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LVwG-AV-406/001-2020•LVwG N LVwG-AV-406/001-2020
LVwG-AV-406/001-2020State Administrative CourtJun 10, 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Verkehrsunfall; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 3.3.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von neun Monaten auf acht Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 12.12.2019) herabgesetzt wird; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 7, § 24, § 25, § 26 Führerscheingesetz - FSG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit (Mandats-)Bescheid vom 17.12.2019 entzog die Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, nämlich von 12.12.2019 bis einschließlich 12.10.2020; weiters wurden eine Nachschulung und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin am 12.12.2019 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,98 mg/l) einen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe und daher verkehrsunzuverlässig sei.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.3.2020 insoferne Folge, als die Entziehungsdauer auf neun Monate verkürzt wurde; ansonsten wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer auf sechs Monate verkürzt werde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Atemluftalkoholgehalt liege nicht exzessiv über jener Schwelle, ab der der Gesetzgeber eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten ansetze. Angesichts des bisherigen Wohlverhaltens lägen keine Umstände vor, die eine längere als die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nahelegten. Die Unterstellung auch nur eines Teilverschuldens am Verkehrsunfall sei in keiner Weise gerechtfertigt. Im Unfallbereich sei der Verlauf der *** sehr übersichtlich und bestünden mehrere hundert Meter Sicht. Sie habe schon frühzeitig erkannt, dass sich vor ihr ein Pritschenwagen, der aus der Gegenrichtung gekommen war, anschickte umzukehren. Da dieses Umkehrmanöver erlaubt gewesen sei, habe sie darauf vertrauen können, dass sich der Lenker des Pritschenwagens, der gerade im Zuge des Reversierens zurückgesetzt und annähernd die gesamte Fahrbahn freigegeben habe, an ihren Vorrang halten würde. Um in die Kollisionsposition zu gelangen, habe er eine Fahrstrecke von gut 5 Metern zurückzulegen, wofür ein Zeitraum von 2,6 Sekunden notwendig sei. Es errechne sich aus der Endlage ihres Pkw und der (durch das Splitterfeld wiedergegebenen) Kollisionsstelle eine Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h. Um von 100 km/h auf 54 km/h abbremsen zu können, benötige man bei einer Vollbremsung eine Teilbremszeit von ca. 1,7 Sekunden, was eine Gefahrenerkennung von 2,7 Sekunden vor der Kollision ergebe. Ihr sei daher weder die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion vorzuwerfen. Der Verkehrsunfall sei vielmehr auf das alleinige Verschulden des Unfallgegners zurückzuführen. Die Annahme der belangten Behörde, dass ihr Pkw ungebremst auf den Pritschenwagen aufgefahren sei, sei blanker Unsinn, denn dabei wäre mit Schwerstverletzten, weitaus größeren Sachschäden und weit größeren Auslaufstrecken zu rechnen gewesen als tatsächlich vorgefunden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat am 8.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen C durchgeführt, bei der die Örtlichkeiten besichtigt bzw. vermessen und folgende Personen einvernommen wurden:
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen angegeben, dass sie – mit 100 km/h auf der *** in Richtung *** unterwegs – etwa 220 m vor der (von ihr aus) linksseitig gelegenen Parkbucht wahrgenommen habe, dass dort ein Pritschenwagen reversiere. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser zurückschiebe und stehenbleiben werde. Sie habe den Pritschenwagen aber noch nicht als Gefahr in dem Sinn wahrgenommen, dass er ihren Fahrstreifen blockiert hätte. 125 m vor dem Beginn dieser Parkbucht habe sie dann die Breitseite des Pritschenwagens gesehen, d.h. er sei quer zur Fahrbahn (auf der von ihr aus gesehen linken Fahrspur) gestanden; damit sei klar gewesen, dass dieser umdrehen wolle. Sie habe den Fuß vom Gas genommen und dadurch die Geschwindigkeit reduziert. Der Pritschenwagen sei in diesem Moment nicht in Bewegung gewesen, sei etwa in der Mitte zwischen dem Beginn und dem Ende der Parkbucht gestanden, und ihre Fahrspur sei nach wie vor frei gewesen. Als sie 24,5 m vor dem Beginn der Parkbucht - mit 70 bis 80 km/h - gewesen sei, habe sich der Pritschenwagen in Bewegung gesetzt. Hier habe sie erstmals Gefahr wahrgenommen, und hier habe sie gedacht, hier müsse sie bremsen. Sie habe eine Notbremsung eingeleitet. Sie habe nicht gewusst, was der Lenker des Pritschenwagens vorhabe, und habe geglaubt, er lasse sie noch vorbeifahren. Sie habe das Vibrieren des ABS am Bremspedal gespürt. Im Kollisionszeitpunkt sei der Pritschenwagen schon auf ihrer Fahrbahnhälfte gewesen, er habe schon beschleunigt und sei in einem Linksbogen schon in ihre Fahrtrichtung gefahren. Sie sei in die Fahrerkabine hineingeschlittert, wodurch der Pritschenwagen ein paar Meter nach vorne versetzt worden sei. Ihr Airbag habe nicht ausgelöst.
Der Lenker des Pritschenwagens, D, gab als Zeuge im Wesentlichen an, dass er einen Reversiervorgang durchgeführt habe, da er zuerst in Richtung Osten () unterwegs gewesen sei, aber in Richtung Westen () weiterfahren musste. Er sei auf Höhe der Parkbucht parallel (Blickrichtung Osten) stehengeblieben, dann sei er nach links in einem Bogen über die Leitlinie gefahren und habe dann rückwärts in die Parkbucht geschoben, diese möglichst ausnutzend. Beim Zurückschieben habe er noch kein Auto von rechts kommen sehen. Er wisse nicht mehr, ob der Pritschenwagen die Leitlinie bzw. die Fahrbahnmitte überragt habe oder zur Gänze nur auf der südlichen Fahrspur und der Parkbucht gewesen sei. Er sei nicht lange gestanden, sondern habe in einem Zug das Manöver durchgeführt. Er habe den ersten Gang eingelegt, noch niemanden sich von rechts nähern gesehen, sei in einem Bogen rausgefahren, und unmittelbar nach dem Wegfahren habe sein Beifahrer gesagt, „Da kommt ein Auto, das bremst nicht, halt dich fest.“ Er habe nicht mehr geschaut, sondern versucht wegzukommen. Er habe den Pkw der Beschwerdeführerin vor der Kollision nicht gesehen, sondern erst danach. Er könne sich nicht mehr erinnern, in welcher Endstellung der Pritschenwagen nach der Kollision stehengeblieben sei.
Sein Beifahrer E sagte als Zeuge u.a. aus, dass der Lieferwagen zuerst parallel zur Fahrbahn gestanden sei, dann habe sein Kollege in die Parkbucht in einem Rechtsbogen nach rückwärts geschoben. Er könne nicht sagen, wie weit nach hinten er in die Parkbucht geschoben habe. Als der Lieferwagen dann etwa 90° zur Fahrbahn gestanden sei, mit der Front schon in die andere (nördliche) Fahrbahnhälfte ragend (da seine Sitzposition etwa in Fahrbahnmitte gewesen sei), habe er gesehen, dass sich von rechts ein Fahrzeug nähere, das noch über 145 m weit entfernt gewesen sei. Die Position des Lieferwagens sei etwa 10 m westlich des Beginns der Parkbucht aus Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin gesehen gewesen. Der Pritschenwagen habe immer in irgendeiner Form die von der Beschwerdeführerin benutzte Fahrspur eingeengt bzw. benutzt. Sein Kollege habe auch nach rechts gesehen, weil er diesem gesagt habe, da komme ein Auto, und sei weggefahren. Nach dem Losfahren habe er festgestellt, dass das andere Auto nicht bremse, und gesagt, „Du, das Fahrzeug bremst nicht, halt dich an.“ Da der Pritschenwagen den Fahrstreifen zum Teil eingeengt habe, wäre sich das Passieren für den Pkw nicht ausgegangen, und deshalb sei der Kollege losgefahren. Durch den Anstoß sei man nach links versetzt worden. In Unfallendstellung seien die beiden Fahrzeuge 5 m voneinander entfernt gewesen; er sei zum Auto der Beschwerdeführerin sicher 5 m zurückgegangen, um ihr zu helfen. Weil der Pritschenwagen nun beide Fahrspuren versperrt habe, sei der Kollege ein Stück nach vor (Westen) gefahren, um den Gegenverkehrstreifen freizugeben.
Der Meldungsleger F gab als Zeuge u.a. an, dass bei seinem Eintreffen der Pritschenwagen nicht mehr in Unfallendstellung gewesen sei.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige C führte danach im Wesentlichen aus, dass von ihm die Fahrbahnbreite der *** in diesem Bereich mit 6,50 m und die Entfernung der Leitlinie in Fahrbahnmitte von der abfallenden Böschung zum Treppelweg an der südlich der *** befindlichen *** ebenso mit 6,50 m vermessen worden sei. Vom nördlichen Randstein bis zum Ende der Asphaltkante der Parkbucht im Süden seien es 9,30 m befestigte Fläche. Laut Zulassungsdatenbank habe der Pritschenwagen eine Länge von 6,498 m und der Pkw der Beschwerdeführerin eine Breite von 2,10 m. Würde der Lenker des Pritschenwagens die Parkbucht ganz bis zur Böschungskante ausnützen bzw. mit dem Heck über die Asphaltkante (Böschung) hinüberschieben, würde es sich rein theoretisch – auch bei einer leicht diagonalen Stellung – ausgehen, dass der Pritschenwagen, wenn er quer zur Fahrbahn stehe, nur die Parkbucht und den südlichen Fahrstreifen dazu benutze, nicht jedoch den nördlichen. In Annäherung an die Parkbucht sei aus einer Entfernung von 264 m die *** auf Höhe der Unfallstelle in der gesamten Breite einsehbar.
Mit einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s² (Vollbremsung) errechne er einen Bremsweg von 25,2 m bei einer Ausgangsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin von 70 km/h und einen Bremsweg von 32,92 m bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h. Rechnerisch sei es bei einer solchen Vollbremsung möglich, auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Strecke von 34 m kollisionsfrei anzuhalten. Wenn in dieser Entfernung von 34 m erst der Bremsentschluss gefasst worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin bei 80 km/h noch in der Sekunde zwischen dem Bremsentschluss und dem Eintritt der Bremswirkung eine Strecke von 22,22 m zurückgelegt und wäre diesfalls erst nach 54m zum Stehen gekommen. Wenn die Beschwerdeführerin keine Vollbremsung gemacht hätte bzw. man nicht von der vollen Bremswirkung ausgehe, dann könnte die Version der Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass oft keine Vollbremsungen durchgeführt würden und man Vollbremsungen doch trainieren müsste, nachvollziehbar sein.
Eine Überschreitung der zulässigen 100 km/h könne der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bremsung sicherlich richtig reagiert (anstatt auszuweichen). Es stelle sich die Frage, ob sie zu spät oder zu schwach gebremst habe und ob der Lkw im Zuge des Reversiermanövers immer ihren Fahrstreifen eingeengt habe oder nicht.
Der Kontakt habe sicher nicht mit 100 km/h stattgefunden. Er rechne aus technischer Sicht aufgrund der Kollisionsspuren an den Fahrzeugen mit einer maximalen Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 50 bis 60 km/h. Das Versetzen des Pritschenwagens nach vorne könne, müsse aber nicht alleine durch die Weitergabe des Impulses stattgefunden haben, sondern auch durch die Drehung des Pritschenwagens oder weil der Lenker des Pritschenwagens von der Bremse oder vom Gas gegangen sei. Um die Unfallendstellung des Pritschenwagens festzustellen, seien zu viele Faktoren unbekannt. Somit könne man auch seine Geschwindigkeit nicht abschätzen. Es sei schwer zu sagen, ab wann zu realisieren gewesen sei, dass es sich ohne Kollision nicht ausgehe. Wie lange der gesamte Reversiervorgang gedauert habe, sei schwer einschätzbar, weil man nicht wisse, wie er exakt durchgeführt worden sei. Vom Stillstand aus sei es bei einem normalen Wegfahrmanöver möglich, von der Querstellung in Fahrtrichtung Westen zu gelangen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 12.12.2019 um 13:23 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem Atemluftalkoholgehalt von jedenfalls 0,98 mg/l = Blutalkoholgehalt 1,96 Promille) ihren 2,10 m breiten Pkw Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** knapp vor *** auf der (nördlich der *** gelegenen) *** in Fahrtrichtung Westen (auf der nördlichen Fahrspur) mit den dort zulässigen 100 km/h. Etwa bei Strkm 129,5 befindet sich südlich der (dort 6,50 m breiten) *** eine an diese anschließende asphaltierte, etwa 32 m lange Bucht, in der (außer für Lkw) das Parken erlaubt ist; wiederum südlich davon befindet sich eine steil abfallende Böschung zum Treppelweg an der ***. Von dieser Böschungskante ist die Leitlinie in Fahrbahnmitte der *** 6,50 m entfernt. Die befestigte Fläche hat auf Höhe der späteren Unfallstelle (etwa auf Höhe der Mitte der Parkbucht, bezogen auf die Ost-West-Ausdehnung) in diesem Bereich vom nördlichen Randstein der *** bis zum südlichen Ende der Asphaltkante der Parkbucht eine Breite von 9,30 m. Diese Stelle war für die Beschwerdeführerin ab einer Entfernung von 264 m in der gesamten Breite einsehbar. In die entgegengesetzte Fahrtrichtung (Osten) fuhr der 6,498 m lange Pritschenwagen Renault Master mit dem Kennzeichen ***, der von D gelenkt wurde und in dem E als Beifahrer saß; der Lenker wollte sodann an der zuvor beschriebenen Stelle unter Zuhilfenahme der genannten Parkbucht reversieren, um seine Fahrt in Richtung Westen fortzusetzen. Er hat den Pritschenwagen auf seiner (südlichen) Fahrspur der *** angehalten, ist dann nach links vorne in einem Bogen über die Leitlinie auf die nördliche Fahrspur gefahren und hat dann in einem Rechtsbogen rückwärts in die Parkbucht geschoben, um dort in einer Position etwa 90° zur *** (etwa 10 m westlich des Beginns der Parkbucht aus Sicht der Beschwerdeführerin) kurz anzuhalten, um vom Retourgang in den 1. Gang zu wechseln. Der Pritschenwagen hat in der eingenommenen Position, bevor er nach vorne links in die beabsichtigte Fahrtrichtung (Westen) gelenkt wurde, nicht nur die Parkbucht und die südliche Fahrspur der *** benutzt, sondern die Leitlinie in Fahrbahnmitte der *** überragt und damit auch einen Teil der nördlichen, von der Beschwerdeführerin benutzten Fahrspur in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hat den Pritschenwagen aus etwa 220 m Entfernung erstmals wahrgenommen. Als sie etwa 135 m vor dem gerade quer in der Parkbucht und auf der *** (die Leitlinie in Fahrbahnmitte überragend) stehenden Pritschenwagen war, hat sie durch Gaswegnehmen ihre Geschwindigkeit auf etwa 70 bis 80 km/h reduziert. Dass die Beschwerdeführerin schneller als 100 km/h gefahren wäre, kann nicht festgestellt werden. Sie hat zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, was der Lenker des Pritschenwagens weiter vorhabe, ob er umdrehen (d.h. nach vorne in ihre Fahrspur wegfahren) oder einparken (d.h. zurückschieben) wolle, d.h. die Verkehrssituation war für sie eine unklare, und ist aber davon ausgegangen, dass er sie – trotz Einengung ihrer Fahrspur – vorbeifahren lassen und dann erst sein Fahrmanöver fortsetzen werde, und ist mit gleicher Geschwindigkeit weitergefahren. Eine Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Lenker des Pritschenwagens erfolgte nicht. Hätte die Beschwerdeführerin schon hier (135 m vor der späteren Unfallstelle) die Geschwindigkeit weiter reduziert, besondere Vorsicht walten lassen, Bremsbereitschaft und Kontakt aufgenommen, hätte sie ohne weiters die Kollision vermeiden können.
Der Lenker des Pritschenwagens wiederum vertraute darauf, dass ihn die herannahende Beschwerdeführerin, von der ihn sein Beifahrer in Kenntnis gesetzt hatte, noch sein Reversiermanöver fertigstellen lassen werde. Nachdem sich der Pritschenwagen aus der Parkbucht heraus auf die *** nach links vorne in Richtung Westen in Bewegung gesetzt hatte, hat der Beifahrer E den Lenker vor dem herannahenden Pkw gewarnt. Die Beschwerdeführerin hätte nicht mehr kollisionsfrei auf ihrer Fahrspur passieren können und hat erst, als sie nur noch 34 m vom Pritschenwagen entfernt war, einen Bremsentschluss gefasst (hätte sie zu diesem Zeitpunkt bereits zu bremsen begonnen, hätte sie kollisionsfrei anhalten können) und sodann eine Bremsung aus 70 bis 80 km/h eingeleitet. Dadurch konnte sie die Kollision aber nicht mehr verhindern, und es kam zur Kollision auf der nördlichen Fahrspur der ***, bei der der Pkw der Beschwerdeführerin mit etwa 50 – 60 km/h etwa in Beibehaltung seiner Fahrlinie mit seiner linken Front und Seite mit der rechten Seite (Aufbau und Fahrerkabine) des Pritschenwagens zusammenstieß. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei Verletzungen im Gesicht, und die beiden Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Wann genau und wie schnell der Pritschenwagen aus der Parkbucht heraus in Richtung Westen gefahren war und welche Endstellung er nach dem Unfall eingenommen hat, kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen gründen sich auf die Anzeige, den Akt der belangten Behörde und die Ergebnisse der Ortsaugenscheinverhandlung. Ihre Alkoholisierung bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat ihre Wahrnehmungen vom 12.12.2019 und den Unfallhergang in der Verhandlung an Ort und Stelle großteils nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Ihre lebensnahe Aussage in der Verhandlung am 8.6.2020, dass sie geglaubt habe, der Lenker des Pritschenwagens werde sie noch vorbeifahren lassen (und dann erst losfahren), deckt sich mit jener am 23.12.2019 gegenüber der Polizei („Ich nahm an, dass der LKW stehen bleibt und mich vorbei fahren lässt“); andererseits hat sie in der Verhandlung angegeben, dass ihr in Annäherung an den Pritschenwagen klar wurde, dass dieser umdrehen wolle, während sie vor der Polizei noch angegeben hat, dass sie sich dachte, der Lenker wolle sich dort einparken. Zumal nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. zuletzt VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059) davon auszugehen ist, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden, kann diese wesentlich zeitnahere Angabe nicht außer Acht gelassen werden. In Zusammenschau mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung „Ich hatte nicht gewusst, was er vorhat“ zieht das erkennende Gericht den Schluss, dass für die Beschwerdeführerin eine unklare Verkehrssituation vorlag. Dass vor dem Unfall keinerlei Kontaktaufnahme (zur Klärung der Situation) zwischen den beiden stattgefunden hat, ergibt sich klar aus der Aussage des Zeugen D, der den Pkw der Beschwerdeführerin erst nach dem Unfall erstmals mit eigenen Augen gesehen hat, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang misst das erkennende Gericht der Zeugenaussage des Beifahrers E hohe Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit zu. Er wurde – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – als Zeuge unter Wahrheitspflicht und damit unter strafrechtlicher Verantwortung vernommen, und für das Gericht ist kein Grund erfindlich bzw. ergab sich kein Hinweis, warum er sich den Konsequenzen einer Falschaussage hätte aussetzen sollen. E hat schlüssig und lebensnahe geschildert, wie er seinem Fahrer gesagt habe, dass sich ein Auto nähere, dass er als Beifahrer also gewusst habe, dass von rechts ein Auto komme, und dass es daher darum gegangen sei, durch das Wegfahren die Fahrbahn frei zu machen, weil die Beschwerdeführerin sonst nicht passieren hätte können, und dass er dann überrascht gewesen sei, dass sie so schnell bzw. gefährlich näher komme. Daraus (und aus seiner Angabe vor der Polizei am 12.12.2019, dass er angenommen habe, dass sie die Fahrgeschwindigkeit verringern werde) ergibt sich, dass D (und E mit ihm) darauf vertraut hat, dass ihn die Beschwerdeführerin sein Fahrmanöver fertigstellen lassen werde (indem sie die Geschwindigkeit reduziert, vgl. seine Aussage vor der Polizei am 12.12.2019: „Ich dachte mir noch, dass der entgegenkommende Lenker seine Fahrgeschwindigkeit verringern wird um meinen Wendevorgang beenden zu können“), während hingegen die Beschwerdeführerin darauf vertraute, dass er eben nicht weiterfahre, sondern stehen bleibe und sie passieren lasse. Dass die Beschwerdeführerin aus der Distanz von 135 m in dieser von ihr wahrgenommenen unklaren Situation eine Kollision durch geeignete Maßnahmen leicht vermeiden hätte können, entspricht der Lebenserfahrung und ergibt aus den vom Sachverständigen errechneten Bremswegen bei diesen Geschwindigkeiten.
Das Gericht folgt auch der glaubwürdigen und lebensnahen Angabe des Zeugen E, dass der Pritschenwagen auch die von der Beschwerdeführerin benützte nördliche Fahrspur zum Teil verstellte, denn er hat sich – auf die Anweisung des Richters, seine Sitzposition direkt vor Ort zu demonstrieren – selbst auf die Leitlinie, d.h. in Fahrbahnmitte gestellt und – wiederum auf die Anweisung des Richters, die Entfernung des Pkw der Beschwerdeführerin vor Ort zu beschreiben – von dort Ausschau gehalten. Er ist in diesem Fall quasi ein „Kronzeuge“, weil D scheinbar mit dem Fahrmanöver beschäftigt nicht ausreichend nach rechts Ausschau hielt bzw. halten konnte und weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenbewegung mit 70 bis 80 km/h die Position des quer stehenden Pritschenwagens in Bezug auf die Fahrbahnbreite nach der Lebenserfahrung nicht so exakt einschätzen konnte wie der im stehenden Pritschenwagen mitten auf der Fahrbahn (und damit im unmittelbaren Gefahrenbereich) befindliche Zeuge mit dem „freien“ Ausblick auf die herannahende Gefahr (den diese auch als ersten träfe). Da von der Leitlinie bis zur abfallenden Böschung nur genau jene 6,50 m Platz sind, die der doch nicht unerheblichen Länge des Pritschenwagens entsprechen, hätte D diesen vollständig bis hin zur Böschungskante zurückschieben müssen, um die Leitlinie nicht zu überragen. Da seines Wissens nach aber sich noch niemand näherte, hätte es für ihn keine Veranlassung gegeben, die nördliche Fahrspur unbedingt freizuhalten bzw. die Leitlinie nicht zu überragen und dafür in Kauf zu nehmen, dass er der steil abfallenden Böschung mit dem Firmenfahrzeug zu nahe käme. Von der dortigen Asphaltkante der Bucht bis zum gegenüberliegenden Randstein sind es 9,30 m, sodass – wenn der Pritschenwagen die Asphaltkante nicht überragt hätte – nur noch 2,70 m Durchfahrtsbreite für den 2,10 m breiten Pkw der Beschwerdeführerin geblieben wären. In diesem Zusammenhang ist abermals auf die lebensnahe Aussage des Zeugen E zu verweisen: „Wir haben immer in irgendeiner Form einen Teil der anderen Fahrspur eingeengt bzw. benutzt.“ Dass die Position des Pritschenwagens etwa 10 m westlich des östlichen Endes der Parkbucht war, ergibt sich auch aus seiner glaubwürdigen Aussage, sodass sie den Berechnungen des Sachverständigen und sämtlichen Entfernungsangaben zugrunde gelegt werden konnte.
Was die Reaktion der Beschwerdeführerin auf diese Verkehrssituation (das unklare Querstehen des Pritschenwagens, der teilweise ihre Fahrspur benutzt hat) betrifft, folgte das Gericht ihren Angaben über die Geschwindigkeitsreduktion ab einer Entfernung von 135 m von 100 km/h auf 70 bis 80 km/h. Der Zeuge E hat ihren Pkw in etwa ab dieser Stelle wahrgenommen und hatte den Eindruck, dass sie diese ab hier ihre Geschwindigkeit nicht verminderte. Was genau 34 m vor der Unfallstelle war, nämlich ob die Beschwerdeführerin den Reaktionsanlass als gegeben annahm oder bereits die Bremsung einleitete, ging aus ihren Angaben nicht eindeutig hervor. Einerseits sagte sie, dass sich, als sie dort (34 m vor der Unfallstelle) war, der Pritschenwagen in Bewegung setzte und sie „dachte: jetzt muss ich bremsen“, d.h. hier hätte der die Vorbremszeit (die „Reaktionssekunde“, der Reaktionsweg) begonnen, andererseits sagte sie „ab hier habe ich richtig zu bremsen begonnen und eine Notbremsung eingeleitet“, d.h. hier hätte die effektive Bremszeit (der Bremsweg) schon begonnen. Beide Varianten zugleich sind nicht möglich, weil sie bei 70 km/h ja 19,44 m und bei 80 km/h ja 22,22 m pro Sekunde zurückgelegt hat. Die Berechnungen des Sachverständigen haben ergeben, dass, wenn 34 m zuvor schon eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre, ein kollisionsfreies Anhalten möglich gewesen wäre, was – angesichts der geschehenen Kollision – dafür, dass – wie der Sachverständige ansprach – die Beschwerdeführerin zu wenig stark gebremst haben dürfte, spräche, und dass, wenn 34 m zuvor erst der Reaktionsbeginn gewesen wäre, ein kollisionsfreies Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre. Aus der vom Sachverständigen schlüssig begründeten hohen Kollisionsgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin erst sehr spät aus 70 bis 80 km/h gebremst hat, was wiederum mit der Aussage des Zeugen E vereinbar ist, dass sie aus seiner Sicht (gar) „nicht bremste“, weil er selbst dann ganz kurz vor der Kollision, als sie dann bremste, ja schon im einen Linksbogen fahrenden Pritschenwagen vom herannahenden Pkw wegbewegt wurde. Da hinsichtlich des Fahrmanövers des Pritschenwagens zu viele Unsicherheiten bestehen, konnte der Sachverständige die Geschwindigkeit des Pritschenwagens nicht eruieren, sodass nicht festgestellt werden konnte, wann exakt dieser losfuhr und die Fahrspur für die Beschwerdeführerin noch mehr verengte.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst wenige Wochen zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kfz nach dem Konsum derartiger Alkoholmengen stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z. 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 1,96 Promille (Blutalkoholgehalt) vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen (siehe auch LVwG NÖ 29.11.2017, LVwG-AV-1085/001-2017). Hätte die Beschwerdeführerin nämlich den Alkomattest verweigert (also eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen), wäre sie nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ebenfalls für die Mindestdauer von sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 3.7.2017, Ra 2017/11/0019, LVwG Tirol 22.9.2017, LVwG-2017/13/0849, oder LVwG NÖ 28.2.2017, LVwG-AV-1/001-2017), und sie soll aber wegen ihres rechtmäßigen Verhaltens bei der Mitwirkung an der Feststellung ihrer Alkoholbeeinträchtigung nicht schlechter gestellt werden. Erst bei einem Atemluftalkoholgehalt von 1,25 mg/l (einem Blutalkoholgehalt von 2,50 Promille) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuvor zitierten Erkenntnis vom 19.8.2014 die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten als rechtmäßig erachtet, da es sich dabei um einen „außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad“ handelt. Die Beschwerdeführerin war bis dato verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Wenn die Betreffende zusätzlich auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, kann dies aber bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu ihren Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch wiederum § 7 Abs. 4 FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl. VwGH 23.4.1996, 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen. Auch ein Mitverschulden – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG zu werten (vgl. VwGH 28.6.2001, 99/11/0265).
Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall vom 12.12.2019, an dem sie unbestrittenermaßen beteiligt war und im Zuge dessen sie unstrittig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gesetzt hat, auch verschuldet hat; nur in diesem Fall ist nach dem bisher Gesagten eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten zulässig. Da der Gesetzgeber über die Art des Verschuldens in diesem Zusammenhang keine Regelung getroffen hat, genügt es, wenn die Beschwerdeführerin zumindest leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall mitverschuldet hat (VwGH 27.6.1984, 83/11/0203). Dabei kann aus ihrer Alkoholisierung aber noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass sie sich auch verkehrswidrig verhalten (also gegen die Fahrregeln der StVO 1960 verstoßen; siehe abermals VwGH 27.6.1984, 83/11/0203) hat.
Nach den obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin, die einen 2,10 m breiten Pkw lenkte, eine unklare Verkehrssituation vorgefunden, nämlich einen auf einer übersichtlichen Bundesstraße/Vorrangstraße im Freiland, auf der die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist, quer stehenden, ihre 3,25 m breite Fahrspur einengenden 6,50 m langen Pritschenwagen, mit dessen Lenker sie keinerlei Kontakt aufnahm, von dem sie nicht wusste, ob er zum Weiterfahren noch weiter in ihre Fahrspur einfahren oder zum Einparken zurückschieben werde oder ob er stehen bleiben und sie passieren lassen werde, und dies bereits, als sie noch 135 m entfernt war. Die Beschwerdeführerin hatte die Straße stets in ihrer gesamten Breite zu beobachten. Jede unklare Verkehrssituation ist grundsätzlich in bedenklichem Sinn auszulegen (vgl. VwGH 23.10.1996, 95/03/0317; OGH 25.3.1993, 2 Ob 72/92; ZVR 1994/72) und verpflichtet zu besonderer Vorsicht und erhöhter Bremsbereitschaft (vgl. OGH 10.9.1963, 11 Os 99/63; ZVR 1964/35). Auf unklare Verkehrssituationen ist so rechtzeitig zu reagieren, dass geeignete Maßnahmen für die Unfallvermeidung möglich sind, insbesondere durch rechtzeitige und ausreichende Herabsetzung der Geschwindigkeit, erforderlichenfalls auch durch die Abgabe von Warnzeichen (vgl. OGH 25.3.1993, 2 Ob 72/92; ZVR 1994/72). All das hat die Beschwerdeführerin nicht getan, insb. hat sie die Geschwindigkeit auf eine Strecke von etwa 100 Metern nicht herabgesetzt, sondern sie ist bis auf die knappe Distanz von 34 m auf den teilweise auch auf ihrer Fahrspur quer stehenden und diese einengenden Pritschenwagen mit 70 bis 80 km/h (also mit etwa 19 bis 22 Meter pro Sekunde, sodass sie nicht einmal mehr 2 Sekunden Abstand hatte) zugefahren. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Vertrauensgrundsatz (§ 3 StVO 1960) beruft, sei ihr entgegnet, dass dieser nicht gilt, wenn das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zweideutig ist und daher eine unklare Verkehrssituation vorliegt, die besondere Sorgfalt verlangt (vgl. OGH 7.7.1964, 11 Os 99/64; ZVR 1964/262), bzw. wenn das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht so ist, dass es bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln lässt, wie sie sich verhalten werden (vgl. OGH 6.10.1964, 11 Os 199/64; ZVR 1965/99). Sie selbst hat eingeräumt, dass sie nicht wusste, was der Lenker des Pritschenwagens vorhatte.
Gegenständlich rechtfertigt der zumindest mitverschuldete Verkehrsunfall also ohne Bedachtnahme auf sein Ausmaß bzw. seine Folgen durchaus ein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer um die in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG vom Gesetzgeber herangezogenen zwei Monate.
Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach einer Entziehungsdauer von acht Monaten wieder erlangen können wird. Somit war die Entziehungsdauer um einen Monat herabzusetzen.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG und war in der Beschwerde auch gar nicht angefochten worden.
Da der Führerschein am 12.12.2019 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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