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LVwG-AV-35/001-2020•LVwG N LVwG-AV-35/001-2020
LVwG-AV-35/001-2020State Administrative CourtJun 17, 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. Dezember 2019, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.06.1999 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Grund dieser behördlichen Maßnahme war, dass der Beschwerdeführer – zusammengefasst – wiederholt einen Hang zu aggressivem Verhalten gezeigt habe.
Mit Eingabe vom 02.04.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbotes und begründen dies wie folgt:
Im Jahr 1991 (wohl gemeint, siehe oben: 1999) sei ein Waffenverbot verhängt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich seit dem Ausspruch des Waffenverbotes über einen Zeitraum von etwa 28 (wohl gemeint: 20) Jahren wohlverhalten und könne daher von mangelnder Verlässlichkeit iSd WaffG keine Rede mehr sein. Ferner sei nicht zu befürchten, dass er Waffen missbräuchlich verwenden würde.
In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde Ermittlungen betreffend das behauptete Wohlverhalten durchgeführt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.04.2019 zur Zl. *** wurde dem Antrag vom 02.04.2019 stattgegeben und das verhängte Waffenverbot aufgehoben.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Anlasstaten, aufgrund derer über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde, mehr als 20 Jahre zurückliegen würden und er seit dieser Zeit auch keine neuerlichen Straftaten begangen hätte.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 03.06.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 1992 im Besitz einer gültigen Jagdkarte sei. Ferner wurden Abschusslisten der Jahre 2017 und 2018 übermittelt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
10.09.2017 eine Bache,
15.10.2017 einen Frischling,
03.06.2018 eine Schmalgeiße und
16.09.2018 ein männliches Kitz
im Gebiet der Genossenschaftsjagd C geschossen habe.
Es wurde dem Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf beabsichtigt, das Verfahren zur Aufhebung des Waffenverbotes gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufzunehmen, den Bescheid vom 18.04.2019 zur Zl. *** ersatzlos zu beheben und den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes vom 02.04.2019 abzuweisen.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Davon haben Sie Gebrauch gemacht und mit Schriftsatz vom 23.09.2019, bei der Behörde eingelangt am 24.09.2019 – zusammengefasst – vorgebracht, dass er nicht bestreiten würde, am 10.09.2017, am 15.10.2017, am 03.06.2018 und am 16.09.2018 die aufgelisteten Wildtiere geschossen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht bewusst gewesen, die Waffe im Rahmen der Jagd unbefugt zu benutzen. Er hätte davon Abstand genommen, wenn ihm der Verstoß gegen das Waffenverbot bewusst gewesen wäre. Es treffe ihn nur ein geringes Verschulden und sei ihm der Unrechtsgehalt seines Handelns nunmehr bewusst. Abschließend wird beantragt, von einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen.
Mit Bescheid vom 05.12.2019, Zl. ***, nahm die belangte Behörde das Verfahren von amtswegen wieder auf und wies den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Gegen Sie wurde am 29.06.1999 ein Waffenverbot verhängt.
Sie haben am
10.09.2017 eine Bache,
15.10.2017 einen Frischling,
03.06.2018 eine Schmalgeiße und
16.09.2018 ein männliches Kitz
im Gebiet der Genossenschaftsjagd C geschossen und zu diesen Zeitpunkten des Abschusses eine Waffe besessen, obwohl zu diesem Zeitpunkt das oben angeführte Waffenverbot nach wie vor aufrecht war.
Mit Schreiben vom 02.04.2019 haben Sie die Aufhebung des Waffenverbotes begehrt und haben es dabei unterlassen, der Behörde mitzuteilen, dass Sie die oben angeführten Abschüsse getätigt haben.
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat der gefertigten Behörde am 03.06.2019 die bezughabenden Abschusslisten vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den bei der Behörde erliegenden, unbedenklichen Akteninhalt. Dieser ist als unstrittig zu bewerten, da Sie auch in Ihrer Stellungnahme vom 23.09.2019 angegeben haben, dass über Sie ein Waffenverbot verhängt wurde und Sie die oben angeführten Abschüsse getätigt haben.
Rechtlich folgt:
Der § 69 AVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70 AVG lautet:
(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
[…]
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Verbot nach § 12 Abs. 1 WaffG von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Behörde hat dazu erwogen wie folgt:
Es wird davon ausgegangen, dass Sie sich den Bescheid betreffend die Aufhebung des Waffenverbotes erschlichen haben. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgestellt werden, wonach das Erschleichen eines Bescheides dann vorliegt, wenn dieses in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, noch weiter Erhebungen durchzuführen (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076).
Dabei ist ergänzend anzuführen, dass das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 19.11.2009, 2009/07/0127).
Sie haben wesentliche Umstände verschwiegen, nämlich die Tatsache, dass Sie an mehreren Zeitpunkten, nämlich – wie oben bereits angeführt – eine Waffe besessen haben, obwohl Ihnen dies gem. § 12 WaffG verboten war und deswegen eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht haben. Ein Wohlverhalten – wie von Ihnen in Ihrem Antrag vom 02.04.2019 angegeben – über einen Zeitraum von annähernd 20 Jahren hat daher nicht stattgefunden und haben Sie der erkennenden Behörde daher wesentliche Umstände verschwiegen.
Die von Ihnen verschwiegenen Umstände wurden dem Bescheid betreffend die Aufhebung des Waffenverbotes zugrunde gelegt. Der Behörde konnte nicht zugemutet werden, weitere Erhebungen durchzuführen, da bereits sämtliche der Behörde zur Verfügung stehenden Abfragen (insb. Strafregisterauszug, Führerscheinregister, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, etc.) durchgeführt wurden.
Es war daher die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Aufhebung des Waffenverbotes zu verfügen. Hinsichtlich der Aufhebung des Waffenverbotes ist auszuführen, dass Sie eine gerichtliche Straftat nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG begangen haben und daher der Wohlverhaltenszeitraum etwas mehr als ein Jahr beträgt.
Dieser Zeitraum ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zu kurz zu beurteilen, um das Waffenverbot aufzuheben (vgl. bspw. VwGH 30.07.2018, Ra 106 2018/03/0080 [zwei Jahre werden als zu kurz beurteilt], 26.06.2014, Ro 2014/03/0022 [fünf Jahre werden als zu kurz beurteilt]). Es war daher dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes im Ergebnis der Erfolg zu versagen.“
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ein und brachte im Wesentlichen vor, dass über den Beschwerdeführer zwar ein Waffenverbot verhängt worden sei, jedoch niemals die Jagdkarte eingezogen worden sei. Er habe in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt vier Stück Wild erlegt. Da er über eine gültige Jagdkarte verfügte, ging er davon aus, dass es zulässig wäre, die Jagd auszuüben. Ein eingeleitetes Strafverfahren wurde sei gemäß § 200 Abs. 5 stopp eingestellt worden. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage. Ein Waffenverbot bedeute nicht zwingend, dass die Jagdausübung verboten sei. Die NÖ Jagdkarte gelte so lange, bis sie entzogen werde. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht passiert. Daher übte der Beschwerdeführer die Jagd rechtmäßig aus. Der Beschwerdeführer habe daher auch nichts erschlichen. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Über den Beschwerdeführer wurde im Jahr 1999 ein Waffenverbot verhängt. Die Waffenbehörde hat damals die Jagdabteilung darüber verständigt. Der Beschwerdeführer ist seit 1992 im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte. Die Jagdkarte wurde immer verlängert. Ein Entzug der Jagdkarte fand durch die Behörden nicht statt. Am 02.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Begründend führte er aus, dass das Waffenverbot seit langer Zeit bestehe und er sich in dieser Zeit wohlverhalten habe. Die belangte Behörde führte daraufhin Ermittlungen durch. Schlussendlich wurde die Aufhebung des Waffenverbotes mit Bescheid festgestellt. Im Zuge eines Antrages auf eine Waffenbesitzkarte erlangte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 vier Stück Wild erlegt hat, obwohl gegen ihn ein Waffenverbot verhängt war. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde mitgeteilt und leitete diese ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen ein. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Aufhebung des Waffenverbotes erschlichen sei.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung und ist im Wesentlichen unstrittig. Aus dem Verwaltungsakt ist das Waffenverbot sowie die der Antrag auf Aufhebung und der Aufhebungsbescheid zu entnehmen. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Jahr 1999 mitgeteilt worden sei, dass das Waffenverbot die Jagd nicht betreffe. Er sei daher davon ausgegangen, dass er aufgrund der gültigen NÖ Jagdkarte berechtigt gewesen sei, mit einer Waffe jagen zu gehen. Diese habe er sich ausgeborgt, da er selbst keine in Besitz haben durfte.
Rechtlich folgt:
Der § 69 AVG lautet:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Behörde war die Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida bekannt. Obwohl eine solche Verurteilung einen Konkursantrag nahelegt, hat die Behörde ihr Wissen nicht zum Anlaß genommen, weitere Erhebungen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen iSd § 13 Abs 3 GewO 1973 und § 4 GewO 1973 durchzuführen. Auch wenn die Angaben anläßlich der Gewerbeanmeldung - aus objektiver Sicht - unrichtig waren, ändert dies nichts an der Pflicht der Behörde, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes die gebotenen weiteren Erhebungen durchzuführen. Daß weitere Erhebungen (etwa durch Einsichtnahme in die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens) der Behörde nicht zumutbar gewesen wären (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050), ist nicht hervorgekommen. Der Verzicht der Behörde auf (weitere) Erhebungen kann daher nicht als unverschuldete Unterlassung der gebotenen Erhebungen gewertet und es kann daher auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Behörde gesprochen werden. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens. (Erkenntnis des VwGH vom 28.6.1994, Zl. 93/04/0048)“
Der vorliegende Fall ist der oben angeführten Judikatur vergleichbar. Die belangte Behörde war bei der Erlassung des Waffenverbotes in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer über eine NÖ Jagdkarte verfügte. Sie verständigte auch die Jagdabteilung von dem Waffenverbot. Bei der Aufhebung des Waffenverbotes tätigte sie keine Ermittlungen in Bezug auf die Jagdkarte bzw. in Bezug auf eine etwaige Jagdausübung. Der Beschwerdeführer tätigte keine unrichtigen Angaben in seinem Antrag – vielmehr ging er subjektiv davon aus, dass er das Recht habe aufgrund der Jagdkarte auch die Jagd ausüben zu dürfen -, sondern war die Jagd kein Thema für diesen Antrag. Letztlich war es sogar der Beschwerdeführer der die Behörden in Kenntnis davon setzte, dass er bereits seit 2017 die Jagd mit einer Feuerwaffe ausübte. Schon aus diesem Grund kann von einem Erschleichen des Aufhebungsbescheides betreffend das Waffenverbot nicht gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass ein Erschleichen eines Bescheides dann vorliegt, wenn dieses in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, noch weiter Erhebungen durchzuführen. Ergänzend ist anzuführen, dass das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.
Diese Voraussetzungen sind aber aus mehreren Gründen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. So hat der Beschwerdeführer zwar nicht angegeben, dass er seit 2017 die Jagd aktiv ausübt, diesen Umstand hätte aber die Behörde in zumutbarer Weise – zumal sie Kenntnis darüber hatte, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Jagdkarte war - durch leichte Erhebungen selbst ermitteln können. Weiters ist dem Beschwerdeführer keine Irreführungsabsicht vorzuwerfen, da er im subjektiven Glauben war, dass er zur Jagdausübung berechtigt war. Eine Irreführungsabsicht setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz die Behörde täuschen will. Gerade dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Auch aus diesen Gründen scheidet schon ein Erschleichen des Bescheides aus und ist daher die Wiederaufnahme aus diesem Grund nicht zulässig.
Da die Wiederaufnahme nicht zulässig war, ist folglich auch die Folgeentscheidung über die Aufhebung des Aufhebungsbescheides betreffend des Waffenverbots rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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