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LVwG-AV-1404/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1404/001-2019
LVwG-AV-1404/001-2019State Administrative CourtJun 22, 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; bestimmte Tatsachen; Bindungswirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. November 2019, Zl. ***, mit welchem das durch Mandatsbescheid vom 19.06.2018 verhängte Verbot des Besitzes von Waffen und Munition verboten wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und in Behebung der angefochtenen Entscheidung das gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Waffenverbot aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das im Wege des Mandatsverfahrens erlassene Waffenverbot vom 19.06.2019 bestätigt und dazu nach getroffenen Feststellungen und teilweiser Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie Zitat relevanter Gesetzesbestimmungen begründend ausgeführt, die Tatsache, dass das gerichtliche Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von § 198 i.V.m. § 200 StPO diversionell erledigt worden sei, schließe bereits nach dem klaren Wortlaut des § 198 StPO aus, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO möglich gewesen wäre und sei in der Begründung des Gerichtes ausdrücklich festgehalten, dass der gegenständliche Sachverhalt hinreichend geklärt und demgemäß der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 in *** die näher genannten drei Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht habe um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, dies indem er aus einem Fahrzeug heraus die Genannten mit einem Gewehr bedrohte, sowie er anschließend mit einem Jagdmesser in der Hand auf den D zugegangen sei.
Zwar habe der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zutreffend ausgeführt, dass keine Bindungswirkung der Behörde an die gerichtliche Entscheidung vorliege, jedoch sei die vorliegende diversionelle Erledigung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Sachverhalt im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung geklärt worden sei, im Wege der freien Beweiswürdigung als erdrückendes Indiz dahingehend zu werten, dass die gefährliche Drohung durch den Beschwerdeführer tatsächlich verwirklicht worden wäre, woraus wiederum zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Ausnahmesituation durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb das verhängte Waffenverbot nicht aufgehoben werden konnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung erhobene Beschwerde, mit welcher die bezeichnete Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wird, sowie nach Darlegung der Anfechtungspunkte in Ausführung der Beschwerdegründe mit jeweils näherer Begründung vorgebracht wird, es läge keine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor, es sei zusätzlich auf den Zeitablauf ab dem Mandatsbescheid bis zur gegenständlichen Entscheidung der Behörde Bedacht zu nehmen, die angefochtene Entscheidung leide darüberhinaus unter Feststellungs- und wesentlichen Begründungsmängeln, die behördliche Beweiswürdigung sei eine antizipierte, verletze das Prinzip der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit und verletze durch behördliche Willkür den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, weshalb nach Aufnahme der beantragten Beweise das erlassene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aufgehoben werden wolle.
Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht in der Sache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangte mit Zustimmung des Vertreters des Beschwerdeführers – in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde – die beigeschaffte Akte des Landesgerichtes *** zur Zahl *** zur Verlesung. Der Beschwerdeführer selbst wurde als Partei in der Sache befragt, sowie die drei in der angefochtenen Entscheidung als von ihm bedroht genannten Personen ebenso als Zeugen eingenommen, wie die weiteren vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens genannten Personen mit angeblichen Wahrnehmungen betreffend den dem verhängten Waffenverbot zugrunde liegenden Vorfall.
Abgeleitet vom durchgeführten Beweisverfahren ist für die vorliegende Sache als relevant festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker während eines Linksabbiegevorganges, wobei er mit seinem Fahrzeug langsam im Ortsgebiet unterwegs war, aus dem nachfahrenden Fahrzeug heraus, in welchem sich zwei Personen befanden, angehupt wurde, wobei es der Beifahrer war, der die Hupe betätigte und den Beschwerdeführer während der Vorbeifahrt aufgrund seines langsamen Fahrstils auch lautstark beschimpfte. Der Beschwerdeführer ist daraufhin diesem Fahrzeug nachgefahren und hat, nachdem das Fahrzeug neben einer am Gehsteig befindlichen Person stehengeblieben ist, unmittelbar neben diesem angehalten. In der Folge gab es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beifahrer des anderen Fahrzeuges zunächst eine nonverbale Konversation, wobei die Drohgebärden nicht vom Beschwerdeführer, sondern wiederum von der am Beifahrersitz des anderen Fahrzeuges befindlichen Person ausgingen. Der Beschwerdeführer hat während dieses aggressiven Verhaltens der genannten Person, wobei diese gerade im Begriff war aus dem Fahrzeug auszusteigen, das in seinem Fahrzeug befindliche und am Vordersitz angelehnte Gewehr, senkrecht und zwar aus dem geöffneten Schiebedach des Fahrzeuges etwas hinausragend gezeigt, sodass es sowohl von den beiden Fahrzeuginsassen, als auch von der weiteren am Gehsteig befindlichen Person gesehen werden konnte. Vor dem Zeigen des Gewehres hat der Beschwerdeführer noch das Futteral desselben geöffnet, welches vom Gewehr hinunterrutschte, sodass dieses genau zu erkennen und zu sehen war. Nachdem der Beifahrer des anderen Fahrzeuges auf ihn und sein Fahrzeug zugekommen ist, hat der Beschwerdeführer das Gewehr wieder neben ihm am Vordersitz angelehnt und ist ebenfalls ausgestiegen, wobei er aufgrund des wilden Gestikulierens und der von dieser Person verwendeten aggressiven lautstarken Sprache sein Jagdmesser aus einer im Auto befindlichen Tasche nahm und dieses rückwärts in seine Hose steckte. Noch während der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug ausstieg hat der in Rede stehende und auf ihn zukommende D per Handy den Polizeinotruf betätigt und angegeben, dass er und seine beiden Bekannten von einem Mann mit einem Gewehr bedroht würden. Nachdem die auf dem Gehsteig befindliche Person über die Straße gelaufen ist und im Garten eines Hauses vis a vis die dort befindlichen Personen damit konfrontiert hat, dass er und seine beiden Freunde gerade von einem Mann mit einem Gewehr bedroht worden seien, haben sich diese, sowie auch der im nächsten Haus wohnende, gerade nicht im Dienst befindliche Polizeibeamte, zu den beiden Fahrzeugen begeben, allerdings keinerlei aggressives Verhalten der anwesenden Personen mehr feststellen können, sowie ebenfalls keinerlei Wahrnehmungen zu den im Fahrzeug des Beschwerdeführers befindlichen Gewehr oder einem Messer. Diese Personen haben in der Folge bei oder zumindest in der Nähe der beiden Fahrzeuge auf das Eintreffen der verständigten Polizeibeamten gewartet, welche dann feststellten, dass das im Fahrzeug befindliche Gewehr des Beschwerdeführers nicht geladen war, sowie dieser im Fahrzeug auch keine Munition für diese Waffe mitführte. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeibeamten sein Jagdmesser, welches er zwischenzeitig wieder in die Tasche im Fahrzeug zurückgegeben hatte.
Aus dem Einschreiten der Polizeibeamten betreffend diesen Vorfall resultiert sowohl die Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 107 Abs. 1 StGB, sowie auch die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes durch die belangte Behörde, wobei der Beschwerdeführer über eine Waffenbesitzkarte und abgesehen von dem hier in Rede stehenden Gewehr noch über weitere Waffen verfügte. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB wurde vom Landesgericht *** zur Zahl *** am 16. Jänner 2019 gemäß §§ 199 und 200 Abs. 1 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages eingestellt (Diversion). Die Bestätigung des Mandatsbescheides vom 19.06.2019 mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, durch die Entscheidung der belangten Behörde vom 5. November 2019 ist nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Diesen Feststellungen zugrunde liegt zunächst die Aussage der beiden Zeugen C, sohin dem Lenker des Fahrzeuges, sowie des E, jener Person, die am Gehsteig wartete um in das Fahrzeug einzusteigen, wobei trotz der doch sehr divergierenden Angaben dieser beiden Personen, dies im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, jedenfalls festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer das Gewehr in seinem Fahrzeug in etwa senkrecht nach oben, teilweise aus dem Schiebedach herausragend zeigte, wobei er das Futteral des Gewehres vorher geöffnet hat; allerdings nicht feststellbar war, dass er mit dem Gewehr auch tatsächlich in die Richtung von Personen gezeigt oder gezielt hätte, dies unabhängig von der Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher ausführte, dass es im Fahrzeug gar nicht möglich gewesen wäre, mit der Langwaffe sitzend hinter dem Lenkrad auf eine Person außerhalb des Fahrzeuges zu zielen. Ebenso war selbst der Aussage des D, welcher im Allgemeinen nicht glaubwürdig war, zumal seine Angaben selbst im Gegensatz zu den beiden genannten Personen stehen, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Gewehr auf ihn gezielt hätte, sowie auch die Aussage des D dahingehend unglaubwürdig war, dass der Beschwerdeführer drohend mit dem Jagdmesser in der Hand auf ihn zugegangen wäre, zumal dies die beiden anderen Genannten und unmittelbar am Vorfall beteiligten Personen nicht wahrgenommen haben, sondern nur angaben, er hätte das Messer hinten in der Tasche eingesteckt gehabt, sowie auch der Umstand, dass er den Beschwerdeführer nach dem Hupen und der Vorbeifahrt beschimpft hätte, vom Zeugen D bestritten wurde, jedoch selbst der Fahrzeuglenker angab, D hätte aus dem Fahrzeug hinaus in Richtung des Beschwerdeführers aufgrund dessen langsamer Fahrweise einen diesbezüglichen Zuruf getätigt. Woraus sich wiederum ableitet, dass es wohl wie vom Beschwerdeführer geschildert glaubhafter ist, dass nach dem Anhalten der beiden Fahrzeuge, etwa nebeneinander, es D war, der gegen ihn nonverbale Drohgebärden richtete und trotzdem, nachdem er das Gewehr im Fahrzeug wahrgenommen hatte, sofort die Polizei per Notruf verständigte und eine Bedrohung behauptete. Die weiteren vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen haben zu dem Vorfall, der dem verhängten Waffenverbot zugrunde liegt, keinerlei Wahrnehmungen, sondern wurden nur von der angeblichen Drohung informiert und begaben sich in der Folge zu den beiden Fahrzeugen, wobei zu diesem Zeitpunkt von keinerlei Seite mehr ein aggressives Verhalten gesetzt wurde, sowie von diesen Personen vor Ort keine Waffen erkannt werden konnten, sondern nur darauf geschlossen werden konnte, dass vorher irgendetwas gewesen sein muss.
Rechtlich beurteilt sich der Sachverhalt wie folgt:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Insofern sich die belangte Behörde zunächst in ihrer Begründung ergänzend auf die vom Beschwerdeführer erfolgte Zustimmung zur Diversion stützt, ist darauf hinzuweisen, dass auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – aus welchem Grund auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs geschlossen werden kann (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0067). Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde und in der Folge das Landesverwaltungsgericht keine Bindungswirkung entfaltet. Nichts anderes kann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall nicht die Staatsanwaltschaft nach § 198 StPO von der Verfolgung absieht, sondern gemäß § 199 StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198 und 200 bis 209b StPO die Diversion beschließt. Abgeleitet davon kann deshalb selbst aus einer etwaig erfolgten Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer an eine der angeblich bedrohten Personen, welche im Zuge des außergerichtlichen Tatausgleiches geleistet wurde, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die strittige Tat tatsächlich begangen und diese als erwiesen anzusehen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen eingetretenen Schaden oder geltend gemachten Anspruch ersetzt hat, bleibt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung (VwGH 21.06.1989, 89/01/0187).
Das Landesverwaltungsgericht hatte deshalb, wie auch die Waffenbehörde, im Fall der Diversion oder im Fall eines Freispruchs vom Tatvorwurf eine eigenständige Entscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt (VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0080).
Die unter dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise getroffenen Tatsachenfeststellungen, sohin das Vorzeigen des ungeladenen Gewehres ohne auf jemanden zu zielen, dies aus dem Fahrzeug heraus, sowie das Zugehen mit einem in der Hosentasche eingesteckten Jagdmesser auf eine Person, wobei sich diese Person vorher durch entsprechende Zurufe und wildes Gestikulieren aggressiv gezeigt hat, mag situationsbezogen zwar nicht deeskalierend gewirkt haben, jedoch hätte eine strafgerichtliche Klärung des Vorfalles und sohin die Fortführung des Strafverfahrens anstelle der vom Beschwerdeführer angenommenen Diversion auch zu einem Freispruch führen können. Deshalb ist der sich aus den obigen Feststellungen ergebende Sachverhalt, sohin das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, daraus bestimmte Tatsachen abzuleiten, die eine negative Zukunftsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigen könnten. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum im Besitz von mehreren Faustfeuerwaffen, wobei es während dieses doch langen Zeitraumes keinerlei Vorgänge gegeben hat, die von irgendeiner Relevanz für das Waffengesetz wären, sowie selbst zum Zeitpunkt des diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorfalles nicht von einer besonderen Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, weshalb der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und das Waffenverbot aufzuheben war.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder einer divergierenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen.
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