LVwG N LVwG-AV-639/001-2020

LVwG-AV-639/001-2020State Administrative CourtJun 23, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Mitwirkungspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-639/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.639.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A vom 02.06.2020, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.05.2020, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 23, 26 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die §§ 23 und 25 NÖ SAG, begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Frau A wiederholt darauf hingewiesen worden sei, welche Unterlagen sie vorliegen müsse, damit der Antrag bearbeitet werden könne. Dem habe Frau A nur teilweise entsprochen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde (im Schriftsatz irrtümlich als „Einspruch“ bezeichnet), in dem die Frage aufgeworfen wird, warum dem Antrag nicht bzw. warum der Antrag eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie weder beim AMS versichert sei noch von diesem Geld bekomme. Der Vater müsse die Handyrechnung, die Selbstversicherung und den Alltag für sie finanzieren. Die Beschwerdeführerin verwies auch darauf, dass sie nicht so sehr von ihrem Vater abhängig sein möchte und sie auch um eine Arbeitsstelle bemüht wäre, dies sei jedoch momentan sehr schwierig. Gebeten wurde um abermalige Überprüfung des Antrages.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Schreiben vom 20.03.2020 der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bearbeitet werden konnte, da zahlreiche erforderliche Unterlagen (detailliert aufgelistet, insgesamt 9 an der Zahl) fehlen. Des Weiteren ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich und auch unbestritten, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15.04.2020 (Parteiengehör) der festgestellte Sachverhalt mitgeteilt und auch darauf hingewiesen wurde, dass bis dato noch der Lohnzettel aufgrund einer Beschäftigung beim Unternehmen B GmbH fehlen würde, ebenso Einkommensnachweise von den Eltern sowie Nachweise über die Wohnkosten. Letztendlich wurde der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen mit Bescheid vom 20.05.2020 abgewiesen und dies damit begründet, dass nach wie vor Unterlagen fehlen würden. Die zur Beurteilung eines allfälligen Unterhaltsanspruches erforderliche Einkommenshöhe des Vaters sei nicht nachgewiesen worden, ebenso würden Nachweise über die Betriebskosten bzw. Wohnkosten, welche von den Eltern geleistet werden, fehlen. Handschriftliche Aufstellungen würden keine geeigneten Nachweise darstellen. Ebenso liege kein Nachweis (Einkommensnachweis) der Beschwerdeführerin für den Monat März 2020 vor. Da auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden sei, wäre der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe abzuweisen, wenn die hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen wurden. Ebenfalls ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, dass die von der Behörde benötigten und auch geforderten Unterlagen nicht vollständig beigebracht wurden. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Antrages bereits dann gerechtfertigt ist, wenn auch nur eine einzige von mehreren geforderten Unterlagen nicht beigebracht wird.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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