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LVwG-AV-905/001-2019•LVwG N LVwG-AV-905/001-2019
LVwG-AV-905/001-2019State Administrative CourtJun 2, 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsehe; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Wiederaufnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des durch A, geb. ***, StAA. Serbien, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. Juni 2019, Zl. ***, mit dem das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) vom 01.10.2012, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Verlängerungsantrag vom 14.04.2014 und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Verlängerungsantrag vom 13.04.2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und die genannten Anträge gemäß § 70 AVG iVm § 47 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 und § 24 Abs. 1 NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener Staatsangehöriger Serbiens stellt am 01.10.2012 einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Nach Abschluss des bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Zahl *** geführten Verfahrens über diesen Erstantrag wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Erst-Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit von 02.05.2013 bis 02.05.2014 erteilt. Aufgrund zweier Verlängerungsanträge vom 14.04.2014 bzw. vom 13.04.2015 wurde der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zunächst von 03.05.2014 bis 03.05.2015 (Verfahren mit der Zahl ***) und in der Folge von 04.05.2015 bis 04.05.2018 (Verfahren mit der Zahl ***) verlängert.
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Juni 2019, Zl. ***, wurde in dessen Spruchpunkt I. lit. a) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 01.10.2012 auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführt worden war gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm § 69 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ am 17.05.2013 befunden habe. Mit Spruchpunkt I. lit. b) des genannten Bescheides wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, das auf Grund des am 14.04.2014 gestellten ersten Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführt worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren daher in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor Erteilung (bzw. eigentlich Verlängerung) des Aufenthaltstitels am 22.04.2014 befunden habe. Mit Spruchpunkt I. lit. c) wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, das auf Grund des am 13.04.2015 gestellten Antrages auf (erneute) Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführt worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass damit das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor Erteilung (bzw. eigentlich erneuter Verlängerung) des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ am 04.05.2015 befunden habe.
Weiters wurde in Spruchpunkt II. lit. a) des Bescheides gemäß § 70 Abs. 1 AVG gleichzeitig der (Erst-)Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, in Spruchpunkt II. lit. b) der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2015 auf (erstmalige) Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie in Spruchpunkt II. lit. c) der Antrag vom 13.04.2015 auf (erneute) Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ jeweils auf Grund des Eingehens einer Scheinehe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen.
1.2.2. In der Begründung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides wird eingangs ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst die serbische Staatsangehörige, D, geehelicht, mit der der Beschwerdeführer auch zwei minderjährige Kinder, nämlich den am *** geborenen E und den am *** geborenen F, habe.
Diese Ehe sei Ende des Jahres 2011 bzw. zu Beginn des Jahres 2012 geschieden worden. Am 29.09.2012 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin B geheiratet. Am 01.10.2012 habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, gestellt, wobei sich der Beschwerdeführer auf die Ehe mit B berufen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ besessen, die vom 02.05.2013 bis zum 02.05.2014, vom 03.05.2014 bis zum 03.05.2015 und vom 04.05.2015 bis zum 04.05.2018 gültig gewesen seien.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** in Serbien vom 07.08.2015 sei dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für seine minderjährigen Kinder zugesprochen worden. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B sei mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 12.09.2016 einvernehmlich geschieden worden.
Am 02.06.2017, nach Erhalt einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, habe der Beschwerdeführer erneut mit D in Serbien die Ehe geschlossen.
1.2.3. Mit – im in Beschwerde gezogenen Bescheid wörtlich wiedergegebenem – Schreiben vom 20.06.2018 habe das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Verdacht, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte, informiert. Von der Polizeiinspektion *** seien daraufhin Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt worden und seien der Beschwerdeführer und B durch die erhebenden Beamten gleichzeitig, aber getrennt voneinander als Beschuldigte niederschriftlich einvernommen worden.
1.2.4. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und B wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Von der Staatsanwaltschaft sei das Verfahren eingestellt worden, was aber für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe in einem Verfahren nach dem NAG nicht von Bedeutung sein müsse.
1.2.5. In der Folge wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid die Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.10.2018, in der ausgeführt wird, dass und warum die Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgrund der durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers und von B davon ausgehe, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, wörtlich wiedergegeben.
1.2.6. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.10.2018 wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2019 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden.
In der daraufhin eingelangten Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 18.04.2019 sei zusammengefasst vorgebracht worden, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, da es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit B um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass die beiden Ehegatten jahrelang zusammengelebt hätten, wobei auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 117 Abs. 1 FPG eingestellt habe.
1.2.7. In diesem Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom seien jedoch – so die Bescheidbegründung weiter – keine konkreten Argumente oder Beweise vorgebracht bzw. genannt worden.
1.2.8. Seitens der belangten Behörde sei der Akt der Staatsanwaltschaft angefordert und Einsicht genommen worden. Daraus sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte. Die Einstellung des Verfahrens gem. § 117 Abs.1 FPG durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten ändere daher nichts an der Ansicht der Behörde.
1.2.9. Aufgrund des Inhalts des Berichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich sei es für die Behörde erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin B nur eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel und die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erlangen.
Die Behörde stütze sich auf den Inhalt der aufgenommenen Niederschriften über die Beschuldigtenvernehmungen durch die Polizei, teile weiters die Beurteilung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich und sehe es daher als erwiesen an, dass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs.1 Z.1 AVG sowie der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG vorläge.
Der Erstantrag vom 01.10.2012 und die Verlängerungsanträge vom 14.04.2014 bzw. vom 13.04.2015 seien daher aufgrund Eingehens einer Aufenthaltsehe, was einen absoluten Versagungsgrund nach dem NAG darstelle, abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser wird, abgesehen vom Vorbringen, dass die Wiederaufnahme infolge Verfristung unzulässig sei, vorgebracht, es läge kein Wiederaufnahmegrund vor, da es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe keine Veranlassung gesehen, Anklage wegen Eingehens eine Aufenthaltsehe zu erheben und sei auch kein Verfahren zur Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers mit B geführt worden. Die in Frage stehende Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B sei mit Beschluss des zuständigen Zivilgerichts geschieden worden, wobei das Zivilgericht keine Veranlassung gesehen habe, wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Vielmehr sei der zivilgerichtliche Scheidungsbeschluss gemäß § 55a EheG rechtskräftig geworden und entfalte dieser Bindungswirkung gegenüber den Verwaltungsbehörden, sodass schon aus diesem Grund keine Veranlassung für eine Wiederaufnahme der drei spruchgegenständlichen Verwaltungsverfahren bestehe. Auch seien die angeführten Widersprüche nicht geeignet, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu indizieren, zumal zu berücksichtigen sei, dass die Sachverhalte mehrere Jahre zurücklägen.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner B mehrere Jahre hindurch in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und seien diese auch regelmäßig gemeinsam in ihre Heimat auf Urlaub gefahren, wozu auf die der Beschwerde beigefügten Reispasskopien zu verweisen sei.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Mit Eingabe vom 15.04.2020 wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ua bekannt gegeben, dass für die anberaumte mündliche Verhandlung die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache erforderlich sei.
1.4.3. Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister Einsicht genommen.
1.4.4. Am 20.05.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner anwaltlichen Vertretung teilnahm, während die Verhandlung seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung neben Einsichtnahme in die Bezug habenden Akten Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme von D, der ersten und aktuellen Ehefrau des Beschwerdeführers, von B, der früheren Ehefrau und jetzigen Schwiegermutter des Beschwerdeführers und von G, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, jeweils als Zeugen, wobei die Befragung des Beschwerdeführers und die zeugenschaftlichen Einvernahmen von D unter Beiziehung des zur Verhandlung geladenen nichtamtlichen Dolmetschers für die serbische Sprache erfolgten.
2.1. Der Beschwerdeführer, A, wurde am *** in ***, Serbien, geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, wo er auch aufwuchs, zur Schule ging und eine Ausbildung als Spengler und Lackierer machte.
2.2. Im Jahr 2001 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien zum ersten Mal die am *** geborene D. Der Beschwerdeführer und D kannten sich seit ihrer Kindheit, weil sie in der selben Gemeinde in Serbien aufgewachsen sind. Ein Paar wurden der Beschwerdeführer und D erst einige Monate vor ihrer Eheschließung Anfang des Jahres 2001. Der Beschwerdeführer war bei seiner ersten Eheschließung mit D 19 Jahre alt, D war bei der Eheschließung 16 Jahre alt.
2.3. Der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit D entstammen zwei Kinder, nämlich der am *** geborenen E und der am *** geborenen F.
2.4. Anfang des Jahres 2012 wurde die erste Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D geschieden. Die zwei Söhne des Beschwerdeführers blieben und lebten nach der Ehescheidung zunächst bei ihrer Mutter, D, und deren Vater, dem Großvater der Kinder in Serbien. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** in Serbien vom 07.08.2015 wurde dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für seine zwei minderjährigen Söhne zugesprochen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer erstmals am 21.08.2015 für seine Söhne Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“, denen durch die belangte Behörde stattgegeben wurde, woraufhin die Söhne des Beschwerdeführers zu diesem nach Österreich zogen, wo sie seit nunmehr rund viereinhalb Jahren leben.
2.5. Die am *** geborene, nunmehr österreichische Staatsbürgerin B ist die leibliche Mutter von D, der ersten und nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers.
Während der Kindheit des Beschwerdeführers lebte B mit ihrem damaligen ersten Ehemann, H, mit dem sie von 1983 bis 1996 verheiratet war und zwei Kinder, nämlich D und I bekam, in der selben Gemeinde wie der Beschwerdeführer in Serbien und kannte B den Beschwerdeführer über dessen Mutter, mit der B aufgrund dessen, dass sie nicht weit voneinander entfernt in derselben Gemeinde wohnten, bekannt war, bereits als dieser noch ein Kind war.
Im Jahr 1998 zog B nach Österreich, wo sie in zweiter Ehe den österreichischen Staatsbürger J ehelichte, mit dem sie rund 8 Jahre verheiratet war und dessen Nachname sie auch annahm und bis zu ihrer (nach der im September 2016 erfolgten) Scheidung vom Beschwerdeführer Eheschließung mit ihrem nunmehrigen vierten Ehemann, K, im Dezember 2016 behielt. Während ihrer Ehe mit ihrem zweiten Ehemann, J, erwarb B die österreichische Staatsbürgerschaft.
2.6. Als B 1998 nach Österreich zog, blieb ihre damals minderjährige Tochter D, die erste und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, bei deren Vater, dem ersten Ehemann von B, in Serbien.
2.7. B und D hatten und haben ein schlechtes Verhältnis zueinander. Bei der im Jahr 2001 in Serbien stattgefunden habenden (ersten) Eheschließung zwischen ihrer damals 16jährigen Tochter D und dem Beschwerdeführer war die zu diesem Zeitpunkt an sich bereits in Österreich lebende B dennoch anwesend und sahen sich B und der Beschwerdeführer anlässlich dieser ersten Eheschließung von D und dem Beschwerdeführer als nunmehr beide Erwachsene wieder.
Während nach der ersten Eheschließung des Beschwerdeführers und D im Jahr 2001 stattgefunden habenden Aufenthalten von B in Serbien trafen sich der Beschwerdeführer und B wiederholt und holte der Beschwerdeführer B auf deren Ersuchen hin insbesondere wiederholt mit dem Auto vom Bus, mit dem diese von Österreich aus nach Serbien gereist war, ab und brachte sie zu deren Haus in Serbien und fuhr der Beschwerdeführer seine damalige Schwiegermutter während ihrer Aufenthalte in Serbien auch sonst wiederholt mit dem Auto, wenn B ihn darum bat.
Noch während der Beschwerdeführer mit D verheiratet war, begannen der Beschwerdeführer und B bei den Besuchen von B eine intime Beziehung, wobei sie ihre Affäre geheim hielten und sich in Serbien im Auto und in Hotels trafen und der Beschwerdeführer, wenn er aus beruflichen Gründen von Serbien aus nach Deutschland fuhr, bei der Hin- und/oder Rückfahrt B in deren Haus *** besuchte.
Nach der Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers und D Anfang des Jahres 2012 intensivierte sich die bereits zuvor bestanden habende intime Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B und wollten diese dauerhaft zusammenleben.
2.8. Am 29.09.2012 schlossen der Beschwerdeführer und B am Standesamt in *** die Ehe.
2.9. Während dieser aufrechten Ehe mit B (die damals, da sie bei der Eheschließung mit ihrem zweiten Ehemann dessen Nachnamen angenommen hatte, L hieß,) beantragte der Beschwerdeführer am 01.10.2012 unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und wurde ihm dieser Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft Melk auch für die Dauer vom 02.05.2013 bis 02.05.2014 erteilt. Auf Grund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages vom 14.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer eben dieser Aufenthaltstitel zunächst für den Zeitraum vom 03.05.2014 bis 03.05.2015, aufgrund eines weiteren rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages vom 13.04.2015 von 04.05.2015 bis 04.05.2018 verlängert.
2.10. Während ihrer Ehe lebten der Beschwerdeführer und B größtenteils in einem gemeinsamen Haushalt: So war der Beschwerdeführer zwischen der Eheschließung im September 2012 und der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels wiederholt für unterschiedlich lange Zeiträume im Haus von B an der Adresse ***, ***, nebenwohnsitzgemeldet (konkret von 10.09.2012 – 14.12.2012, 16.01.2013 – 08.02.2013, 19.02.2013 – 25.03.2013, 05.04.2013 – 10.04.2013, 19.04.2013 – 23.04.2013, 30.04.2013 – 14.06.2013).
Von 14.06.2013 bis 24.07.2015 war der Beschwerdeführer ebenso wie B im Haus von B an der Adresse ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet. B unterstützte den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Arbeit, kochte sie für diesen und kümmerte sie sich auch immer wieder um die beiden Söhne des Beschwerdeführers; auch trugen der Beschwerdeführer und B die Kosten für Wohnen und Lebensmittel gemeinschaftlich.
Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2015 beschlossen hatte, seine zwei Söhne, die zuvor seit der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau, D, bei eben dieser und bei deren Vater in Serbien gelebt hatten, zu sich nach Österreich zu holen, zog der Beschwerdeführer insbesondere aus Platzgründen im Juli 2015 in eine ihm von seinem Arbeitgeber angebotene Wohnung in ***, wo er bis dato mit seinen zwei Söhnen lebt und hauptwohnsitzgemeldet ist. Während der aufrechten Ehe mit B war der Beschwerdeführer weiterhin auch an der Adresse ***, mit B, im Haus von B nebenwohnsitzgemeldet und war B in der Wohnung des Beschwerdeführers in *** ebenfalls nebenwohnsitzgemeldet. Abhängig von den Arbeitszeiten von B hielt sich diese nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Söhnen in die Wohnung in *** gezogen war, teilweise in ihrem Haus in ***, teilweise in der Wohnung in *** auf.
2.11. Der Beschwerdeführer und B verheimlichten ihre Eheschließung und das Führen einer auch intimen Beziehung zueinander gegenüber Familienangehörigen und Freunden, indem sie als Grund für ihr Zusammenleben die durch die Kinder des Beschwerdeführers, die die Enkelkinder von B sind, weiterhin bestehenden familiären Bande angaben. Der Beschwerdeführer und B lebten sowohl zum Zeitpunkt der Beantragung des Erstaufenthaltstitels und zum Zeitpunkt der Stellung der Verlängerungsanträge als auch im Zeitpunkt der Erteilung und zuletzt am 13.04.2015 erfolgten Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ an den Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt in der ***, ***, und standen der Beschwerdeführer sowohl bei der Stellung der drei genannten Anträge als auch im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel in einer engen emotionalen und körperlichen, intimen Beziehung zueinander.
2.12. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen B nur einging bzw. bis zur zweiten Verlängerung seines Aufenthaltstitel für Österreich aufrechterhielt, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen bzw. zu behalten, ohne dass dieser ein gemeinsames Familien- und Eheleben iSd Art. 8 EMRK mit B geplant oder ohne er dass er ein solches jemals mit B geführt hätte.
2.13. Da die seit 2015 in Österreich beim Beschwerdeführer lebenden Kinder des Beschwerdeführers, die die Enkelkinder von B sind, ihre Mutter, D, sehr vermissten und das Verheimlichen der auch intimen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B schwieriger und für B zu einer zunehmenden Belastung wurde, beschlossen der Beschwerdeführer und B im Jahr 2016 ihre Beziehung zu beenden und sich scheiden zu lassen. Am 12.09.2016 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und B einvernehmlich mit Beschluss des Bezirksgerichts *** geschieden.
2.14. Wegen der Scheidung von B stellte der Beschwerdeführer am 02.05.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, dem durch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein von 24.08.2018 bis 05.05.2019 gültiger Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt wurde.
2.15. D und der Beschwerdeführer hielten nach der Scheidung ihrer ersten Ehe der gemeinsamen Kinder wegen telefonisch Kontakt zueinander und brachte der Beschwerdeführer die Kinder, nachdem diese rund drei Jahre nach der Scheidung im Jahr 2015 zu ihm nach Österreich gezogen waren, für Besuche zu D als deren Mutter nach Serbien. Insbesondere der gemeinsamen Kinder wegen entschieden sich der Beschwerdeführer und D dazu, wieder eine Beziehung einzugehen und schließlich zu heiraten.
2.16. Am 02.06.2017 schloss der Beschwerdeführer erneut mit D in Serbien die Ehe.
2.17. Am 08.08.2017 stellte die erste und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, D, einen Erst-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer und deren gemeinsamen zwei Söhnen. Da über diesen Antrag bislang noch nicht entschieden wurde, besucht die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer und die beiden gemeinsamen zwei minderjährigen Söhne, die alle drei in Österreich leben und arbeiten bzw. zur Schule gehen, im Rahmen der Zeiten ihres zulässigen visumsfreien Aufenthaltes.
2.18. Mit Schreiben vom 20.06.2018 verständigte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom Verdacht, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 FPG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich kam nach Befragung des Beschwerdeführers und B zum Ergebnis, dass von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Von der Staatsanwaltschaft ***, der durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich deren Abschlussbericht sowie die Vernehmungsprotokolle übermittelt worden waren, wurde das Verfahren gem. § 190 Z. 1 StPO eingestellt, wovon der Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 02.10.2018, Zl. ***, informiert wurde. In dieser Benachrichtigung ist festgehalten, dass die Einstellung aufgrund eingetretener Verjährung und zumal „auch kein Beweis für eine Aufenthaltsehe vorliegt“ erfolgt sei.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf dem Inhalt der Akten, in denen sich insbesondere der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion *** zur Zl. ***, vom 30.09.2018, die an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangene Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe vom 09.10.2018, die Niederschriften über die Vernehmung des Beschwerdeführers und von B als Beschuldigte jeweils vom 24.09.2018, der Akt der Staatsanwaltschaft *** mit der Zl. *** und eine Kopie der Benachrichtigung von der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer unter der genannten Zahl wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** vom 02.10.2018 befinden.
Zum anderen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den durchgeführten Registerabfragen (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister) und insbesondere auf den Ergebnissen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer B, mit der der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde eine Aufenthaltsehe geführt haben soll, D, der ersten und jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers und G, der langjährige Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeugen befragt wurden und in der sich das erkennende Verwaltungsgericht insbesondere einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen früherer Ehefrau, B und dessen jetziger Ehefrau D machen konnte.
3.2. Im Allgemeinen ist zu den Zeugenaussagen bzw. zu dem vom Beschwerdeführer und von den einvernommenen Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck Folgendes festzuhalten: Die Zeugin D, die erste und jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers, und der Zeuge G hinterließen einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Deren Antworten und Ausführungen wirkten weder vorbereitet noch gekünstelt und gestanden diese auch jeweils zu, wenn sie zu einer Frage mangels eigener Wahrnehmung keine Angaben machen konnten und machten diese gegebenenfalls auch deutlich, wenn es sich bei ihrer Antworten – etwa auf die Frage, ob der Zeuge G glaube, dass der Beschwerdeführer und B eine Ehe geführt haben oder auf die Frage, ob D sich vorstellen könne, dass ihr Ehemann eine Liebesbeziehung mit ihrer Mutter geführt habe – nur um ihre Einschätzungen handelt und wie sie zu diesen gelangt sind.
Zur Zeugin D ist darüber hinaus festzuhalten, dass bei deren Einvernahme deutlich zu Tage getreten ist, wie sehr sie die – von ihr glaubwürdig aus näher dargelegten Gründen in keiner Weise angezweifelten – Liebesbeziehung und Eheschließung zwischen ihrem Ehemann und ihrer Mutter, zu der sie ebenfalls deutlich erkennbar eine sehr schlechte Beziehung hat, verletzt hat und noch immer emotional belastet.
Deren Aussagen können den zu treffenden Feststellungen grundsätzlich als glaubwürdig zugrunde gelegt werden, wenngleich freilich zu berücksichtigen ist, dass sowohl D als auch der Zeuge G zur vorliegend entscheidungswesentlichen Frage, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, nur mit von ihnen wahrgenommenen Umständen begründete persönliche Einschätzungen abgeben konnten, da der Zeuge G glaubwürdig angab, dass er den Beschwerdeführer als langjährigen, fleißigen und zuverlässigen Arbeitnehmer in seinem Betrieb schätze, jedoch Privates zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht besprochen worden sei und da auch D glaubwürdig angab, von der Affäre und Eheschließung zwischen ihrem ersten und jetzigen Ehemann und B erst im Nachhinein, nämlich kurz vor ihrer zweiten Eheschließung mit dem Beschwerdeführer erfahren zu haben.
Zur Aussage des Beschwerdeführers ist allgemein festzuhalten, dass diesem ein gewisses Unverständnis, warum keine Überprüfung bzw. Kontrolle seiner Ehe zu B stattgefunden habe, während diese noch aufrecht gewesen sei, da man seiner Auffassung nach damals gesehen hätte, wie sie gelebt hätten, anzumerken war und dies von diesem auch zum Ausdruck gebracht wurde.
Fragen danach, wann bestimmte Entwicklungen in seiner Beziehung zu B stattgefunden hätten, wurden durch den Beschwerdeführer teilweise nur ungenau unter Angabe von relativ langen Zeiträumen, innerhalb derer der Beschwerdeführer glaube, dass sich etwas zugetragen habe, beantwortet. Angesichts dessen, dass seine 2012 geschlossene Ehe mit B im September 2016 geschieden wurde, ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass die Erinnerung weniger präzise ist, als man dies etwa bei im Zeitpunkt der Befragung noch verheirateten Eheleuten im Allgemeinen annehmen würde und wäre bei einer vorbereiteten oder abgesprochenen Aussage eher davon auszugehen, dass trotz langen Zurückliegens exakte, übereinstimmende Daten genannt würden.
Insgesamt hinterließ der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck und waren seine Aussagen im Allgemeinen jedenfalls in sich schlüssig. Dasselbe trifft auch auf die Zeugin B zu, wobei insbesondere zu betonen ist, dass aus den Ausführungen verbunden mit der Mimik und Körpersprache sowohl des Beschwerdeführers als auch von B, erkennbar war, dass ihnen zwar bewusst war und ist, dass einen Beziehung zwischen ihnen von Außenstehenden als nicht angemessen bzw. „peinlich“ angesehen würde, dass sie selbst es aufgrund des schlechten, zwischen B und D bestehenden Verhältnisses als wenig problematisch ansehen, dass sie sich zueinander hingezogen fühlten und eine Affäire begannen, die dann aufgrund des Wunsches, dauerhaft zusammenzuleben in der Eheschließung mündete. Auch wirkten die Schilderungen des Beschwerdeführers und von B in keiner Weise abgesprochen oder vorgefertigt.
3.3. Neben Ausführungen der einen grundsätzlich glaubwürdigen persönlichen Eindruck erweckt habenden, bei der mündlichen Verhandlung ausführlich befragten Personen, deren Ausführungen aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks den zu treffenden Feststellungen grundsätzlich zugrunde gelegt werden können, beruhen die getroffenen Feststellungen im Einzelnen auf folgenden beweiswürdigenden, zur Frage der Feststellbarkeit einer Aufenthaltsehe insbesondere auch die im durch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Abschlussbericht der Polizeidirektion Niederösterreich enthaltenen Ausführungen berücksichtigenden beweiswürdigenden Überlegungen:
3.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie der beiden Zeuginnen D und B, sowie die Feststellungen zu deren familiären Beziehungen zueinander sind als unstrittig anzusehen, zumal diese bereits im in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführt sind. Lediglich zur ersten Eheschließung des Beschwerdeführers mit D ist festzuhalten, dass diese nicht wie im festgehalten im Jahr 2011, sondern, wie auch sowohl vom Beschwerdeführer als auch von D und B glaubwürdig übereinstimmend ausgeführt wurde, im Jahr 2001 erfolgt ist.
Unstrittig sind die Feststellung zu den durch D und insbesondere durch den Beschwerdeführer für sich und seine Söhne gestellten Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, sind diese doch bereits in Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt und ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen auch aus den Einträgen im Zentralen Fremdenregister.
3.5. Die Feststellungen zum Lebensweg (Geburt, Ausbildung) des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese unzutreffend sein könnten. Auch hinsichtlich der Angaben von B zu deren Lebensweg, insbesondere zu deren Zuzug nach Österreich und deren – abgesehen von der hier in Frage stehenden mit dem Beschwerdeführer – weitern drei Eheschließungen beruhen auf deren in sich widerspruchsfreien, schlüssigen und auch mangels Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben.
3.6. Die das Zusammenleben des Beschwerdeführers und B während deren Ehe betreffenden Feststellungen beruhen auf deren diesbezüglichen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben, die sich auch mit den Einträgen im Zentralen Melderegister decken. Dass der Beschwerdeführer und B sich jedenfalls bis zur zweiten Verlängerung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Kosten für Wohnen und Lebensmittel teilten, ergibt sich aus deren übereinstimmenden Aussagen, wonach B die Kreditraten für ihr Haus in ***, in dem B und der Beschwerdeführer jedenfalls bis zur zweiten Verlängerung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger gemeinsam wohnten, sowie die damit zusammenhängenden Kosten getragen habe, während der Beschwerdeführer die Kosten für Lebensmittel getragen habe, wobei es hinsichtlich dieser Ausführungen keine Anhaltspunkte gibt, dass diese nicht zutreffend sein könnten. Dies gilt auch für die insbesondere auf Grundlage der diesbezüglichen, glaubwürdigen Aussage von B getroffene Feststellung, wonach diese für den Beschwerdeführer gekocht und sich auch immer wieder um dessen Söhne, die auch ihre Enkelkinder sind, gekümmert habe und dass sie den Beschwerdeführer auch bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt habe. Zum letzten Punkt ist auch auf die glaubwürdige Zeugenaussage des Zeugen G zu verweisen, der geschildert hat, dass B den Beschwerdeführer nicht nur zum Vorstellungsgespräch begleitet, sondern in der Folge auch die Gehaltsverhandlungen für diesen geführt habe und dass sie wegen der anfänglich mangelhaften Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auch für den Zeugen als Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Ansprechperson etwa per Telefon gewesen sei, sodass der Zeuge G davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer und B ein Ehepaar (gewesen) seien. Diese glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen G, der angegeben hat, dass er mit dem Beschwerdeführer nicht über Privates gesprochen habe, dass beim ihm aber aufgrund dessen, wie B den Beschwerdeführer unterstützt habe, der Eindruck entstanden sei, dass die beiden ein Ehepaar seien, spricht auch für die Glaubwürdigkeit der Ausführungen insbesondere von B, die angegeben hat, während der Ehe mit dem Beschwerdeführer „alles“ für diesen gemacht zu haben, insbesondere für ihn gekocht und ihn beruflich unterstützt zu haben und besteht für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer und B während ihrer Ehe ein gemeinsames Familienleben geführt und den Alltag miteinander geteilt und keineswegs nur formal die Ehe geschlossen und in Wahrheit kein gemeinsames Familienleben geführt haben.
3.7. Den Feststellungen zur bereits während der noch aufrechten ersten Ehe des Beschwerdeführers mit D begonnen auch intimen, körperlichen Beziehung des Beschwerdeführers und B, zum in der Folge entstandenen Wunsch, auch dauerhaft gemeinsam zusammenzuleben und zu den zur Ehescheidung geführt habenden Gründen werden die Ausführungen des Beschwerdeführers und von B zugrunde gelegt, zumal diese keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen und deren Aussagen zur Entwicklung ihrer Beziehung in den wesentlichen Punkte übereinstimmten und es hinsichtlich der diesbezüglichen Aussagen auch keine stichhaltigen Beweise gibt, aufgrund derer deren Unrichtigkeit festgestellt werden könnte.
3.8. Die D betreffenden Feststellungen, insbesondere dazu, wie sich deren Beziehung zum Beschwerdeführer entwickelt hat, dazu, dass diese von der Liebesbeziehung und der Eheschließung des Beschwerdeführers mit B erst kurz vor ihrer bereits zuvor beschlossen zweiten Eheschließung mit dem Beschwerdeführer erfahren hat, und zu deren Beweggründen, den Beschwerdeführer ein zweites Mal zu ehelichen, basieren auf deren diesbezüglichen Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo diese einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ.
3.9. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführten und eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** ergeben sich aus dem bereits durch die belangte Behörde beigeschafften und im vorgelegten Akt in Kopie enthaltenen Bezug habenden Akt der Staatsanwaltschaft ***.
3.10. Die Negativ-Feststellung, dass ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und von dem vom Beschwerdeführer, von B und D gewonnenen persönlichen Eindruck nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich – wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid unter Zugrundelegung der durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich in deren Abschlussbericht vom 09.10.2018 getroffenen Einschätzung angenommen – bei der am 29.09.2012 geschlossenen und am 12.09.2016 geschiedenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, ist aufgrund folgender beweiswürdiger Überlegungen zu treffen:
3.10.1. Der belangten Behörde ist zunächst insoweit zuzustimmen, dass vorliegend Umstände vorliegen, die auch aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts zumindest Anlass geben, die Frage, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte, eingehend zu prüfen: So ist eine Eheschließung zwischen Personen, die im Zeitpunkt der Eheschließung die Ex-Schwiegermutter bzw. der Ex-Schwiegersohn des jeweils anderen sind, zumindest nicht alltäglich und gibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Ehe mit B in dritter Ehe erneut deren Tochter, von der er sich vor der Eheschließung mit seiner Ex-Schwiegermutter hat scheiden lassen, geehelicht hat, zumindest Anlass zu Zweifeln daran, ob es sich bei der zweiten Ehe des Beschwerdeführers mit der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter seiner ersten und auch nunmehrigen Ehefrau nicht um eine mit dem Ziel, zunächst dem Beschwerdeführer selbst und in der Folge D als dessen erster und jetziger Ehefrau sowie deren gemeinsamen minderjährigen Söhnen einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, geschlossene Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte. Auch der zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B bestehende Altersunterschied von 17 Jahren und der Umstand, dass gerade der Beschwerdeführer insbesondere zu Zeiträumen oder Zeitpunkten, zu denen bestimmte Ereignisse stattgefunden haben, nur sehr ungefähre Angaben gemacht hat, können grundsätzlich zumindest als Grund für berechtigte Zweifel und als Anlass für eine Überprüfung, aus welchen Gründen die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B tatsächlich geschlossen wurde und ob zwischen den Genannten tatsächlich ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt war und stattgefunden hat, angesehen werden.
Dass das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und dass das Bezirksgericht *** anlässlich der Ehescheidung keine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, wonach es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte, entfalten entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Bindungswirkung gegenüber der im Verfahren nach dem NAG zuständigen Behörde (bzw. gegenüber dem Verwaltungsgericht). Vielmehr sind im Niederlassungsverfahren nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren aufgrund eigener Beweiswürdigung entsprechende Feststellungen zu treffen.
3.10.2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B haben beide sowohl im Zuge ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizei als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wiederholt und in eigenen Worten und aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Ergebnis glaubwürdig ausgeführt, dass sie nicht nur während ihrer aufrechten Ehe zunächst zur Gänze und nach dem (erst nach der zweiten Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ des Beschwerdeführers erfolgten) Zuzug der Kinder des Beschwerdeführers abhängig von den Arbeitszeiten von B zusammengelebt haben, sondern dass sie auch schon vor der Eheschließung eine Liebebeziehung zueinander hatten und auch während der aufrechten Ehe nicht nur zusammen gewohnt und nicht etwa nur familiäre Beziehungen, die einem üblichen Verhältnis von Ex-Schwiegermutter und Ex-Schwiegersohn entsprechen, geführt haben, sondern dass sie schon vor, jedenfalls aber während der 29.09.2012 geschlossenen und 12.09.2016 geschiedenen Ehe darüber hinaus auch eine intime körperliche Beziehung in emotionaler Verbundenheit, wie sie typischerweise zwischen Ehepartnern besteht, geführt haben.
Wenngleich die oben unter Pkt. 3.10.1. angeführten Umstände als Indizien für eine Aufenthaltsehe bzw. als Anlass für eine nähere Überprüfung gesehen werden können, so liegen keine Beweisergebnisse vor, aufgrund derer die durch den Beschwerdeführer und B gemachten Angaben widerlegt und mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könnte, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B nur mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, geschlossen worden wäre, ohne dass ein gemeinsames Eheleben geplant gewesen wäre und auch nicht stattgefunden hätte.
Vielmehr scheinen angesichts des durch den Beschwerdeführer und B vermittelten persönlichen Eindrucks deren Aussagen, wonach sie neben einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft – die auch zwischen (vormals) verschwägerten Personen durchaus vorkommenden kann, ohne dass dadurch auch ein Eheleben anzunehmen wäre – auch eine intime Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft geführt haben und einander auch emotional und körperlich so verbunden waren, wie dies bei einem Ehepaar und nicht zwischen Ex-Schwiegermutter und Ex-Schwiegersohn üblich ist, durchaus glaubwürdig.
3.10.3. So führte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung aus und vermittelte auch durchaus glaubwürdig den Eindruck, dass er B auch äußerlich vergleichbar attraktiv fand und findet, wie deren leibliche Tochter und erste und jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers, D, was angesichts der erkennbaren äußerlichen Ähnlichkeit zwischen B und D und dem durch B vermittelten, auf ihr Erscheinungsbild und ihre Wirkung auf Männer bedacht wirkenden Eindruck, auch durchaus plausibel erscheint.
Auch führte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung aus, dass es nach den ersten Ehejahren zu Problemen in seiner ersten Ehe mit D gekommen sei, weil er insbesondere wiederholt tageweise nicht nach Hause gekommen sei und Alkohol getrunken habe und sich bei deren Besuchen in Serbien auch heimlich mit B, mit der er im Auto oder in Hotels Geschlechtsverkehr gehabt habe, getroffen habe. Diese Ausführungen stehen mit der aus Sicht des Verwaltungsgericht uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugenaussage von D in Einklang, die angegeben hat, dass es nach den ersten Jahren ihrer ersten Ehe mit dem Beschwerdeführer zu Problemen und Streitereien gekommen sei, wobei sie insbesondere gestört habe, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr als Frau angesehen und er keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr gehabt habe, wobei sie bereits damals den Verdacht gehabt habe, dass er ein Verhältnis zu einer anderen Frau haben könnte, ohne dass sie damals jedoch gedacht hätte, dass es sich um ihre Mutter gehandelt haben könnte.
Auch vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, dass ihm zwar bewusst war und ist, dass eine intime Beziehung mit B als seiner (Ex)Schwiegermutter unüblich ist und dass dies auch insbesondere von der Verwandtschaft nicht goutiert werden würde, weshalb er und B zwar nicht das Zusammenleben, aber das Bestehen einer auch intimen Beziehung und der Eheschließung verheimlichten, dass er selbst jedoch (– weil das Verhältnis zwischen B und D, die nach dem noch zu einem Zeitpunkt, als D minderjährig war, erfolgten Umzug von B nach Österreich bei ihrem Vater in Serbien aufgewachsen ist, schon vor der Eheschließung des Beschwerdeführers mit D sehr schlecht war –) zu B von vorneherein kein Verhältnis hatte, das einem typischen Verhältnis von Schwiegersohn und Schwiegermutter entsprochen hätte und dass er in B schon während seiner ersten Ehe mit D mehr eine attraktive Frau als seine (Ex-)Schwiegermutter gesehen hatte, sodass er persönlich es, abgesehen davon, dass es von anderen nicht gutgeheißen werden könnte, nicht als problematisch angesehen hat und ansieht, dass er noch während seiner ersten Ehe mit D ausgerechnet mit deren Mutter B eine Affäre begonnen und diese schließlich auch geehelicht und mit ihr zusammengelebt hat. Seine Ausführungen, wonach er B attraktiv finde, sich in sie verliebt habe und daher mit ihr eine Affäre begonnen habe, die nach der Trennung von D, die aus Sicht des Beschwerdeführers „normal“ gewesen sei, weil sie die geschilderten Ehe-Probleme gehabt hätten, in der Eheschließung gemündet habe, scheinen vor dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer vermittelten persönlichen Eindruck glaubwürdig.
B vermittelte bei der mündlichen Verhandlung einen sehr selbstsicheren, willensstarken und um den Umstand, dass sie von vielen Männern als attraktiv wahrgenommen wird, wissenden und diesen Umstand auch genießenden Eindruck. Die durch ihre leibliche Tochter geäußerte Einschätzung, wonach ihre Mutter wenig Rücksicht auf andere nehme, wenn sich diese etwas in den Kopf gesetzt habe, scheint aufgrund des bei der Verhandlung entstandenen Eindrucks aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls was deren leibliche Tochter, D, betrifft, durchaus nachvollziehbar, zumal B zwar ausführte, dass ihre Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer vor den Verwandten „peinlich“ gewesen wäre, weil er ihr (Ex)Schwiegersohn war, weshalb sie und der Beschwerdeführer die Beziehung und die Eheschließung geheimgehalten hätten und führte sie auch aus, dass für sie ein Grund für die Ehescheidung gewesen sei, dass sie sich nicht mehr habe verstellen wollen, um das Bestehen einer über verwandtschaftliche Verhältnisse hinausgehenden, auch intimen Beziehung zum Beschwerdeführer zu verheimlichen. Dass sie gegenüber ihrer leiblichen Tochter ein schlechtes Gewissen gehabt hätte, dass es ihr leidgetan hätte, dass sie durch die Affäre bzw. später die Eheschließung mit dem (Ex-)Ehemann ihrer Tochter ebendiese verletzt haben könnte oder dass sie die Beziehung zumindest auch deshalb geheim halten hätte wollen, um ihre Tochter nicht dadurch zu verletzen, dass sie eine intime Beziehung zu deren (Ex-)Ehemann führte, äußerte B jedoch nicht einmal ansatzweise. Vielmehr gab sie in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und D an, dass sie ein sehr schlechtes Verhältnis zu ihrer Tochter, die immer bei deren Vater, dem ersten Ehemann von B geblieben sei, habe, während sie das gute Verhältnis zu ihrem Sohn, den sie auch nach Österreich „geholt“ habe und dem sie alles geschenkt habe, betonte. Gerade vor dem Hintergrund dieses ua durch dieses Aussagverhalten entstandenen persönlichen Eindrucks von B scheint nicht nur die ober angesprochene Einschätzung der D durchaus nachvollziehbar, sondern sind auch die Ausführungen von B, wonach sowohl die Initiative für das Eingehen einer intimen Beziehung noch während der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit D, als auch die Initiative für die durch den Wunsch, dauerhaft zusammenzuleben, motivierte Eheschließung von ihr ausgegangen sei, aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts glaubhaft. Aufgrund dessen und aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung augenscheinlichen, schlechten Verhältnis von B zu D ist nicht davon auszugehen, dass B bei der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer das Ziel verfolgt bzw. allenfalls das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel unterstützt hätte, zunächst dem Beschwerdeführer und in der Folge ihrer Tochter und deren minderjährigen Kindern zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen. Daran, dass B wie von ihr angegeben den Wunsch hatte, mit dem Beschwerdeführer, mit dem sie bereits während der aufrechten ersten Ehe zwischen diesem und ihrer Tochter eine intime Beziehung begonnen hatte, ungeachtet dessen, dass es sich um ihren (Ex-)Schwiegersohn handelte, nicht nur eine im Rahmen wechselseitiger Besuche aufrechterhaltene Liebesbeziehung zu führen, sondern durchgehend mit diesem zusammen zu sein und auch mit diesen zusammenzuleben, besteht für das Verwaltungsgericht aufgrund der diesbezüglich auch widerspruchsfreien Aussagen von B und dem gewonnenen persönlichen Eindruck kein Zweifel.
3.10.4. Wenngleich der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Eheschließung mit B mit deren leiblicher Tochter D verheiratet gewesen ist und er eben diese knapp neun Monate nach seiner Scheidung von B erneut geheiratet hat und diese nach der neuerlichen Eheschließung mit dem über einen Aufenthaltstitel verfügenden Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, den Verdacht hervorrufen kann, dass mit der Eheschließung des Beschwerdeführers und B das Ziel verfolgt worden sein könnte, dem Beschwerdeführer und in der Folge D und deren gemeinsamen Kindern die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich zu ermöglichen, so sprechen neben den gegenteiligen Aussagen insbesondere des Beschwerdeführers und B, die vorliegenden Gegebenheiten gegen eine solche Annahme:
So wäre es, worauf B bereits bei ihrer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei hingewiesen hat, vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei D um die Tochter von B handelt, naheliegender und wohl auch mit weniger sozialen Irritationen und mit weniger bei den zuständigen Behörden und Gerichten ob der untypischen Konstellation entstehenden Zweifeln verbunden gewesen, ein allfälliges Ziel, schlussendlich für den Beschwerdeführer, für D und für deren zwei Kinder Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, im Wege einer Familienzusammenführung zunächst von D zu deren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter B zu erreichen.
Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer, B und D übereinstimmend angegeben, dass zwischen B und D schon vor der Eheschließung des Beschwerdeführers mit D ein sehr schlechtes Verhältnis bestanden habe und auch weiterhin bestehe, was sich mit dem bei der mündlichen Verhandlung entstandenen Eindruck vom Verhältnis von D und B deckt und auch im Einklang mit dem Umstand steht, dass der Sohn von B (und dessen Familie) mit seiner Mutter in deren Haus in Österreich gelebt hat, während ihre Tochter, D, bei deren Vater, dem ersten Ehemann von B, aufgewachsen ist .
Gerade vor dem Hintergrund des augenscheinlich schlechten Verhältnisses zwischen D und B scheint es überaus unwahrscheinlich, dass B den Beschwerdeführer mit dem Ziel geehelicht hat, mittelfristig zu ermöglichen, dass ihre Tochter mit deren Familie in Österreich leben kann.
Auch davon, dass zwar nicht B, aber der Beschwerdeführer die Ehe mit B nur deshalb geschlossen oder bis nach der zweiten Verlängerung des ihm erteilten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Mai 2015 aufrechterhalten hätte, um schlussendlich nach (vorliegend erst mehr als ein Jahr nach der zweiten Verlängerung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger erfolgter) Scheidung seiner Ehe mit B und erneuter Eheschließung mit D, mit letzterer und den gemeinsamen Kindern in Österreich leben zu können, ist vorliegend nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer und D übereinstimmend und glaubwürdig geschildert haben, dass es in ihrer ersten Ehe nach den ersten Ehejahren und der Geburt der gemeinsamen Kinder zu Problemen und wiederholten Auseinandersetzungen gekommen sei, was angesichts des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und von D bei der ersten Eheschließung (19 bzw. 16 Jahre) und angesichts dessen, dass es durch die Geburt und die Betreuungspflichten gegenüber zwei kleinen Kinder nicht nur in ganz untypischen Fällen zu Veränderungen in der Beziehung zwischen den Elternteilen bzw. Ehepartnern kommen kann, durchaus nachvollziehbar erscheint. Vor dem Hintergrund dessen, dass die glaubwürdige Zeugin D auch ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der ersten Ehe keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr haben wolle, was sie gestört habe und was zu Streitereien geführt habe und der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er während der aufrechten ersten Ehe mit D eine Affäre mit B begonnen habe und es auch sonst Probleme in der Ehe gegeben habe, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von D im Jahr 2012 mit dem Ziel scheiden hat lassen, später B zu ehelichen um nach Scheidung von eben dieser erneut D zu ehelichen um in weiterer Folge mit ebendieser in Österreich leben zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die erste Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D im Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2012 zerrüttet war und der Beschwerdeführer damals nicht den Plan hatte, D erneut zu ehelichen.
Was die – rund neun Monate nach der am 12.09.2016 erfolgten Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit B erfolgte – zweite Eheschließung des Beschwerdeführers mit D am 02.06.2017 betrifft, ist festzuhalten, dass es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass der Kontakt zwischen geschiedenen früheren Ehepartnern, die gemeinsame Kinder haben, wie vorliegend durch den Beschwerdeführer und D ausgeführt, schon der Kinder wegen auch nach Scheidung der Ehe zumindest in gewissem Umfang aufrecht bleibt, wobei insbesondere die Zeugin D glaubhaft ausgeführt hat, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nach der Scheidung der ersten Ehe zunächst schlecht gewesen sei, während der Beschwerdeführer zu den gemeinsamen Söhnen weiterhin ein gutes Verhältnis gehabt habe. Dies spricht zum einen gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit auch nach der Eheschließung mit B in Wahrheit nicht mit B, sondern weiterhin mit D eine Beziehung bzw. ein Familienleben im engeren Sinn geführt haben könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer knapp drei Jahre nach der Eheschließung mit B die beiden Söhne zu sich nach Österreich holte, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal D, wie diese glaubwürdig dargelegt hat, keine Arbeit und somit auch keine finanziellen Mittel hatte und zumal deren Vater, bei dem sie mit den beiden Söhnen nach der Scheidung vom Beschwerdeführer gelebt hatte, zu trinken begann und krank wurde, was es auch nachvollziehbar macht, dass D sich im Jahr 2015 und somit rund drei Jahre nach der Scheidung ihrer ersten Ehe vom Beschwerdeführer überzeugen ließ, dass es für die Kinder besser sei, wenn sie bei ihrem in Österreich erwerbstätigen und somit über ein regelmäßiges Einkommen verfügenden Vater, dem Beschwerdeführer, leben. Dafür, dass nach Scheidung der ersten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D, insbesondere während der Ehe des Beschwerdeführers mit B ein Familienverband im engeren Sinne mit D bestanden hätte, liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, zumal der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet und unselbständig erwerbstätig war und ist, während die Zeugin D glaubwürdig und in Übereinstimmung mit dem Zentralen Melderegister angab, dass der Beschwerdeführer die beiden Söhne nach deren Zuzug nach Österreich zu Besuchszwecken zu ihr nach Serbien gebracht habe, während sie selber erst nach der Scheidung des Beschwerdeführers von B zum Beschwerdeführer und den gemeinsamen Söhnen nach Österreich gereist sei, was gegen die Annahme, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B nach der Scheidung derer ersten Ehe ein Familienverband im engeren Sinn aufrechterhalten worden sein könnte, spricht.
Dass der Beschwerdeführer wegen der nach deren Umzug nach Österreich ihre Mutter vermissenden gemeinsamen Kinder wieder vermehrten Kontakt zu seiner ersten Frau hatte und er dieser dabei auch wieder näher gekommen ist, ist eine im Fall geschiedener Ehepartner mit gemeinsamen Kindern nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Situation und kann es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden bzw. kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich letztlich hauptsächlich motiviert durch den Wunsch, den gemeinsamen Kindern wieder ein Familienleben mit Vater und Mutter zu ermöglichen, entschlossen hat, erneut eine Beziehung zu D einzugehen und diese letztendlich auch wieder zu ehelichen, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei der zwischenzeitig eingegangenen Ehe mit B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist auch hier auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin D zu verweisen, die beide ausführten, dass die beiden Kinder, insbesondere der jüngere Sohn nach dem Umzug zum Beschwerdeführer nach Österreich sehr unter der Trennung von der Mutter gelitten hätten und dass sie der Kinder wegen beschlossen hätten, noch einmal eine Beziehung einzugehen und schließlich zu heiraten.
Wenngleich es grundsätzlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass D nachdem sie kurz vor der bereits vor dieser Entdeckung beschlossenen neuerlichen Eheschließung entdeckt hat, dass ihr Mann mit ihrer Mutter eine Liebesbeziehung hatte und auch mit dieser verheiratet gewesen ist, weiterhin erneut eine Ehe mit dem Beschwerdeführer eingehen wollte, zumal das Entdecken der Liebesbeziehung und der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer eigenen Mutter, zu der sie schon zuvor ein schlechtes Verhältnis hatte, die Zeugin D – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung offenkundig war – sehr verletzt hat, so hat diese aber glaubwürdig ausgeführt, dass es, nachdem sie dies entdeckt habe, einen großen Streit gegeben habe, sie den Beschwerdeführer schlussendlich aber dennoch vor allem der Kinder wegen erneut geheiratet habe. Weiters betonte die Zeugin, dass sie während des Kontaktes, den sie und der Beschwerdeführer zwischen der Scheidung der ersten Ehe und der zweiten Eheschließung hatten, festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer verändert habe und dass aus ihrer Sicht, ihre Mutter, die, wenn sie sich etwas in den Kopf setze, rücksichtslos sei, die „Schuld“ an der von der Zeugen D augenscheinlich und nachvollziehbar nicht gutgeheißenen Eheschließung und Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B treffe. Gerade aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von D, wonach diese weder von der Liebesbeziehung noch von der Eheschließung des Beschwerdeführers und B wusste, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit B nur deshalb geschlossen und auch noch nach der zweiten Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über ein Jahr lang aufrecht erhaltenen hat, um schließlich erneut D zu ehelichen und auch dieser die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen, zumal dies voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer diesen Plan schon fünf Jahre vor der neuerlichen Eheschließung mit D verfolgt haben müsste, was angesichts der nicht nur ganz kurzen Zeitraumes von rund fünf Jahren und auch aufgrund dessen, dass ihm aufgrund des ohnehin schon schlechten Verhältnisses zwischen D und B bewusst sein hätte müssen, dass zumindest das Risiko besteht, dass D in eine neuerliche Eheschließung nicht mehr einwilligen könnte, wenn diese im Nachhinein von der vor ihr verheimlichten Eheschließung ausgerechnet mit ihrer Mutter erfährt, überaus unwahrscheinlich erscheint.
Zusammengefasst ist aus den oben dargelegten Gründen auch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser die Ehe mit B nur mit dem Ziel, zunächst einen Aufenthaltstitel für sich und in der Folge für seine Söhne und seine erste und jetzige Ehefrau zu erlangen, geschlossen hat.
3.10.5. Was die im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich angeführten Wissenslücken bzw. Widersprüche angeht, die bei den Vernehmungen des Beschwerdeführers und B als Beschuldigte festgestellt worden seien, ist Folgendes auszuführen:
Dazu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er glaube, B sei in *** geboren, während B angab, in *** geboren zu sein, ist anzumerken, dass *** ein Dorf in der Gemeinde *** ist, sodass in den insofern unterschiedlichen Angaben – geboren in *** bzw. in *** – weder ein Widerspruch gesehen werden kann, noch eine Wissenslücke des Beschwerdeführers um den Geburtsort von B.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Niederschrift als Geburtsdatum von B den *** anstelle richtig den *** angegeben hat. Allein darin kann jedoch kein Beweis dafür gesehen, dass der Beschwerdeführer B nur geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, da es mannigfaltige Gründe dafür geben kann, dass jemand den Geburtstag eines früheren (Ehe-)Partners nicht (mehr) auf den Tag genau angeben kann (wie zB keine Bedeutung des Geburtstages allgemein, keine Bedeutung mehr, da Ehe schon geschieden oder auch Nervosität bei der Einvernahme).
Soweit im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich – offenbar als angenommener Widerspruch zwischen den Aussagen – ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er, nachdem er sich von D getrennt habe, B besucht und so „die ganze Sache“ angefangen habe, während B angegeben habe, dass ihre Affäre mit dem Beschwerdeführer bereits vor der Scheidung des Beschwerdeführers begonnen habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ua die Ausführungen, wonach er seine B nach der Trennung von D besucht habe und „die ganze Sache“ angefangen habe, in Beantwortung der Frage nach dem Zweck der Eheschließung und danach, wer den Heiratsantrag gestellt habe gemacht hat und die durch ihn mit diesen Ausführungen gestellte Frage die Eheschließung und deren Zweck und nicht etwa den Beginn der Affäre bzw. der auch intimen körperlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B betraf. Auch durch B wurden die Angaben zur bereits während der aufrechten ersten Ehe des Beschwerdeführers mit D begonnenen Affäre nicht etwa in Beantwortung der Frage nach der Eheschließung bzw. nach deren Zweck gemacht, sondern in Beantwortung der Frage nach dem Kennenlernen. Diese Frage nach dem Kennenlernen wurde durch B relativ ausführlich beantwortet, während der Beschwerdeführer auf diese Frage nur angab, dass er B über seine erste Ehefrau, D, die Tochter von B, kennengelernt habe, wobei darin, dass er in Beantwortung der Frage nach dem Kennenlernen keine über das tatsächliche Kennenlernen hinausgehend Ausführungen dazu machte, wann seine intime Beziehung zu B begonnen hat, ist aber kein Widerspruch im eigentlich Sinn zu sehen.
Somit ergibt sich aus den Niederschiften über die Beschuldigtenvernehmungen aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch in dieser Hinsicht kein wirklicher Widerspruch.
Auch der im Abschlussbericht angeführte Widerspruch zum Kennenlernen an sich, ergibt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts so nicht aus den in der Niederschrift festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers und von B. Zwar ist es richtig, dass B angegeben hat, sie habe den Beschwerdeführer schon als Kind gekannt, da beide im selben Dorf gewohnt hätten, während der Beschwerdeführer angab, B über deren Tochter, die ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, kennengelernt zu haben. Durch B wurde bei der mündlichen Verhandlung jedoch glaubwürdig geschildert, dass sie mit der Mutter des Beschwerdeführers zwar nicht näher, aber so wie man sich in einem Dorf üblicherweise kenne, bekannt gewesen sei und dass sie daher auch den Beschwerdeführer bereits gekannt habe, als dieser ein Kind gewesen sei, während sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer, der damals eben noch ein Kind gewesen sei, sie nicht gekannt habe. Dass jemand, der eine andere Person zu einem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem sie selber bereits erwachsen, die andere Person jedoch ein Kind gewesen ist, angibt, die Person bereits gekannt zu haben, als diese noch ein Kind war, während die jüngere Person sich nicht mehr erinnern kann, dass sie bereits als Kind eben diese sie noch kennende Person als eine Bekannte der Eltern kennengelernt hat, ist insbesondere dann, wenn keine enge Freundschaft, sondern nur eine in Bekanntschaft bestand, nicht untypisch, sodass es durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer sowohl bei der Beschuldigten-Vernehmung als auch bei der mündlichen Verhandlung angab, B über D, nämlich anlässlich seiner Hochzeit mit ebendieser kennengelernt zu haben, ohne dass dies dazu führen würde, dass die Angabe von B, sie habe den Beschwerdeführer schon gekannt, als dieser ein Kind gewesen sei, deshalb unglaubwürdig wäre oder ein relevanter Widerspruch zwischen diesen beiden Angaben festzustellen wäre. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer bei der Beschuldigtenvernehmung neben der Angabe, er habe B über seine Ehefrau D kennengelernt, zusätzlich auch ausdrücklich aus, dass er und B auch aus derselben Ortschaft seien, was wiederum im Einklang mit der Aussage von B steht. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kann daher in den unterschiedlichen Ausführungen zum Kennenlernen bei der Beschuldigten-Vernehmung kein relevanter Widerspruch gesehen werden.
Was die Gründe für die nach rund vier Jahren erfolgte Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit B betrifft, so ist es zutreffend, dass B bei der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, dass die Beziehung nicht mehr richtig funktioniert habe, nachdem der Beschwerdeführer beschlossen habe, seine beiden Kinder, die Enkelkinder von B, nach Österreich zu holen, zumal es schwierig gewesen sei, die Beziehung und die Eheschließung vor den Kindern geheim zu halten. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer – im Unterschied zu B – nicht an, dass der Umstand, dass es durch den Zuzug seiner zwei Söhne schwieriger und mühsamer geworden wäre, die Beziehung bzw. die Eheschließung geheim zu halten, der Grund für die Scheidung gewesen sei, sondern führte dieser auf die Frage nach den Gründen für die Ehescheidung aus, dass er bemerkt habe, dass die Kinder auch ihre Mutter, die auch nachdem die Söhne des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nach Österreich gekommen waren, in Serbien lebte, gebraucht hätten und dass er eben dieser wieder näher gekommen sei. Dass und wann eine Beziehung bzw. einer Ehe gescheitert ist und welche Gründe schlussendlich zu welchem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass ein oder beide Partner sich entschließen, die Beziehung zu beenden bzw. sich scheiden zu lassen, sind jeweils subjektive Einschätzungen der beiden Partner und objektiv kaum zu fassen. Auch ist es keineswegs unüblich, dass von Ehepartnern jeweils ein anderer Grund als der für den Entschluss, eine Ehe nicht mehr weiter führen zu wollen, maßgebliche angesehen wird. Was sich jedoch auch bereits aus den bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben sowohl von B als auch des Beschwerdeführers übereinstimmend ergibt, ist, dass aus Sicht beider der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Söhne, die gleichzeitig die Enkel von B sind, nach Österreich geholt hat, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B belastet bzw. schwieriger und komplizierter gemacht hat. Dies ist angesichts dessen, dass es sich bei den Söhnen des Beschwerdeführers gleichzeitig um die Enkel von B handelt auch nachvollziehbar. Insoweit sind trotz der Betonung unterschiedlicher sich aus dem Zuzug der Kinder für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B ergeben habender Aspekte die zu den Gründen für die Ehescheidung gemachten Angaben des Beschwerdeführers und von B nicht als unglaubwürdig und das Bestandenhaben einer Aufenthaltsehe indizierend weil im engeren Sinn widersprüchlich anzusehen, zumal die Angaben in deren Kern insofern übereinstimmen, als sich aus den Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch von B ergibt, dass durch beide der Zuzug der beiden Söhne des Beschwerdeführers nach Österreich als eine Art Wendepunkt in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B angesehen wird und dadurch bewirkte Umstände als ausschlaggebende Gründe für die Trennung angegeben wurde.
Soweit im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ausgeführt wird, bei der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers und von B seien mangelnde Kenntnisse über den jeweils anderen (Ex-)Ehepartner zu Tage getreten, so ist trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, den Namen des Ex-Mannes von B nicht zu kennen, dass er weiters nicht wusste, wie B im Zeitpunkt der Beschuldigteneinvernahme hieß und dass er auch über deren Ausbildung keine Angaben machen konnte und dass er weiters angab, dass sie bevor sie vor ca. 20 Jahren nach Österreich gezogen sein, an mehreren Orten gelebt habe, er aber nicht genau wisse wo.
Dies legt dies aus den folgenden Gründen das Bestandenhaben einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und B aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts weder zwangsläufig nahe, noch kann darin gar ein Beweis für eine Aufenthaltsehe gesehen werden.
Dass der Beschwerdeführer bei der Beschuldigteneinvernahme am 24.09.2018 nicht wusste, wie B, die zwischen der im September 2016 erfolgten Scheidung der Ehe mit dem Beschwerdeführer am 25.12.2016 in Serbien, ihren nunmehr vierten Ehegatten, K, geehelicht und dessen Nachname angenommen hat, lässt aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Rückschlüsse darauf zu, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat oder nicht. Schließlich besteht nach den Angaben des Beschwerdeführers, von B und von D seit der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit B abgesehen von Besuchen von B durch die Söhne des Beschwerdeführers, die auch deren Enkel sind, nur mehr sehr eingeschränkt und dies auch nur wegen der Erkrankung von B Kontakt zwischen B und der Familie des Beschwerdeführers. Dies ist nach einer Ehescheidung im Allgemeinen und gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo es, nachdem von D, der ersten und jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers die Eheschließung und -scheidung entdeckt worden war, zu Streitereien gekommen ist, zum einen nachvollziehbar und ist es zum einen im Hinblick auf diesen nur mehr sehr eingeschränkten Kontakt nicht außergewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer als (Ex-)Ehemann nicht weiß, welchen Nachnamen seine Ex-Ehegattin zwei Jahre nach der Scheidung und nach neuerlicher Eheschließung mit einem anderen Partner trägt.
Was die Ausbildung und die Wohnorte von B bevor diese rund zwanzig Jahre vor der Beschuldigtenvernehmung nach Österreich gekommen ist und zu denen der Beschwerdeführer bei der Beschuldigtenvernehmung keine Angaben machen konnte, betrifft, so lagen diese Umstände bei der Beschuldigteneinvernahme – die 20 Jahre nachdem B nach Österreich gezogen ist und noch um einiges mehr nach der durch B noch vor diesen 20 Jahren absolvierten Ausbildung stattfand – aber auch zum Zeitpunkt der Eheschließung (im Jahr 2012 und somit 14 Jahre nachdem B nach Österreich gezogen ist) schon so lange zurücklagen, dass es naheliegend scheint, dass über derart lange zurückliegende Umstände zwischen dem Beschwerdeführer und B gar nicht gesprochen wurde bzw. diese schon bei Eheschließung mehr als 20 bzw. 14 Jahr zurückliegenden Umstände für den Beschwerdeführer keine solche Bedeutung hatten, dass er dazu auch zwei Jahre nach der Scheidung von B noch Angaben hätte machen können.
Auch dass er den Namen des (zweiten) Ex-Ehemannes von B nicht nennen konnte, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, zumal die Scheidung von B von ihrem damaligen (zweiten) Ex-Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer bereits rund sechs Jahre zurücklag, sodass es naheliegt, dass ihr Ex-Ehemann für B zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr eine solche Bedeutung hatte, dass sie über diesen regelmäßig auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätte.
Zusammengefasst sind die im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich angeführten Diskrepanzen und mangelnden Kenntnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht per se geeignet, die Annahme einer Aufenthaltsehe zu begründen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer und B im Rahmen ihrer Einvernahmen durch die Polizei insbesondere zur persönlichen Merkmalen und nahen Familienangehörigen, aber auch zur Eheschließung selbst im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen machten. So konnten beide Datum und Ort der Eheschließung sowie den Namen der Trauzeugin, nennen, und gaben beide übereinstimmend an, nach der Eheschließung auf dem Standesamt in *** in *** Pizza essen gegangen zu sein und insgesamt aus der Eheschließung vor dem Standesamt keine große Sache gemacht zu haben, wobei letzteres angesichts dessen, dass beide übereinstimmend und angesichts dessen, dass es sich um eine Eheschließung von Ex-Schwiegersohn und Ex-Schwiegermutter handelte, auch nachvollziehbar angegeben haben, dass sie die Eheschließung vor der Familie möglichst geheim halten wollten, auch durchaus plausibel ist. Auch konnte der Beschwerdeführer zwar keine Angaben zur Ausbildung von B machen, sehr wohl aber hat dieser korrekt angeben hat, bei welchem Unternehmern B während ihrer Ehe mit ihm gearbeitet hat.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts können daher die bei den Beschuldigten-Einvernahmen gemachten Angaben des Beschwerdeführers und von B nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, der die Niederschriften über eben diese Beschuldigten-Vernehmungen des Beschwerdeführers und von B übermittelt worden war, die erfolgte Einstellung des wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführten Verfahrens nicht nur mit der eingetretenen Verjährung begründet wurde, sondern darin auch ausdrücklich festgehalten wird, dass es keinen Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gebe. Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft wird durch das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet, aus den oben ausgeführten Gründen geteilt.
3.10.6. Auch im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht waren keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und B zu erkennen, vielmehr schilderten diese die Entwicklung ihrer Beziehung in den zentralen Punkten im Wesentlichen übereinstimmend und führten beide auch durchaus glaubwürdig aus, dass sie nicht nur zusammengewohnt und den Alltag miteinander geteilt, sondern vor und während ihrer Ehe eine auch körperliche, intime Beziehung geführt hätten. Am auffallendsten war noch der Umstand, dass beide, insbesondere aber der Beschwerdeführer auf Fragen danach, wann sich bestimmte Ereignisse zugetragen hätten, keine genauen Daten (etwa des ersten außerehelichen Geschlechtsverkehrs oder des Gesprächs, in dem besprochen wurde, dass die Beziehung nicht fortgeführt und die Scheidung eingereicht werden soll) nennen konnten, sondern jeweils nur sehr ungefähre Zeiträume angegeben wurden, wobei der Beschwerdeführer insbesondere bei der Frage nach dem ersten außerehelichen Geschlechtsverkehr nicht einmal das Jahr genau angegeben werden konnte. Dies kann jedoch auf unterschiedliche Umstände zurückzuführen sein und ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Ehe vor rund 8 Jahren geschlossen und vor rund 4 Jahren geschieden wurde, sodass die in Frage stehenden Ereignisse schon einen relativ langen Zeitraum zurückliegen, wodurch es nicht außergewöhnlich ist, dass die genaue Erinnerung insbesondere an den Zeitpunkt bestimmter Ereignisse verblasst, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch B mittlerweile beide erneut mit anderen Partnern die Ehe geschlossen haben und erfahrungsgemäß die Bedeutung von Ereignissen, die sich im Rahmen bereits beendeter Beziehungen ereignet haben, mit der Zeit immer mehr abnimmt. Dass Zeiträume bzw. Zeitpunkte als durchaus unterschiedlich bedeutsam angesehen werden und dementsprechend nur sehr ungefähre Angaben gemacht werden können, stellt die Glaubwürdigkeit von Aussagen insbesondere dann, wenn wie vorliegend auch zugestanden wird, dass der Zeitpunkt nicht mehr genau erinnerlich sei, nicht per se in Frage. So konnte B auch nicht einmal mehr auf den Monat genau angeben, wann sie ihren jetzigen Ehemann, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt und hinsichtlich dessen das Kennenlernen noch nicht einmal vier Jahre zurückliegt, kennengelernt hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu relativieren, dass diese ebenso wie der Beschwerdeführer etwa den Zeitpunkt des ersten außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschwerdeführer, der im Hinblick auf die 2012 erfolgte Eheschließung jedenfalls schon mehr als acht Jahre zurückliegt oder den Zeitpunkt des Gesprächs, in dem sie und der Beschwerdeführer beschlossen haben, sich scheiden zu lassen, nicht genau angeben konnte.
Zusammengefasst können die keineswegs übersehenen aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus den oben dargelegten Gründen nicht gravierenden Widersprüche und das teilweise nicht oder auch nicht mehr vorhandenem Wissen über bestimmte Umstände bzw. die zu gewissen Ereignissen gemachten, teilweise nur sehr ungefähren Zeitangaben nicht als hinreichende Beweise angesehen werden, durch die die in den zentralen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und B, wonach diese nicht nur zusammengelebt, Kosten für die Lebensführung und den Alltag geteilt und eine für das Verhältnis von Ehegatten typische emotionale und körperliche Beziehung geführt haben, wiederlegt werden könnten und aufgrund derer mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könnte, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.
Insgesamt liegt somit für das erkennende Gericht kein eindeutiger und stichhaltiger Beweis dafür vor, auf dessen Grundlage entgegen der Angaben des Beschwerdeführers und von B, die beide keine unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben, gesichert davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und dass der Beschwerdeführer und die Zeugin B auch kein gemeinsames Familien- bzw. Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten, weshalb dazu im Ergebnis die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen ist.
4.1. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat folgenden Wortlaut:
„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[…]
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
[…]
[…]
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
5.1. Dem Beschwerdeführer wurde jeweils rechtskräftig zunächst erstmalig der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 02.05.2013 bis 02.05.2014 erteilt, der in weiterer Folge aufgrund rechtzeitig gestellter Verlängerungsanträge für die Zeiträume vom 03.05.2014 bis 03.05.2015 verlängert wurde. Im Zuge der diesbezüglichen, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid von Amts wegen wieder aufgenommenen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jeweils auf seine damals noch aufrechte Ehe mit Frau B berufen.
5.2. Von der belangten Behörde wurde die Verwirklichung eines Wiederaufnahmetatbestandes im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG deshalb angenommen, weil nunmehr hervorgekommen sei, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B, auf die sich der Beschwerdeführer in den drei wiederaufgenommenen Verfahren berufen hatte, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe und daher gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG dem Beschwerdeführer in den wiederaufgenommenen Verfahren die Aufenthaltstitel nicht erteilt hätten werden dürfen.
5.3. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, unter anderem wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist; es bedarf somit als Voraussetzung keiner gerichtlichen Verurteilung, sondern ist es ausreichend, wenn der Bescheid iSd § 69 Abs. 3 AVG „sonst wie erschlichen worden ist“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt das „Erschleichen“ eines Bescheids dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 12.02.2019, Ra 2019/22/0031; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0174). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 12 und die dort zitierte Judikatur).
5.4. Aus den oben dargelegten Gründen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte und dass die beiden Eheleute kein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geführt hätten. Darin, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, als auch in den zwei Verlängerungsverfahren auf diese damals aufrechte und rechtsgültige Ehe mit B berufen hat, kann somit kein „Erschleichen“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gesehen werden.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG der in den Spruchpunkten I.a) bis I.c) des angefochtenen Bescheids genannten Verfahren liegen somit nicht vor.
5.5. Da somit die die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Spruchteile mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ersatzlos zu beheben sind, liegen auch die Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die die zu Unrecht wiederaufgenommenen Verfahren eingeleitet habenden Anträge auf erstmalige Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht mehr vor, sodass auch die diese Anträge abweisenden Spruchpunkte II.a) bis II.c) ersatzlos zu beheben sind.
Im Ergebnis ist somit der angefochtene Bescheid zur Gänze (ersatzlos) zu beheben.
6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – nach ausdrücklicher Nachfrage beim anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der die Notwendigkeit einer Beziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache bejahte – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen; durch den Dolmetscher wurde noch in der mündlichen Verhandlung eine Kostennote gelegt, gegen die keine Einwendungen erhoben wurde. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der (vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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