falle einer Lenkzeitüberschreitung sei die Disposition umgehend vorab zu informieren, um eventuelle gesetzliche Übertretungen zu vermeiden. Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, seien im Unternehmen des Beschwerdeführers „etliche Kontrollsysteme“ vorgesehen. So verfügten die Fahrer über die notwendigen Schulungen und Qualifikationen, würde das Vorliegen entsprechender Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften durch den Beschwerdeführer vor Einstellung jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet; weiters erhielten die Fahrer in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten und werde die Einhaltung der erteilten Weisungen und die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch den Beschwerdeführer bzw. durch sein zuständiges Personal überwacht; auch werde bei Einstellung der Lenker auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet und würden die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.

Weiters würden die Fahrer mit einem eigenen Handbuch zu den Lenk- und Ruhezeiten ausgestattet, das eine Arbeitsanweisung für Lenker von Kraftfahrzeugen zu Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 t darstelle. Ein derartiges Praxishandbuch, in dem Zweifelsfragen nachgeschlagen werden können, liege in jedem LKW auf.

Der Beschwerdeführer selbst trage dafür Sorge, dass allen eingesetzten Kraftfahrern im Rahmen ihrer Ausbildung die Verkehrsvorschriften, insbesondere die Vorschriften zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bekannt seien. Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben habe der Beschwerdeführer auch Betriebsanweisungen erlassen. Trotz Bestehens eines effektiven Betriebs- und Kontrollsystems könnten Übertretungen durch die Fahrer nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die Fahrer nicht in jeder Minute ihrer Tätigkeit überwacht werden könnten. Das vom Beschwerdeführer eingeführte Kontrollsystem sei effektiv und führe dieses dazu, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich hintangehalten würden. Daher könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden iSd § 5 VStG zur Last gelegt werden. Bei der Annahme der Verantwortung für die im Zusammenhang mit einem Betrieb bestehenden Verwaltungsübertretungen dürfe nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer bzw. der Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst und persönlich annehme. Dies wäre im Güterbeförderungsgeschäft lebensfremd. Aus der Natur des täglichen Frachtgeschäftes ergebe sich, dass der Geschäftsführer nicht in der Lage sei, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick darauf, ob der Fahrer bei jeder einzelnen Transporterfahrt die Lenk- und Ruhezeiten entsprechend einhalte, selbst persönlich durchzuführen. Dem Beschwerdeführer treffe in derartigen Konstellationen die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen und die weitere Verpflichtung, diese ausgewählten Personen in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Fahrer, insbesondere der hier zum Einsatz gekommene Fahrer, mehrmals eingeschult, ständig überprüft und überwacht worden.

Schuldhaftes, fahrlässiges Verhalten setze das Außer-Acht-Lassen der zumutbaren Sorgfalt voraus. Dabei sei als Maßfigur der einsichtige und besonnene Mensch heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handle ein Täter nur, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem Handelnde angehörige, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Im vorliegenden Fall sei durch den Beschwerdeführer alles Erdenkliche zur Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen werden. Ein anderer verlässlicher Geschäftsführer hätte nicht anders handeln können.

Dass es zu den dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Übertretungen gekommen sei, sei nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem, sondern darauf zurückzuführen, dass sich der Fahrer über die ihm erteilten Anweisungen hinweggesetzt habe. Der Fahrer sei angewiesen worden und sei er auch dahingehend geschult worden, die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Der Fahrer hätte daher um die einzuhaltenden Bestimmungen gewusst bzw. sei er darüber so informiert gewesen, dass er diese hätte kennen müssen und habe sich der Fahrer somit im Wissen um das Bestehen dieser Vorschriften entgegen den unternehmensinternen Anweisungen darüber hinweggesetzt. Es sei dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übertretung nicht möglich gewesen, eine Verwaltungsübertretung zu verhindern oder festzustellen.

Es sei schon aus rein praktischen Überlegungen nicht möglich, den Fahrer während der konkreten Tatbegehung zu überprüfen, vielmehr könne der Beschwerdeführer von einer Übertretung nur im Nachhinein erfahren. Durch diverse Schulungen und etliche Unterweisungen habe der Beschwerdeführer vorbeugende Maßnahmen gesetzt, um derartige Übertretungen zu vermeiden. Auch habe der Beschwerdeführer sofort nach Bekanntwerden der in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen Maßnahmen gesetzt, um zukünftige Übertretungen dieser Art zu verhindern. Sofort nach Bekanntwerden der Übertretung habe der Fahrer vom Beschwerdeführer eine schriftliche Verwarnung erhalten. In dieser sei der Fahrer nochmals unterwiesen worden, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften zwingend einzuhalten seien. Zudem sei ausgesprochen worden, dass im Fall einer neuerlichen Übertretung eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Es mangele somit weder an einem Kontrollsystem noch an dessen Effektivität. Daraus folge, dass den Beschwerdeführer kein wie auch immer geartetes Verschulden an durch den eingesetzten Fahrer begangenen Verstößen treffe.

1.2.6. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht rechtswidrig sei, so werde eventualiter beantragt, es mit einer Ermahnung des Beschwerdeführers gem. § 45 Abs. 1 VStG bewenden zu lassen oder die verhängten Strafen zumindest auf das Mindestmaß herabzusetzen.

Die beiden dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretungen beträfen – weiterhin bestrittene – geringfügige Verstöße des vom Beschwerdeführer eingesetzten Fahrers, die in diesem Einzelfall vom durch den Beschwerdeführer eingerichteten, grundsätzlich ausreichenden und effektiven Kontrollsystem ausnahmsweise nicht verhindert hätten werden können.

Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung betreffe den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr, und somit das Wochenende und damit die wöchentliche Ruhezeit des eingesetzten Fahrers, wobei diese Ruhezeit vom Lenker zu dessen Erholung auch ordnungsgemäß eingehalten worden sei. Mit dem Verstoß seien keine Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Sicherheit von Personen bzw. Unversehrtheit von Sachen verbunden gewesen, sondern seien lediglich in einem einzigen Fall während des gesamten Kontrollzeitraumes Dokumentationspflichten bezüglich der tatsächlich konsumierten Ruhezeit vernachlässigt worden. Auch die in Spruchpunkt 2 angelastete, an einem einzigen Tag während des gesamten vierwöchigen Kontrollzeitraums nicht vorgenommene Eintragung des Landessymbols bei Arbeitsende sei nicht als schwerwiegende Verfehlung anzusehen.

Der Umstand, dass es nur zu vereinzelten Verstößen gekommen sei, zeige, dass das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem grundsätzlich gut funktioniere und dass bis auf wenige kleine Nachlässigkeiten keine Verstöße mehr vorkämen. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der alles ihm möglich unternommen habe, um Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften hintanzuhalten, sei daher als äußerst gering zu werten. Vor diesem Hintergrund sei die Strafbemessung durch die belangte Behörde jedenfalls überhöht und hätte diese mit einer Ermahnung gem. § 45 VStG oder doch zumindest mit einer geringeren Strafe das Auslangen finden müssen.

1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Akt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.03.2019, LVwG-S-52/001-2019 hin, wobei festgehalten wurde, dass die belangte Behörde gegen eben dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben habe.

1.3.2. Das als Amtspartei am Verfahren beteiligte Arbeitsinspektorat nahm mit Eingabe vom 11.07.2019 zur Beschwerde Stellung. Mit dieser Stellungnahme übermittelte das Arbeitsinspektorat die am 02.07.2019 beim Arbeitsinspektorat eingelangte (auch in der Beschwerde wiedergegebene) Bestellungsurkunde betreffend die Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten, und weiters eine am 11.12.2018 beim Arbeitsinspektorat eingelangte Meldung über die neuerliche Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten mit Änderungen des Zuständigkeitsbereichs.

Zu dem in der Beschwerde gemachten Vorbringen, wonach im Unternehmen des Beschwerdeführers ein iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirksames Kontrollsystem bestehe, wird seitens des Arbeitsinspektorates ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein wirksames Kontrollsystem auch eine Dokumentation allfälliger Verstöße umfassen, die zu entsprechenden Konsequenzen führen müssten, wie etwa zu einer Verbesserung von Anleitungen und Schulungen oder zu disziplinären Maßnahmen. Ein wirksames Kontrollsystem könne nur dann angenommen werden, wenn dargestellt werde, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet gewesen sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, indem er sicherstelle, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen bzw. Weisungen zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und von dieser auch tatsächlich befolgt werden. Die Ergreifung derartiger Maßnahmen sei aus Sicht des Arbeitsinspektorates seitens des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden und läge auch keine Dokumentation der behaupteten Maßnahmen vor. Darüber hinaus sei durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13.01.2016, Zl. LVwG-S-1866/001-2015 rechtskräftig bestraft worden sei. Es handele sich daher bei den vorliegenden Übertretungen um einen Wiederholungsfall.

1.3.3. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit Urkundenvorlage vom 11.05.2020 eine mit 30.05.2016 datierte „Bestätigung der Unterweisung“ des spruchgegenständlichen Lenkers und eine mit 20.04.2018 datierte schriftliche Verwarnung des spruchgegenständlichen Lenkers übermittelt und ausgeführt, dass „die Einhaltung der Vorschriften des AZG samt einschlägiger EU-VO durch den Lenker auch nach dem 30.05.2016 vom Beschwerdeführer regelmäßig kontrolliert“ worden sei und dass „der Lenker im Zuge der Kontrollen jeweils an seine diesbezüglichen Verpflichtungen erinnert“ worden sei.

1.3.4. Am 18.06.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer selbst, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen; seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Seitens des Beschwerdeführers wurde bei der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen, darunter insbesondere ein durch F, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden und Logistik erstellten Gutachtens vom 29.11.2016 über „Aufbau und Wirksamkeit des innerbetrieblichen Kontrollsystems […] zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen im Allgemeinen und Übertretungen von Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitrecht), Ladungssicherungsmaßnahmen und Vorschriften zum Gefahrguttransport im Besonderen“ vorgelegt. Des Weiteren wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch (Verzicht auf Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes), durch Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E und des spruchgegenständlichen Lenkers.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***.

2.2. Am 02.07.2012 langte beim Arbeitsinspektorat die seitens der C GmbH gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG erstattete, mit 01.07.2012 datierte Meldung einer verantwortlich Beauftragten, nämlich E, ein, die sowohl vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens, als auch von E unterfertigt ist. Diese dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelte Bestellungsurkunde enthält unter „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ ausschließlich den Vermerk „Assistent der Geschäftsleitung“ und ist auch unter „5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ und bei Punkt. 6 „Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse“ in dieser Bestellungsurkunde ausschließlich „Assistent der Geschäftsleitung“ angeführt. Weiters ist auf dieser Bestellungsurkunde außerhalb der zu befüllenden Felder handschriftlich der Vermerk „+ § 28 Abs. 4 AZG“ angefügt.

2.3. Am 11.12.2018 langte beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine mit 01.10.2018 datierte Meldung über die neuerliche Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten ein. In dieser Bestellungsurkunde vom 01.10.2018 ist unter „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ festgehalten: „Einhaltung aller Arbeitsnehmerschutzvorschriften und der darauf basierenden EU-Vorschriften“.

2.4. Am 29.03.2018 um 14:50 Uhr wurde der spruchgegenständliche Fahrer, Herr D, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** und des Anhängers mit dem Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t im Gemeindegebiet ***, auf der Bundesstraße ***, Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** zum Zweck einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Anlässlich dieser Kontrolle wurde die digitale Fahrzeugkarte des Lenkers mit dem DAKO-Programm ausgewertet und dabei festgestellt, dass der Fahrer es zum einen unterlassen hat, für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr die gem. Art. 34 Abs. 5 lit. b Z i, ii, iii und iv EG-VO 165/2014 Eintragungen vorzunehmen und dass der Fahrer zum anderen am 21.03.2018 um 16:30 Uhr die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ nicht vorgenommen hat.

2.5. Für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr, wurden durch den spruchgegenständlichen Lenker, D, keine Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte eingetragen.

2.6. Der spruchgegenständliche Lenker, D, hat am 21.03.2018 am Ende des Arbeitstages am digitalen Fahrtenschreiber die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ nicht vorgenommen.

2.7. Der Lenker D weiß und wusste grundsätzlich, dass er verpflichtet gewesen wäre, mit der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr die erforderlichen Eintragungen nachzutragen und dass er verpflichtet gewesen wäre, am Ende jedes Arbeitstages am digitalen Fahrtenschreiber die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ vorzunehmen. Zu den in Frage stehenden Zeitpunkten vergaß der spruchgegenständliche Fahrer, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

2.8. Im Unternehmen des Beschwerdeführers sind im Allgemeinen folgende Maßnahmen vorgesehen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten:

2.8.1. Die Bewerbungsgespräche vor der Einstellung neuer Dienstnehmer werden teilweise durch den Beschwerdeführer selbst oder durch andere Personen geführt. Werden die Bewerbungsgespräche durch andere Personen als den Beschwerdeführer geführt, wird der Beschwerdeführer vom Ergebnis informiert und entscheidet dieser in der Folge darüber, ob ein Bewerber eingestellt wird.

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wird eine Checkliste verwendet, nach der unter anderem die Vorerfahrung des Bewerbers abgefragt und festgehalten wird. In dieser Checkliste sind unter einem Unterpunkt „Checkliste“ innerbetrieblich vorgesehene Anweisungen und Schulungen angeführt, wodurch erhoben und dokumentiert wird, welche dieser innerbetrieblichen Anweisungen und Schulungen für einen Bewerber erforderlich sind.

Im Rahmen der Einstellung neuer Dienstnehmer, die als Lkw-Fahrer eingesetzt werden sollen, wird unter anderem geprüft, ob diese bereits über einschlägige Berufserfahrung verfügen, ob sie mit der Funktionsweise eines digitalen Kontrollgerätes vertraut sind und wird anhand allfälliger, aus früheren Beschäftigungsverhältnissen vorhandener Fahrerkarten der Bewerber geprüft, ob diese in der Vergangenheit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten haben. Wird bei dieser im Rahmen des Einstellungsvorganges erfolgenden Prüfung von aus früheren Beschäftigungsverhältnissen vorhandenen Fahrerkarten festgestellt, dass es im Rahmen früherer Beschäftigungsverhältnisse Übertretungen gegeben hat, wird für den Fall, dass ein Bewerber eingestellt wird, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein ernstes Gespräch mit dem betroffenen Fahrer geführt, in dem dieser auf die Verpflichtung, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, hingewiesen wird. (

2.8.2. Nach ihrer Einstellung erhalten alle neuen Fahrer eine betriebsinterne Einschulung. Diese Einschulung neuer Lenker dauert eine Woche. Während dieser Einschulungswoche fährt der neu eingestellte Fahrer mit einem erfahrenen, bereits länger im Unternehmen tätigen Lkw-Lenker mit und wird dem neu eingestellten Lenker insbesondere auch die korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgerätes erklärt. Die Fahrer unterzeichnen im Rahmen der Einschulung ein Formular, wonach sie im Sinne des § 17a AZG und Art 33 VO (EU) 165/2014 über „Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte, Vorlage der Fahrerkarte und ordnungsgemäßer Ausdrucke auf Verlangen der Kontrollorgane, Nichtverwenden beschädigter Fahrerkaten, Meldepflicht bei Beschädigung und Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte“ unterwiesen worden sind. Weiters werden neu eingestellte Lenker im Rahmen der Einschulung unter anderem betreffend die die Lenk- und Ruhezeiten und die korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgeräts betreffenden gesetzlichen Vorgaben durch den Fuhrparkleiter eingeschult. Weiters erhalten die neu eingestellten Fahrer eine technische Einschulung durch den Werkstattleiter.

Eine solche Einschulung zu Beginn der Tätigkeit erfolgt auch bei Lenkern, die bereits Vorerfahrung als Lkw-Lenker und mit der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes haben. Im Rahmen der Einschulung werden mit den Fahrern Inhalte eines „Handbuch Lenk- und Ruhezeiten / Sozialversicherungsvorschriften Ladungssicherung“ besprochen und den Fahrern das genannte Handbuch ausgehändigt. In den Lkws des Unternehmens des Beschwerdeführers befindet sich jeweils ein Exemplar dieses Handbuches.

Wird die Einschulung nicht positiv absolviert oder ergibt sich innerhalb der grundsätzlich einmonatigen Probezeit, dass ein Fahrer nicht in der Lage ist, die innerbetrieblichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Im Rahmen der Einschulung zu Arbeitsbeginn erhalten die neu eingestellten Fahrer eine schriftlich dokumentierte Fahrerunterweisung dahingehend, dass sie verpflichtet sind, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und dass bei Verfehlungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.

Die im Unternehmen des Beschwerdeführers als Lkw-Lenker beschäftigten Dienstnehmer müssen die gesetzlich vorgeschriebene Lenkerausbildung zur Erlangung des im Führerschein einzutragenden Codes C95 absolvieren.

Die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Lkw-Lenker können sich bei Fragen an den Beschwerdeführer, an den Werkstättenleiter und die Disponenten wenden. Die Fahrer werden angewiesen, Arbeitsbeginn und Arbeitsende mit der Disposition abzusprechen und bei durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie etwa Stau oder Verpassen einer Abfahrt verursachten Lenkzeitüberschreitungen die Disposition zu informieren und den Grund für die Lenkzeitüberschreitung schriftlich zu dokumentieren.

2.8.3. Zur Überwachung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die LkwLenker wird im Unternehmen des Beschwerdeführers eine GPS-Ortung mittels der Software *** verwendet. Dies in Kombination mit der Software „***“. Über das System *** werden die Daten der Fahrzeuge und der Fahrerkarten automatisch alle 10 Tage in das *** System übertragen. Parallel dazu lesen die Fahrer ihre Fahrerkarten über eine Chipkartenlesestation aus, die die ausgelesenen Daten wiederum in das System *** überträgt, Im ***-System werden die Daten für innerbetriebliche Auswertungen und allfällige behördliche Kontrollen archiviert. Die Software *** verfügt über die Funktion „Übertretungen, Belehrungsformular Fahrer“, durch die die mittels der Software *** und die durch das Auslesen der Fahrerkarten an der Chipkartenlesestation durch die Fahrer selbst übertragenen Daten quartalsweise ausgewertet werden.

2.8.4. Ergibt diese Auswertung der Fahrerkarten und der GPS-Ortung als gravierend eingestufte Verstöße, so werden die Fahrer auf diese Fehler hingewiesen und müssen die Fahrer ein Formular unterzeichnen, dass sie auf den Fehler hingewiesen und belehrt wurden, sich künftig rechtskonform zu verhalten, wobei bei der Auswertung der Daten festgestellte Übertretungen gesammelt und im Rahmen jährlicher Schulungen, zu denen jeweils zwischen 5 und 10 Fahrer zusammengefasst werden, mit den betroffenen Fahrern besprochen werden.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Disponenten, die Fahrer auf allfällige festgestellte Übertretungen anzusprechen. Werden Ausführungen des Disponenten von einem Fahrer nicht ernstgenommen, erfolgt ein Gespräch zwischen dem Fahrer und dem Beschwerdeführer selbst.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers sind rund 100 Lkw-Lenker beschäftigt. Sechs Disponenten planen die Touren für diese Lenker und teilen die Lenker ein.

Die Fahrer werden durch die Disponenten darauf hingewiesen, dass die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und die entsprechenden Einträge am digitalen Kontrollgerät vorzunehmen sind. Die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Disponenten findet in unterschiedlichen Konstellationen statt. Grundsätzlich bespricht sich der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter im Rahmen eines wöchentlichen jour fix mit dem Leiter der Disposition und findet ca. einmal im Monat eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem gesamten Disponenten-Team statt. Teilweise nimmt auch Frau E an den Besprechungen des Beschwerdeführers und dem Leiter der Disposition und dem Disponenten-Team teil. Der Beschwerdeführer hat sich auch immer wieder mit dem im Jahr 2019 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen, damaligen Fuhrparkleiter, Herrn G besprochen, solange dieser im Unternehmen war.

Wird durch die Auswertungen festgestellt, dass bei einem Fahrer häufiger kleinere Übertretungen wie Lenkzeitüberschreitungen passieren, wird dieser Lenker darauf angesprochen und neu geschult.

Werden als gravierend eingestufte Übertretungen festgestellt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung des Lenkers, die dieser unterschreiben muss.

Durch das Unternehmen des Beschwerdeführers wurden bereits Dienstverhältnisse mit Dienstnehmern wegen Nicht-Einhaltens von Arbeitgeberweisungen, Verstößen gegen innerbetriebliche Anweisungen oder Verstößen gegen Rechtsverletzungen aufgelöst.

Grundsätzlich ist im Unternehmen des Beschwerdeführers vorgesehen, dass ab der dritten Verwarnung eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden kann, dies ist jedoch abhängig davon, wegen welcher Verstöße die schriftlichen Verwarnungen erfolgt sind. Eine allgemeine Regel, dass bzw. ab der wievielten schriftlichen Verwarnung eine Entlassung ausgesprochen wird, besteht nicht.

2.9. Grundsätzlich sind und waren auch vor dem Jahr 2018 die Agenden von Fuhrparkleiter und Dispositions-Leiter im Unternehmen des Beschwerdeführers getrennt. Im Jahr 2018 war der damalige Fuhrparkleiter, Herr G, ab Jänner 2018 aufgrund einer Operation immer wieder über längere Zeiträume abwesend. In diesem Zeitraum wurden die Aufgaben des Dispositions-Leiters, Herrn H, und jene Aufgaben, die sonst Herr G als Fuhrparkleiter übernommen hatte, teilweise zusammengezogen, teilweise wurden an sich vom Fuhrparkleiter bzw. vom Dispositions-Leiter wahrgenommene Aufgaben auch durch den Beschwerdeführer selbst, teilweise durch dessen Ehefrau, E, übernommen.

2.10. Der spruchgegenständliche Lenker, Herr D, war von 26. März 2016 bis im März 2020 und somit auch zwischen 02.03.2018 und 29.03.2018 Dienstnehmer der C GmbH.

2.11. Der spruchgegenständliche Lenker war bereits bevor er im März 2016 beim Unternehmen des Beschwerdeführers begonnen hat zu arbeiten, als Lkw-Fahrer tätig.

Zu Beginn seiner Tätigkeit erhielt der spruchgegenständliche Lenker eine Einschulung durch den damaligen Fuhrparkleiter, Herrn G.

Im Zuge dieser Einschulung zu Beginn seiner Tätigkeit fuhr der spruchgegenständliche Lenker mit einem erfahrenen Lenker mit und wurde ihm unter anderem erklärt, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Ladungssicherheit zu treffen sind und wurde der spruchgegenständliche Lenker im Zuge der Einschulung auch hinsichtlich der Benutzung des digitalen Kontrollgeräts geschult.

Am 30.05.2016 erhielt der Lenker eine Unterweisung iSd § 17a AZG und Art. 33 VO (EU) Nr. 165/2014 betreffend die ordnungsgemäße Handhabung des in den Fahrzeugen der C GmbH verwendeten digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte und unterzeichnete er ein diese Unterweisung dokumentierendes Formular.

Nach der Einschulung zu Beginn seiner Tätigkeit nahm der spruchgegenständliche Fahrer in seiner insgesamt rund vierjährigen Tätigkeit einmal pro Jahr an einer jährlichen unternehmensinternen Schulung teil. An einer solchen jährlichen Schulung nahmen jeweils rund fünf Fahrer und ein Disponent teil und wurden diese durch den spruchgegenständlichen Zeugen besuchten jährlichen Schulungen – mit Ausnahme jener im Jahr 2020, in dem der Beschwerdeführer die jährliche Schulung durchführte – durch den damaligen Fuhrparkparkleiter des Unternehmens, Herrn G durchgeführt. Im Rahmen der jährlichen Schulungen wurden auch die von den jeweils teilnehmenden Fahrern im vergangenen Jahr begangenen Übertretungen besprochen und diese belehrt, dass sie verpflichtet sind, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Durch die Lkw-Lenker begangene Übertretungen, die im Zuge der Auswertung der von der digitalen Fahrerkarte ausgelesenen und in die Software überspielten Daten festgestellt wurden, wurden grundsätzlich gesammelt und im Rahmen der jährlichen Schulungen mit den betroffenen Fahrern besprochen, wobei diese darauf hingewiesen wurden, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen.

Fallweise, etwa wenn durch die Auslesung der Fahrkarten bzw. der GPS-Übertretung hervorgekommen war, dass der spruchgegenständliche Lenker zu schnell gefahren war, wurde der spruchgegenständliche Fahrer auch unter dem Jahr durch den Fuhrparkleiter Herr G, auf die Übertretung angesprochen. Mit dem Beschwerdeführer sprach der spruchgegenständliche Lenker dann, wenn der damalige Fuhrparkleiter auf Urlaub war. Mit Frau E hatte der spruchgegenständliche Lenker nichts zu tun.

2.12. Vor der Polizeikontrolle am 29.03.2018 war der spruchgegenständliche Lenker nie wegen Übertretungen der die Lenk- und Ruhezeiten bzw. die ordnungsgemäße Bedienung des digitalen Kontrollgerätes regelnden Bestimmungen bestraft worden.

2.13. Im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle am 29.03.2020 wurde dem spruchgegenständlichen Lenker von den Kontrollorgangen das Ergebnisprotokoll der Kontrolle ausgehändigt. Eine Kopie dieses Ergebnisprotokolls übergab der spruchgegenständliche Lenker am auf die Kontrolle folgenden Tag, also dem 30.03.2020, dem damaligen Fuhrparkleiter, Herrn G. Nachdem der spruchgegenständliche Lenker das ihm gegenüber erlassene Straferkenntnis erhalten hatte, sprach er erneut mit dem damaligen Fuhrparkleiter über den Vorfall. Dieser wies den spruchgegenständlichen Lenker an, sich künftig an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

Mit einem mit 20.04.2018 datierten Schreiben wurde dem spruchgegenständlichen Lenker seitens der C GmbH eine schriftliche Verwarnung erteilt. Dieses an den verfahrensgegenständlichen Fahrer adressierte Schreiben ist mit „schriftliche Verwarnung!!!“ überschrieben und wird darin Folgendes ausgeführt:

„Dies ist nun die erste schriftliche Verwarnung!!!

Begründung:

Bei der Polizeikontrolle vom 29.03.2018 wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum zwischen 02.03. und 05.03.2018 auf Ihrer Fahrerkarte über den Digitacho keinen manuellen Nachtrag gemacht haben!

Des Weiteren haben Sie am 21.03.2018 um 16:30 Uhr das Symbol des Landes bei Arbeitsende über den Digitacho nicht eingetragen!

Sie werden nochmals schriftlich darüber informiert, dass sie sich an die Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung und der Disposition zwingend einzuhalten haben, um etwaige gesetzliche Übertretungen zu vermeiden, insbesondere EGVO!

Durch diesen vermeidbaren Vorfall ist es zu einer Anzeige gegen Sie und die Firma bzw. den Geschäftsführer gekommen.

Es kann schon ab der letzten Verwarnung die fristlose Entlassung ausgesprochen werden!“

Der spruchgegenständliche Lenker maß der schriftlichen Verwarnung keine besondere Bedeutung zu. Er wusste nicht, wie oft im Unternehmen solche schriftlichen Verwarnungen ausgesprochen werden und ob nach solchen Verwarnungen bzw. aufgrund der diesen zugrundeliegenden Verstöße bereits Dienstnehmer entlassen wurden.

2.14. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000,-- Euro, treffen ihn Kreditrückzahlungsverpflichtungen im Ausmaß von 300,-- Euro monatlich und ist der Beschwerdeführer sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

2.15. Zur angelasteten Tatzeit bereits rechtskräftig gewesene und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Allgemein ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen, Frau E und Herr D jeweils einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen. Hinsichtlich des Zeugen D ist anzumerken, dass dieser seit März 2020 nicht mehr im Unternehmen des Beschwerdeführers tätig ist, wobei die Auflösung des Dienstverhältnisses sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch nach Angaben der Zeugin E auf Initiative des Zeugen, aufgrund des Wunsches nach einer familienfreundlicheren Tätigkeit, beendet wurde, sodass nicht zu sehen ist, dass der Zeuge einen Grund hätte, eine für den Beschwerdeführer günstige oder ungünstige Aussage zu machen.

Zur Aussage des Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung ist allgemein zu sagen, dass dieser keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelte, seine Ausführungen jedoch zumindest teilweise den Eindruck erweckten, dass er vor allem bestrebt war, allgemein darzustellen, dass und inwiefern die in seinem Unternehmen gesetzten Maßnahmen ein seiner Auffassung nach ausreichendes Kontrollsystem darstellen.

Zu einzelnen konkreten Fragen – insbesondere dazu, wie genau in den der verfahrensauslösenden Kontrolle vorangegangenen ersten Monate des Jahres 2018 die Aufgaben und Verantwortlichen zwischen ihm selbst, dem zeitweise anwesenden, zeitweise abwesenden Fuhrparkleiter, Herrn G, dem Dispositions-Leiter, den Disponenten und der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E aufgeteilt waren – konnte der Beschwerdeführer nur eher allgemeine Aussagen machen bzw. beschränkten sich dessen diesbezügliche Ausführungen zusammengefasst darauf, dass er angegeben hat, dass alle zusammengeholfen hätten.

Da der Beschwerdeführers nicht nur, aber insbesondere zu diesem Zeitraum augenscheinlich keine detaillierten Angaben mehr machen konnte, während sich der spruchgegenständliche Fahrer hinsichtlich jener Punkte, zu denen er befragt wurde (etwa dazu, ob und durch wen er im Jahr 2018 geschult worden sei), noch sehr genau erinnern konnte – wobei es angesichts der Fülle an Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer dreier Unternehmen wahrzunehmen hat, nachvollziehbar ist, dass sich dieser an die einzelnen Maßnahmen weniger gut erinnern kann, als der von diesen einzelnen Maßnahmen betroffene spruchgegenständliche Lenker – werden hinsichtlich jener Aspekte, hinsichtlich derer sich Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und des unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen ergeben (etwa dazu, dass und von wem der spruchgegenständliche Fahrer im Jahr 2018 geschult wurde), die Angaben des zeugenschaftlich befragten, spruchgegenständlichen Fahrers zugrunde gelegt.

Zu dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Gutachten vom 29.11.2016 über „Aufbau und Wirksamkeit des innerbetrieblichen Kontrollsystems […] zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen im Allgemeinen und Übertretungen von Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitrecht), Ladungssicherungsmaßnahmen und Vorschriften zum Gefahrguttransport im Besonderen“ ist festzuhalten, dass dieses zum einen aus dem Jahr 2016 stammt und zum anderen in einem anderen Verfahren erstattet wurde, was dessen Beweiswert für das vorliegende Verfahren bzw. für die Frage, wie das Kontrollsystem im März 2018 ausgestaltet war, zumindest einschränkt. Da seitens des Beschwerdeführers angegeben wurde, dass das darin dargestellte Kontrollsystem im Wesentlichen weiterhin bestehe, jedoch teilweise angepasst und (auch nicht näher präzisierte Weise) weiterentwickelt worden sei, können die darin enthaltenen Beschreibungen von Maßnahmen (soweit sie vorliegend relevante Aspekte wie den Vorgang der Einstellung von neuen Lkw-Lenkern, deren Einschulung und die hier in Frage stehenden Dokumentationspflichten bzw. die deren Einhaltung dienende korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgerätes betreffen) insoweit den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden, als sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der bei der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen (insbesondere für den in Frage stehenden Tatzeitraum im Jahr 2018) nicht Abweichendes ergibt.

Im Einzelnen wird zu den getroffenen Feststellungen darüber hinaus Folgendes beweiswürdigend festzuhalten:

3.2. Dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C GmbH und zu deren Vertretung nach außen befugt ist, ist ebenso unstrittig, wie der Umstand, dass der spruchgegenständliche Lenker, Herr D, im März 2018 Arbeitnehmer der C GmbH war.

3.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu Inhalt und Datum des Einlangens der Bestellungsurkunde vom 01.07.2012 bzw. jener vom 01.10.2018 beim Arbeitsinspektorat ist zum einen auf die vorgelegten Kopien eben dieser Bestellungsurkunden bzw. auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 11.07.2019 zu verweisen, wobei auch diese Feststellungen als solche nicht strittig sind.

3.4. Die in Pkt. 2.4. bis 2.6. getroffenen Feststellungen zur verfahrensauslösenden Polizeikontrolle am 29.03.2018 einer Polizeikontrolle und dass dabei mittels DAKO Programm festgestellt wurde, dass für den festgestellten Zeitraum die Eintragungen nicht vorgenommen wurden, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Anzeige der PI ***, der das polizeiliche Ergebnisprotokoll vom 29.03.2018 samt dem mit dem DAKO Programm erstellten Zeitstrahl beigefügt ist, wobei sich aus dem Zeitstrahl ergibt, dass für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr keine Eintragungen vorgenommen wurden und dass für den 21.03.2018 um 16:30 Uhr kein „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ eingetragen wurde. Im Übrigen wurden die durch den Lenker begangenen Übertretungen in der mündlichen Verhandlung auch seitens des Beschwerdeführers, dessen Unternehmen dem spruchgegenständlichen Lenker im Übrigen wegen der der angeführten Übertretungen eine schriftliche Verwarnung erteilt hat, nicht mehr bestritten.

3.5. Dass der spruchgegenständlichen Lenker um seine Verpflichtung, die unterlassenen Eintragungen zu machen, wusste und die durch ihn begangenen Rechtsverletzungen auf einem Vergessen bzw. einer Unachtsamkeit beruhen, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Zeugenaussage bei der mündlichen Verhandlung.

3.6. Die in Pkt. 2.8. getroffenen Feststellungen zu den im Unternehmen des Beschwerdeführers im Allgemeinen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Maßnahmen basieren auf den Inhalten des vorgelegten Gutachtens aus dem Jahr 2016, den Angaben des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlich befragten E und des spruchgegenständlichen Fahrers.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Einstellungsvorgang ist auf die Seiten 5ff des Gutachtens und auf die in der Verhandlungsschrift insbesondere auf Seite 10 protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Die Feststellungen zu den Schulungen der Fahrer basieren auf den die in der Verhandlungsschrift insbesondere auf Seite 7 protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers und den in der Verhandlungsschrift insbesondere auf den Seiten 19 und 23f protokollierten Ausführungen des als Zeuge befragten spruchgegenständlichen Lenkers. Die Feststellungen betreffend die zur Kontrolle eingesetzte Software ergeben sich aus den – wenn auch vergleichsweise allgemein gehaltenen – Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen D, die beide angegeben haben, dass die auf den Fahrerkarten befindlichen Daten ausgelesen werden. Aus den Darstellungen im Gutachten auf Seite 8f ergibt sich zum anderen Genaueres zu dieser durch den Beschwerdeführer angesprochenen, verwendeten Software. Dass die Auswertung der in die Software eingespielten Daten quartalsweise erfolgt, wurde auf Grundlage der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung festgestellt. Den in Pkt. 2.8.4 getroffenen Feststellungen dazu, wer im Unternehmen des Beschwerdeführers in welchem Rahmen mit den Fahrer festgestellte Verstöße bespricht, wie die Kommunikation zwischen den dabei eingebundenen Personen grundsätzlich organsiert ist und den Feststellungen betreffend die Erteilung schriftlicher Verwarnungen liegen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (vgl. insbes. S. 8-11) zugrunde. Zu den in Pkt. 2.9. getroffenen Feststellungen betreffend die Aufgabenverteilung im ersten Halbjahr 2018 ist auf die auf den Seiten 27f der Verhandlungsschrift protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen.

3.7. Die in den Pkt. 2.10. bis 2.13 getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen Zeugenaussage des D bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 18ff), die, soweit diese – etwa dazu, dass und durch wen er im Jahr 2018 geschult wurde – nicht ohnehin im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers stehen, aus den unter 3.1. dargelegten Gründen als konkreter und nachvollziehbarer angesehen werden als die Angaben des Beschwerdeführers selbst und daher als glaubwürdig den genannten Feststellungen zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich des Inhaltes der schriftlichen Verwarnung ist auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte schriftliche Kopie ebendieser zu verweisen.

3.8. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen, unwidersprochen gebliebenen Schätzung getroffenen.

3.9. Die Feststellung, wonach keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, die zur angelasteten Tatzeit bereits rechtskräftig gewesen und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt sind, ersichtlich sind, beruht auf dem aktenkundigen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer. In diesem scheint zwar eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers auf, diese betrifft jedoch zwei Verwaltungsübertretungen, die am 10.04.2019 und somit erst nach den hier in Frage stehenden Zeiträumen im März 2018 rechtskräftig geworden sind. Das in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates angesprochene Erkenntnis des LVwG NÖ vom 13.01.2016, Zl. LVwG-S-1866/001-2015, ist nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) lautet:

„§ 17a […]

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach

1. dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36,

nachkommt.

[…]

§ 28. […]

(3a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;

2. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

[…]

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

4.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 […] und zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lautet:

„Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(4) Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.

Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen […]: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen […]: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb

oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen […]: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen […]: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(6) […]

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet

[…]

[…]

Artikel 47

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“

4.3. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lautet auszugsweise:

Artikel 10

(1) Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen diese Verordnung ermutigen.

(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

[…]

5. Erwägungen:

5.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

5.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen […], sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zu deren Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt […], aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde an. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor (vgl. z.B. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/05/0004).

Wird ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von genau bezeichneten Bestimmungen bestellt, so ist davon auszugehen, dass ihm die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll. Im Übrigen ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124).

Die Beurteilung, ob eine wirksame Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde im Strafverfahren insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist. Die Rechtsmeinung und subjektive Einschätzung der zur Vertretung nach außen Berufenen ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 11.04.2011, 2011/17/0048).

Im konkreten Fall ergibt die Auslegung der vorgelegten Bestellungsurkunden, dass die darin in Form der bezeichneten Gesetze genannten Zuständigkeitsbereiche in den Verantwortungsbereich der verantwortlichen Beauftragten übertragen werden sollten. Nach dem Inhalt der (hier maßgeblichen) Bestellungsurkunde, die gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG am 02.07.2012 an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt wurde (– die im Dezember an das Arbeitsinspektorat übermittelte Bestellungsurkunde vom 01.10.2018, ist im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass die in Frage stehenden Verstöße im März 2018 erfolgt sind, nicht maßgeblich –), ist dies, wenn der außerhalb der hierfür vorgesehenen Felder angebrachte handschriftliche Vermerk berücksichtigt wird, ausschließlich „§ 28 Abs. 4 AZG“. Aus der (weiteren) Bezeichnung des sachlichen Zuständigkeitsbereiches mit „Assistent der Geschäftsleitung“ ergibt sich darüber hinaus keine klare sachliche Zuordnung eines Verantwortungsbereiches, wie sich auch aus der Bezeichnung „Assistent der Geschäftsleitung“ in der Rubrik „räumlicher Zuständigkeitsbereich“ kein konkret definierter räumlicher Zuständigkeitsbereich ergibt.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei gegenständlich angelasteten Übertretungen um solche gemäß § 28 Abs. 3a und 5 AZG handelt, welche nach dem eindeutigen Wortlaut der hier maßgeblichen Bestellungsurkunde nicht von der Übertragung umfasst sind, kann dahinstehen, ob die dem Arbeitsinspektorat vor dem in Frage stehenden Tatzeitpunkt übermittelte Bestellungsurkunde die weiteren Voraussetzungen für eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an die Beauftragte erfüllt.

Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist daher ungeachtet dessen, was durch den Beschwerdeführer und Frau E gewollt war, aufgrund des Inhalts der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 01.07.2012 davon auszugehen, dass Frau E zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt nicht rechtsgültig als strafrechtliche verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung jener Bestimmungen, deren Übertretung vorliegend in Frage steht, bestellt war, weshalb gemäß § 9 Abs. 1 VStG von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlichem Geschäftsführer mit selbstständiger Vertretungsbefugnis und damit auch von dessen grundsätzlicher Verantwortlichkeit für Verwaltungsübertretungen wie die hier vorliegenden auszugehen ist (vgl. LVwG NÖ 24.01.2018, LVwG-S-892/001-2017 und LVwG NÖ 09.04.2019, LVwG-S-780/001-2018, bestätigt durch VwGH 18.09.2019, Ra 2019/11/0083).

5.1.2. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter ist demgegenüber aus Sicht des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2020, Ra 2019/11/0073, nicht anzunehmen, zumal weder auf Ebene des Unionsrechts noch auf Ebene des nationalen Rechts eine Vorschrift ersichtlich ist, die eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters für Übertretungen des AZG normieren würde. Daher hat der Hinweis auf die Funktion des Beschwerdeführers als Verkehrsleiters in der Tatbeschreibung im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu entfallen. Der Anregung des Beschwerdeführers ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH insbesondere betreffend die Frage nach der (unionsrechtliche Erforderlichkeit) einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters zu richten, wird vor diesem Hintergrund nicht gefolgt.

5.2. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite:

5.2.1. Zu Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses:

5.2.1.1. Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sieht vor, dass ein Fahrer, der sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigten, die in Abs. 5 lit. b Buchstabe ii, iii und iv genannten Zeiträume (insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten) nachträgt, und zwar bei einem Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber mittels der manuellen Eingabevorrichtung.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat das Verkehrsunternehmen den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 381/85 eingehalten werden. Dieser Verweis gilt nunmehr als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (vgl. Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Verkehrsunternehmen haben daher ihre Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere deren Art. 34 Abs. 3 lit. a, eingehalten werden.

Gemäß § 28 Abs. 5 Z 6 AZG sind Arbeitgeber, die nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

5.2.1.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat der spruchgegenständliche Lenker als Arbeitnehmer der C GmbH., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, den im Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigten, für den Zeitraum von 02.03.2018 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr mit der manuellen Eingabevorrichtung keinerlei Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung eingetragen. Der Lenker ist sohin seiner Verpflichtung gemäß Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht nachgekommen.

5.2.2.3. Da der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Arbeitgeberin des Lenkers entgegen § 28 Abs. 5 Z 6 AZG nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür Sorge getragen hat, dass der Lenker die Verpflichtung gemäß Art. 34 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 165/2014 einhält und dem Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung aus den unter Pkt. 5.1. dargelegten Gründen mangels wirksamer Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

5.2.2. Zu Spruchpunkt 2 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses:

5.2.2.1. Gemäß Art. 34 Abs. 7 VO (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber unter anderem das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet, einzutragen. Gemäß § 17a Abs. 1 Z 2 AZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass das digitale Kontrollgerät und die Fahrerkarte ordnungsgemäß verwendet wird und hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der VO (EU) Nr. 165/2014 nachkommt. Kommt ein Arbeitgeber seinen in § 17a AZG normierten Verpflichtungen betreffend das digitale Kontrollgerät nicht nach, so stellt dies eine gem. § 28 Abs. 3a Z 1 AZG mit Geldstrafe in der Höhe von 145,-- bis 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 200,-- bis 3.600,-- Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar.

5.2.2.2. Wie festgestellt hat der spruchgegenständliche Lenker am 21.03.2018 am Ende des Arbeitstages am digitalen Fahrtenschreiber die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ nicht vorgenommen und hat dieser somit das digitale Kontrollgerät und die Fahrerkarte insofern nicht ordnungsgemäß bedient, als er seiner in Art. 34 Abs. 7 VO (EU) Nr. 165/2014 normierten Verpflichtung, das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet, einzutragen, nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer bzw. das Unternehmen des Beschwerdeführers hat als Arbeitgeberin des spruchgegenständlichen Lenkers entgegen § 17a Abs. 1 Z 2 AZG nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die ordnungsgemäße Verwendung des Kontrollgerätes und der Fahrerkarte zu gewährleisten. Damit wurden die das Unternehmen des Beschwerdeführers als Arbeitgeberin treffenden Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät verletzt und ist – zumal dem Beschwerdeführer auch die ihm mit Spruchpunkt 2 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung aus den unter Pkt. 5.1. dargelegten Gründen mangels wirksamer Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zuzurechnen ist – der objektive Tatbestand der in § 28 Abs. 3a Z 1 AZG normierten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

5.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:

5.3.1. Bei beiden dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa auch VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

5.3.2. Ein Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetztes und der damit in Zusammenhang stehenden unionsrechtlichen Verordnungen verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, durch den Verantwortlichen im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. etwa VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112).

5.3.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus folgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer dargetan wurde, dass in seinem Unternehmen im März 2018 ein effektives und wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen wie den zwei dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten bestanden hat:

5.3.3.1. Zwar ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers danach getrachtet wird, möglichst Dienstnehmer einzustellen, die über entsprechende Qualifikation und Vorerfahrung verfügen und finden im Unternehmen des Beschwerdeführers sowohl eine umfassende Einschulung zu Beginn des Dienstverhältnisses eines neu eingestellten Lkw-Lenkers als auch jährliche Schulungen, im Rahmen derer die Fahrer nicht nur geschult, sondern auch angewiesen werden, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, statt. Schulungen der Lenker vermögen die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob sich die Lenker auch entsprechend der in den Schulungen erteilten Anweisungen verhalten, jedoch ebenso wenig zu ersetzen (vgl. dazu, dass die bloße Erteilung von Weisungen keine ausreichende Kontrolle darstellt, vgl. VwGH 31.03.2000, 96/02/0052), wie entsprechende Vorerfahrung und Ausbildung für sich wirksam sicherzustellen vermögen, dass sich die grundsätzlich erfahrenen und entsprechend ausgebildeten Lenker auch an die gesetzlichen und die unternehmensintern erteilten Vorgaben halten.

Soweit daher seitens des Beschwerdeführers auf das in seinem Unternehmen eingerichtete Schulungssystem, bestehend aus einer Einschulung bei Eintritt von Lkw-Fahrern in das Unternehmen und jährlichen Schulungen sowie (beim spruchgegenständlichen Fahrer jedoch nicht erfolgten) ad hoc Schulungen bei wiederholten Übertretungen, auf den Fahrern durch die Disponenten im Zuge des laufenden Betriebes erteilte Dienstanweisungen sowie auf das ausgehändigte Fahrerhandbuch verwiesen wird und dies in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend geschildert wurde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Schulungen und Anweisungen gegenüber Arbeitnehmern gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen vermögen (vgl. VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).

5.3.3.2. Soweit seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, Übertretungen, die wie die vorliegende auf einem Vergessen des Lenkers beruhen, könnten nicht im Vorfeld mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verhindert und jedenfalls erst im Nachhinein festgestellt werden, ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich Verstößen gegen Dokumentationspflichten, die nicht auf eigenmächtiges, sich bewusst über Anweisungen hinwegsetzendes Handeln oder auf ein Nicht-Wissen um die gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf ein Vergessen oder eine Unachtsamkeit zurückzuführen sind, ein Kontrollsystem bestehen muss, das zumindest sicherstellt, dass derartige Verstöße seitens des Unternehmens jedenfalls im Nachhinein zeitnah bemerkt, dokumentiert und sanktioniert werden, was wiederum zu einem erhöhten Bewusstsein der Fahrer um die Wichtigkeit der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften und so mittelbar auch zu größerer Aufmerksamkeit und dadurch wiederum zur Vermeidung von auf Vergessen oder Unachtsamkeit zurückzuführende Verstöße führt.

Ein solches Kontrollsystem wurde im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht dargetan: Nach dem seitens des Beschwerdeführers Vorgebrachten erschöpft sich die in seinem Unternehmen vorgesehene Kontrolle, ob die Fahrer die erforderlichen Eingaben (insbesondere: Ländersymbol) bzw. Nachtragungen (betreffend die Lenk- und Ruhezeiten) vornehmen (die hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten getroffenen Vorkehrungen sind hier nicht von Relevanz, da vorliegend die Verletzung von Eingabeverpflichtungen und keine Verletzung der Lenk- und Ruhezeiten als solcher in Frage steht), darin, dass die von den Fahrerkarten ausgelesenen Daten mit einer Software, die in der Folge festgestellte Verstöße anzeigt, einmal im Quartal ausgewertet werden. In einer solcher bloß quartalsmäßig erfolgenden Auswertung der Fahrerkarten zur nachträglichen Kontrolle, ob das digitale Kontrollgerät richtig bedient und alle erforderlichen Eintragungen gemacht wurden, kann jedoch insbesondere dann kein wirksames Kontroll- und Sanktionssystem zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden gesehen werden, wenn zumindest hinsichtlich nicht zu einer Anzeige geführt habender oder als nicht gravierend eingestufter, bei der Auswertung der Fahrerkarten festgestellter Übertretungen nicht zeitnah, nachdem diese bei der Auswertung festgestellt wurden, angesprochen und sanktioniert werden, sondern nur – wie durch den Zeugen geschildert – quasi gesammelt und im Rahmen einer jährlichen Schulung besprochen werden.

Dass im Unternehmen des Beschwerdeführers selbst bei Verstößen, die zu einer Anzeige geführt haben, zur in Frage stehenden Tatzeit zumindest nicht in jedem Fall unmittelbar nach deren Bekanntwerden eine entsprechende Sanktion erfolgte, zeigt der vorliegende Fall, in dem der spruchgegenständliche Fahrer am Tag nach der verfahrensauslösenden Kontrolle dem Fuhrparkleiter eine Kopie des durch die Polizei erstellten Ergebnisprotokolls ausgehändigt hat, die schriftliche Verwarnung des wegen der bei dieser Kontrolle festgestellten Übertretungen jedoch erst drei Wochen später erfolgte, wobei der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wer anhand welcher Vorgaben entschieden hat, dass diese schriftliche Verwarnung erteilt wird.

5.3.3.3. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Was dieses Erfordernis eines Sanktionensystems betrifft, so ist festzuhalten, dass der spruchgegenständliche Lenker vorliegend durch den Fuhrparkleiter angewiesen wurde, künftig besser aufzupassen und dass die gegenständlichen Übertretungen durch die Erteilung der schriftlichen Verwarnung zu einer unternehmensinternen Sanktionierung geführt haben.

Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich aber, dass diese schriftliche Verwarnung für ihn keinen besonders abschreckenden oder tatsächlich sanktionierenden Charakter hatte. Dies wurde insbesondere dadurch augenscheinlich, dass der Zeuge eben diese schriftliche Verwarnung von sich aus gar nicht ansprach, sondern sich dieser erst nachdem ihm diese schriftliche Verwarnung – auf die Aussagen hin, dass er mit dem damaligen Fuhrparkleiter, nicht aber mit dem Beschwerdeführer, über die verfahrensauslösende Kontrolle gesprochen habe, wobei der Fuhrparkleiter gesagt habe, er solle das nächste Mal besser aufpassen, und dass er die ihm gegenüber ergangene Strafe bezahlt habe, wobei sonst nichts passiert sei – vorgehalten wurde, vage an diese erinnern konnte und ausdrücklich angab, dass das für ihn „nicht so interessant“ gewesen sei.

Darüber hinaus konnte der Zeuge auch nichts dazu sagen, ob und wie oft solche schriftlichen Verweisungen im Unternehmen des Beschwerdeführers ausgesprochen wurden und ob Kollegen nach Übertretungen entlassen wurden.

Ausgehend davon kann nicht davon gesprochen werden, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ein wirksames Sanktionssystem bestand, das aufgrund von klaren, objektiv nachvollziehbaren und den Fahren als potentiellen Adressaten auch klar, in einer Weise, dass diesen die vorgesehenen Sanktionen auch ausreichend bewusst sind, kommunizierten Sanktionen dazu geführt hätte, dass die Fahrer aufgrund der ihnen auch durch das Sanktionssystem bewusst gemachten Wichtigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Eingabe- und Nachtragepflichten und einer durch ein vorgesehenes und entsprechend kommuniziertes Sanktionssystem bewirkten ausreichenden Reizkonditionierung die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit auch auf die Einhaltung der die Bedienung des digitalen Kontrollgerätes als solche (und nicht nur die unmittelbar die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten betreffenden) gesetzlichen Vorgaben gerichtet hätten.

Abgesehen wurden auch keine klaren, objektiver Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen bei welchen Verstößen durch wen welche Sanktionen zu setzen sind, dargetan. Insbesondere wurde auch ein Sanktionssystem gegenüber den anderen, unter dem Beschwerdeführer – als an der Spitze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für das Unternehmen stehende Person – in das Kontrollsystem eingebundenen Personen, etwa des Fuhrparkleiters, des Dispositionsleiters, der Disponenten oder der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E, in keiner Weise dargetan.

5.3.3.4. Von der Einrichtung eines dem konkreten Betrieb entsprechenden, wirksamen Kontrollsystems und davon, dass darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer bestehenden Hierarchie der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene und auch dort tatsächlich befolgt werden.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar allgemein ausgeführt, dass seine Rolle die des Chef sei und dass es primär die Rolle der Disponenten sei, die Fahrer auf Verstöße anzusprechen und dass dann, wenn es ein Lenker nicht einsehe, ein Gespräch mit ihm stattfinde. Bezogen auf den in Frage stehenden Tatzeitpunkt im März 2018 kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine klare Aufgaben- und Verantwortungsverteilungen zwischen den in das Kontrollsystem eingebundenen Personen – und dementsprechend noch weniger, dass und wie sichergestellt wurde, dass die von der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene weitergegeben und eingehalten wurden – entnommen werden:

So wird durch den Beschwerdeführer einerseits vorgebracht, seine Ehefrau, Frau E, sei auch für den im Hinblick in Frage stehenden Tatzeitpunkt relevanten März 2018 wirksam zur verantwortlich Beauftragen bestellt worden, was entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnisse bedingen und erwarten lassen würde, dass dieser – nachdem nach dem Beschwerdevorbringen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau davon ausgegangen sind, dass diese zum angelasteten Tatzeitpunkt für die Einhaltung auch von Verwaltungsvorschriften, wie jenen, die hier in Frage stehen, verantwortlich gewesen sei – im Rahmen des Kontrollsystems eine zentrale Rolle zukomme, was aber (sieht man davon ab, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung angegeben hat, dass in der Zeit im Jahr 2018, als der Fuhrparkleiter immer wieder abwesend gewesen sei, alle und somit auch seine Frau zusammengeholfen hätten und dass diese auch teilweise bei den Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Disposition dabei gewesen sei) weder durch den Beschwerdeführer geschildert wurde, noch aufgrund der Angaben des Zeugen, der angab, nicht zu wissen, welche Aufgabe Frau E zukomme und nichts mit ihr zu tun gehabt zu haben, anzunehmen ist.

Andererseits wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er selbst Kontrollen durchgeführt, Sanktionen ausgesprochen und regelmäßige Gespräche mit dem Fuhrparkleiter und den Disponenten, die die Ansprechpersonen für die Fahrer gewesen seien, geführt habe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung, ob durch die Fahrer die erforderlichen Eintragungen machen, weder schlüssig eine klare Aufgabenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, Frau E, noch wurde dargetan, dass und wie der Beschwerdeführer die Tätigkeit seiner Ehefrau, Frau E, kontrolliert hätte.

Was den in Frage stehenden Tatzeitpunkt betrifft, kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der damalige Fuhrparkleiter des Unternehmens, Herr G, bereits ab Jänner 2018 aufgrund eines Bänderrisses und einer dadurch erforderlich gewordenen Operation immer wieder für einen längeren Zeitraum abwesend gewesen sei. Wie in dieser – im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Tatzeitpunkt im März 2018 – relevanten Zeit, in der der Fuhrparkleiter teilweise an- und teilweise abwesend gewesen ist, die Aufgabenverteilung zwischen den in das Kontroll- und Sanktionssystem eingebundenen Personen ausgestaltet war, wurde durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Vielmehr wurde durch den Beschwerdeführer für diesen Zeitraum lediglich angegeben, dass Agenden des Fuhrparkleiters und des Dispositionsleiters zusammengezogen worden seien und dass teilweise er selbst, teilweise der Leiter der Disposition, Herr H, teilweise die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E, anfallende Aufgaben übernommen hätten. Wer in dieser Zeit in welchem Ausmaß für welche Maßnahmen innerhalb des Kontrollsystems zuständig gewesen ist und wer wem gegenüber wie verantwortlich gewesen ist, wurde durch den Beschwerdeführer für den in Frage stehenden Zeitraum des ersten Quartals 2018 nicht dargelegt. Auch sind keine objektiven, formalisierten oder strukturierten Vorgaben des Beschwerdeführers gegenüber den anderen, neben oder unter ihm in das Kontrollsystem eingebundenen Personen dazu dargetan worden, wann welche Maßnahmen bei festgestellten Verstößen der Fahrer zu setzen sind und wie der Beschwerdeführer die Einhaltung allfälliger durch ihn aufgestellter diesbezüglicher Vorgaben kontrolliert hat. Ein straffes und wirksames Kontrollsystem mit einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den eingebundenen Personen wurde jedenfalls für den in Frage stehenden Tatzeitpunkt im März 2018 nicht dargetan.

Dass seitens des Beschwerdeführers dargetan worden wäre, wie im angelasteten Tatzeitpunkt durch ihn als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem dahingehend gewährleistet worden wäre, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene weitergegeben und auch dort tatsächlich befolgt wurden, kann daher vorliegend nicht angenommen werden.

5.3.3.5. Aus den oben dargelegten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer dargetan wurde, dass in seinem Unternehmen im März 2018 ein effektives und wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen wie den zwei dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten bestanden hat. Daher ist hinsichtlich beider dem Beschwerdeführer gegenständlichen Verwaltungsübertretungen neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

5.3. 4 Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, stellt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf diese unionsrechtliche Vorgabe die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung zu Recht als einen sehr schwerwiegenden Verstoß qualifiziert. Der hinsichtlich Spruchpunkt 2 einschlägige § 28 Abs. 3a Z 1 AZG stellt nicht auf eine Qualifikation des Verstoßes anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG ab.

5.4. Zur Strafhöhe:

5.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.4.2. Hinsichtlich beider dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist hinsichtlich der Strafbemessung zunächst festzuhalten, dass durch die durch die belangte Behörde verhängten Strafen die jeweils vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe nicht überschritten wurde.

Somit käme eine Herabsetzung der durch die belangte Behörde verhängten Strafen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG oder § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Betracht.

5.4.3. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

5.4.4. Mangels zum Tatzeitpunkt rechtskräftiger Vorstrafen des Beschwerdeführers ist von dessen absoluter Unbescholtenheit auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann vorliegend kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. zB VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2013/02/0101), weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG ausscheidet.

5.4.5. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorliegend schon deshalb aus, weil zum einen nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist, da hinsichtlich beider ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde (dazu, dass bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061). Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich bei dem in Spruchpunkt 1 in Frage stehenden Zeitraum um das Wochenende gehandelt habe, an dem der Fahrer die gesetzlich vorgesehene Ruhezeit zwar nicht nachträglich im digitalen Kontrollgerät eingetragen, aber tatsächlich eingehalten habe, sodass keine Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter mit diesem Verstoß verbunden gewesen seien, ist festzuhalten, dass es andere und gesondert von der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung zu ahndende Verwaltungsübertretung dargestellt hätte, wenn es auch zu dem Beschwerdeführer zuzurechnenden und feststellbaren Verletzungen der Ruhezeiten gekommen wäre. Auch kann die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnormen, die durch gesetzliche Dokumentationspflichten die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten sicherstellen sollen, geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden, zumal sich die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen widerspiegelt. Vor dem Hintergrund dessen, dass für beide dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils eine Mindeststrafe vorgesehen ist und der Strafrahmens bis zu 2.180,-- Euro reicht, kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden, wodurch es neben dem nicht anzunehmenden bloß geringfügigen Verschulden an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde).

5.4.6. Da somit weder die Voraussetzungen des § 20 VStG, noch jene für ein Vorgehen nach § 45 VStG vorliegen und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bereits durch die belangte Behörde nicht überschritten wurde, kommt eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafen vorliegend nicht in Betracht, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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