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LVwG-AV-646/001-2020•LVwG N LVwG-AV-646/001-2020
LVwG-AV-646/001-2020State Administrative CourtJul 2, 2020
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallentsorgung; Müllabfuhr; Teilnahmeverpflichtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, vom 8. Juni 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 26. Mai 2020, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 19. Februar 2020, GZ ***, betreffend die Zuteilung von Müllbehältern nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude. Der Wasserverbrauch auf diesem Grundstück betrug vom Jahr 2014-2019 insgesamt 21 m³. Für die Gartenpflege auf diesem Grundstück wurden zuletzt 25,8 kW Strom verbraucht.
Mit Verpflichtungsbescheid vom 19. Februar 2020, Zl. ***, teilte der Obmann des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** für die gegenständliche Liegenschaft einen Restmüllbehälter mit 120 l bei 13 Entleerungen jährlich zu.
Gegen diesen Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes vom 19. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Behälter zur Verfügung habe und um entsprechende Anpassung ersuche.
Der Vorstand des Gemeindeverbandes wies diese Berufung mit Bescheid vom 26. Mai 2020 als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes liege. Auch wenn die Liegenschaft nicht ständig oder gar nicht benutzt werde, könne davon ausgegangen werden, dass bei den Instandhaltungsarbeiten und Pflegearbeiten auf dem Grundstück Abfälle anfallen. Bekräftigt werde dieser Umstand durch den von der Marktgemeinde bekannt gegebenen Wasserverbrauch für das abgelaufene Jahr im Ausmaß von 14 m³ sowie die Mitteilung des Beschwerdeführers über den Stromverbrauch von 25,8 kW für die Gartenpflege. Der Berufungsbescheid wurde am 4. Juni 2020 übernommen.
Gegen diesen Berufungsbescheid vom 26. Mai 2020 richtet sich die Beschwerde vom 8. Juni 2020. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt auf der gegenständlichen Liegenschaft unbewohnt sei. Der vorgebrachte Beweis sei lediglich ein Wasserverbrauch von insgesamt 21 m³ seit dem Jahr 2014. Der Beschwerdeführer ersuche daher, von einer Gebührenvorschreibung abzusehen, da er auch keine Müllbehälter in Verwendung habe.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 legte der Gemeindeverband die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt samt Vorlagebericht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt des Gemeindeverbandes *** einschließlich der Beschwerde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Gemeindeverband vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich der Wasserverbrauch auf diesem Grundstück aus den vorgelegten Wasserabrechnungen der Marktgemeinde ***. Der Stromverbrauch für die Gartenpflege auf diesem Grundstück ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
4.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.
4.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (AWVO):
§ 2.
[…]
Der Pflichtbereich B umfasst die gesamten Gemeindegebiete der Stadt-‚ / Markt-, / Gemeinden:
***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
mit Ausnahme jener Grundstücke die im Teilpflichtbereich A bereits genannt sind.
§ 4
Erfassung und Behandlung der Abfälle
1. In den Pflichtbereichen A und B sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Behältnissen des Gemeindeverbandes und den entsprechenden Vorschriften - getrennt nach
Restmüll
Kompostierbaren Abfällen
Altstoffen (Papier, Kartonagen. Glas, Metall, Kunststoffhohlbehältern)
Sperrmüll
zu sammeln.
2. Restmüll, Altstoffe und kompostierbare Abfälle sind in den zugeteilten Behältern getrennt zu sammeln und werden wie folgt abgeholt:
a)Für die Einsammlung von Restmüll wird in den beiden Pflichtbereichen A und B ein Mindestbehältervolumen von 120 Liter pro Abfuhrtermin festgelegt.
b)Restmüll wird in Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Restmülltonnen) mit einem Nutzinhalt von 120 lt, 240 lt, 360 lt und 1100 lt mit grauschwarzem Deckel gesammelt.
c)Für jene Grundstücke. welche unter § 2 Abs. 1 im Pflichtbereich A angeführt sind, besteht die Wahlmöglichkeit, anstatt der Verwendung von Abfallbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Restmülltonnen), Müllbehälter für eine einmalige Benützung (in Form von 60 Liter Restmüllsäcken) zu verwenden.
d)Welche Sammelbehälter auf der Liegenschaft zur Verwendung kommen, muss im Vorfeld des Verfahrens über die Zuteilung von Abfallbehältern im Sinne des NÖ AWG bekannt gegeben werden. Das für Restmüll vorgegebene Mindestentleerungsvolumen pro Abfuhr gem. § 4 Abs. 2.1. lit. a) darf jedoch nicht unterschritten werden.
e)Zusätzlich zu den zugeteilten Restmüllbehältern im Pflichtbereich A und B, können für den vorübergehenden Mehrbedarf, Müllbehälter für eine einmalige Benützung, in Form von 60 Liter Restmüllsäcken angefordert werden.
Restmüll wird in *** einer energetischen Verwertung zugeführt
[…]
§ 5
Abfuhrplan
In den Pflichtbereichen A und B werden je nach Bedarf pro Jahr
13, 26 oder 52 Einsammlungen von Restmüll
7 oder 13 Einsammlungen von Altpapier
41 oder 52 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen
durchgeführt.
[…]
4.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Eingangs ist festzuhalten, dass die im Eigentum des beschwerdeführenden Unternehmens stehende gegenständliche Liegenschaft in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes definierten „Pflichtbereich B“, konkret im Gemeindegebiet der in § 2 Z 2 AWVO angeführten Marktgemeinde ***, gelegen ist und nicht als Grundstück des Pflichtbereiches A (§ 2 Z 1 AWVO) angeführt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer daher dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nur Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung wäre somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude oder kein Betrieb befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein Wohngebäude befindet.
Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass selbst eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH 2004/07/0110).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass auf dem gegenständlichen Grundstück regelmäßig Gartenarbeiten durchgeführt werden. Daraus resultiert auch der angegebene Stromverbrauch. Darüber hinaus wird auf dem gegenständlichen Grundstück auch Wasser verbraucht, wenn auch nur in sehr geringen Mengen. Aus diesen Umständen folgt, dass diese Liegenschaft zumindest sporadisch benützt wird. Da auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes – etwa im Zuge von Gartenarbeiten – erfahrungsgemäß Müll (z.B. leere Getränkebehälter, Jausenverpackung etc.) anfällt ist für die gegenständliche Liegenschaft ein entsprechendes Müllbehältnis zuzuweisen.
Im dem für den gegenständlichen Fall maßgeblichen „Pflichtbereich B“ ist die 120 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen (§ 4 Z 2.1 lit a iVm § 5 AWVO). Die belangte Behörde hat damit rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 das kleinstmögliche Behältnis zugeteilt, zumal sich auf dem gegenständlichen Grundstück ein Wohngebäude befindet und das Grundstück zumindest sporadisch benützt wird.
Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht festgestellt werden konnte, war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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