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LVwG-S-2249/001-2019•LVwG N LVwG-S-2249/001-2019
LVwG-S-2249/001-2019State Administrative CourtJun 2, 2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.08.2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer je Spruchpunkt eine Strafe in Höhe von € 150,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden verhängt wird. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 5. August 2019 zwischen 07.00 Uhr und 09.00 in ***, ***, Kaninchen gehalten zu haben, wobei hinsichtlich 40 gehaltener Tiere weder Haltungssysteme mit erhöhten Liegeflächen noch mit zusätzlichen räumlich getrennten abgedunkelten Bereichen zur Verfügung gestellt worden seien. 12 weiteren Kaninchen sei im Kontrollzeitraum kein Wasser zur Verfügung gestanden, weil die Wasserschüsseln leer gewesen seien.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes der NÖ Landesregierung vom 9. August 2019 sowie entsprechende Lichtbilder.
In seinem Einspruch hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Tiere genug Schatten in der Halle (380 m2) gehabt hätten. Den 12 Kaninchen seien vier Schüsseln á 0,75 l Wasser zur Verfügung gestanden, die zweimal täglich, nämlich um 08.30 Uhr in der Früh und 21.00 Uhr angefüllt worden seien. Gleiches wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Schlussendlich ergänzte er in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2020, mit dem er die Beschwerde auf eine solche gegen die Höhe der verhängten Strafen einschränkte, dass er als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (ausweislich des vorgelegten Lohnzettels) über ein monatliches Nettoeinkommen von € 652,69 verfüge. Der Beschwerdeführer habe erst im Vorjahr erstmals Kaninchen gehalten und sei stets bestrebt gewesen, den Bedürfnissen der Tiere umfassend Rechnung zu tragen. Er habe die Tiere grundsätzlich auch mit Wasser versorgt, jedoch (in Unkenntnis der Notwendigkeit) nicht für eine ununterbrochene Wasserzufuhr gesorgt. Unter dem Eindruck der Beanstandungen durch die belangte Behörde habe er die Haltung der Kaninchen zeitnah nach dem behördlichen Einschreiten wieder aufgegeben. Schlussendlich seien keine Tiere zu Schaden gekommen. Im Ergebnis sei die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Einsicht und rasche Beendigung des gesetzwidrigen Zustandes mildernd zu berücksichtigen und lägen keine einschlägige Vormerkunqen vor.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zumal sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet, ist der Schuldausspruch der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen und der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass Tierschutzinteressen durch die gegenständlichen Übertretungen erheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können.
Erschwerend war dabei zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284), mildernd hingegen nichts. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, seines Erachtens mildernd zu berücksichtigenden Umständen ist anzuführen, dass bei Ungehorsamsdelikten wie den gegenständlichen das Ausbleiben des Erfolges (Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst) nicht mildernd (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; 25.3.2009, 2008/03/0167) zu werten ist. Gleiches gilt für die Vorbringen, dass er die Tierhaltung angesichts der behördlichen Beanstandung eingestellt habe, sodass im Ergebnis keine Wiederholungsgefahr bestehe (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0130; 29.4.2014, 2012/17/0148; OGH 26.5.1994, 15 Os 51/94) bzw. für den Hinweis auf die relative Unbescholtenheit. Diese schließt zwar die Annahme eines Erschwerungsgrundes aus, ist jedoch nicht mildernd zu werten (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218; 24.4.2006, 2002/09/0136). Gleichwohl waren die Strafen insoweit herabzusetzen, als dem Beschwerdeführer die Verwirklichung der Tatbestände bloß innerhalb eines kurzen Zeitraums von 2 Stunden zur Last gelegt wurde, sodass der Handlungsunwert geringer anzusetzen war, als dies von der belangten Behörde angenommen wurde. Darüber hinaus waren die im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zumal im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde (wie dies in solchen Fällen mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich geboten ist [z.B. VwGH 27.4.2000, 98/10/0003; 18.11.2011, 2011/02/0322; 31.1.2012, 2009/05/0123]) vom durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen in Österreich ausgegangen ist, das (notorisch) höher anzusetzen ist als das vom Beschwerdeführer nachgewiesenen.
Aufgrund des verwirklichten Unwerts sowie des oben genannten Erschwerungsgrundes (Vielzahl betroffener Tiere) kam eine weitere Herabsetzung der Strafe ebenso wenig in Betracht wie der Ausspruch einer Ermahnung; abgesehen vom verwirklichten Tatunwert stünde einer solchen bereits die sich in der Strafrahmenobergrenze widerspiegelnde Bedeutung des geschützten Rechtsgutes entgegen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher im Ergebnis tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und unwidersprochen gebliebenen wirtschaftlichen Verhältnisse (s.o.).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).
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