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LVwG-AV-166/001-2020•LVwG N LVwG-AV-166/001-2020
LVwG-AV-166/001-2020State Administrative CourtJun 10, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauanzeige; Photovoltaikanlage; Bebauungsplan; Bebauungsweise; Nebengebäude; Aufenthaltsraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, und des ‚B, ***, ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.11.2019, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.04.2019, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an D und E zur Errichtung eines Abstellraumes mit Pultdach und eines Zubaus eines Hobbyraums in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, sowie Zurkenntnisnahme der Errichtung einer Photovoltaikanlage als Bauanzeige im Sinne des § 15 NÖ BO 2014, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.11.2019, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung des A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.04.2019, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt zu lauten hat:
‚Das Bauansuchen der Ehegatten D und E, datiert mit 09.12.2016 und bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 22.12.2016, auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Abstellraumes mit Pultdach und eines Zubaus eines Hobbyraums in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, wird abgewiesen.‘“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen, datiert mit 09.12.2016 und bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 22.12.2016, beantragten die damaligen Bauwerber D und F die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Pultdachs auf der mit Bescheid vom 08.06.2011 zur Zl. *** seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** genehmigten Garage sowie die Errichtung eines Zubaus samt Hobbyraum auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG. ***, dies insbesondere unter Zugrundelegung einer in einem angeschlossenen Baubeschreibung und eines Einreichplanes der G Gesellschaft m.b.H. vom 05.12.2016.
Nach Verständigung der Anrainer auf Grundlage des damals in Geltung stehenden § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch den Bürgermeister der Stadt *** über dieses Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 04.05.2017 gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.04.2019, GZ. BAU***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Abstellraumes mit Pultdach und Zubau eines Hobbyraumes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, bewilligt und weiters die Errichtung einer Photovoltaikanlage als Bauanzeige im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 zur Kenntnis genommen. Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der in einem wiedergegebenen Projektsbeschreibung, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und bei Einhaltung der ebenso in einem näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.
Begründend führte dazu die Baubehörde erster Instanz zusammenfassend aus, dass für diese Entscheidung die einschlägigen Bestimmungen in der NÖ Bauordnung 2014 und die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 15.03.2017 und die Niederschrift der örtlichen Bauverhandlung vom 08.05.2017, herangezogen worden wären, und das Verfahren ergeben habe, dass das geplante Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Richtlinien entspreche.
Mit schriftlicher Eingabe vom 15.05.2019 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Rechtsmittel der Berufung mit dem Antrag, dieser Berufung Folge zu geben und den Baubewilligungsbescheid vom 23.04.2019 aufzuheben sowie den Antrag der Bauwerber auf Zuerkennung der Baubewilligung ab-, in eventu zurückzuweisen.
Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.11.2019 als Baubehörde zweiter Instanz und demnach als Berufungsbehörde wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammenfassend aus, dass Gegenstand des Vorverfahrens, welches auch den Gegenstand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2015 zur Zl. *** gebildet habe, ausschließlich das Pultdach auf der bereits rechtskräftig bewilligten Garage laut Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.06.2011 gebildet habe, mit dem Bauansuchen vom 09.12.2016 aber die Errichtung eines Pultdaches und die Errichtung eines Zubaus samt Hobbyraum von den Bauwerbern beantragt worden wäre. Es stehe den Bauwerbern frei, für ein Grundstück mehrere inhaltlich voneinander abweichende Baugesuche einzureichen bzw. auch bei Änderung der Rechtslage – insbesondere bei Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Bauwerbers – ein inhaltlich gleichlautendes Baugesuch zu stellen. Nur bei Gleichbleiben der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dürfe keine weitere Entscheidung in der Sache ergehen. Gegenständlich habe sich sowohl der Sachverhalt geändert, indem zusätzlich zum Pultdach auch ein Zubau samt Hobbyraum genehmigt werden solle, andererseits habe sich aber auch die Rechtslage des § 31 Abs. 1 Z 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geändert. Eine neuerliche Einreichung dieses Bauvorhabens sei demnach möglich.
Von der Baubehörde erster Instanz seien ein Lokalaugenschein und eine Bauverhandlung durchgeführt und ein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, welches das Bauansuchen befürwortet hätte. Hinsichtlich des Wohnhauses und der Garage liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor und sei auch eine rechtzeitig abgegebene Fertigstellungsmeldung seitens der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden, sodass das Bauvorhaben auch jedenfalls innerhalb der Bauvollendungsfrist fertiggestellt worden wäre.
Richtig sei, dass hinsichtlich des Pultdaches und des Rückbaus ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag vorliege, im Hinblick auf das gegenständliche neue Bauansuchen jedoch eine Vollstreckung nicht möglich sei.
Gegenständlich sei weiters das Wahlrecht gemäß § 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 dadurch verbraucht worden, dass die Beschwerdeführer als Anrainer bereits unmittelbar an die Grundgrenze gebaut hätten, womit die gegenständlichen Gebäude in gekuppelter Bebauungsweise zu errichten seien. Ebendies ergebe sich auch aus den rechtskräftigen Entscheidungen aus den Vorverfahren.
Die Bebauungsweise sei anhand der bestehenden Hauptgebäude zu beurteilen und sei auch sowohl hinsichtlich der Garage als auch hinsichtlich des projektierten Hobbyraumes jeweils von einem Hauptgebäude auszugehen. Dies habe auch der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten so zugrunde gelegt. Da nunmehr jedenfalls durch den projektierten Hobbyraum „überwiegend“ aneinandergebaut werde, werde von den Bauwerbern das Erfordernis der gekuppelten Bebauungsweise erfüllt. Im Übrigen werde auch die laut Bebauungsplan festgelegte maximale zulässige Bauklasse II eingehalten. Eine Verletzung von Nachbarrechten komme somit bereits aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides liege daher nicht vor, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen wäre.
In ihrer durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 02.01.2020 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Berufungsbescheid insofern abändern, als die beantragte Baubewilligung versagt werde, in eventu den angefochtenen Berufungsbescheid aufheben und an die Berufungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer nach Wiedergabe des gesamten bisherigen Verfahrensgangs der Vorverfahren und des gegenständlichen Verfahrens zusammenfassend aus, dass die Berufungsbehörde übersehe, dass die Bauwerber ihr Wohnhaus und die Garage in offener Bebauungsweise errichtet hätten und die jetzigen Bauwerber im verfahrenseinleitenden Antrag lediglich die Errichtung eines Pultdachs und eines Hobbyraums, nicht aber die Bewilligung des Wohnhauses und der Garage beantragt hätten. Durch die rechtskräftige Baubewilligung vom Juni 2011 hätten daher die Bauwerber bei allen Um- und Zubauten die Vorschriften über die offene Bebauungsweise anzuwenden und sei es rechtlich nicht möglich, den alten Fehler des damaligen *** Bürgermeisters, den Bauwerbern die offene Bebauungsweise zu bewilligen, dadurch zu sanieren, dass nachträglich gekuppelt werde. Mit dem Argument, die gegenständlichen Gebäude wären nur bei entsprechender Kuppelung bewilligungsfähig, werde den Bauwerbern ein anderes Bauansuchen und dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters ein anderer Inhalt unterstellt. Damit werde aber die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides von 2011 verletzt.
Weiters habe sich wohl die Rechtslage in Bezug auf § 31 Abs. 1
NÖ Raumordnungsgesetz geändert, dies allerdings zum Nachteil der Bauwerber, und sei auch deshalb eine nachträgliche Bewilligung eines rechtswidrig auf einem Nebengebäude in offener Bebauungsweise errichteten Pultdachs nicht möglich.
Der projektierte Hobbyraum stelle weiters kein Hauptgebäude, sondern ein selbstständiges Nebengebäude dar und habe deshalb bei der Berechnung der Kuppelung ohnehin außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon beziehe sich die Berechnung der Aneinanderbauung nicht auf die Gebäudefront, sondern lediglich auf die Gesamtgebäudefläche, sodass tatsächlich von einer Kuppelung von 0 % auszugehen sei. Die Sachlage habe sich im Vergleich zum Vorverfahren diesbezüglich nicht geändert.
Außer Zweifel stehe, dass die Bauwerber das ursprünglich bewilligte Flachdach der Garage zu keinem Zeitpunkt errichtet hätten, sondern gleich das Pultdach als Schwarzbau ausgeführt hätten. Damit stelle sich die Frage, ob die Bewilligung für das Garagengebäude durch die rechtswidrige Ausführung des Pultdachs jemals und gegebenenfalls inwiefern konsumiert worden sei und demnach wegen des Ablaufs des zeitlichen Geltungsbereichs nicht der Baubewilligungsbescheid vom 08.06.2011 überhaupt außer Kraft getreten sei.
Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche sowohl der gekuppelten als auch der offenen Bebauungsweise, wobei der Altbestand jedenfalls gekuppelt zu errichten gewesen wäre, tatsächlich aber in offener Bebauungsweise bewilligt worden wäre. Das Bauvorhaben führe demnach zu einer in den Bauvorschriften nicht vorgesehenen Mischform zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise, sodass das Bauvorhaben schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Nicht nur der projektierte Hobbyraum, sondern auch die als „Garage“ und „Lager“ bezeichneten Gebäudeteile würden Nebengebäude darstellen, da diese allesamt problemlos abgerissen werden könnten, ohne dass das davon verschiedene Wohnhaus seine Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit verlieren würde. Auch die Ausgestaltung dieser Gebäudeteile würde dies bestätigen.
Weder Teile des Hobbyraums noch der Garage noch des Lagers noch des Pultdachs würden Teile der Gebäudefront des Wohnhauses darstellen und werde somit mit dem gegenständlichen Bauvorhaben sicher nicht mit mehr als der Hälfte der Gebäudefront an der seitlichen Grundstücksgrenze an das Hauptgebäude der Beschwerdeführer angebaut. Im Übrigen sei weniger auf einen Prozentsatz, sondern darauf abzustellen, dass die gekuppelte Bebauungsweise die harmonische Angleichung der Gebäudehöhe und Fassadengestaltung erfordere. Es sei evident, dass das Bauvorhaben auch deshalb die gekuppelte Bebauungsweise nicht verwirkliche.
Unrichtig sei auch, dass auf dem Bauplatz Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 8 m jedenfalls errichtet werden dürften. Vielmehr gebe es für die Bewilligung eines Pultdachs im Bauwich gar keine Rechtsgrundlage, dies auch in Folge des Bestehens eines Widerspruches zum anzuwendenden Bebauungsplan, und weiche auch die projektierte Höhe auffallend von jenen Höhen der an allgemein zugänglichen Orten zugleich sichtbaren Bauwerke ab. Da die Errichtung von Nebengebäuden der Bebauungsplan verbiete, widerspreche das Bauvorhaben auch der Bestimmung des § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014.
Insgesamt würden demnach die Beschwerdeführer in ihren Nachbarrechten auf Einhaltung der Abstände zwischen den Bauwerken, auf Einhaltung der Bebauungsweise, auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit von Bauplätzen und auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe dadurch verletzt. Durch dieses Bauvorhaben würden die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Recht auf Belichtung verletzt werden, da durch die Situierung der Mauer an der Grundgrenze insbesondere das frühere Arbeitszimmer und die Küche des Hauses der Beschwerdeführer massiv verdunkelt werden würde.
Das bautechnische Gutachten, welches im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt worden wäre, sei auch nicht ordnungsgemäß erstellt worden, zumal das Gutachten insbesondere keinen Befund aufweise und der Sachverständige eine rechtliche Würdigung, aber keine technischen Schlussfolgerungen getroffen hätte.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** habe weiters an der Entscheidung der Berufungsbehörde insofern mitgewirkt, als er die Entscheidung der Berufungsbehörde unterfertigt habe, sich nicht in diesem Zusammenhang seines Amtes enthalten hätte und sowohl an der erst- als auch an der zweitinstanzlichen Entscheidung in gleicher Weise mitgewirkt hätte. Tatsächlich sei der Bürgermeister durch seine Entscheidung in erster Instanz befangen gewesen. Bei fehlender Mitwirkung im Berufungsverfahren wäre die Baubewilligung versagt worden.
Die Einreichunterlagen seien mangelhaft, zumal diese nicht den mittlerweile geänderten Grenzverlauf darstellen würden. Die darzustellende Außenwand sei mit 38 cm anstatt mit 20 cm fortzusetzen, womit sich insbesondere auch eine geringere Grundfläche des Hobbyraums ergebe, womit umso weniger vom Vorliegen eines Aufenthaltsraumes auszugehen sei. Die dargestellte Nebentreppe der Garage sei sinnlos, die Wärmedämmung der Beschwerdeführer dürfte keinesfalls angetastet werden, die Einreichunterlagen würden von einem zu großen Bauplatz ausgehen und seien insgesamt die Einreichunterlagen als unschlüssig anzusehen.
Die Beschwerdeführer würden deshalb insgesamt die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen und die Beischaffung des gesamten bisherigen Bauaktes beantragen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23.01.2020 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 04.02.2020, den gesamten Bauakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies unter Einschluss einer Stellungnahme, welche im Wesentlichen der Begründung des Berufungsbescheides entspricht.
Mit Schreiben vom 04.05.2020 wurde den Bauwerbern als weitere Parteien des Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss der Beschwerde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben die Bauwerber binnen der eingeräumten Frist und auch bis dato nicht Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Baubehörde erster Instanz vorgelegten gesamten Bauakt sowie durch Einsichtnahme des offenen Grundbuchs.
D ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“ auf.
Die Beschwerdeführer A und B sind unter anderem je zur Hälfte Eigentümer der jeweils nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke .*** und *** je der EZ ***, KG , welche ebenso die Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“ aufweisen. Auf dem Grundstück Nr. . der KG *** der Beschwerdeführer ist das Wohnhaus *** errichtet, dessen südliche Außenmauer direkt an der Grundgrenze zum südlich angrenzenden Grundstück Nr. *** der KG *** errichtet ist.
Aufgrund des für diese Grundstücke geltenden Bebauungsplanes ergibt sich unter anderem, dass wahlweise sowohl die offene als auch die gekuppelte Bebauungsweise zulässig ist.
Bis zum Jahre 2011 befand sich auf eben dem zuletzt genannten Grundstück spiegelgleich ebenso ein Wohngebäude, welches zur Gänze direkt an das Gebäude der Beschwerdeführer angebaut war. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.02.2011, Zl. *** wurde D und dessen damalige Ehegattin E (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eben dieses auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen Wohnhauses erteilt. In weiterer Folge wurde auch dieses Wohnhaus komplett abgerissen.
Mit ebenso rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.06.2011 wurde den Bauwerbern vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgrund ihres Bauansuchens vom 06.05.2011 die baubehördliche Bewilligung zum Neubau des Wohnhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** auf Basis der näher bezeichneten Projektsbeschreibung, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und bei Einhaltung der in einem näher angeführten Auflagen erteilt und die Errichtung einer Solaranlage als Bauanzeige zur Kenntnis genommen. Unter anderem wurde dementsprechend bewilligt, dass über der Garage, welche westlich des Wohnhauses, welches in den östlichsten Bereich des Grundstücks zurückgerutscht wurde, eine Garage mit einem Flachdach und Kiesbeschüttung errichtet wird und diese Garage lediglich im nordwestlichsten Bereich an das Haus der Beschwerdeführer angebaut wird.
Tatsächlich wurde von den Bauwerbern die Garage entgegen der erteilten Baubewilligung nicht mit einem Flachdach, sondern mit einem Pultdach samt einer darauf aufgesetzten Photovoltaikanlage errichtet und zu diesem Zweck die an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern angrenzende Außenmauer der Garage auch höher als baubehördlich bewilligt errichtet. Mit Bauansuchen vom 17.11.2011 beantragten die Bauwerber dementsprechend die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dieses Pultdachs auf der rechtskräftig genehmigten Garage. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2013, Zl. ***, bestätigt durch den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.03.2014, Zl. *** und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.03.2016, GZ. LVwG-AB-14/0676, wurde die baubehördliche Bewilligung antragsgemäß erteilt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2015, GZ. *** wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.03.2015 aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründete dieses Erkenntnis im Wesentlichen wörtlich damit:
„Eingangs ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 8. Juni 2011, mit dem die Bewilligung zur Errichtung des Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude auf den Bau-Grundstücken erteilt worden ist (…), in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Bewilligung des Pultdaches auf der bereits zuvor bewilligten Garage der mitbeteiligten Parteien (…).
(…)
Gemäß § 70 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 darf die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf dieses Wahlrecht nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
Der für die Bau-Grundstücke geltende Bebauungsplan vom 20. Juni 1997 sieht für diese wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise vor. Sofern - wie im vorliegenden Fall durch das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers (sic. H) gegeben - der Anrainer bereits unmittelbar an der Grundgrenze angebaut hat, ist das im Bebauungsplan vorgesehene Wahlrecht zwischen offener oder gekuppelter Bebauungsweise bereits verbraucht (…). Es ist daher festzuhalten, dass das Gebäude der mitbeteiligten Parteien (sic. Bauwerber) in gekuppelter Bebauungsweise zu errichten gewesen wäre.
(…)
Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 70 NÖ Bauordnung 1996 sind die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen, wobei an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ein Bauwich einzuhalten ist. (…) Demnach ist offenkundig (…) davon auszugehen, dass darunter eine vollständige oder zumindest weitgehende Berührung der „aneinander" anzubauenden Gebäude zu verstehen ist.
Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen „Einreichplan über die Errichtung eines Pultdaches auf der mit Bescheid vom 08.06.2011 genehmigten Garage" vom 17. November 2011 ist ersichtlich, dass sich die Gebäude des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien im Verhältnis zur Größe der Baukörper nur äußerst geringfügig - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens lediglich auf einer Fläche von ca. 9 m² - berühren. Eine - wie vom Gesetz geforderte - vollständige oder überwiegende „Aneinanderbauung" des Gebäudes des Beschwerdeführers mit jenem der mitbeteiligten Parteien, wie das eine gekuppelte Bebauung im Interesse einer ökonomischen Nutzung der Bauflächen erfordert, ist daher keinesfalls gegeben. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes reicht es (…) für die Erfüllung der Vorgaben zur Einhaltung der gekuppelten Bebauungsweise iSd § 70 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht aus, dass die Gebäude nur an einem Punkt oder - wie im vorliegenden Fall geschehen, an einer im Verhältnis zur Größe der Baukörper sehr geringfügigen Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundgrenze aneinander angebaut werden, was zur Konsequenz hat, dass im vorliegenden Fall nicht von einer gekuppelten Bebauungsweise ausgegangen und dementsprechend das Pultdach nicht bewilligt hätte werden dürfen. (…)“
In Folge dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.07.2016, GZ. LVwG-AV-463/002-2015, das Bauansuchen der Bauwerber auf Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Pultdachs abgewiesen.
Mit Bauansuchen, datiert mit 09.12.2016 und bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 22.12.2016, beantragten die Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Pultdachs auf der mit Bescheid vom 08.06.2011 zur Zl. *** genehmigten Garage sowie die Errichtung eines Zubaus samt Hobbyraum. Aus der diesem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung und dem Einreichplan der G Gesellschaft m.b.H., datiert mit 05.12.2016, ergibt sich, dass das Bauansuchen, soweit es das Pultdach auf der Garage betrifft, jenem des Bauansuchens vom 17.11.2011 entspricht und der nunmehr zusätzlich projektierte Hobbyraum direkt westlich an die Garage angebaut und südlich an das Wohnhaus der Beschwerdeführer angebaut werden soll, letzteres über eine Länge von 5 m, sodass insgesamt über eine Fläche von ca. 54 % an das Haus der Beschwerdeführer angebaut werden würde, dieser Hobbyraum mit der Garage durch eine Innentür verbunden ist und ansonsten lediglich über eine nach Süden führende Tür, jedoch keine Fenster verfügt, eine Nutzfläche von 8,34 m² aufweist, verfliest ist, mit der Heizungsanlage des Hauses verbunden ist, Außenmauern in einer Stärke von 20 cm hat, eingeschossig ist und statisch nicht mit der angrenzenden Garage verbunden ist.
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt insgesamt als unstrittig zu beurteilen ist.
Konkret ergeben sich sämtliche Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse und im Zusammenhang mit der Lage der Grundstücke zueinander sowie mit der Lage der darauf ehemals und jetzt situierten Gebäude aus dem offenen Grundbuch bzw. aus sämtlichen im Bauakt befindlichen Lageplänen. Unstrittig ist auch die Feststellung in Bezugnahme auf den in Geltung stehenden Bebauungsplan für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Verfahrensgang, insbesondere jenem der Vorverfahren, ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftstücken im Bauakt. Das angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde auszugsweise wörtlich wiedergegeben.
Sämtliche Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen und insbesondere aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan der G Gesellschaft m.b.H. vom 05.12.2016. Daraus ist auch in eindeutiger Weise ersichtlich, dass eine statische Verbindung des „Hobbyraums“ mit der angrenzenden Garage nicht besteht, was sich auch schon daraus erschließt, dass dieser Gebäudeteil jetzt erst nachträglich und ohne Abänderung der schon errichteten Garage samt Pultdach an eben diese angebaut werden soll.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 70 Abs. 1 und 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.
(…)
(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014 idF per 22.12.2016:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
(…)
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014 idF per 22.12.2016:
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF per 22.12.2016:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.
Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
3. einseitig offene Bebauungsweise
Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.
An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.
Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, da zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich das Bauansuchen datiert vom 09.12.2016 am 22.12.2016 und daher nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, aber vor Inkrafttreten der Novelle der NÖ Bauordnung 2014 am 13.07.2017 eingebracht. Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. 50/2017), anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen, sodass im gegenständlichen Verfahren die NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor der Novelle sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in der geltenden Fassung anzuwenden sind.
Die Beschwerdeführer machen zunächst als Verfahrensmangel geltend, dass der hier angefochtene Berufungsbescheid vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** unterfertigt wurde, woraus der Beschwerdeführer erschließt, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auch als Baubehörde I. Instanz an der Erlassung des Bescheides der Baubehörde II. Instanz mitgewirkt habe, obgleich er befangen gewesen wäre.
Wie sich aus der Einleitung („Der Stadtrat der Stadtgemeinde ***-NÖ hat …“) und der Unterfertigungsklausel („Für den Stadtrat“) des angefochtenen Bescheides ergibt, hat diesen Bescheid unzweifelhaft der Stadtrat der Stadtgemeinde *** beschlossen. Ebendies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorliegenden Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.11.2019. Es ist zulässig, dass der Bürgermeister, der gemäß § 37 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 Vorsitzender dieses Gremiums ist, einen solchen Bescheid als „Intimationsbescheid“ unterfertigt; dieses Unterfertigen kann nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden (vgl. auch VwGH 15.07.2003, 2002/05/0460). Aus eben dem angesprochenen Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.11.2019 geht auch hervor, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde beim betreffenden Tagesordnungspunkt, demnach auch bei der Antragstellung durch den Vizebürgermeister und die Abstimmung über die Abweisung der Berufung, nicht anwesend war und demnach daran nicht mitgewirkt hat.
Nicht zuletzt ist dazu anzumerken, dass als Verfahrenspartei der Beschwerdeführer kein Ablehnungsrecht gegenüber Organwaltern hätte und das Einschreiten eines befangenen Organwalters (bei der Berufungsbehörde) den angefochtenen Bescheid zwar immer noch mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten würde, aber das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet und zur Heilung von Verstößen von einer Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist. Selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter wäre durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/001).
In der Sache selbst ist zunächst – unstrittig – voranzustellen, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um den Neu- bzw. Zubau von Gebäuden handelt, für die gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist.
Aus dem für die gegenständlichen Baugrundstücke geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ergibt sich – ebenso unstrittig und wie festgestellt –, dass sowohl wahlweise die offene als auch die gekuppelte Bebauungsweise zulässig ist. Auch gemäß § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 ergibt sich, dass die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden kann. Dieses Wahlrecht darf der Bauwerber aber nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Diesbezüglich ist wiederum zu beachten, dass das Wahlrecht auch dann verloren geht, wenn am Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener oder gekuppelter Bebauungsweise errichtet und bewilligt worden ist; in diesem Fall ist je nach der Bebauung des Nachbargrundstücks entweder ein Abstand einzuhalten oder an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen.
Wie auch schon vom Verfassungsgerichtshof in seiner im Vorverfahren ergangenen Entscheidung vom 20.11.2015 ausgeführt wurde, ergibt sich basierend auf dem festgestellten Sachverhalt im Ergebnis daraus, dass im konkreten Fall von den Bauwerbern ebenso in gekuppelter Bebauungsweise zu bauen ist bzw. die bereits errichteten (und zuvor auch rechtskräftig bewilligten) Gebäude schon eben in gekuppelter Bebauungsweise zu errichten gewesen wären, da bereits seitens der Beschwerdeführer die gekuppelte Bebauungsweise gewählt wurde. Vom Verfassungsgerichtshof wurde diesbezüglich in seinem Erkenntnis auch klargelegt, dass die eben rechtskräftig bewilligten Gebäude bestehend aus dem Wohnhaus und der Garage (mit Flachdach) nicht in gekuppelter Bebauungsweise errichtet wurden und wurde auch deshalb nach Erhebung einer Beschwerde durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als Nachbar vom Verfassungsgerichtshof im Ergebnis ausgesprochen, dass die Baubewilligung für das auf der Garage errichtete Pultdach nicht zu erteilen war.
Dementsprechend steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch im gegenständlichen Verfahren fest bzw. hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, dass durch das errichtete Wohnhaus und die errichtete Garage der Bauwerber die zwingend vorgegebene gekuppelte Bebauungsweise nicht eingehalten wurde, wenngleich sich dadurch entgegen des Beschwerdevorbringens nicht zwingend ergibt, dass diese Gebäude in offener Bebauungsweise genehmigt und errichtet wurden.
Die Baubehörden erster und zweiter Instanz legten nun ihrer jeweiligen Bescheidbegründung zugrunde, dass der nunmehr von den Bauwerbern projektierte und als solcher bezeichnete Hobbyraum, welcher entsprechend des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar westlich an die bestehende Garage und südlich an die bestehende südliche Außenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden soll, ein Hauptgebäude darstelle und durch die dementsprechend überwiegende Aneinanderbauung zum Nachbargebäude die gekuppelte Bebauungsweise gegeben sei. Die Frage, ob ein Hauptgebäude oder ein Nebengebäude vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die somit nicht von einem (bau)technischen Sachverständigen, sondern von der Baubehörde bzw. vom erkennenden Gericht zu beurteilen ist.
Diese Frage ist im gegenständlichen Verfahren auch gerade deshalb essentiell, da die Bebauungsweise ausschließlich anhand der bestehenden Hauptgebäude, nicht aber anhand bestehender Nebengebäude zu beurteilen ist (zB VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078). Gemäß § 4 Z 15 zweiter Absatz NÖ BO 2014 gilt als Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (zB Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein. Aus der beispielsweisen Aufzählung (sic. Garage, Werkzeughütte) lässt sich nicht nur eine Unterordnung im Sinne des Ausmaßes, sondern auch eine funktionelle Zuordnung zum Verwendungszweck des Hauptgebäudes ableiten (VwGH 22.05.2001, 2000/05/0295). Ein Aufenthaltsraum gemäß § 4 Z 1 NÖ BO 2014 ist ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (wie zum Beispiel Wohn- und Schlafräume, Wohnküchen, Arbeitsräume oder Unterrichtsräume); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sowohl im Bauansuchen bzw. dem diesen angeschlossenen Einreichplan das nunmehr zusätzlich projektierte Gebäude als „Hobbyraum“ bezeichnet ist. Eine spezielle projektierte Nutzung ist darüber hinaus den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass dieses Gebäude eine Grundrissfläche von lediglich 8,34 m² aufweist, an den Außenmauern lediglich eine nach Süden führende Außentür, jedoch keine Fenster hat, dieser Raum zwar beheizt wird, aber auch lediglich Außenwände von 20 cm Stärke hat und insbesondere auch statisch – dies auch bedingt durch den nunmehr nachträglichen Zubau an die Garage – vom übrigen Wohngebäude bzw. im Speziellen der Garage getrennt ist und vielmehr lediglich an die Garage direkt angebaut und mit dieser durch eine Tür verbunden ist. Woraus die belangte Behörde erschließt, dass von einem Ineinandergreifen der einzelnen Baukörper in Bezug auf diesen Hobbyraum auszugehen ist, ist nicht ersichtlich. Aus dem Einreichplan samt Baubeschreibung ist evident, dass die schon bestehende Garage samt Pultdach durch den Anbau des Hobbyraumes nicht verändert wird, sodass sich bereits daraus ergibt, dass die Garage auch ohne diesen Hobbyraum über die erforderliche Standsicherheit verfügt und eben eine statische Verbindung nicht vorliegt bzw. vorliegen wird. Die einzige Verbindung besteht darin, dass eine gemeinsame Wand besteht und beide Räume durch eine Innentür miteinander verbunden sind.
Das erkennende Gericht geht sohin im Ergebnis davon aus, dass dieser Raum in Hinblick auf diese Ausgestaltung nicht zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist und deshalb keinen Aufenthaltsraum aufweist. Im Übrigen liegt die bebaute Fläche unter 100 m², weist das Gebäude oberirdisch nur ein Geschoß auf und ist seiner Art nach dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes unzweifelhaft untergeordnet. Ein ersichtlicher Unterschied etwa zu einer Kleingarage oder einer Werkzeughütte, welche beide beispielsweise vom Landesgesetzgeber als Nebengebäude angeführt sind, ist nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Baubehörden erster und zweiter Instanz ist sohin hinsichtlich dieses „Hobbyraums“ unter Berücksichtigung all dieser Umstände von einem Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 15 zweiter Absatz NÖ BO 2014 auszugehen.
Abgesehen davon, dass nun gemäß § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014 unter anderem im seitlichen Bauwich Nebengebäude und -teile nur errichtet werden dürfen, wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet – ebendies ergibt sich jedoch ebenso aus den Vorverfahren – bzw. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt (diesbezüglich ergibt sich aus dem Einreichplan eine Maximalhöhe von 5,03 m) und demnach dieses Gebäude als solches im seitlichen Bauwich wie gegenständlich nicht errichtet werden darf, ergibt sich eben wiederum unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2015, dass wiederum auch durch dieses eben als Nebengebäude zu qualifizierendes Gebäude der Notwendigkeit des Errichtens in gekuppelter Bauweise seitens der Bauwerber wie auch bei der Errichtung des Pultdaches auf der Garage nicht nachgekommen wird.
Unzweifelhaft ist die Errichtung des Pultdachs auf der Garage und die Errichtung dieses „Hobbyraums“ technisch voneinander trennbar und wurde eben – wie bereits ausgeführt – seitens des Verfassungsgerichtshofes mit seinem Erkenntnis vom 20.11.2015 klargestellt, dass die Erteilung der Baubewilligung für das Pultdach mangels Einhaltung der gekuppelten Bauweise „ein willkürliches Verhalten“ darstellen würde. Gerade deshalb wurde bereits seitens des Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Errichtung des Pultdaches auf der Garage ausdrücklich verneint und aus diesem Grund der damaligen Nachbarbeschwerde Folge gegeben.
Auf dieser Basis war sohin wiederum unter Zugrundelegung der neuerlich von den Nachbarn erhobenen Beschwerde dieser aus den gleichen Überlegungen Folge zu geben und im Ergebnis die Baubewilligung zu versagen, ohne darauf weiter eingehen zu müssen, inwieweit hinsichtlich des Pultdaches von res iudicata und zumindest hinsichtlich der Garage von einem Erlöschen der baubehördlichen Bewilligung in Folge nicht fristgerechter Fertigstellung auszugehen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und ließ im Übrigen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu insbesondere auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere auch auf das mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2015 verwiesen.
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