LVwG N LVwG-AV-359/001-2020

LVwG-AV-359/001-2020State Administrative CourtJun 18, 2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; teilstationärer Dienst; besondere Bedürfnisse;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-359/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.359.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.01.2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert wird:

Herr A ist auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für B verpflichtet, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.08.2019 gewährten Sozialhilfe

für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.03.2020 monatlich einen Kostenbeitrag in Höhe von € 118,68,

für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 keinen Kostenbeitrag und

ab 01.06.2020 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich € 66,-

zu leisten.

Es wird ersucht den Rückstand für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.06.2020 in Höhe von € 778,08 bis 15.07.2020 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, C AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen.

Es wird um Einrichtung eines Dauerauftrages in der Höhe von € 66, -- monatlich ab 01.07.2020 ersucht.

Dieser Betrag ist bis 5. eines jeden Monats an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, C AG, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2020, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für B zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.08.2019 gewährten Sozialhilfe ab 01.10.2019 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 115,20 zu leisten. Begründend dazu wurde unter Anführung des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ SHG ausgeführt, dass Herr B Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte D *** ab 09.09.2019 erhalte. Der Beschwerdeführer sei als Vater von B gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Er verfüge über ein Einkommen in Höhe von € 2.680,42 (monatlich netto) und würden Sorgepflichten für vier weitere Personen bestehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser aus, dass die Aufstellung nicht nachvollziehbar sei, weshalb um eine detaillierte Aufschlüsselung und Nennung der Rechtsgrundlagen, wie die Kosten zustande gekommen seien, ersucht werde. Er sei Alleinverdiener und bestehe die Familie aus sechs Personen. Sein Sohn B lebe miet- und kostfrei im Haus der Eltern. Der Sohn des Beschwerdeführers beziehe außer dem Pflegegeld keine weiteren Sozialleistungen, wobei die Mutter von B das Pflegegeld sowie die Familienbeihilfe erhalte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 31.01.2020 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde ab 01.10.2019 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 164,- monatlich zu leisten.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG iVm § 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln vom unterhaltspflichtigen Angehörigen im Rahmen der Unterhaltspflicht ein Beitrag zu leisten sei.

Bei unselbstständig Erwerbstätigen sei für die Unterhaltsbemessung das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen heranzuziehen und werde das 13. und 14. Monatsgehalt auf zwölf Monate aufgeteilt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.680,36. Laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ergebe sich aufgrund des Bruttogehaltes ein Urlaubsgeld in Höhe von € 3.640,35 und ein Weihnachtsgeld in Höhe von € 3.603,15. Das für die Unterhaltsbemessung zu berechnende Jahreszwölftel betrage € 3.283,98.

Die Unterhaltsberechnung erfolge anhand der Prozentsatzmethode und ergebe sich nach Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten für B ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 15 % des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers. Der Kostenbeitrag werde daher mit 15 % der Bemessungsgrundlage, davon ein Drittel, sohin monatlich mit € 164,- festgesetzt.

Ein Sachverhalt, welcher ein Absehen vom Kostenbeitrag gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG möglich machen würde, läge nicht vor, da im Familienverband mit dem Einkommen des Kindesvaters, Familienbeihilfe und verbleibendem Pflegegeld des Sohnes ausreichend finanzielle Mittel vorhanden seien.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben vom 25.03.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm.

Seitens der BH St. Pölten blieb die Verhandlung unbesucht.

In der Verhandlung wurde unter anderem Beweis aufgenommen durch Verlesung der beiden Verwaltungsakte der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie der bezughabenden Gerichtsakte zur Zl. LVwG-AV-359/001-2020 und LVwGAV365/001-2020, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Feststellungen:

Mit Bescheid vom 26.08.2019, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Sohn des Beschwerdeführers, Herrn B, Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch die Aufnahme in die Tagesstätte des Vereins D GmbH in ***.

Die Kosten für den Aufenthalt in der Höhe von monatlich € 1.184,30 wurden vorerst vom Land Niederösterreich getragen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sowohl der Hilfebedürftige selbst, als auch die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten haben.

Mit Bescheid vom 31.01.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer ab 01.10.2019 ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich € 115,20 vorgeschrieben. Dagegen erhob er fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Höhe des Kostenbeitrages nun mit monatlich € 164,- bemessen.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht einen Vorlageantrag.

Der Hilfeempfänger, Herr B, ist am 09.01.2003 geboren und der leibliche Sohn des Beschwerdeführers. Er bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4 und wird von Montag bis Freitag teilstationär in der Tagesstätte des Vereins D in *** betreut.

Der Sohn des Beschwerdeführers wird um etwa 7.30 Uhr von Zuhause abgeholt und kommt um ca. 15 Uhr wieder nach Hause. Er wird sohin im Tagesdurchschnitt mehr als fünf Stunden betreut und erhält auch ein Mittagessen in der Einrichtung.

Aufgrund der Corona-Virus-Pandemie und den damit zusammenhängenden Maßnahmen wurde Herr B im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 nicht in der Tagesstätte betreut.

Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt im Elternhaus und muss weder für Wohnen noch für Essen einen Kostenbeitrag an seine Eltern leisten.

Der Beschwerdeführer ist – neben B – für seinen Sohn E, geboren am ***, seinen Sohn F, geboren am ***, seine Tochter G, geboren am ***, sowie für seine Ehegattin, Frau H, sorgepflichtig.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht für Herrn B die erhöhte Familienbeihilfe.

Sie bezieht monatlich € 2044,90. Dieser Betrag setzt sich aus der Familienbeihilfe für die vier Kinder und dem Pflegegeld zusammen.

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.03.2020 durchschnittlich über ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. und 14. Gehalt) in Höhe von € 3.315,58 (2730,10*12 + 13. Gehalt in Höhe von 3531,50 + 14. Gehalt in Höhe von 3494,30 = 39.787/12).

Seit 01.04.2020 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von € 61,46 täglich, sohin € 1843,80 monatlich.

Die monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers betragen € 1.050,- an Miete, € 199,66 an Stromkosten, € 79,58 an Abgaben betreffend Wasser und Kanal und € 22,27 an Müllgebühr. Für die KFZ- Versicherung und Hausratsversicherung fallen monatlich € 180,40 an. Weiters sind € 530,58 an monatlichen Kreditraten samt Kreditversicherung zu leisten. Für Bausparverträge fallen € 280,- an und für die Lebensversicherung der vier Kinder sowie die Mutter-Kind-Versicherung € 133,14. Die GIS-Gebühr beträgt € 17,53.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***, den Verwaltungsgerichtsakten zur Zl. LVwG-AV-365-2020 und zur Zl. LVwGAV3592020 und der glaubhaften und durchwegs nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche durch Urkunden (Beilage ./1 bis ./3) belegt wurde.

Daraus ergibt sich auch, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit war auch festzustellen, dass der Sohn des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsberechtigt ist.

Die Feststellung, dass Herr B seit 09.09.2019 teilstationär in der Tagesstätte *** betreut wird, ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins D GmbH vom 12.09.2019 sowie aus dem Bewilligungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 26.08.2019, Zl. ***.

Was das zeitliche Ausmaß der Betreuung von mehr als 5 Stunden täglich betrifft, ist auszuführen, dass sich dies aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt und vom Leiter der Tagesstätte telefonisch bestätigt wurde.

Die Feststellung, wonach Herr B im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 - bedingt durch die Corona-Virus-Pandemie - nicht in der Einrichtung betreut wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurde dies durch die, vom Leiter der Einrichtung übermittelten Abwesenheitsaufzeichnung, bestätigt. Die Liste wurde der belangten Behörde übermittelt und erfolgte keine Stellungnahme dazu,

Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensnachweis, sowie aus dem, vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als Beilage ./3 vorgelegten Einkommensnachweis, ergibt sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.03.2020 monatlich geringfügig schwankte und wurde dies auch durch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt. Es wurde daher von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 2730,10 für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.03.2020 ausgegangen (€ 2680,42 + €2779,78, dividiert durch 2). Die Höhe des 13. und 14. Gehaltes wurde anhand des Brutto-Netto-Rechners des Bundesministeriums für Finanzen, ausgehend vom soeben genannten Nettoeinkommen, berechnet. Es ergab sich sohin eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.315,58 monatlich.

Aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice *** vom 07.04.2020 (Beilage ./2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2020 Arbeitslosengeld in der festgestellten Höhe bezieht.

Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe der monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus der vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegten Aufstellung samt Kontoauszügen, welche diese belegen.

Unstrittig ist, dass die Ehegattin über ein Einkommen in festgestellter Höhe verfügt, welches sich aus dem Pflegegeld sowie der Familienbeihilfe zusammensetzt, wobei sie für Herrn B erhöhte Familienbeihilfe bezieht.

Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, neben B, für seine drei weiteren Kinder und seine Ehegattin, mangels anrechenbaren Einkommen, unterhaltspflichtig ist.

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):

§ 2 Z 1 NÖ SHG:

„1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).[…]“

§ 3 Abs. 1 NÖ SHG:

„(1) Die Sozialhilfe umfasst:1. Hilfe bei stationärer Pflege2. Hilfe in besonderen Lebenslagen3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen4. Förderungen […]“

§ 35 NÖ SHG:

„(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung)

„(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:

Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,

die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,

das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,

das Mittagessen mit drei Zehntel,

die Jause mit einem Zehntel,

das Abendessen mit zwei Zehntel. […]“

§ 231 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):

„(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. […]“

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (NÖ EigenmittelVO):

§ 4 NÖ EigenmittelVO

„(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“

§ 5 NÖ EigenmittelVO

„Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich

a) vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.

2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich

a) vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für den Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 NÖ SHG ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und diesem auch Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in der Tagesstätte des Vereins D in *** mit dem Bewilligungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 26.08.2019 gewährt wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe insbesondere unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im Sinne des § 2 Z 1 NÖ SHG gewährt wurde, dementsprechend der Beschwerdeführer bzw. Herr B grundsätzlich in Form eines Kostenbeitrages zu den vom Land Niederösterreich getragenen Kosten gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG beizutragen haben.

Es konnte festgestellt werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers von Montag bis Freitag, samt Abholung und nach Hause bringen, von ca. 7.30 Uhr bis etwa 15 Uhr betreut wird. Es handelt sich dabei um eine teilstationäre Betreuung im Sinne des NÖ SHG.

Aufgrund der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegt die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Menschen dann vor, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte (vgl. OGH 9Ob24/14s).

Es ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Hilfeempfänger aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse außer Stande ist die nötigen Mittel zur Bestreitung seiner Bedürfnisse aufzubringen. Gegenteilige Angaben sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Daher ist der Sohn des Beschwerdeführers nicht selbsterhaltungsfähig und somit die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers als Vater für ihn weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Leistung eines Kostenbeitrages heranzuziehen. Dies wurde auch von dem Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern stellte er vielmehr nur die Höhe des Beitrages in Frage.

§ 35 NÖ SHG legt den Umfang und die Höhe der Kostenbeitragsleistung für die Verpflichteten fest. Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG wird auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht verwiesen (vgl. VwGH 2007/10/0019, 2007/10/0111, u.a.), sodass etwa Eltern grundsätzlich zum Kostenbeitrag im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind.

Während § 35 Abs. 2 NÖ SHG die generelle und einkommensabhängige Rechtsgrundlage zur Kostenersatzleistung darstellt, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 NÖ SHG, der lex specialis, grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag zu leisten. Das Gesetz normiert in § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG sohin keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Dazu zählen u.a. die Leistungen der Familienbeihilfe.

Da im gegenständlichen Fall, wie bereits zuvor festgestellt, die Mutter von Herrn B, Frau H, die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, trifft diese Regelung im zweiten Satz des Abs. 3 des § 35 NÖ SHG nicht auf den Beschwerdeführer zu. Für den Beschwerdeführer gilt daher neben dem Abs. 2 lediglich der erste Satz des Abs. 3 des § 35 NÖ SHG.

Im gegenständlichen Fall ist somit für den Beschwerdeführer aufgrund der teilstationären Betreuung seines Sohnes zunächst gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG iVm den anderen sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wieviel Unterhalt er aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht für ihn während seiner Minderjährigkeit im Fall eines ihm gewährten stationären Dienstes zu leisten hätte; es ist also fiktiv davon auszugehen, dass er einen stationären Dienst in Anspruch nimmt.

Bei der Bemessung des Unterhaltes ist in Bezug auf § 231 ABGB auf die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. VwGH 2006/10/0028 sowie 2009/10/0143) zu verweisen, wonach sich die Bemessung des Unterhaltsanspruches nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes richtet, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die diesbezügliche Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentwertmethode, wonach der Unterhalt nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22% beträgt und Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich nicht abzuziehen sind, zumal diese darin bereits enthalten sind. Ab einem Alter von 15 Jahren (also auch verfahrensgegenständlich) sind dies 22% des monatlichen Nettoeinkommens. Da im Beschwerdefall vier weitere Unterhaltsberechtigte, nämlich der Sohn des Beschwerdeführers E, der Sohn F, die Tochter G, sowie die Ehegattin Frau H, zu berücksichtigen sind, sind aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hinsichtlich des Alters der Kinder und des Einkommens der Ehegattin folgende Prozente abzuziehen: für E 2%, für F 1%, für G 1% und für H 3%. Für B verbleibt somit ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 15%.

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.03.2020 über ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. + 14. Gehalt) in der Höhe von € 3.315,58.

Somit entspricht seine Unterhaltspflicht für B in diesem Zeitraum grundsätzlich einem Betrag von € 497,33 monatlich. Diesen Betrag hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für einen stationären Dienst seines Sohnes B zu erbringen und ist dieser Betrag daher der weiteren Berechnung zugrunde zu legen.

Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, wird der Sohn des Beschwerdeführers nicht stationär betreut, sondern nur teilstationär an fünf Tagen pro Woche.

Der 4. Satz des Abs. 3 des § 35 NÖ SHG bestimmt für diesen Fall der teilstationären Betreuung, dass die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu erfolgen hat, wobei hiezu auch die aufgrund des Abs. 6 des § 35 NÖ SHG erlassene EigenmittelVO heranzuziehen ist, die die Berechnung betreffend das Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme bekannt gibt.

Da der Sohn des Beschwerdeführers in einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich betreut wird, ist im gegenständlichen Fall § 5 Z 2 lit. b der EigenmittelVO heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung ist vom Betrag in der Höhe von € 497,33 der weiteren Berechnung nur ein Drittel zugrunde zu legen, also der Betrag in Höhe von € 165,77.

In diesem Zusammenhang ist jedoch § 35 Abs. 3 erster Satz NÖ SHG zu beachten, wonach Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine „Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge […] zu leisten haben“, also auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte. Dieser Wert der vollen freien Station entspricht derzeit € 196,20 monatlich.

Da der errechnete Betrag, den der Beschwerdeführer im Falle der Inanspruchnahme eines stationären Dienstes durch seinen Sohn als Kostenbeitrag zu leisten hätte, nicht unter den Betrag von € 196,20 liegt, ist der Wert der freien Station als Mindestgrenzwert nicht von Relevanz.

Der Sohn des Beschwerdeführers wird im gesamten Monat hindurch, ausgenommen Samstag und Sonntag, in der Tagesstätte betreut, weshalb dieser Betrag durch 30 – das sind die durchschnittlichen Tage eines Monats – zu dividieren ist, sodass sich ein Betrag von € 5,52 ergibt.

Da der Sohn des Beschwerdeführers 5 Tage pro Woche betreut wird, ist dieser Betrag mit 21,5 (durchschnittliche Betreuungstage eines Monats) zu multiplizieren – die Zahl 21,5 ergibt sich aus der Berechnung: 52 Wochen eines Jahres dividiert durch 12 Monate, sodass sich daraus ein Wert von durchschnittlich 4,3 Wochen für jeweils einen Monat ergibt, und wird dieser Wert mit 5 (Anzahl der Wochentage, an denen der Sohn des Beschwerdeführers in der Tagesstätte betreut wird) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 118,68 den der Beschwerdeführer monatlich im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.03.2020 zu leisten hat. Dadurch wird das zeitliche Ausmaß der Betreuung berücksichtigt.

Wie bereits festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer seit 01.04.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.843,80. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von Herrn B im Ausmaß von 15% der Bemessungsgrundlage beträgt € 276,57. Dieser Betrag ist gemäß § 5 Z 2 lit. b der EigenmittelVO zu dritteln, sohin ist der Betrag in Höhe von € 92,19 der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen. Um das zeitliche Ausmaß der Betreuung zu berücksichtigen, wird dieser Betrag durch 30 dividiert (durchschnittliche Tage eines Monats), sodass sich ein Betrag von € 3,07 ergibt und wird dieser Betrag mit 21,5 multipliziert. Der vom Beschwerdeführer ab 01.04.2020 monatlich zu leistende Kostenbeitrag beträgt € 66,-.

Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr B, wurde jedoch - bedingt durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie – im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 nicht in der Tagesstätte betreut, weshalb dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum kein Kostenbeitrag vorzuschreiben ist.

Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers und der Höhe des nun festgesetzten Kostenbeitrages in Höhe von € 118,68 bzw. € 66,- liegt für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt vor, wonach durch die Heranziehung zum Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Es konnte demnach kein Grund für ein gänzliches oder teilweises Absehen von dieser Verpflichtung zum Kostenbeitrag erkannt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung, Änderungen der Einkommens-, Wohn- oder Familienverhältnisse der Behörde anzuzeigen, hingewiesen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Abgesehen davon kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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