LVwG N LVwG-AV-1275/001-2017; LVwG-AV-1274/001-2017

LVwG-AV-1275/001-2017; LVwG-AV-1274/001-2017State Administrative CourtJun 15, 2020

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Immissionen; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1275/001-2017; LVwG-AV-1274/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1275.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die gemeinsame Beschwerde des A, ***, ***, der B, ***, ***, der C, ***, ***, und des D, ***, ***, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in , *** (), sowie über die Beschwerden der F und des G, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. August 2018, Zln. *** und ***,

I.

betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage (33 LKW-Stellplätze) im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund des Antrages der H GmbH, nunmehr I AG, ***, ***, (FN ***), vom 24. August 2016 (Datum des Einlangens), [GZ: LVwG-AV-1275/001-2017],

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II:

betreffend baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abstellfläche sowie einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund des Antrages der H GmbH, nunmehr I AG, ***, ***, (FN ***), vom 07. April 2016 (Datum des Einlangens bei der ehemals zuständigen Baubehörde – Bürgermeister der Marktgemeinde ***), [GZ: LVwG-AV-1275/001-2017],

zu Recht:

1. Die Beschwerden des A, der C und des D werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gleichzeitig wird im Spruch des angefochtenen Bescheides unter „Projektbe-schreibung zu II.“ gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) die Höhe der dort genannten Schallschutzwand von „2,20 m“ auf „3,00 m“ korrigiert.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

und fasst betreffend baurechtliche Bewilligung den

BESCHLUSS:

1. die Beschwerden der B, der F und des G werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. August 2018, Zl. *** und ***, wurde der H GmbH, nunmehr: I AG, ***, ***, (FN ***), für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage (33 LKW-Stellplätze) im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, die gewerbebehördliche Genehmigung unter Auflagen sowie für die Errichtung einer Abstellfläche und einer Lärmschutzwand die baubehördliche Bewilligung auf denselben Grundstück erteilt.

Der Bescheid stützt sich hinsichtlich der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigung auf die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2, 77, 359 Abs.1 1. und 2. Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie auf § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz (ASchG).

Hinsichtlich der erteilten baubehördlichen Bewilligung gründet der Bescheid auf §§ 1-4 der NÖ Bauübertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) und auf §§ 14 Z 2 und 23 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014).

Bezüglich der gewerbebehördlichen Genehmigung führt die belangte Behörde aus, dass die Betriebsanlage mit den Projektunterlagen und mit der „Projekt-beschreibung zu I.“ übereinstimmen müsse.

Die Projektbeschreibung zu I. lautet wie folgt:

„Bautechnik:

Das Grundstück hat eine Größe von 4003 m2. Mit Ausnahme eines Versickerungs-

streifens mit einer Breite von 2 m an der südlichen Grundgrenze wird das Grund-

stück straßenbaumäßig befestigt.

Zu dem benachbarten Wohngebiet wird eine 3 m hohe Schallschutzwand mit einem

Betonsockel von 50 cm und einer 2 m breiten Sickermulde errichtet.

Weiters ist geplant, die projektierte Schallschutzwand auf der Innenseite schall-

technisch vollabsorbierend auszugestalten. Außerdem soll die Schallschutzwand

aus zwei Elementen bestehen. Das erste Element wird senkrecht bis zu einer Höhe

von ca. 2 m über Gelände ausgeführt. Das zweite Element wird im 45 ° Winkel ein-

kragend errichtet. Die absolute Höhe der Schirmwirkung von 3 m über Boden ist

geplant.

Der oben beschriebene Parkplatz wird mit einer elektrischen Beleuchtung ausge-

stattet, wobei diese nicht höher als die eben beschriebene Schallschutzwand

installiert wird. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen wird

von der ausführenden Fachfirma ein EIektro-Prüfbefund ausgestellt. In diesem

werden auch erforderliche Erdungsmaßnahmen der Beleuchtungseinrichtung

bestätigt.

Wasserbautechnik:

Die auf den Park- und Rangierflächen anfallenden Niederschlagswässer werden

über eine Mulden-Rigolen-Versickerungsanlage einer lokalen Versickerung auf

Eigengrund zugeführt. Die Versickerungsanlage wird am Südrand des Stellplatzes

angeordnet. Die Entwässerung der befestigten Fläche erfolgt durch entsprechende

Gefällegebung der Oberfläche über unterbrochene Hochborde flächig in die

angrenzende Rasenmulde. Die humusierte Mulde weist eine Breite von rund 2 m

und eine Gesamtlänge von rund 250 m bei einer Muldentiefe von 0,30 m auf. Die

Mulde wird mit einer zumindest 0,30 m mächtigen Humusauflage versehen, welche

die Vorreinigung der Schmutzfracht übernimmt. Der Durchlässigkeitsbeiwert der

Oberbodenpassage wird mit kf = 5,0 x 10 -5 m/s festgelegt.

Es wird unterhalb der Mulde ein horizontal angeordneter, mit Trennvlies GV200

umwickelter, Schotterrigolkörper (gewaschener Kies 16/32) mit einer Breite von 1,95

m und einer Höhe von 0,3 m hergestellt.

Bei der Ein- und Ausfahrt am Ostrand des Stellplatzes wird ein Querrigol (Schwer-

lastrigol LW 150) errichtet. Die gesammelten Wässer werden ebenfalls in die

benachbarte Grünmulde eingeleitet.

Verkehrstechnik:

äußere Erschließung

Auf dem Grundstück Nr. *** KG *** soll eine Abstellanlage für 33 LKW

über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht geschaffen werden. LKW -Züge oder

Sattel-Züge sollen nicht abgestellt werden.

Die Zufahrt ist über das private Grundstück *** KG *** projektiert.

Dieses Grundstück ist über die Gemeindestraße *** an das

öffentliche Straßennetz angebunden. Ob die vorhandene Grundstücksanbindung

des Grundstückes *** KG ***, an die *** für die

geplante Nutzung als Anbindung für den LKW -Verkehr geeignet ist, ist mangels

Darstellung im gegenständlichen Projekt nicht Gegenstand dieses Gutachtens.

Die Ausfahrt erfolgt auf die *** – ***. Das Grundstück *** besitzt im

Bestand eine Anbindung an die *** mit ca. 6 m Breite. Diese befindet sich in der

Mitte des Grundstückes und soll weiter benützt werden.

Die *** verläuft in diesem Bereich im Ortsgebiet von ***. Sie verläuft

annähernd geradlinig und eben. Die Grundstücksgrenze hat einen Abstand von ca.

4 m zum Fahrbahnrand, so dass durch eine Einfriedung an der Grundgrenze keine

Sichtbeeinträchtigung auf den Fahrzeugverkehr im Zuge der *** möglich ist. Der

Verkehr im Zuge der *** kann im Bereich der Anbindung auf ausreichende

Distanzen beobachtet werden. Der Abstand des Tores zum Fahrbahnrand der ***

ist allerdings zu gering, dass zwischen Tor und Fahrbahnrand ein Fahrzeug

außerhalb der Fahrbahn der *** abgestellt werden kann.

Laut Email der J GmbH vom 3. Oktober 2016 ist die Firma K AG unbefristete Hauptmieterin sowohl des Grundstückes Nr. *** KG *** als auch des Grundstückes Nr. *** KG ***.

Die Höhenverhältnisse im Bereich der Anbindung sind nicht dargestellt. Auf Grund

der beim Ortsaugenschein festgestellten örtlichen Gegebenheiten ist eine

annähernd ebene Anbindung des Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche

mit einer Längsneigung kleiner gleich 5 % möglich.

Für den Abstellplatz ist projektgemäß eine Richtungsbindung geplant.

innere Erschließung

Die 33 Abstellplätze sind für Solo-LKW vorgesehen. Diese sind im Winkel von etwa

55° angeordnet. Die Stellplätze sind mit einer Breite von 3,0 m und einer Länge von

10,5 m eingezeichnet. Die Stellplätze sind entlang einer Sickermulde mit 2 m Breite

angeordnet. Die auskragende Schallschutzwand reicht ca. 1 m in die Sickermulde

hinein und hat somit einen Abstand von ca. 1 m zu den Abstellflächen. Ein geringer

Überhang ist daher möglich. Im Lageplan ist eine Schleppkurve eines LKW darge-

stellt, der aus einem Stellplatz ausfährt. Dabei ist ein ausreichender Abstand zu den

benachbarten Stellplätzen sowie zur nördlichen Grundgrenze möglich.

Angaben zur Beleuchtung des Parkplatzes sind nicht vorhanden. Die Auslässe für

die Beleuchtung sind dargestellt. Die Entwässerung erfolgt durch Versickerung.

Hochborde sind deshalb mit Unterbrechungen projektiert. Im Bereich der gegen -

ständlichen Anlage sind laut Einreichprojekt keine Firmenzeichen, Reklametafeln

o.ä. vorgesehen.

Lärmschutztechnik:

In dieser Zeit sind Fahrbewegungen vorgesehen:

Betriebszeiten: Montag 0.00 Uhr bis Freitag 19.00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten sind die LKWs lediglich abgestellt. Es kommen keine

Standheizungen oder Kühlaggregate zum Einsatz. Es ist vorgesehen, innerhalb der

Tagzeit 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr den Abstellplatz mit leeren LKW zu befüllen. Diese

leeren LKW verlassen innerhalb der Nachtzeit den Abstellplatz. Pro Stunde verlassen jedoch maximal 12 LKW den Abstellplatz. In der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass diese 12 LKW sich auf jeweils ¼ der Stellplätze verteilen. Es ist

beabsichtigt, durch eine entsprechende Logistik die LKW entsprechend ihrer

Abfahrtszeit auf die Stellplätze zu verteilen, sodass diese Viertelung jedenfalls

eingehalten werden kann. Die Fahrer werden explizit über die Verhaltensregeln (Parkordnung, Rückfahrwarner, ruhiges und rücksichtsvolles Gesamtverhalten am Parkplatz in und außerhalb des Fahrzeuges) mündlich und schriftlich unterwiesen.

Die Rückfahrwarner werden am gegenständlichen Betriebsgelände bei der Retour-

fahrt immer ausgeschaltet. Die beladenen LKW fahren jedenfalls nicht erneut durch den Parkplatz. Der Parkplatz wird allgemein nicht zur Durchfahrt genützt und steht lediglich den dort parkenden Fahrzeugen zur Verfügung. Auf dem Parkplatz wird lediglich zugefahren, abgestellt und weggefahren. Ein Durchfahrtsbetrieb, Verladebetrieb oder andere Tätigkeiten sind nicht vorgesehen.

Zum Einsatz kommen lediglich firmeneigene LKW mit 2 Achsen und max. 18 t

Gesamtgewicht. Das Ausfahrtstor wird innerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr während der Betriebszeit) ständig offen gehalten, damit sich keine zusätzlichen Emissionen durch das Tor selbst oder zusätzliche Standläufe bzw. Haltepunkte der abfahrenden LKW´s ergeben. Am Einreichplan sind die westlichsten beiden Abstellplätze mit den Bezeichnungen K01 und K02 versehen. Auf diesen Plätzen sollen zwei Fahrzeuge mit einer mitgeführten Krananlage abgestellt werden.

Luftreinhaltetechnik

Im aktuellen Gutachten der L GmbH wurden wesentliche Projektdaten festgelegt (z.B. maximale Verkehrsfrequenzen, Fahrverhalten, etc.), durch den LKW-Verkehr bedingte Luftschadstoffemissionen berechnet und mit Hilfe des Ausbreitungsmodelles AUSTAL2000 die zu erwartenden Immissionskonzentrationen bei südlichen Wohnnachbarn unter Einbeziehung meteorologischer Daten des Amtes der NÖ Landesregierung rechnerisch abgeschätzt (laut telefonischer Auskunft des verantwortlichen Gutachters M am 26.1.2017 wurden die Strahlungsbilanzdaten der Messstation in *** und nicht, wie irrtümlich angegeben, der Messstation in *** verwendet). Die Immissionsdaten wurden als Zusatzbelastungswerte sowie unter Einbeziehung von Vorbelastungsdaten als Gesamtbelastungswerte ausgewiesen.

In der Stellungnahme des N wird grundsätzlich festgehalten, dass die

KFZ-Emissionen im Gutachten der L GmbH nach gültigen

Regelwerken bilanziert und die Ausbreitungsrechnung mit einem validierten Modell

durchgeführt wurden. Ergänzend erfolgte durch N eine Kontrollrechnung

der Emissionen und wurde bei zusätzlicher Berücksichtigung der Staubaufwirbelung

durch Fahrbewegungen ein 4-fach höherer Emissionswert für PM10 ermittelt. Die

maximale PM10 – JMW – Zusatzimmission wurde von N unter Verweis

auf eine Immissionsrasterkarte im Gutachten der L GmbH mit

0,15 µg/m³ angegeben.“

Darüber hinaus seien folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten:

„Wasserbautechnik

1. Die Bauarbeiten für die Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind unter

Aufsicht eines Fachkundigen (Ziviltechniker, Techn. Büro) als Bauaufsicht

durchzuführen. Von diesem ist die projekt- und bescheidgemäße Bauausführung, die Einhaltung der Regeln der Technik, Maßnahmen zum Gewässerschutz und der Personenschutz zu im Zuge der Fertigstellungsmeldung zu bestätigen.

2. Bei der Lage der Mulden ist gegenüber Gebäuden der Mindestabstand gemäß

Regelblatt der DWA A 138 einzuhalten oder es ist eine wasserdruckhaltende

Abdichtung einzubauen. Die Art ist durch die Bauaufsicht nach den örtlichen

Verhältnissen festzulegen und die Umsetzung ist zu veranlassen, zu überwachen und zu dokumentieren.

3. Versickerungsmulden sind mit mindestens 30 cm Humus (Zusammensetzung

laut ÖNORM B 2506) auszustatten und zu begrünen. Die geschlossene Begrünung ist zu erhalten.

4. Die Entwässerungsanlagen sind regelmäßig auf Zustand, Funktion und Verunreinigungen zu kontrollieren und nach Bedarf Instand zu setzen und zu säubern.

5. Auf den Park- und Fahrflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch

einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten ist jedenfalls:

a. Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeuge in nicht technisch

einwandfreien Zustand.

b. Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen und Geräten.

c. Lagerung von Abfällen und wassergefährdenden Stoffen.

6. Mit der Fertigstellungsmeldung sind vorzulegen:

a. Bericht der Bauaufsicht mit Bestätigung der projekt- und bescheidgemäßen

Ausführung

b. Ausführungspläne

Verkehrstechnik

7. Bei Dunkelheit sind die Anlage sowie die Verkehrsflächen innerhalb derselben

sowie die Anschlüsse an die vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsflächen

während der Betriebszeiten ausreichend zu beleuchten. Dabei ist darauf Bedacht

zu nehmen, dass eine Blendung sowie übermäßige Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf diesen Straßen nicht auftritt. Wenn Leuchten von öffentlichen

Straßen aus sichtbar sind, dürfen nur abgeschirmte Leuchten entsprechend der

ÖNORM EN 13201-2, Straßenbeleuchtung, Gütemerkmale (Anhang A), verwendet werden. Ein Nachweis über die Einhaltung dieser ÖNORM ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Hinweis: Auf die Bestimmungen der ÖNORM O 1051 wird hingewiesen.

8. Das Niveau der Betriebsanlage ist dem Niveau der vorbeiführenden Straße so

anzupassen, dass die anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen,

Spitzgräben, Rigolrinnen etc. in einwandfreier Weise auf eigenem Grund

abgeleitet werden können.

9. Durch die Errichtung der Anlage und deren Betrieb darf die einwandfreie

Ableitung der Oberflächenwässer auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht

beeinträchtigt werden.

10. Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind zur Kenntlichmachung der projektgenmäßen Richtungsbindung vor Inbetriebnahme der

Abstellanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mödling) zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen im Zuge der Landesstraße *** hat im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei *** zu erfolgen

a „Einbiegen nach links verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 3a) auf der Landesstraße *** für die Fahrtrichtung nach Norden vor der Einmündung der Anbindung des

Grundstückes ***, KG ***, an die ***

b „Einfahrt verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 2) bei der Anbindung des Grundstückes

***, KG ***, an die *** in Richtung Grundstück ***, KG ***, sichtbar

11. Die Straßenverkehrszeichen sowie die Leiteinrichtungen sind gemäß den

einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960, der Straßenverkehrszeichen-

verordnung BGBl 1998/II/238 und der Bodenmarkierungsverordnung 848/1995,

jeweils in der gültigen Fassung aufzustellen, auszuführen und zu erhalten.

12. Das Tor bei der Anbindung an die Landesstraße *** ist so zu gestalten, dass

zum Schließen des Tores ein Insasse eines ausfahrenden Fahrzeuges dieses

nicht verlassen muss.

Wenn die Anlage fertiggestellt ist, müssen Sie dies der Bezirkshauptmannschaft

Mödling bekannt geben.“

Die der baubehördlichen Bewilligung zugrunde gelegte Projektbeschreibung lautet wie folgt:

„Projektbeschreibung zu II.:

Es ist beabsichtigt auf gegenständlichem Grundstück die bestehende Einfriedung an

der *** mit einem neuen Einfahrtstor auszustatten und sämtliche

übrigen Einfriedungen zu erneuern. Die nördliche und westliche Einfriedung soll

wieder als Maschendrahtzaun hergestellt werden.

An der südlichen Grundgrenze wird eine 2,20 m hohe Schallschutzwand ent-

sprechend Beschreibung ausschließlich auf gegenständlichem Grundstück

hergestellt. Die Gründung wird über Punktfundament in frostfreier Tiefe hergestellt. Die Ausführung wird entsprechend örtlicher statischer Anforderungen, geltender

ÖNORMEN und EUROCODES erfolgen.“

Gestützt werden die gewerbebehördliche Genehmigung und die baubehördliche Bewilligung insbesondere auf die Gutachten

des Amtssachverständigen für Bautechnik

des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik

des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik

des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik

des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 5. Mai 2017 und

der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling.

Hinsichtlich der gewerberechtlichen Genehmigung wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens der Amtsärztin und der Amtssachverständigen mit keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Schutzzweckes des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu rechnen sei. Eine Belästigung durch Lichtquellen sei durch die Vorschreibung der Auflage Nr. 7 nicht gegeben und seien aufgrund der Lärmschutzwand auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten. Weiters sei das Gemeindegebiet von *** in der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. Nr. 8103/1-0, nicht als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines UVP-Verfahrens seien im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen und stehe die Veranlassung der Einleitung eines derartigen Verfahrens Nachbarn bzw. Privatpersonen nicht zu. Die Einwendungen betreffend Wertminderung der Grundstücke durch den Betrieb des Parkplatzes und die Einwendung wegen Schädigung der Boden- und Baumfrüchte wies die belangte Behörde mangels Parteistellung zurück.

Zum Bauvorhaben führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund der Restkompetenz des § 23 Abs. 1 3. Satz NÖ BauO 2014 auf die Ausführungen zum Gewerbeverfahren verwiesen werde. Über die gewerberechtliche Prüfung der Einwendungen hinaus, sei die örtliche Zumutbarkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 2014 unter Zugrundelegung des für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart geprüft worden. Die Einwendungen betreffend Eigentumsverletzung bzw. Wertminderung des Verkehrswertes der Nachbarliegenschaften wies die belangte Behörde unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 zurück.

Die Beschwerdeführer F und G erhoben jeweils fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die beiden Beschwerden sind wortgleich formuliert. Im Wesentlichen brachten sie vor, dass die Genehmigung der Betriebsanlage, insbesondere im Hinblick auf den geplanten

24-Stunden Betrieb, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Der damit verbundene Lärm stelle eine für ein Wohngebiet über die bloße Belästigung hinausgehende unzumutbare Mehr- und Dauerbelastung dar. Es sei mit erhöhtem Lärm, Staub, Luftschadstoffen und Schlafmangel zu rechnen, obwohl es sich beim betroffenen Standort ohnehin schon um ein bereits belastetes Gebiet handle. Außerdem sei im Ansuchen von LKW mit 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht die Rede gewesen, während LKW mit 18 t genehmigt worden seien. Überdies ordne § 14 Abs. 2 Z 11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten die Trennung durch Grüngürtel an, welche in § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014 näher definiert und dann vorgesehen seien, wenn eine gegenseitig beeinträchtige Nutzung – wie dies beim hier gegenständlichen Parkplatz der Fall sei – stattfinde.

Die Beschwerdeführer A, B, C und D beantragten in ihrer rechtzeitigen, gemeinsam erhobenen, Beschwerde, eingebracht durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter E, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regten an, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** wegen Gesetzwidrigkeit der Widmung Bauland Betriebsgebiet am Grundstück Nr. ***, KG ***, stellen.

Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig ergangen, weil die gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage zu Unrecht verneint worden sei. Darüber hinaus wurde die Begründung des angefochtenen Bescheides bemängelt und insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten als unzulänglich erachtet. Überdies sehen sie sich in ihrem Recht auf Eigentum verletzt.

Zur gesundheitlichen Gefährdung führten die Beschwerdeführer näher aus, dass sich diese insbesondere aus der Verletzung des Ruhebedürfnisses während der Nachtstunden ergebe. Schließlich sollen gerade in den Nachtstunden, wo geringer Umgebungslärm herrsche, bis zu 12 LKW pro Stunde gleichzeitig oder auf die Stunde verteilt den Parkplatz verlassen. Mit dem „Kaltstarten“ der LKW und der Leerlaufzeit, um die Druckluftbremssysteme zu aktivieren, sowie mit dem Auf- und Zuschlagen der Fahrzeugtüren, gehe eine erheblichen Lärm-, aber auch Geruchs-, Rauch- und Schadstoffentwicklung einher. Eine hinreichende Abschirmung sei auch durch eine Schallschutzwand nicht zu erreichen. Selbst wenn eine Gesundheits-gefährdung vermieden werden könnte, seien - selbst bei Einhaltung der vorge-schriebenen Auflagen - Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch zu erwarten, welche über das zumutbare Maß im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 hinausgehen würden.

Zu den einzelnen Gutachten der Amtssachverständigen wurden folgende Unzulänglichkeiten und Mängel vorgebracht:

Hinsichtlich des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wird bemängelt, dass dieser nicht ausgeführt habe, inwieweit die konkrete Ausführung des Projekts tatsächlich geeignet sei, unzumutbare Belästigungen durch Immissionen in Form von Niederschlagsgewässern auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu verhindern, obwohl in den Einwendungen auf den Grundwasserspiegel und die Kellerüberflutung bei den Beschwerdeführern A und B hingewiesen worden sei. Das Sachverständigengutachten sei daher unvollständig und ergänzungsbedürftig.

Weiters würden durch die Verfehlung der Raumplanung, indem Bauland Wohngebiet-2WE, welches seit vielen Jahren widmungsgemäß genutzt werde, direkt an Bauland Betriebsgebiet, welches nicht widmungsgemäß genutzt wurde, angrenze, de facto unlösbare Lärmproblemfälle geschaffen. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber normiere daher die blockbauweise Trennung von Betriebs- und Wohngebieten. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Hinsichtlich Lärmschutztechnik sei insbesondere zu prüfen, ob die Richtwerte und die entsprechende Flächenwidmung an der Grundstücksgrenze eingehalten werden. Der Immissionspunkt scheine jedenfalls in vier Meter Höhe notwendig und seien die Immissionen an der Grenze für die Zeiträume Tag, Abend und Nacht getrennt zu betrachten und sei jeder dieser Zeiträume beurteilungsrelevant.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Gebiet Lärmschutztechnik lasse sich nicht nachvollziehen, ob auch die punktuell hohe Lärmbelastung, die insbesondere beim Startvorgang entstehe, berücksichtigt worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Gutachten nicht, ob die Startvorgänge gleichzeitig von zwei oder mehreren Fahrzeugen oder von jeweils einzelnen Fahrzeugen über eine Stunde verteilt vorgenommen werden und ob auch ein Standlauf der LKW entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Schließlich komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass die energieäquivalenten Immissionen der ungünstigsten Nachtstunde mit maximal 43 dB etwa 3 dB über dem ruhigsten Basispegel der Nachtzeit von etwa 40 dB zu liegen kämen. Bei einer Steigerung von + 3 dB komme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Verdoppelung der Anzahl der Schallquellen, wobei hier aber nicht auf den jeweiligen Schalldruckpegel abgestellt werde, sondern Werte angegeben worden seien, die die Lärmbelästigung auf einen Zeitraum verteilt wiedergeben würden. Die Belastung der Nachbarn bestehe aber vor allem in dem jeweiligen individuellen Schalldruckpegel, der während der ruhigen Nachtstunden, insbesondere nach Mitternacht bis ca. 05:00 Uhr, während der Nachtruhe, durch die einzelnen Starvorgänge und Abfahrten der LKW entstehe. Weiters sei bei der messtechnischen Erhebung der Umgebungsgeräuschsituation nicht berücksichtigt worden, in welchem Zeitraum eine Pegelabsenkung durch das verringerte Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen erfolgt sei. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob die einzelnen Verfahrensschritte der Beurteilung nach dem planungstechnischen Grundsatz eingehalten worden seien. Insbesondere würden Angaben zum Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission fehlen.

Der von der medizinischen Sachverständigen durchgeführte Augenschein und die Hörprobe hätten jedenfalls den beurteilungsrelevanten Zeitraum enthalten müssen. Aus ihrem Gutachten sei nämlich nicht erkennbar, wann genau und für welche Dauer die Hörprobe stattgefunden habe. Das Gutachten habe daher nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegen können, wie die im bewerteten Einzelfall gewonnenen Ergebnisse zustande gekommen seien und auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen diese basieren.

Auch die Dauer des Leerlaufs der LKW beim Starten, zur Aktivierung des Druckluftbremssystems, sei in den lärmtechnischen Erhebungen nicht berücksichtigt worden. Überdies sei die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. bzw. 11. August 2017 eingegangen, in der moniert worden sei, dass die Mikrofone bei der Lärmmessung in die falsche Richtung, nämlich in Richtung Süden, gezeigt hätten und dass in den Messergebnissen kein Geräusch von rückwärtsfahrenden LKW zu verzeichnen gewesen sei.

Hinsichtlich der Ausführungen der Amtsärztin zum Gutachten aus dem Gebiet Luftreinhaltetechnik führten die Beschwerdeführer aus, dass der Umstand, dass es sich um ein bereits belastetes Gebiet handle, im Ergebnis ohne Beachtung geblieben sei. Weiters sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben, dass die Belastung der Luft vorwiegend während der Nachtstunden stattfinde, während sonstige Immissionen deutlich niedriger seien, was zu Mehrbelastungen in der Nacht führe. Außerdem sei nicht auf das von den Beschwerdeführern genannte Gutachten der Amtsärztin

O vom Jahr 2008, in welchem Grenzwertüberschreitungen bezüglich Staub (PM 10) nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ausgewiesen seien, eingegangen worden. Es würden Ausführungen dahingehend fehlen, wie sich die Feinstaubbelastung in der gegenständlichen Region bzw. an den Immissionspunkten generell darstellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nachweisbare Wirkungen nur im Bereich der *** zu erwarten seien.

Die belangte Behörde habe weder den Einwand des Abgasgeruches beim Starten der LKW näher behandelt, noch habe sie zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 11. August 2017, wonach die Verwendung von Strahlungsbilanzdaten der Messstation *** bemängelt worden sei und die Zunahme der Feinstaubbelastung sowie die Heranziehung von veralteten Messdaten aus dem Jahr 2014 behauptet worden sei, nicht näher auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch nicht den Widerspruch bezüglich der Höhe der Schallschutzwand geklärt. Aus den Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, ob die straßenbaumäßige Befestigung staubfrei befestigte Flächen vorsehe. So erweise sich auch das Gutachten zum Thema Luftreinhaltung als unvollständig.

Zum Gutachten aus dem Bereich Verkehrstechnik bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück zwar über das private Grundstück Nr. *** projektiert sei, ob die vorhandene Grundstücksanbindung dieses Grundstückes an die *** jedoch geeignet sei, sei aber nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen und auch der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Auflagen. Es sei daher auch denkbar, dass sowohl die Zufahrt, als auch die Ausfahrt von der bzw. auf die *** erfolgen, was aufgrund der geringen Breite des Baugrundstückes problematisch wäre und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde. Weiters monieren sie, dass der Amtssachverständige eine Beeinträchtigung nur „voraussichtlich“ nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 angesehen habe. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer C und D, wonach ein Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t bestehe, auseinandergesetzt.

Zum Thema Bautechnik führen die Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der divergierenden Projektbeschreibung unklar sei, ob die Schallschutzwand 3 m hoch oder nur 2,20 m hoch werden soll. Weiters sei nicht geklärt worden, welche Art Leuchtmittel auf dem Betriebsgrundstück eingesetzt werden dürfen und haben allfällige Belästigungen der Beschwerdeführer (Blendung) im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung befunden.

Der angefochtene Bescheid erweise sich aufgrund unrichtiger und unvollständiger Gutachten als rechtswidrig und hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass unzumutbare Belästigungen durch Immissionen vorliegen würden, die einer gewerbebehördlichen Bewilligung der Betriebsanlage entgegenstehen.

Darüber hinaus liege eine relevante Eigentumsgefährdung der Beschwerdeführer vor, zumal zu befürchten sei, dass eine ortsübliche Nutzung als Wohngrundstück während der Nachtstunden durch den starken LKW-Verkehr und das häufige Anstarten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr von bis zu 12 Startvorgängen pro Stunde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen könne. Insbesondere sei nicht geklärt und nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheides, ob die LKW tatsächlich vom nördlichen Grundstück zufahren würden. Wäre dies nicht der Fall, sei mit weiteren Immissionen bedingt durch Reversiervorgänge aufgrund der geringen Grundstücksbreite auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** zu bemängeln, wonach Bauland unmittelbar an Wohngebiet anschließe und eine entsprechende Pufferzone nicht geschaffen worden sei. Bei gesetzeskonform erlassener Verordnung hätte die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes unmittelbar angrenzend an Bauland-Wohngebiet als Bauland-Betriebsgebiet nicht erfolgen dürfen und hätte in weiterer Folge die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zustande kommen können, weshalb die gesetzwidrige Verordnung präjudiziell für das Erlassen des angefochtenen Bescheides sei. Die Beschwerdeführer regten daher, wie oben bereits ausgeführt, an, den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes anzurufen.

Zur baubehördlichen Bewilligung wird ausgeführt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde eine ordnungsgemäße Vorprüfung unterlassen habe und trotz Unzuständigkeit nach dem 1. Jänner 2017 noch baubehördliche Maßnahmen gesetzt habe. Inhaltlich verwiesen die Beschwerdeführer auf die Ausführungen zum gewerbebehördlichen Verfahren und brachten ergänzend vor, dass bei rechtlich richtiger Beurteilung die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass im Sinne des § 48 NÖ BauO 2014 Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub sowie Abgase von der Benützung des Bauwerks ausgehen, die die Beschwerdeführer in ihrer Gesundheit gefährden und sie örtlich unzumutbar belästigen würden. Die örtliche Unzumutbarkeit der Emissionen ergebe sich aus der im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegten Widmungsart. Da sich ihre Grundstücke im Bauland Wohngebiet befinden, liege eine unzumutbare Belästigung jedenfalls vor.

Es ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die H GmbH ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Grundstück befindet sich im Bauland-Betriebsgebiet und soll darauf eine Abstellanlage für 33 LKW über 7,5 t bis max. 18 t höchstzulässiges Gesamtgewicht errichtet werden. Mit Ausnahme eines Versickerungsstreifens mit einer Breite von 2 m an der südlichen Grundgrenze wird das Grundstück straßenbaumäßig befestigt. An der südlichen Grundstücksgrenze wird eine Schallschutzwand mit einer Höhe von insgesamt 3 m errichtet, wobei diese aus zwei Elementen besteht. Das erste Element wird senkrecht bis zu einer Höhe von 2 m über dem Gelände ausgeführt, das zweite Element wird im Winkel von 45 ° 1 m weit einkragend errichtet. Die Gründung erfolgt durch Errichtung eines Punktfundamentes in frostfreier Tiefe.

Die Zufahrt soll über das private Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgen, welches im Eigentum der P GmbH steht. Dieses Grundstück ist an das öffentliche Straßennetz angebunden. Bei der P GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der H GmbH. Sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, als auch das Grundstück Nr. ***, über welches die Zufahrt erfolgen soll, sind jedoch an die K AG unbefristet vermietet. Die Ausfahrt vom projektierten Parkplatz erfolgt über die östliche Seite des Grundstückes Nr. *** auf die ***.

Die Betriebszeiten des Parkplatzes sind von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr festgelegt. Die LKW werden untertags (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) rückwärts auf den schräg geplanten Parkplätzen abgestellt und in den Nachtstunden verlassen die LKW den Parkplatz (pro Stunde max. 12 LKW), wobei zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr die meisten Fahrtbewegungen stattfinden werden. Rückfahrwarner werden am gegenständlichen Grundstück generell ausgeschaltet. Der Parkplatz wird mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet, wobei diese höhenmäßig nicht über der Schallschutzwand angebracht wird. Die Niederschlagsgewässer werden über eine Mulden-Rigolen-Versickerungsanlage einer lokalen Versickerung auf Eigengrund zugeführt.

Die H GmbH, nunmehr: I AG, suchte am 07. April 2016 (Datum des Einlangens bei der ehemals zuständigen Baubehörde – Bürgermeister der Marktgemeinde ***) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer baulichen Anlage (33 LKW Stellplätze, Schallschutzwand) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bei der Marktgemeinde *** an.

Mit Verständigung vom 04. Mai 2016 wurden die Nachbarn und Parteien von dem Bauvorhaben informiert und auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen binnen zwei Wochen, bei sonstigem Verlust der Parteistellung, hingewiesen.

Die Beschwerdeführer D, C und A erhoben mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauprojekt. Dabei machten sie Lärmbelästigung und Luftverpestung durch die Abgase der LKW geltend. Weiters sei mit der Bewilligung eine starke Wertminderung ihrer Grundstücke verbunden und werde die Gefahr von Einbrüchen durch die leicht zu überwindende, bloß zwei Meter hohe Mauer erhöht.

Am 24. August 2016 suchte die H GmbH, nunmehr: I AG, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von 33 LKW Stellplätzen im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** unter Anschluss der Projektunterlagen (Einreichpläne, Versickerungsberechnung, Schalltechnische Untersuchung samt gutachterlicher Stellungnahme, Emissionsanalyse und Immissionsprognose samt gutachterlicher Stellungnahme) an.

Die vorgelegte Emissionsanalyse und Immissionsprognose vom 5. Juli 2016 stellte die Vorbelastungswerte und die numerisch ermittelte Zusatzbelastung durch das Projekt, als Gesamtbelastung, den entsprechenden Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gegenüber und kam zu folgendem Ergebnis:

„Die Grenzwerte im Jahresmittel für Feinstaub, PM10, PM2.5, sowie Staubniederschlag werden an allen Beurteilungspunkten und im Umkreis des Abstellplatzes eingehalten. Die durch die Benützung der Tiefgarage zu erwartenden staubförmigen Langzeitimmissionsbeiträge für die Nachbarschaft liegen im Bereich 1% des jeweiligen Jahresimmissionsgrenzwertes.

Die lmmissionsprognose zeigt, dass bei Betrachtung der Spitzenstunde über den gesamten Tagesverlauf den nächstgelegenen Anrainern, die Zusatzbelastungen durch Feinstaub PM10 im Tagesmittel in einer Größenordnung 3% des Grenzwertes von 50 µg/m3 liegen und somit gemäß Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) für belastete Gebiete als irrelevant zu klassifizieren sind. Die aktuell gültigen Grenzwerte nach IG-Luft für gasförmige Luftschadstoffe können sowohl bei kurzzeitiger max. Zusatzbelastung als auch im Langzeitmittel an allen Beurteilungspunkten eingehalten werden.

Die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für Beurteilungspunkt 4 ist den Tabellen 18 und 19 zu entnehmen. Dieser Punkt betrachtet die Zusatzbelastung an der nördlich des Projekts angrenzenden Kleingartensiedlung. Die Immissionsprognose zeigt, dass kurzzeitig eine messbare Zusatzbelastung durch

staub- und gasförmige Luftschadstoffe nicht auszuschließen ist. Für Feinstaub PM10 nähert sich die berechnete Zusatzbelastung des max. TMW an 3 % des Grenzwertes von 50 µg/m3 an ohne ihn zu überschreiten und ist somit gemäß Leitfaden UVP und lG-L (UBA 2007) für belastete Gebiete als irrelevant zu klassifizieren. Die aktuell gültigen Grenzwerte nach lG-Luft können für alle beurteilten Parameter

sowohl zur Spitzenstunde als auch im Tages- und Jahresmittel eingehalten werden.“

Der dazu eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des N vom 8. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Immissionszusatzbelastungen durch das Vorhaben sowohl für NO2, als auch für PM10, weniger als 1% des jeweiligen Grenzwertes betragen würden und damit als irrelevant gering zu bewerten seien.

Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 27. Juli 2016 kommt in ihrer Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis:

„Die an den Grundgrenzen der Betriebsliegenschaft ermittelten Betriebsgeräusche im

baubehördlichen Genehmigungsverfahren zeigten, dass die Höchstwerte gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz sowohl für die Tag- als auch die Nachtzeit deutlich eingehalten werden können. Die Vorbeurteilung gemäß ÖAL 3 Blatt für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren zeigte, dass an fast allen Berechnungspunkten das Irrelevanzkriterium für sämtliche Beurteilungszeiträume eingehalten werden kann. Für die Berechnungspunkte wo das Irrelevanzkriterium für die exponierte Stunde bei Nachtzeit nicht eingehalten wird, wurde eine individuelle schalltechnische Betrachtung vorgenommen. Dabei zeigte sich, dass es bei der untersuchten Vollauslastung des LKW Abstellplatzes zur exponierten Stunde bei Nachtzeit am ungünstigsten Punkt (RP 1) zu einer Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 1,0 dB kommen wird.“

Der Sachverständige Q erstellt zur durchgeführten schall-technischen Untersuchung ein Gutachten, datiert mit 02. August 2016, worin er ausführt, dass hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung die Widmungsrichtwerte für Bauland Wohngebiet deutlich eingehalten werden. Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung wurde zu den örtlichen Verhältnissen ausgeführt, dass die individuelle Beurteilung ergeben habe, dass es an den Punkten RP 1 und RP 9 – RP 12 durch die projektspezifischen Schallimmissionen zu einer Anhebung der Bestandslärmsituation in den lärmexponierten Nachtstunden von höchstens 1 dB komme. Anhebungen von 1 dB würden jedoch an der Nachweisbarkeitsgrenze liegen und als allgemein irrelevant eingestuft werden.

Mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 wurde ein technischer Bericht zur Oberflächenentwässerung des Bauvorhabens von einer Ziviltechnikgesellschaft und eine geotechnische Stellungnahme der R GmbH vom 2. Mai 2012, die sich auf das unmittelbar angrenzende Grundstück *** bezieht, sowie eine Versickerungsberechnung für gegenständliches Grundstück Nr. *** bei der belangten Behörde eingebracht.

Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz, S, erstattete aufbauend auf den eingereichten Projektunterlagen und dem technischen Bericht zur Oberflächenentwässerung ein Gutachten, datiert mit 18. Oktober 2016, wobei auch Auflagen vorgeschlagen wurden. Das Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:

„Die Entwässerung einer derartigen Fläche über eine begrünte Versickerungsmulde mit darunter Iiegendem Rollschotterkörper entspricht grundsätzlich den heutigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Die Sickerfähigkeit aufgrund des angeführten Versickerungsversuches ist als relativ gut zu bezeichnen. Für die Bemessung maßgebend war daher der Durchlässigkeitsbeiwert der 30 cm starken Humusauflage in der Mulde. Wegen der Lage der Mulde unmittelbar am südlichen Grundstücksrand ist zu beachten, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand gegenüber allenfalls vorhandener Objekte bzw. Fundamenten eingehalten wird. Zu verweisen ist dabei auf das Regelblatt DWA A 138.“

Seitens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik T wurde mit 13. Oktober 2016 ein Gutachten unter Auflistung diverser Auflagen erstattet.

Am 10. November 2016 führte die belangte Behörde eine Ortsaugenschein-verhandlung hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung durch und wurden von den anwesenden Nachbarn (darunter die Beschwerdeführer D, A, B, C, F und G) folgende Einwendungen gegen das Projekt erhoben:

„Unzumutbare Belästigung durch Lärm

Es wird befürchtet, dass durch zu- und abfahrende LKW's auf dem Betriebsgrundstück, welches unmittelbar neben dem Wohngebiet liegt, sowohl tagsüber als auch nachts unerträgliche Lärmentwicklungen verursacht werden. In

diesem Zusammenhang wird eine unzumutbare Belästigung durch den hohen

Piepton rückwärtsfahrender LKW's befürchtet. In weiterer Folge werden gesundheitliche Beeinträchtigungen durch dauerhaften Schlafmangel befürchtet.

Unzumutbare Belästigung durch Luftschadstoffe

Nicht nur Nord/Westwinde sondern der andauernde Fahrverkehr auf dem in

Rede stehenden Grundstück verursachen unzumutbare Belästigungen durch

die zu erwartenden vermehrten Abgase (Feinstaub, Rauch, andere giftige

Stoffe, ...). Weiters wird eine Schädigung der Boden- und Baumfrüchte in den

angrenzenden Gärten befürchtet.

Unzumutbare Belästigung durch Lichtquellen am Betriebsgrundstück

Es ist jedenfalls zu klären, welche Art an Leuchtmittel auf dem Betriebsgrund-

stück eingesetzt werden, um eine unzumutbare Belästigungen durch Lichteinstrahlung in die Wohnhäuser zu vermeiden

Gefährdung des Eigentums

Durch die Errichtung und den Betrieb des Abstellplatzes wird eine drastische

Wertminderung der angrenzenden Wohngrundstücke befürchtet.“

Ferner haben die Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung Schriftsätze, datiert mit 8. November 2016, übergeben.

A machte dabei Einwendungen gegen das zu genehmigende Projekt im Hinblick auf Lärm und Abgase geltend und beantragte die Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für „Luft- und Umweltfragen (Lärm)“.

C und D wendeten ein, dass Lärm, vermehrter Feinstaub, Abgase und Rauch gesundheitsschädliche Auswirkungen haben und mit Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Es sei zu befürchten, das im Garten wachsende Obst und Gemüse nicht mehr unbedenklich verzehren zu können. Weiters beantragten sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen Gutachten aus den Bereichen Bau- und Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik und Lärmschutz erstattet.

Der Amtssachverständige für Bautechnik führte aus, dass nach fachlicher Voraussicht durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, wenn das Vorhaben projektgemäß durchgeführt und die Anlage sodann projektgemäß betrieben werde.

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik beurteilt das Projekt folgendermaßen:

„äußere Erschließung:

Geht man in der Beurteilung davon aus, dass die Zufahrt mit LKW im notwendigen

Ausmaß über das Grundstück ***, KG ***, zulässig ist und die Anbindung dieses Grundstückes sowie die Fahrflächen auf diesem Grundstück für den LKW-Verkehr tauglich sind, so ist die Anbindung an das öffentliche Straßennetz gewährleistet. Die Anbindung an die Landesstraße *** wird hinsichtlich der Lage und der Breite aus dem Bestand übernommen.

innere Erschließung:

Bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung nachstehender Auflagen sind (daher) aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 anzusehen.“

Das Gutachten von U aus dem Gebiet Lärmschutz lautet wie folgt:

„Auf das Ersuchen um Beurteilung der schalltechnischen Immissionen, verursacht

durch den Betrieb des gegenständlichen Abstellplatzes im Bereich der nächsten

Wohnraumfenster der direkt südlich angrenzenden Wohnnachbarn, kann Folgendes

festgehalten werden:

Es wurde an zwei Punkten des Grundstückes die Umgebungsgeräuschsituation

messtechnisch erhoben und mit den ermittelten Immissionen entsprechend der ÖAL-

Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 verglichen. Es zeigt sich, dass der sogenannte planungstechnische Grundsatz innerhalb der Tag- und Abendzeit an allen betrachteten Punkten eingehalten werden kann, was im Sinn der Richtlinie ein Irrelevanzkriterium darstellt. In der Nacht wird der planungstechnische Grundsatz verfehlt. Eine individuelle Beurteilung zeigt jedoch, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel um etwa 1 dB angehoben wird. Die energieäquivalenten Immissionen der ungünstigsten Nachtstunde kommen mit max. 43 dB etwa 3 dB über dem ruhigsten Basispegel der Nachtzeit von etwa 40 dB zu liegen.“

Mit Schriftsatz vom 30. November 2016 gab die L GmbH eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme ab, basierend auf die im Zuge der Verhandlung bekannt gegebenen Projektänderungen (Verbreiterung des Versickerungsstreifens von 1 m auf 2 m, Bau einer einkragenden Schallschutzwand mit vollabsorbierender Ausgestaltung an der Innenseite), wonach anhand der besseren schalltechnischen Ausgestaltung geringfügige Verbesserungen der zu erwartenden Immissionen zu erwarten seien.

Betreffend Luftreinhaltetechnik beauftragte die belangte Behörde am 14. November 2016 den Amtssachverständigen V zur Erstellung von Befund und Gutachten zum beantragten Projekt auf Basis der vorgelegten Emissionsanalyse und Immissionsprognose und dem darauf basierenden Gutachten des N. Laut V waren jedoch Korrekturen der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der L GmbH notwendig, welche die L GmbH vornahm und welche in der Fassung vom 9. Dezember 2016 Berücksichtigung fanden.

Der Amtssachverständige V nahm dazu folgendermaßen Stellung:

„Zu den Ausführungen des N betreffend Fachgrundlagen bei der

Emissionsanalyse und Immissionsberechnung im Gutachten der L GmbH kann aus luftreinhaltetechnischer Sicht festgehalten werden, dass diese grundsätzlich nachvollziehbar sind. Da die „fehlerbereinigte“ Fassung des Gutachtens der L GmbH vom 9. 12. 2016 in Relation zur ursprünglichen Fassung des Gutachtens der L GmbH vom 5. 7. 2016 keine emissions- oder immissionsseitigen Neuberechnungen beinhaltet, können die Ausführungen des N auch als für die „fehlerbereinigte“ Fassung des Gutachtens der L GmbH zutreffend betrachtet werden. Somit wurden im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen in der VHS der BH Mödling vom 10. 11. 2016 prognostizierte Luftschadstoffemissionen sowie

-immissionen in den vorgelegten Unterlagen dargestellt. Eine Bewertung der Immissionsdaten, die von N mit 1 % des jeweiligen Grenzwertes als irrelevant gering bezeichnet wurden, obliegt einem medizinischen Sachverständigen.“

Darauf eingehend wurde die Amtsärztin um gutachterliche Stellungnahme, ob nach den medizinischen Wissenschaften unzumutbare Belästigungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen sowohl durch Lärm als auch durch Luftschadstoffe, basierend auf den bereits eingeholten Gutachten, zu erwarten seien.

Die Amtsärztin W erstattete daraufhin folgendes Gutachten:

„Ad Luft:

Laut Schreiben des ASV für Luftreinhaltung V vom 31.1.2017 können die vorgelegten Projektunterlagen zur Beurteilung herangezogen werden. Der vorgelegten Emissionsanalyse und Immissionsprognose betreffend staub- und gasförmige Luftschadstoffe der L vom 5.7.2016 sind die zu erwartenden Zusatzbelastungen an den betrachteten Immissionspunkten zu entnehmen. Dabei wird ersichtlich, dass nachweisbare Einwirkungen nur im Bereich *** zu erwarten sind und zwar 0,15µg/m3 im Jahresmittelwert für N02 sowie 0,1 µg/m3 als maximale Tagesmittelwertzusatzbelastung für Feinstaub PM 10. Diese Werte sind als sehr gering anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass durch diese Zusatzbelastung keine andere Auswirkung auf die Gesundheit zu erwarten ist als durch die bereits bestehende Vorbelastung.

Was den Halbstundenmittelwert von NO2 betrifft, wird im Gutachten der L eine

maximale Gesamtbelastung von 152µg/m³ angegeben. Diese liegt deutlich unter dem Grenzwert gemäß Immissionsschutzgesetz Luft von 200 µg/m³. Wiewohl die zu erwartenden Zusatzbelastungen als sehr gering anzusehen sind, wird aus

amtsärztlicher Sicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem betroffenen Standort und dessen Nachbarschaft bereits um ein belastetes Gebiet handelt.

Ad Lärm:

Am 19.3.2017 erfolgte meinerseits eine Hörprobe an Ort und Stelle. Dabei wurde

festgestellt, dass der Umgebungslärm charakterisiert ist durch den Verkehrslärm der

vorbeiführenden Straßen, vereinzelt Flugzeuggeräusche, Geräusche der benachbarten Gewerbebetriebe sowie im Bereich der Einfamilienhäuser Vogelgezwitscher.

Der Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik U im Rahmen der

Verhandlung vom 10.11.2017 ist zu entnehmen, dass in der Zeit von Montag 00:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr Fahrbewegungen vorgesehen sind. Standheizungen und Kühlaggregate kommen nicht zum Einsatz. Innerhalb der Tagzeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr soll der Abstellplatz mit leeren LKWs befüllt werden. Diese verlassen den Platz während der Nachtzeit, maximal 12 LKW pro Stunde. Die Rückfahrwarner werden am Betriebsgelände während der Retourfahrt immer ausgeschaltet sein. Der Parkplatz wird nicht von beladenen LKW befahren, nicht zur Durchfahrt genützt und steht nur den dort parkenden FZ zur Verfügung. Das Ausfahrttor wird während der Nacht (22:00 – 6:00 Uhr) ständig offengehalten, sodass dadurch keine zusätzlichen Emissionen verursacht werden. An der Südgrenze des Grundstückes wird eine Lärmschutzwand errichtet.

Die errechneten Schallimmissionen sind dem schalltechnischen Gutachten der L vom 27.7.2016 zu entnehmen. Der ASV für Lärmtechnik kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass der planungstechnische Grundsatz in den Tag – und Abendstunden (6 - 19:00 Uhr, 19:00 – 22:00 Uhr) eingehalten wird.

Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes laut Richtlinie 3/1des österr.

Arbeitsringes für Lärm kann man davon ausgehen, dass die zu erwartende Immission so deutlich unter dem Umgebungsgeräusch liegt, dass keine wesentliche Einwirkung zu erwarten ist. In der Zeit von 22:00 – 6:00 wird der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, weshalb eine individuelle Betrachtung durch die L durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich, dass am lautesten Punkt, RP 1, das Betriebsgeräusch mit 42 dB einwirken wird. In den Nachtstunden finden sich laut Unterlagen dort Umgebungsgeräusche, die nicht unter 48 dB absinken. Der Basispegel wurde mit rund 40 dB gemessen. Das Betriebsgeräusch mit 42 dB wird somit deutlich unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Umgebung liegen und den dort herrschenden Basispegel um rund 2 dB überschreiten. Eine erheblich belästigende Wirkung bzw. andere Auswirkung auf die Gesundheit als bisher ist davon nicht zu erwarten.“

Der Beschwerdeführer A gab zu den Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und der Amtsärztin eine Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen auf ein Gutachten von O in einem anderen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling aus dem Jahr 2008 verwies, wonach Grenzüberschreitungen bezüglich Staub (PM10) nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ausgewiesen worden seien (Sanierungsgebiet gemäß IG-L). Außerdem habe sich das Verkehrsaufkommen seit 2008 erhöht, demnach auch die Grenzwertüberschreitungen bezüglich PM10 höher sein müssten. Weiters führte er aus, dass Prognoserechnungen keine tatsächliche Messung ersetzen würden und dass Startgeräusche während der Nachtzeit aufgrund der ruhigen Umgebung viel stärker wahrgenommen werden würden, als am Tag (trotz Lärmschutzwand). Die Abgase seien als gesundheitsschädigend anzusehen. Des Weiteren sei unklar, weshalb die Strahlungsbilanzdaten der Messstation *** angewendet worden seien, und nicht die vor Ort. Weiters sei die Bezugnahme auf *** falsch, da diese Adresse gar nicht existiere. Auch die restlichen Beschwerdeführer F, G, D und C gaben Stellungnahmen ab, wobei sie inhaltlich das Gleiche wie A vorbrachten.

Daraufhin gab der Amtssachverständige V folgende ergänzende Stellungnahme ab:

„1. Laut NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBI Nr. 8103/1 -0 in der geltenden Fassung, ist *** nicht als

Sanierungsgebiet ausgewiesen.

2. Als Immissionsaufpunkte wurden im Gutachten der L GmbH vom 09.12.2016, ***, „BUP1“ und „BUP2“ mit den Grundstücks Nr. und der Adresse korrekt angeführt. Der Immissionsaufpunkt „BUP3“ ist als nächste Wohnnachbarschaft laut grafischen Darstellungen entgegen der tabellarischen Bezeichnung nicht die *** (GSt. ***) sondern die *** (GSt. ***).

3. Laut telefonischer Auskunft der ASV für Meteorologie und Leiterin des

Luftgütemessnetzes des Amtes der NÖ Landesregierung, X am

heutigen Tag ist für die Ausbreitungsrechnungen im gegenständlichen

Ausbreitungsgebiet die Verwendung von Strahlungsbilanzdaten der Messstation in

*** zulässig. In der Messstation des Amtes der NÖ Landesregierung in

*** werden Strahlungsbilanzdaten messtechnisch nicht erfasst.“

Im Zuge des Bauverfahrens gab N eine Stellungnahme vom 13. April 2017 ab, in der er unter Bezugnahme auf die Feinstaubemissionen durch Aufwirbelungen, die Feststellung „Die Immissionszusatzbelastungen durch das Vorhaben betragen somit sowohl für NO2 als auch für PM10 weniger als 1% des jeweiligen Grenzwertes und sind damit als irrelevant zu bewerten“ vollinhaltlich aufrechterhalte. Dies gelte auch für die in der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der L getroffenen Aussagen betreffend die Unerheblichkeit der Nebenemissionsstoffe CO, Benzol, Benz(a)pyren und PM 2,5.

Für das Bauverfahren bestätigte U, Amtssachverständiger für Lärmschutz, dass aufgrund der schalltechnischen Untersuchung und des Prüfberichtes von Q die entsprechenden Widmungswerte an der Grundgrenze in einer Höhe von 2 m jedenfalls deutlich eingehalten werden können.

Der Bauakt wurde am 15. Mai 2017 aufgrund § 1 der NÖ Bau-Übertragungs-verordnung 2017 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling abgetreten und wurde den Parteien und Nachbarn nochmals Gelegenheit gegeben Einwendungen zu erheben, zumal seitens der Marktgemeinde keine Vorprüfung durchgeführt worden sei und auch die Einreichunterlagen unvollständig gewesen seien.

Im Zuge der Vorprüfung wurde von Y am 25. Juli 2017 vom Gebietsbauamt ausgeführt, dass aus bautechnischer Sicht keine Einwendungen gegen die Errichtung einer Schallschutzwand bestehen würden.

A erhob rechtzeitig erneut Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dabei brachte er das im bau- und gewerberechtlichen Verfahren bisher Eingewendete erneut vor. Darüber hinaus führte er ergänzend zum geplanten Versickerungsstreifen aus, dass bei Starkregen die Grundwasserhöhe auf bis ein Meter unter die Grasnarbe steige und bei diesem konzentrierten Ablauf des Wassers leicht Überschwemmungen entstehen könnten, was die Kanalisation nicht schaffen könnte. Er habe bereits im Jahr 2004 Wasser im Keller gehabt. Weiters brachte er vor, dass gegen § 14 Abs. 2 Z 11 NÖ ROG 2014 verstoßen worden sei, zumal kein Grüngürtel festgelegt worden sei. Auch die Lärmschutzwand sei zu niedrig bemessen, schließlich würden die LKW diese aufgrund ihrer Höhe überragen und würde auch die Wand den Schall nicht ausreichend abhalten. Auch eine Blendung durch die geplante Beleuchtung der Anlage sei zu befürchten. Des Weiteren sei im Ansuchen von einem zulässigen Höchstgewicht von 7,5 t die Rede gewesen, während die LKW nun bis zu 18 t haben sollen. Eine Baubewilligung würde auch zu einer Wertminderung der umliegenden Grundstücke führen, die abgegolten werden müsse. Überdies wurde die Richtigkeit der eingeholten lärm- und lufttechnischen Gutachten bezweifelt.

Am selben Tag langte auch eine Einwendung von D und C ein. Diese bringen im Wesentlichen vor, dass die Bewilligung des Projekts eine erhebliche Dauerbelastung zur Folge habe und gesundheitliche Auswirkungen aufgrund Lärm und PM10 zu erwarten seien. Darüber hinaus seien die eingeholten Gutachten unvollständig. So würden bei den Ausführungen der Amtsärztin im Hinblick auf die Hörprobe die wahrgenommenen Zuggeräusche fehlen. Weiters sei nicht erkennbar, ob es sich bei dem geplanten Parkplatz um staubfrei befestigte Flächen handelt und seien plötzliche Geräusche, wie Türenzuschlagen, Starten udgl. nicht berücksichtigt worden. Da die Schallschutzmauer nun nur mehr 2,20 m hoch werden soll, sei eine Blendung durch die elektrische Beleuchtung des Areals zu befürchten, weil diese dann wohl höher als die Mauer angebracht wäre.

Diese Feststellungen gründen auf dem gewerbebehördlichen und baubehördlichen Verwaltungsakt, aus dem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar ergibt. Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf die eingereichten Unterlagen, vor allem die durchgeführte schalltechnische und emissionsanalysierende und immissionsprognostizierende Untersuchung sowie die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen. Die Feststellungen hinsichtlich der Zufahrt zur Betriebsanlage ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Grundbuch sowie aus dem Mail der J GmbH vom 3. Oktober 2016. Die Anordnung der Grundstücke, vor allem die Lage der Gebäude, konnte vom Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, imap, publiziert unter ***, festgestellt werden. Die Eigentumsverhältnisse an den benachbarten Grundstücken wurden anhand des öffentlichen Grundbuches überprüft.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 74 Abs. 2 GewO lautet:

„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

§ 75 Abs. 2 GewO lautet:

„Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“

§ 77 GewO lautet:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

-des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

-eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

-des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

-eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“

§ 356b Abs. 1 Z 6 GewO lautet:

„(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungs-vorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

[…]

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;“

§ 359 Abs. 1 GewO lautet:

„Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.“

§ 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 lautet:

„Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

§ 6 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 37/2016 lautet:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“

§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015 lautet:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

2.

die Errichtung von baulichen Anlagen“

§ 20 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 lautet:

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1.

die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2.

der Bebauungsplan,

3.

eine Bausperre,

4.

die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5.

ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6.

bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7.

sonst eine Bestimmung

dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,

des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder

einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

§ 21 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015 lautet:

„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:

1.

die Parteien,

2.

die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,

3.

der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,

4.

die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,

5.

beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie

6.

ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen.

Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.

(3) Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen.

Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen.“

§ 22 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015 lautet:

„(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.

Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.

Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und

gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und

innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden.

Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“

§ 23 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 lautet:

„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

(2) Die Baubewilligung hat zu enthalten

  • die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und

  • die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben.

Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 2 vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.

Umfasst ein Bauvorhaben mehr als ein Bauwerk (z. B. mehrere Bauwerke oder ein Wohngebäude mit einer landwirtschaftlichen Nutzung) und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der Bauwerke bzw. Nutzung kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Baubehörde festzulegen, in welcher Reihenfolge das Vorhaben ausgeführt bzw. fertiggestellt werden muss.

(3) Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der

-noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und

-auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 5 als solcher gilt,

hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen.

Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m.

Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der bereits vor der Umwidmung des Baugrundstückes von Grünland in Bauland bestanden hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird.

(4) Ist in einem Bebauungsplan die Höhe des Geländes eines Grundstückes festgelegt, ist die Baubewilligung für ein Bauvorhaben nach § 14 Z 1 bis 3 zugleich mit der Bewilligung nach § 14 Z 6 zu erteilen.

(5) Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilligung die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen.

(6) Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat die Festlegungen nach Abs. 3 und 5 in einer gesonderten Entscheidung zu treffen, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde zuständig ist.

(7) Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen u. dgl.) dürfen einmalig für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden. Notstandsbauten, die im Katastrophenfall errichtet werden, sind auf die Dauer ihres Bedarfs zu bewilligen, wobei § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht gilt.

(8) Dem Bauwerber ist mit der Baubewilligung je eine mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen zuzustellen.

Der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Ausfertigung der im administrativen Instanzenzug ergangenen Baubewilligung samt den dazugehörigen Beilagen zu übermitteln:

-bei der Bewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten von Handelseinrichtungen, ausgenommen Handelsbetriebe gemäß § 18 Abs. 5 und 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sowie

-bei der Bewilligung von Hochhäusern (§ 31 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung).

(9) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab

-dem Baubeginn im Sinn des § 26 Abs. 1,

-der Erlassung des nachträglich erteilten letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides der Behörde nach § 2, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oder

-dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Abs. 8 erforderlich war,

erfolgen.

Die Behörde, die in letzter Instanz entschieden hat (§ 2), hat den Bauherrn und im Fall einer anhängigen Beschwerde auch das Landesverwaltungsgericht von der Einleitung dieses Verfahrens zu verständigen. Mit dieser Verständigung ist gleichzeitig die Ausführung bzw. die Fortsetzung der Ausführung des Vorhabens bis spätestens zum Ablauf der im zweiten Satz enthaltenen Frist zu unterlassen. Das Landesverwaltungsgericht hat ein anhängiges Beschwerdeverfahren zu unterbrechen.

Wurden bis zur Aufhebung Baumaßnahmen durchgeführt, hat die Baubehörde nach Aufhebung des Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen.“

§ 48 NÖ BauO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015 lautet:

„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie

Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“

§ 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 regelt Folgendes:

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

Ab

[…]


Mödling

1. Jänner 2017

Anlage 1a des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) lautet:

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in µg/m3)

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

120

Kohlenstoffmonoxid

10

Stickstoffdioxid

200

30 **)

PM10

50 ***)

40

Blei in PM10

0,5

Benzol

5

Arsen

6 ****)

Kadmium

5 ****)

Nickel

20 ****)

Benzo(a)pyren

1 ****)


*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleichbleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleichbleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

§ 14 NÖ ROG 2014 lautet:

„(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.

(2) Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen:

[…]

11.

Bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten ist mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen.“

§ 25 NÖ ROG 2014 lautet:

„(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1.

wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,

2.

wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,

3.

wegen Löschung des Vorbehaltes,

4.

wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muss,

5.

wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,

6.

wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,

7.

wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.

(2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.

(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:

1.

Wenn die Änderung

einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder

voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,

ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

2.

Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.

(5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.“

Unzweifelhaft ist, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BauO 2014 handelt und gemäß § 14 Z 2 NÖ BauO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt.

Das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist jedenfalls mit Einlangen des Bauansuchens am 7. April 2016 beim Marktgemeindeamt *** anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BauO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BauO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.

§ 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014 fordert für die Parteistellung des Nachbarn das Eigentum am angrenzenden Grundstück. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die an das Baugrundstück angrenzende Liegenschaft, nämlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, im alleinigen Eigentum von A steht. Da die Beschwerdeführerin B nicht Eigentümerin angrenzenden Grundstückes ist, kommt ihr auch keine Parteistellung im baubehördlichen Verfahren zu. Darüber hinaus hat sie im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.

Die Beschwerde der B im Hinblick auf die baubehördliche Bewilligung war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

F und G grenzen mit ihrem Grundstück nicht an das Baugrundstück nach § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014 an und haben dadurch ebenfalls keine Parteistellung im baubehördlichen Verfahren erlangt. Überdies haben sie im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.

Ihre Beschwerden waren daher, soweit sie sich auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 stützen, als unzulässig zurückzuweisen.

In baurechtlicher Hinsicht hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit ausschließlich mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer A, C und D inhaltlich auseinanderzusetzen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit somit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 und im § 74 Abs 2 GewO taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch

§ 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Aus gewerberechtlicher Sicht ist unstrittig, dass es sich bei der Errichtung von 33 Stellplätzen um eine gewerberechtliche Betriebsanlage handelt. Weiters unstrittig ist, dass sämtliche Beschwerdeführer Parteistellung im gewerberechtlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 haben, da sie unmittelbar angrenzend an die Betriebsanlage bzw. in deren nahen Umgebung wohnhaft sind und sich somit nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten. Auch eine Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer durch die Betriebsanlage ist grundsätzlich möglich. Im Einzelnen bleibt jedoch zu prüfen, ob die jeweiligen Einwendungen rechtzeitig, das heißt spätestens in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016, erhoben worden sind und ob eine Verletzung in subjektiven-öffentlichen Rechten vorliegt oder möglich sein kann.

Die gemeinsame Beschwerde des A, der C, des D und der B – bei Letzterer jedoch nur soweit sich das Vorbringen auf die gewerberechtliche Genehmigung bezieht - war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Für die Ableitung aus Oberflächengewässern von Parkplätzen ist gemäß § 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994 keine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, es hat jedoch die Gewerbebehörde auf die wasserrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Im Zuge des Verfahrens wurde ein Gutachten aus dem Bereich Wasserbautechnik eingeholt. Zu der von den Beschwerdeführern eingewendeten Unvollständigkeit des Gutachtens ist auszuführen, dass der Amtssachverständige

S sein Gutachten basierend auf dem vorgelegten technischen Bericht betreffend Oberflächenentwässerung der 33 Stellplätze und auf eine geotechnische Stellungnahme samt Versickerungsauswertung am Standort ***,

*** – dabei handelt es sich um ein unmittelbar angrenzendes Grundstück – erstellt hat. Das Gutachten basiert somit auf einer fundierten Zahlen- und Berechnungsgrundlage. Mit der bloßen Behauptung der Beschwerdeführer, dass es bei starkem Regen wegen Steigung der Grundwasserhöhe zu Überschwemmungen kommen könne und daher eine Kanalführung vonnöten sei, sind sie dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wer an der Klärung eines Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (vgl. VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0175 u.a.). Das eingeholte Amtssachverständigengutachten kam zum Ergebnis, dass eine ausreichende Versickerung unter Einhaltung von bestimmten Auflagen gegeben sei. Diese Auflagen wurden im Bewilligungsbescheid auch erteilt. Folglich war auf etwaige Auswirkungen hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht mehr explizit einzugehen. Darüber hinaus wurde die Einwendung hinsichtlich der Kellerüberflutung nur im baubehördlichen Verfahren von Herrn A vorgebracht. Da er weder vor, noch im Zuge der mündlichen Verhandlung im gewerbebehördlichen Verfahren derartige Einwendungen erhoben hat, ist seine Parteistellung nach § 42 Abs. 1 AVG in diesem Umfang im Gewerbeverfahren präkludiert. Doch auch im baurechtlichen Bewilligungsverfahren vermag die Einwendung keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 darzulegen, zumal dem Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0162; VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220).

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend Lärmschutztechnik können auch diese Ausführungen die Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen U nicht in Frage stellen bzw. in Zweifel ziehen. Dem Gutachten lag die schalltechnische Untersuchung der L GmbH vom 27. Juli 2016 zu Grunde. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde der Lärm an zwei verschiedenen Messpunkten mit einem Mikrofon ca. 4,3 m über dem Bodenniveau gemessen und befindet sich vom Standort der Mikrofone auch ein Lichtbild in der schalltechnischen Untersuchung. Der in der Beschwerde geforderte Immissionspunkt in Höhe von 4 m wurde somit eingehalten. Dass die Mikrofone bei der Messung in die falsche Richtung gezeigt hätten, kann nicht nachvollzogen werden, schließlich bestätigte *** in seinem schalltechnischen Prüfbericht die Durchführung der Messung mit geeigneten Geräten und dem Stand der Technik entsprechend. Darüber hinaus kann den Mitarbeitern eines Ingenieurbüros für physikalische Messtechnik aufgrund deren fachlichen Eignung zugemutet werden, die Mikrofone bei einer Lärmmessung richtig zu positionieren. Bei der Berechnung wurde eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m berücksichtigt. Sofern die Beschwerdeführer behaupten, die Untersuchung lasse nicht erkennen, inwieweit die punktuell hohe Lärmbelastung, wie Startvorgänge und Standläufe, berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass unter Punkt 5.2 „Schallemissionen und Einsatzdauer“ explizit darauf hingewiesen wurde, dass insbesondere auch Startgeräusche, 30 Sekunden dauernder Standlauf und Geräusche beim Öffnen und Schließen der Türen sowie ein 10-sekündiger Haltepunkt zur Eingliederung in den Verkehr miteinberechnet wurden.

Aus der schalltechnischen Untersuchung vom 27.07.2016 gehe hervor, dass der planungstechnische Grundsatz in der exponiertesten Nachtstunde nicht eingehalte werden konnte, weshalb eine individuelle schalltechnische Betrachtung durchgeführt worden sei und es bei Vollauslastung des Abstellplatzes zur exponierten Stunde bei Nachtzeit am ungünstigsten Punkt (RP 1) zu einer Erhöhung des energieäqui-valenten Dauerschallpegels von 1 dB kommen werde. Weiters lägen die

kennzeichnenden Pegelspitzen der Betriebsgeräusche zur exponierten Stunde bei Nachtzeit im Bereich jener der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation.

Das auf Basis dieser Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten des Q ergibt, dass Anhebungen von 1 dB an der Nachweisbarkeitsgrenze liegen würden und als allgemein irrelevant einzustufen seien. Der Amtssachverständige

U erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Gutachten, wobei er sich auf die Werte der schalltechnischen Untersuchung der L GmbH vom 27. Juli 2016 stützt. Das Gutachten bestätigt, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel um etwa 1 dB angehoben werde. Die energieäquivalenten Immissionen der ungünstigsten Nachtstunde kommen demnach mit max. 43 dB etwa 3 dB über dem ruhigsten Basispegel der Nachtzeit von etwa 40 dB zu liegen. Diese Differenz von etwa 3 dB ist allerdings nur beim ungünstigsten Punkt der schalltechnischen Untersuchung (RP 1), ***, zu verzeichnen, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer C und D weiter westlich wohnen, nämlich bei RP 10 (RP 10 = ) und die Beschwerdeführer A und B unmittelbar neben RP 10 () wohnen. Dort war der Schalldruckpegel wesentlich geringer. Bemerkt wird der Vollständigkeit halber, dass auch die Beschwerdeführer F und G weiter südlich vom RP 1 wohnen, weshalb auch der an ihrem Wohnort herrschende Schalldruckpegel entsprechend niedriger sein muss als die ermittelten dB-Werte am RP 1.

Überdies ist noch darauf hinzuweisen, dass die ergänzende schalltechnische Stellungnahme der L GmbH vom 10. November 2016, angepasst auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Projekt-änderungen, vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik U nicht berücksichtigt worden ist und durch die dabei berücksichtigte Projektänderung geringfügige Verbesserungen erzielt werden; der Amtssachverständige ging somit durch deren Nichtberücksichtigung noch von für die Beschwerdeführer ungünstigeren Bedingungen aus.

Von der Amtsärztin W wurde hingegen die ergänzende schalltechnische Stellungnahme der L GmbH vom 10. November 2016 sehr wohl berücksichtigte; sie hält in ihrem Gutachten fest:

„In der Zeit von 22:00 - 6:00 wird der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, weshalb eine individuelle Betrachtung durch die L durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich, dass am lautesten Punkt, RP 1, das Betriebsgeräusch mit 42 dB einwirken wird. In den Nachtstunden finden sich laut Unterlagen dort

Umgebungsgeräusche, die nicht unter 48 dB absinken. Der Basispegel wurde mit rund 40 dB gemessen. Das Betriebsgeräusch mit 42 dB wird somit deutlich unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Umgebung liegen und den dort herrschenden Basispegel um rund 2 dB überschreiten. Eine erheblich belästigende Wirkung bzw. andere Auswirkung auf die Gesundheit als bisher ist davon nicht zu erwarten.“

Diesbezüglich ist auszuführen, dass am RP 10, wo die Beschwerdeführer C und D wohnhaft sind, der Basispegel mit 39 dB und das Betriebsgeräusch mit 38,3 dB bei individueller Betrachtung zur Nachtzeit gemessen wurde.

Darüber hinaus war es nicht Aufgabe der Amtsärztin die schalltechnischen Messungen durchzuführen. Diese wurde lediglich beauftragt anhand der Messergebnisse eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob nach den medizinischen Wissenschaften unzumutbare Belästigungen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Die ihrerseits durchgeführte Hörprobe erfolgte lediglich zu dem Zweck, sich ein persönliches Bild von den Gegebenheiten zu machen. Keinesfalls war sie jedoch dazu verpflichtet. Ihr

kann daher auch nicht vorgeworfen werden, dass sie diesbezüglich wesentliche Angaben, nämlich wann genau und für welche Dauer die Hörprobe erfolgt sei, unterlassen habe. Das Fehlen solcher Angaben führt jedenfalls nicht zur Unschlüssigkeit oder Nichtnachvollziehbarkeit des Gutachtens, zumal sich die zu bewertenden Ergebnisse ausdrücklich auf die Messergebnisse der L GmbH stützen.

Sofern die Beschwerdeführer auf die Heranziehung der ÖAL-Richtlinien Nr. 3 Blatt 1 und auf die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes eingehen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass in der schalltechnischen Untersuchung ja gerade deswegen eine individuelle Betrachtung zur exponierten Stunde bei Nachtzeit durchgeführt wurde, weil der planungstechnische Grundsatz in der Nachtzeit bei einigen Rechenpunkten nicht eingehalten werden konnte. Die individuelle Betrachtung befasst sich jedoch mit den tatsächlichen Messwerten und vergleicht nicht mit Werten gemäß ÖAL 3/1. Insbesondere ergibt sich ja gerade aus einer individuellen Betrachtung, dass die tatsächlichen Werte gemessen und herangezogen werden. Daraus folgt, dass die Lärmpegelabsenkung auf öffentlichen Straßen während der Nachtstunden berücksichtigt worden ist. Überdies zweifelten auch weder *** noch der Amtssachverständige U an der Richtigkeit der Messungen bzw. daran, dass diese nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten.

Diesen fachlich fundierten und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen konnten die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten und konnten sie auch nicht die von der humanmedizinischen Amtssachverständigen getroffene medizinische Aussage, wonach eine erheblich belästigende Wirkung bzw. andere Auswirkung auf die Gesundheit als bisher nicht zu erwarten seien, widerlegen.

Somit steht in Bezug auf das Vorbringen zu den erwarteten unzumutbaren Lärmimmissionen als Ergebnis des auf Grundlage von Sachverständigenbeweisen geführten Beweisverfahrens der belangten Behörde fest, dass durch das gegenständliche Projekt, was die zu erwartenden Lärmimmissionen betrifft, mit keinen unzumutbaren Belästigungseinwirkungen auf die Nachbarn und Beschwerdeführer zu rechnen ist. Ebenso sind nach den eingeholten Gutachten Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen. Die Abweisung der Einwendung wegen Lärm im gewerberechtlichen Verfahren erfolgte somit seitens der belangten Behörde zu Recht, da die Interessen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ausreichend geschützt werden.

Betreffend die Einwendungen im Bauverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/05/0387, zu § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 aus, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der NÖ BauO 1996 durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht gedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996) ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsan-lagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist (VwGH 27.2.2006, 2004/05/0128; VwGH 10.9.2008, 2007/05/0107). Sehr wohl besteht allerdings eine Prüfplicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 NÖ BauO 1996, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 (2018) Seite 385f).

Da sich die Rechtslage durch die NÖ BauO 2014 diesbezüglich nicht geändert hat, sind die genannten Entscheidungen auch für das gegenständliche Verfahren maßgeblich.

Gemäß § 48 Abs. 2 BauO 1996 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0210). Das Baugrundstück weist laut gültigem Flächenwidmungsplan die Widmung ‚Bauland-Betriebsgebiet‘ auf.

Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen (VwGH 29.8.2000, 2000/05/0066). Im Übrigen dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten (VwGH 15.5.2012, 2010/05/0091).

Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Lärm im baubehördlichen Verfahren verweist das erkennende Gericht einerseits auf die obigen Ausführungen zum gewerbebehördlichen Verfahren, insbesondere auf das Gutachten der Amtsärztin

W und andererseits auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen

U vom 28. Juli 2017, worin dieser ausführt, dass sich aus der schall-technischen Untersuchung der L GmbH vom 27. Juli 2016 und aus dem schalltechnischen Prüfbericht des Q vom 29. Juni 2016 ergebe, dass die entsprechenden Widmungswerte an der Grundgrenze in einer Höhe von 2 m jedenfalls eingehalten werden. Da auch keine Auswirkung des Bauvorhabens auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu erwarten sind und an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer C, D und A die Widmungswerte eingehalten wurden, ergibt sich keine örtlich unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer durch Lärmimmissionen gemäß § 48 NÖ BauO 2014. Den Einwendungen betreffend unzumutbare Belästigung wegen Lärm war daher auch im baubehördlichen Verfahren kein Erfolg beschieden.

Betreffend Luftreinhaltetechnik bemängeln die Beschwerdeführer die gutachterlichen Feststellungen insoweit, als keine ausreichende Differenzierung zwischen Immissionen während der Nacht- und der Tageszeit getroffen worden sei.

In der Anlage 1a des Immissionsschutzgesetzes-Luft ist für PM10 ein Jahresmittelwert von 40 µg/m3 und ein Tagesmittelwert von 50 µg/m3 als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt. Der Tagesmittelwert von 50 µg/m3 darf 25-mal pro Jahr überschritten werden. Eine Unterscheidung von Belastungen während der Tages- und Nachtzeit ist somit irrelevant, da es lediglich auf die Einhaltung eines Tages- bzw. Jahresmittelwertes ankommt.

Im Zuge der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der L GmbH wurde bei der Ermittlung des IST-Zustandes bei Feinstaub PM10 von Werten der Messstelle *** ausgegangen. Sämtliche Parameter der herangezogenen Werte (Tagesmittelwert, Anzahl der Überschreitungen pro Jahr sowie der Jahresmittelwert der Feinstaubbelastung) sind seit dem Jahr 2011 bis 2014 stets rückläufig gewesen. Die Grenzwerte gemäß IG-L wurden im Jahr 2014 bereits eingehalten, während sie in den Vorjahren noch nicht eingehalten werden konnten. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass das Gutachten aus dem Bereich Luftreinhaltetechnik nicht auf das Gutachten der Amtsärztin O aus dem Jahr 2008 eingegangen sei, in welchem Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich PM10 nach dem IG-L ausgewiesen seien, ist auszuführen, dass dieses Gutachten aufgrund des stetigen Rückganges der PM10 Belastung nicht mehr aktuell ist und somit nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dass sich der Amtssachverständige damit nicht auseinandersetzte, führt somit zu keiner Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit seines Gutachtens und vermag die Richtigkeit seiner Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Weiters wurde in der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der L GmbH die Vorbelastung von Feinstaub PM10, Feinstaub PM2.5, Staubniederschlag, Stickstoffoxide NO2 und NOx, Kohlenstoffmonoxid CO sowie von sonstigen gasförmigen Luftschadstoffen anhand der Werte diverser Messstellen in der näheren Umgebung dargelegt. Nicht gefolgt werden kann daher den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Feinstaubbelastung in der gegenständlichen Umgebung bzw. an den Immissionspunkten generell nicht dargestellt worden sei. Weiters wurde bei den Berechnungen seitens der L GmbH für alle ausfahrenden Fahrzeuge eine Parkdauer 8 h (kalter Motor) angenommen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingereichten gewerbebehördlichen Unterlagen und der Baubewilligung zweifelsfrei, dass die Stellplätze asphaltiert werden sollen und somit eine befestigte Fahrfläche geschaffen wird. Auch der Berechnung der Luftschadstoffe wurde eine befestigte Fahrfläche zu Grunde gelegt, wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der L GmbH vom 12. Dezember 2016 ergibt.

Soweit die Beschwerdeführer die Verwendung von Strahlenbilanzdaten der Messstation *** zur Berechnung der Luftschadstoffe bemängeln, ist zu entgegnen, dass V mit Aktenvermerk vom 5. Mai 2017 Folgendes festgehalten hat:

„Laut telefonischer Auskunft der ASV für Meteorologie und Leiterin des

Luftgütemessnetzes des Amtes der NÖ Landesregierung, X, am

heutigen Tag ist für die Ausbreitungsrechnungen im gegenständlichen

Ausbreitungsgebiet die Verwendung von Strahlungsbilanzdaten der Messstation in

*** zulässig. In der Messstation des Amtes der NÖ Landesregierung in

*** werden Strahlungsbilanzdaten messtechnisch nicht erfasst.“

Die Heranziehung der Strahlenbilanzdaten der Messstation *** zur Erstellung eines Gutachtens ist daher nicht zu bemängeln. N bestätigte in seinem Gutachten vom 8. Juli 2016, dass die L GmbH die KFZ-Emissionen gemäß den gültigen Regelwerken bilanziert und eine Ausbreitungs-rechnung mit einem validierten Modell durchgeführt habe. Der Amtssachverständige V folgt in seinem Gutachten vom 31. Jänner 2017 den Ausführungen des N vom 8. Juli 2016 und geht somit auch davon aus, dass die Immissionszusatzbelastungen durch das Vorhaben sowohl für NO2 als auch für PM10 weniger als 1% des Grenzwertes betragen haben und daher als irrelevant gering zu bewerten seien. Eine Bewertung dieser Immissionsdaten obliege jedoch einer medizinischen Sachverständigen.

Die Amtsärztin W stellte in ihrem Gutachten vom 06. April 2017 zwar fest, dass es sich beim gegenständlichen Standort um ein belastetes Gebiet handle, führte zum konkreten Vorhaben jedoch aus, dass durch diese Zusatzbelastung keine andere Auswirkung auf die Gesundheit zu erwarten sei als durch die bereits bestehende Vorbelastung.

Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, wurden zu den unterschiedlichen Fragestellungen mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, wobei alle zum selben Ergebnis gekommen sind, dass nämlich das Vorhaben nur irrelevante Zusatzbelastungen mit sich bringe. Die Beschwerdeführer konnten ihre Behauptungen hinsichtlich Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Gutachten nicht ausreichend substantiieren und sind den eingeholten Gutachten nicht auf der geforderten gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten, welche deren Richtigkeit in Zweifel ziehen hätte können.

Es liegt somit weder eine vom gegenständlichen Projekt ausgehende Gesundheitsgefährdung noch eine Belästigung durch Luftschadstoffe vor, die über ein zumutbares Maß hinausgeht. Die Einwendungen und das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Fragen der Luftreinhaltetechnik erweisen sich daher als unbegründet.

Zur baubehördlichen Bewilligung ist betreffend die Frage der Immissionszusatzbelastung durch Luftschadstoffe auf die im Bauverfahren eingeholte Stellungnahme des N vom 13. April 2017 zu verweisen, in der ausgeführt ist wie folgt:

„Die in der Stellungnahme vom 8.7.2016 getroffene Feststellung „Die Immissionszusatzbelastungen durch das Vorhaben betragen somit sowohl für N02 als auch für PM10 weniger als 1% des jeweiligen Grenzwertes und sind damit als irrelevant gering zu bewerten" bleibt daher vollinhaltlich aufrecht. Dies gilt auch für die in der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der L getroffenen

Aussagen betreffend die Unerheblichkeit der Nebenemissionsstoffe C0, Benzol, Benz(a)pyren und PM 2,5.“

Bei derart geringen Immissionszusatzbelastungen liegt eine örtliche Unzumutbarkeit nach § 48 NÖ BauO 2014 jedenfalls nicht vor. Wie bereits oben unter dem Thema Lärmschutz ausführlich dargelegt, ist bei der Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit auf die Widmungsart des Baugrundstückes abzustellen. Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält zwar einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen (VwGH 29.8.2000, 2000/05/0066), aus der gutachterlichen Stellungnahme des N, deren Richtigkeit vom Amtssachverständigen

V bestätigt wurde, ergibt sich, dass Immissionszusatzbelastungen durch das Vorhaben sowohl für NO2 als auch für PM10 weniger als 1% des Grenzwertes betragen und daher als irrelevant gering zu bewerten sind. Daraus ergibt sich weder eine schädliche, störende noch gefährliche Einwirkung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer. Ein Bedarf an einem Immissionsschutz besteht im konkreten Fall daher nicht. Wie nämlich (auch) aus dem Gutachten der Amtsärztin W hervorgeht, führt die Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe bei Ausführung des Projektes zu keiner anderen Auswirkung auf die Gesundheit als sie nicht ohnedies durch die bereits bestehende Vorbelastung gegeben ist. Eine relevante Auswirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen ist durch die Betriebsanlage daher nicht zu erwarten. Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung durch Luftschadstoffe im Sinne des § 48 NÖ BauO 2014 liegt somit nicht vor, weshalb die Einwendung seitens der belangten Behörde zutreffender Weise als unbegründet abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der Einwendung bzw. des Vorbringens der Geruchsbelästigung ist auszuführen, dass diese Bedenken nur von D und C im Schreiben vom 8. November 2016, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung an die Gewerbebehörde übergeben wurde, behauptet werden. Wörtlich brachten sie in diesem Zusammenhang vor:

„Wir befürchten zudem, dass nicht nur Nord/Westwinde, den zu erwartenden, vermehrten Feinstaub, die Abgase und den Rauch direkt in unseren Garten blasen werden, sondern dass neben der Geruchsbelästigung, ohnedies der Aufenthalt neben dem Lärm der zu- und abfahrenden LKWs und eben die erhöhte Schadstoffbelastung für uns und unsere Enkel gesundheitsschädigende Auswirkung haben könnten. […]“.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 leg. cit. setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH 9.9.1998, 98/04/0098; VwGH 28.1.1997, 96/04/0240).

Ein Vorbringen ist dann als Einwendung anzusehen, wenn sich aus dieser Erklärung eine Konkretisierung im Sinne der dargestellten gesetzlichen Tatbestands-erfordernisse, insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhalts-mäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Eigentums erkennen lässt (vgl. dazu VwGH 21.9.1993, 93/04/0017).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer D und C geht hervor, dass sie durch die Luftschadstoffe und den Lärm der Betriebsanlage gesundheitsschädliche Auswirkungen befürchten. Sie erwähnen in diesem Zusammenhang zwar auch eine damit verbundene Geruchsbelästigung, jedoch behaupten sie nicht, dass diese eine unzumutbare Belästigung darstellen würde oder gesundheitliche Auswirkungen auf sie hätte. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geruchsbelästigung mangels entsprechender Konkretisierung als nicht ausreichend qualifiziert anzusehen und somit auch nicht als Einwendung zu werten und konnte im Beschwerdeverfahren daher nicht mehr geltend gemacht und berücksichtigt werden.

Im baubehördlichen Verfahren wurden von keinem Beschwerdeführer Einwendungen betreffend Geruchsimmissionen geltend gemacht und war eine Prüfung gemäß § 48 NÖ BauO 2014 im Hinblick auf eine mögliche Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte somit nicht durchzuführen.

Des Weiteren erweisen sich die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zufahrt auf das gegenständliche Grundstück als unbegründet, zumal eine Zufahrt über die *** aufgrund der im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen (Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen „Einbiegen nach links verboten“ sowie „Einfahrt verboten“) nicht zulässig ist. Darüber hinaus ist die Zufahrt über Grundstück Nr. *** geplant. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Eigentümerin dieses Grundstückes eine Tochtergesellschaft der Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Darüber hinaus sind beide Grundstücke (Nr. *** und Nr. ***) unbefristet an die K AG vermietet. Die Zufahrt ist aufgrund dieser Umstände als gesichert anzusehen und sind auch im gesamten Verfahren keine Einwände dahingehend hervorgekommen, dass diese Zufahrt nicht geeignet erscheine. Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Zufahrt sind zivilrechtlicher Natur und hindern nicht die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage. Außerdem ist die Frage, ob durch die gewerbliche Betriebsanlage eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 herbeigeführt wird, von der Gewerbebehörde von Amts wegen zu behandeln. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn aber keine Stellung ein, Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend zu machen (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, 12.12.2001, 2001/04/0189).

Für die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung ist es auch nicht von Relevanz, ob in der Umgebung ein Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t herrscht, zumal es sich dabei lediglich um eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) handelt. Zuwiderhandlungen mögen zwar verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen wegen Übertretung der StVO 1960 nach sich ziehen, können aber nicht die Genehmigung einer Betriebsanlage verhindern.

Indem die Beschwerdeführer die Formulierungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik als zu vage beanstanden, sind sie auch diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorbringen enthält keine substantiierten Gründe, welche die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen könnten.

Zudem ist anzumerken, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu Fragen der Verkehrstechnik mangels Auflistung in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im baubehördlichen Bewilligungsverfahren begründet.

Hinsichtlich der Bautechnik ergibt sich aus der Projektbeschreibung zu I. im angefochtenen Bescheid, dass die Beleuchtung des Parkplatzes nicht höher als die 3 m hohe Schallschutzwand installiert wird. Eine Blendung der Beschwerdeführer und somit eine Verletzung in einem subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO ist somit ausgeschlossen. Überdies wurde im angefochtenen Bescheid als verkehrstechnische Auflage vorgeschrieben, dass keine Blendung sowie übermäßige Ablenkung der Verkehrsteilnehmer erfolgen dürfe und dass nur bestimmte Leuchten zu verwenden seien, wenn diese von öffentlichen Straßen aus sichtbar seien.

Die Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** vom 25. Jänner 2017 regeln in § 3 unter Punkt 2.2., dass Einfriedungen, wie im gegenständlichen Fall die Schallschutzwand, im Bereich der offenen, der einseitig offenen oder der gekuppelten Bebauungsweise, eine Bauwerkshöhe von 2,20 m nicht überschreiten dürfen. Aus der zu den Bebauungsvorschriften ergangenen Plandarstellung ergibt sich jedoch, dass für das gegenständliche Baugrundstück eine freie Anordnung der Gebäude vorgesehen ist. Demnach gilt die Höhenbegrenzung der Einfriedung von 2,20 m gemäß § 3 der Bebauungsvorschriften nicht. Die Errichtung einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m ist somit zulässig und widerspricht nicht den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde ***.

Im Bauverfahren ist die Geltendmachung von subjektiven-öffentlichen Rechten durch § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 begrenzt. Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Schallschutzwand sind demnach nur dann zulässig, soweit damit eine Einschränkung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn verbunden ist. Eine derartige Einwendung machen die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar nicht geltend, vielmehr bringen sie vor, dass die Mauer eher zu niedrig angesetzt sei und die abgestellten LKW diese überragen würden. Ungeachtet dessen ergab eine Anfrage der belangten Behörde bei Z von der Marktgemeinde ***, dass unter anderem bei dem angefragten Grundstück Nr. ***, wobei es sich um die Liegenschaft der Beschwerdeführer D und C handelt, keine bewilligten Hauptfenster innerhalb eines Abstandes von 2,20 m zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** vorhanden seien. Da sich die Gebäude der Beschwerdeführer D, C und A und B jeweils auf deren südlichen Teil des Grundstückes befinden, die Schallschutzwand aber an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet wird, ist aufgrund der weiten räumlichen Entfernung eine Beeinträchtigung durch nicht ausreichende Belichtung ohnehin ausgeschlossen.

Weiters bemängelten die Beschwerdeführer die widersprechenden Projektbeschreibungen des angefochtenen Bescheides. Bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung sei nämlich von der Errichtung einer Schallschutzwand in einer Höhe von 3 m ausgegangen worden, während in der Projektbeschreibung zur baubehördlichen Bewilligung eine Schallschutzwand mit einer Höhe von lediglich 2,20 m vorgesehen sei.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungs-anlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0073).

Sowohl aus den eingereichten Unterlagen im Gewerbeverfahren als auch aus der Baubeschreibung geht hervor, dass eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m errichtet werden soll. Auch sämtlichen Berechnungen in den erstatteten Gutachten wurde eine 3 m hohe Schallschutzwand zu Grunde gelegt.

Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der erteilten baurechtlichen Bewilligung gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG derart zu berichtigen, dass die Höhe der Schallschutzwand unter „Projektbeschreibung zu II.“ von „2,20 m“ auf „3 m“ zu ändern ist, da es sich um ein offensichtliches Versehen der belangten Behörde handelte.

Weiters behaupten die Beschwerdeführer durch die Errichtung der Betriebsanlage in ihrem Eigentum gefährdet zu sein, da durch den starken LKW-Verkehr und das häufige Starten während der Nachtstunden eine ortsübliche Benützung als Wohngrundstück nicht mehr gegeben sei.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich klar, dass sämtliche Gutachten im Ergebnis keine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn und auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 durch die Betriebsanlage verifizieren konnten. Da die Beschwerdeführer durch die Betriebsanlage somit nur in einem für sie irrelevanten Ausmaß beeinträchtigt werden und bei Beurteilung der Emissionen im Bauverfahren auf die Widmungsart abgestellt worden ist, ist eine Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohngrundstücke der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Eine relevante Eigentumsgefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, welche zu einer Versagung der Genehmigung führen würde, liegt somit nicht vor.

Da die Beschwerdeführerin B nicht Eigentümerin der an das Betriebsgrundstück angrenzenden Liegenschaft und eine Eigentumsgefährdung somit nicht möglich ist, konnte ihre diesbezügliche Einwendung mangels Parteistellung keine Berücksichtigung finden bzw. war ihre Beschwerde auch im Zusammenhang mit dieser Frage als unzulässig zurückzuweisen.

Des Weiteren ist zum Vorbringens der Beschwerdeführer betreffend die ergänzend zum Gewerbeverfahren erfolgte Durchführung des Bauverfahrens noch auszuführen, dass durch § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die baubehördliche Zuständigkeit per 01. Jänner 2017 von der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Mödling übergegangen ist. Dass die Marktgemeinde *** den verwaltungsbehördlichen Bauakt erst am 15. Mai 2017 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zuständigkeitshalber abgetreten und in der Zwischenzeit trotz funktioneller Unzuständigkeit weitere Ermittlungsschritte gesetzt hat, stellt zwar eine gesetzlich nicht mehr gedeckte Vorgangsweise dar, doch ergibt sich aus dem in § 46 AVG geregelten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, dass auch diese Ermittlungsergebnisse im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden durften.

Bezüglich der Beschwerde der F und des G im gewerberechtlichen Verfahren ist auf die obigen Ausführungen über das Rechtsmittel der übrigen Beschwerdeführer zu verweisen. F und G konnten mit ihrem Vorbringen den Sachverständigen-gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Sie konnten auch keine ausreichenden Gründe darlegen, weshalb die gewerbebehördliche Genehmigung nach § 77 GewO 1994 nicht erteilt werden hätte dürfen. Somit waren ihre Beschwerden hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf das Verfahren zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung waren ihre Beschwerden, wie bereits oben dargelegt, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Entgegen der Anregung der Beschwerdeführer sieht sich das Landesverwaltungs-gericht auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Prüfung des Flächenwidmungs-plans der Marktgemeinde *** wegen Gesetzeswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Flächenwidmungsplan keine entsprechende blockbauweise Trennung zwischen Betriebs- und Wohngebiet vorgesehen habe, bezieht sich auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z 11 NÖ ROG 2014. Dort ist jedoch nur geregelt, dass bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen sei. Wie aus dem Brief des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an C und A, datiert mit 22. November 2016, hervorgeht, handelt es sich bei den gegenständlichen Widmungen Bauland-Wohngebiet und Bauland-Betriebsgebiet um schon lange bestehende und rechtswirksame Widmungen. Dass bei der damaligen Erlassung des Flächenwidmungsplanes die seinerzeit geltenden Bestimmungen nicht eingehalten worden wären, hatten die Beschwerdeführer in keiner Weise behauptet und sind derartige Hinweise während des gesamten Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführer auch nicht darlegen, dass die Widmung Bauland-Betriebsgebiet zu ein einem späteren Zeitpunkt als die Widmung Bauland-Wohngebiet erfolgt sei.

Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden, wenn einer der in § 25 Abs. 1 NÖ ROG 2014 taxativ aufgezählten Gründe vorliegt, zumeist ist dies eine wesentliche Änderung der Grundlagen. Dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. die Nachbargrundstücke eine solche maßgebliche Änderung der Grundlagen und somit ein Änderungsanlass vorliegt, haben weder die Beschwerdeführer dargelegt, noch ist dem erkennenden Gericht ein derartiger Anlass bekannt. Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungs-gericht die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsmäßigen Bedenken nicht zu teilen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von den Verfahrens-parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war nicht zuzulassen, da durch die vorliegende Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abgewichen wird, sich die Entscheidung vielmehr auf die zitierte Judikatur des Gerichtshofes stützt und im Übrigen auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist.

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