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LVwG-S-344/001-2020•LVwG N LVwG-S-344/001-2020
LVwG-S-344/001-2020State Administrative CourtJun 3, 2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tathandlung; Sorgfaltswidrigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 14.01.2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, die Tatumschreibung aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben am 11. September 2019 um 19.50 Uhr in ***, ***, und damit an einem öffentlichen Ort im Ortsbereich, die Verwahrung Ihres Hundes, nämlich eines rund eineinhalbjährigen Stafford-Mischlings, derart vernachlässigt, dass der Hund ohne Leine und Maulkorb ein Pferd verletzen und diesem dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt hat.“
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt, wobei sich die belangte Behörde auf die Anzeigen der Polizeiinspektion *** vom 24. September 2019 stützt. Dieser zufolge habe die Zeugin C Anzeige erstattet, dass ihr Pferd vom gegenständlichen Hund gebissen und verletzt worden sei, wobei der Hund weder angeleint gewesen sei noch einen Maulkorb getragen hätte. Auch hätte das Tier nicht auf die Zurufe der Beschwerdeführerin reagiert.
Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, seit einem knappen Jahr den eineinhalbjährigen Stafford-Mischling zu besitzen, der zum Zeitpunkt der Übergabe noch an keine Leine und keinen Maulkorb gewöhnt und unerzogen gewesen sei. Er sei damals von der Beschwerdeführerin an den Maulkorb gewöhnt worden, wobei sie sich einer Maulschleife bedient habe. Sie habe das Grundstück ihres (damaligen) Freundes mit dem angeleinten Hund verlassen und habe danach die Leine an die Maulschleife anhängen wollen. Zu diesem Zweck habe sie das Tier abgeleint und habe es sich plötzlich losgerissen, als sie ihm die Maulschleife habe anlegen wollen. Es sei nicht mehr möglich gewesen, das Tier zurück zu halten und dürfte es das Pferd der Zeugin C mehrfach gebissen haben.
Gleiches wiederholte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde und ergänzte in ihrer Beschwerde dahingehend, dass ihr Verhalten schon deswegen nicht fahrlässig gewesen sei, weil sie durch das Anlegen der Maulschleife gerade beabsichtigt habe, ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen. Demnach habe sie nicht objektiv sorgfaltswidrig gehandelt und hätte sich auch eine objektiv sorgfältige, maßgetreue Person in dieser Situation nicht anders verhalten. Dass sich der Hund genau in diesem Bruchteil einer Sekunde losreißen haben können, sei schlicht und einfach unglücklich gewesen und hätte dies auch von einer sorgfaltskonformen Person nicht verhindert werden können. Auch sei die Strafe mit € 300,-- deutlich überhöht, zumal die Beschwerdeführerin lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.325,29 verfüge, wovon die Miete in Höhe von € 550,-- und eine Leasingrate in Höhe von € 230,-- pro Monat zu begleichen seien. Weiters habe sie nach dem Vorfall konsequent mit einem Hundetraining mit einem privaten Hundetrainer begonnen, sodass die Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich sei. Schlussendlich habe die belangte Behörde die Verletzung des Pferdes als erschwerend gewertet, was deswegen unzulässig sei, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr der Vorfall leidtue und die Folgen von ihr bzw. ihrer Haushaltsversicherung wiedergutgemacht worden seien.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und schilderte, dass sie, als sie vom Feldweg wieder auf die Straße gekommen sei, die Leine vom Halsband abnehmen und am Maulriemen habe fixieren wollen. Zu diesem Zweck habe sie die Leine gelöst, dann auf dem Maulriemen befestigt und habe diesen dem Tier anlegen wollen. In diesem Zeitpunkt habe es sich losgerissen. Weiters hielt sie fest, dass sie die ihr zur Last gelegte Übertretung schon deswegen nicht begangen haben könne, weil sie den Hund nicht absichtlich auf das Pferd gehetzt habe. Ferner stehe einer Bestrafung der Umstand entgegen, dass die entsprechende Regelung des Tierschutzgesetzes hinter jene des NÖ Hundehaltegesetzes aus Gründen der Scheinkonkurrenz zurücktrete. Der veterinärfachliche Amtssachverständige hielt fest, dass aus veterinärfachlicher Sicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich das Tier, wenn es etwas Interessantes wahrnehme, losreiße und entferne, wenn es nicht angeleint sei. Demgemäß wären entweder derartige Manipulationen in einem Bereich durchzuführen, aus dem sich das Tier nicht selbständig entfernen könne, oder wäre ein System einer Maulschleife zu verwenden, das es nicht erfordere, die Leine zunächst vom Halsband zu lösen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im konkreten Fall steht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zunächst unstrittig fest, dass der verfahrensgegenständliche Hund zunächst angeleint geführt wurde, wobei die Leine am Halsband fixiert war. Im Übergangsbereich zwischen dem Feldweg und der Straße löste die Beschwerdeführerin die Leine vom Halsband und legte sie an die Maulschleife an, die sie dem Tier zuvor noch nicht angelegt hatte. Das Tier war daher im fraglichen Zeitpunkt nicht angeleint und trug keinen Maulkorb. In diesem Zeitpunkt riss es sich los und konnte in weiterer Folge das verfahrensgegenständliche Pferd durch Bisse verletzen. Das Tier befand sich im Tatzeitpunkt rund ein Dreivierteljahr im Besitz der Beschwerdeführerin und wurde von ihr in diesem Zeitpunkt an den Maulkorb gewöhnt.
Zumal es sich bei den Bisswunden notorisch (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 8) um Schäden handelt, die mit Schmerzen und Leiden verbunden sind, prüfte die belangte Behörde zutreffend eine Übertretung des § 5 Abs. 1 TSchG. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich zunächst aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, zu denen u.a. auch jene des NÖ Hundehaltegesetzes über die Verwahrung bzw. Führen von Hunden zählen (hier: § 8 Abs. 4 NÖ HundehalteG; vgl. dazu UVS NÖ 24.4.2019, Senat-BN-12-0003). Weiters kann sie sich aus dem Abweichen vom gesollten Verhalten einer differenzierten Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Täters (hier: Tierhalter; vgl. eingehend N. Raschauer/Wessely, VStG AT 55 ff) ergeben. Der Vorwurf besteht diesfalls darin, dass sich der Täter anders verhält, als dies von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Person in dieser Situation zu erwarten wäre. Diesbezüglich hielt der beigezogene Sachverständige fest, dass es nicht ungewöhnlich war, dass sich der Hund in der gegenständlichen Situation losreißen werde. Vielmehr sei damit zu rechnen gewesen, dass das Tier, wenn es kurzfristig nicht angeleint sei und etwas Interessantes sehe, weglaufe. Dieses Verhalten des Hundes hätte die Hundebesitzerin im Hinblick auf den Umstand, dass sie das Tier ihren Angaben nach bereits ein Dreivierteljahr gehabt habe, erkennen müssen. Demgemäß führte er zwei Varianten an, wie Derartiges zu verhindern gewesen wäre und was daher auch von einem maßgerechten Hundehalter zu erwarten gewesen wäre. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin aus entsprechender Möglichkeit nicht angetreten, sodass es der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Im Hinblick darauf, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin von diesem, auch vom Sachverständigen bestätigten Sorgfaltsmaßstab abwich, war es als objektiv sorgfaltswidrig zu werten und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartiges annahm. Zumal die objektive Sorgfaltswidrigkeit die subjektive indiziert, durfte sie – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Tatbestand fahrlässig verwirklicht hat.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, insoweit nicht strafbar zu sein, als sie den Hund nicht absichtlich auf das Pferd gehetzt habe, verkennt sie, dass für die Verwirklichung von Verwaltungsübertretungen (mangels abweichender materiengesetzlicher Regelungen) gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit genügt und es keines vorsätzlichen, insbesondere absichtlichen Verhaltens bedarf. Ebenso wenig verhilft das Vorbringen, dass zwischen der Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes auf der einen und des § 5 TSchG auf der anderen Seite ein Scheinkonkurrenzverhältnis bestehe, der Beschwerde dem Grunde nach zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass die beiden genannten Übertretungen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, doch tritt nach h.M. das jeweilige Ungehorsams- hinter ein korrespondierendes Erfolgsdelikt zurück (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284; LVwG NÖ 29.10.2019, LVwG-S-1778/001-2019). Dies mit Blick auf das TSchG unabhängig davon, ob die übertretene, (auch als Ungehorsamsdelikt verwaltungsstrafbewehrte) Verhaltensnorm dem Tierschutzrecht oder anderen Rechtsbereichen, etwa dem Polizeistrafrecht, zuzurechnen ist (vgl. zum Verhältnis des § 5 TSchG zum NÖ Hundehaltegesetz UVS NÖ 21.12.2010, Senat-WU-10-2058 [zur Frage eines „Überhangs“ des durch das nach dem NÖ Hundehaltegesetz bestehenden Ungehorsamsdelikt]; 24.4.2019, Senat-BN-12-0003 [Verstoß gegen NÖ Hundehaltegesetz als Tathandlung iSd § 5; Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH 24.5.2013, 2012/02/0130). Zumal das Verfahren betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dieses auch nicht unter dem Titel der Doppelbestrafung der Bestätigung des hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses entgegen. Der Beschwerde war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).
Bei der Festsetzung der Strafe ist zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte, bei 4 % der möglichen Maximalstrafe festgesetzte Strafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann.
Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) sowie der Umstand zu werten, dass die Behandlungskosten von der Haushaltsversicherung der Beschwerdeführerin beglichen wurden und damit der entstandene materielle Schaden gut gemacht wurde, erschwerend hingegen nichts zu werten. Namentlich kann der Umstand der Verletzung des Pferdes schon deshalb nicht als erschwerend gewertet werden, weil er bereits im Strafrahmen seinen Niederschlag findet. Dass gleichwohl eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kommt, ergibt sich jedoch daraus, dass der Umstand der Verletzung des Pferdes als Erfolgsunwert in die Strafzumessung mit einzubeziehen ist und die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und Leiden auch durch die Übernahme der Behandlungskosten (naturgemäß) nicht ausgeglichen werden können. Gleichermaßen war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Reaktion auf den Vorfall Trainingseinheiten mit ihrem Hund absolviert und sohin künftig derartige Übertretungen verhindern will, nicht als mildernd zu werten (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0130; 29.4.2014, 2012/17/0148 [mangelnde Wiederholungsgefahr kein Milderungsgrund]).
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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