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LVwG-AV-810/007-2018•LVwG N LVwG-AV-810/007-2018
LVwG-AV-810/007-2018State Administrative CourtJun 5, 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Juli 2018, Zl. ***, betreffend das Verbot von Waffen und Munition, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der bekämpften Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten, wobei sie begründend auf den Bericht der Polizeiinspektion *** verwies, das weitere Verwaltungsgeschehen wiedergab und die relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes zitierte. Anschließend daran führte die belangte Behörde aus, die Gefahr eines Missbrauches von Waffen durch den Beschwerdeführer gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum bestehe weiterhin latent, weshalb das zunächst am 4. April 2018 verhängte Waffenverbot weiter aufrecht bleiben müsse.
In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde machte der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter nach Hinweis und Zitat auf relevante Bestimmungen des Waffengesetzes und bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend, dass sich der Vorfall, welcher zur Begründung des verhängten Waffenverbotes herangezogen worden sei, sich tatsächlich in der von ihm geschilderten Art und Weise zugetragen habe, die belangte Behörde allerdings die Richtigkeit seiner Angaben bezweifelt und sich alleine auf die Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** gestützt hätte, wobei die Beamten allerdings vom Vorfall selbst keinerlei Wahrnehmungen hätten, sowie die Aussagen der vor der Polizei befragten Personen einander widersprechend seien, weshalb die Begründung des Waffenverbotes als Scheinbegründung anzusehen sei und die Behörde auch keinerlei weitere Ermittlungen dahingehend getroffen hätte, wie sich der Sachverhalt tatsächlich abgespielt habe, sowie seitens des Beschwerdeführers diese Ausführungen noch durch eine vorbereitete Äußerung vor der anberaumten mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt wurden, als er zusammengefasst ausführte, die Behörde hätte keinerlei Prognoseentscheidung erstellt, bzw. auch keine bestimmten Tatsachen angeführt, auf welche sich eine Prognoseentscheidung stützen könnte, aus welcher der Schluss abgeleitet werden könnte, dass der angenommene tatsächliche künftige Missbrauch von Waffen gegen die angeführten Schutzgüter tatsächlich vorliege.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bestätigt, wobei die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben wurde, dies maßgeblich unter Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise nicht entsprochen hätte, weil es von der Einvernahme jener drei Zeugen – vom Beschwerdeführer übrigens nicht beantragt – Abstand genommen habe, auf deren Aussage es seine Tatsachenfeststellungen maßgeblich gestützt hätte, weshalb der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt und relevante Verfahrensmängel vorgelegen seien.
Mit Ersatzerkenntnis vom 12. Juni 2019 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde neuerlich als unbegründet abgewiesen und die ursprüngliche Entscheidung vom 16. Juli 2018, mit welcher gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 und 3 WaffG ein Waffenverbot erlassen worden war, wiederum bestätigt. Dies aufgrund des Umstandes, dass zwischenzeitig das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 199 i.V.m. § 204 StPO nach erfolgreich durchgeführtem außergerichtlichen Tatausgleich nach Leistung einer Schadensgutmachung in Höhe von € 350,-- an den Geschädigten eingestellt wurde, wobei der Kontrahent des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichtes *** von dem wider ihn im Strafantrag der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, die rechte Hand des Beschwerdeführers gepackt und verdreht zu haben, wodurch dieser eine Zerrung im Bereich des rechten Handgelenkes sowie an der rechten Ellenbeuge erlitten hätte, woraus eine leichte Verletzung abzuleiten sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden wäre. Die entsprechenden Feststellungen der Ersatzentscheidung leitete das Landesverwaltungsgericht aus der Akte der belangten Behörde, sowie der zusätzlich vom Bezirksgericht *** beigeschafften Strafakte ab.
Diese wiederum das verhängte Waffenverbot bestätigende Entscheidung wurde nach neuerlich erhobener außerordentlicher Revision vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben und dazu begründend ausgeführt, indem das Verwaltungsgericht seine Sachverhaltsdarstellungen erneut maßgeblich auf Akten gestützt und sich dadurch mit einem bloß mittelbaren Beweis zufrieden gegeben habe, ohne sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen bzw. deren Glaubwürdigkeit zu verschaffen, es den sich aus dem ersten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Vorgaben nicht entsprochen hätte. Betreffend der erfolgten Zustimmung zur Diversion durch den Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass aus dem Umstand, dass dieser – aus welchen Gründen auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden könne, sowie für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, es nicht entscheidend sei, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen habe, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht keine Bindungswirkung entfalte, wobei nicht Anderes gelten könne, wenn gemäß § 199 StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen eine Diversion beschließt. Ebenso könne aus der erfolgten Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer nach dem außergerichtlichen Tatausgleich nicht abgeleitet werden, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich gesetzt habe, sowie es ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass der Umstand, dass eine Person den eingetretenen Schaden einem Geschädigten ersetze, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung bleibe. Die Waffenbehörden hätten vielmehr im Falle einer Diversion oder auch eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliege, der nach dem vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertige, wobei die Beurteilung dieser Frage ein mängelfreies Ermittlungsverfahren voraussetze und nachvollziehbar begründet werden müsse, dass die betreffende Person die ihr angelasteten Taten, auf welche sich das Waffenverbot stütze, auch tatsächlich begangen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht nunmehr, zwei Jahre und drei Monate nach dem Vorfall, bei welchem es sich um eine verbale und in der Folge auch körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kontrahenten, wobei beide Personen behaupteten leicht verletzt worden zu sein und widersprechende Angaben dahingehend machten, dass die Aggression von der jeweils anderen Person ausgegangen sei und das eigene Verhalten nur der Abwehr des gesetzten körperlichen Angriffes gedient habe.
Die leichten Verletzungen, sohin sowohl jene des Beschwerdeführers als auch die seines Kontrahenten wurden jeweils durch Untersuchung im Krankenhaus objektiviert und nach erfolgter Anzeige gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und sämtliche Waffen, Munition sowie seine Waffenbesitzkarte sichergestellt, wobei die belangte Behörde zunächst mittels Mandatbescheid vom 04.04.2018 ein Waffenverbot erlassen hat, welches in der Folge durch den im Verfahren angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2018 bestätigt wurde.
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die zitierte Bestimmung stellte sohin auf eine durch die Behörde und das Verwaltungsgericht zu erstellende Prognose ab, wobei Basis dieser Prognose konkrete Tatsachen sein müssen, welche die im § 12 Abs. 1 leg.cit. genannte Annahme rechtfertigen. Hiebei ist davon auszugehen, dass diese Prognoseentscheidung aufgrund bestimmter Tatsachen nicht mit der in § 8 WaffG normierten Verlässlichkeitsprüfung ident ist und das Fehlen einer Verlässlichkeit nach § 8 WaffG nicht automatisch die Annahme nach § 12 Abs. 1 leg.cit und damit die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Umgekehrt schließt selbstverständlich ein zu Recht verhängtes Waffenverbot die Verlässlichkeit nach § 8 leg.cit. aus. Im vorliegenden Verfahren wurden von der belangten Behörde als bestimmte Tatsachen gemäß § 12 Abs. 1 WaffG die bei der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer anderen Person erfolgte Gewaltausübung herangezogen.
Hinsichtlich dieses Vorfalles aus dem März 2018 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Diversion beendet, es ist sohin eine strafgerichtliche Klärung des Vorfalles und damit auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers unterblieben. Die Fortführung und Beendigung des Strafverfahrens hätte allerdings auch zu einem Freispruch führen können und bedeutet dies in weiterer Konsequenz, dass es sich für das Verwaltungsgericht um eine Vorfrage handelt, die einer selbständigen Beurteilung zuzuführen ist. Es kann jedenfalls nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich der Beschwerdeführer war, von dem die Setzung des aggressiven Verhaltens ausging, sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zumindest auf die körperliche Auseinandersetzung eingelassen hat, dahingehend zu sehen ist, dass dieser Vorfall nunmehr über 2 1/4 Jahre zurückliegt.
Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages die Behörde bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose dazu verpflichtet, das Verhalten eines Antragstellers ab seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiterandauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ausreichend lang sein um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Wohlverhalten von zwei Jahren hier nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall ist allerdings der zwischen der Setzung der Anlasstat und der nunmehrigen Entscheidung liegende Zeitraum so zu sehen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes ausgehend von den ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem bisher durchgeführten Verfahren nicht ableitbar waren, dies selbst bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren und des hier anzulegenden strengen Maßstabes. Wenn nunmehr im Rechtsmittelweg zu beurteilen ist, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt ist, so ist bereits ausreichend vom Zeitraum des Wohlverhaltens durch den Beschwerdeführer, sohin der erwähnten 2 ¼ Jahre ab der angeblichen Anlasstat davon auszugehen, dass dieser kein entscheidendes Gewicht dahingehend mehr zukommt, welche die vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien für die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen könnte.
Der erhobenen Beschwerde war deshalb der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, odervon einer fehlenden oder divergierenden höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen wäre. Es war sohin nur die außerordentliche Revision zuzulassen.
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