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LVwG-S-1646/001-2019•LVwG N LVwG-S-1646/001-2019
LVwG-S-1646/001-2019State Administrative CourtMay 29, 2020
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelinformation; Kennzeichnung; Haltbarkeit; Kettenverantwortung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.6.2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1, § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. den nachstehend genannten Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1169/2011 verhängt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C KG mit Sitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) eingehalten werden.
Durch den Lebensmittelunternehmer wurde das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmte Lebensmittel „*** Tee" durch Auslieferung am 27.7.2017 an die Firma D, ***, ***, ***, abgegeben, obwohl folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) nicht eingehalten waren und Sie daher annehmen mussten, dass dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV entspricht.
Gemäß Art 9 Abs 1 Iit f muss das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum verpflichtend angegeben werden. Gemäß Art 24 Abs 2 ist das jeweilige Datum nach ANHANG X auszudrücken. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben: - "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird;
Auf der gegenständlichen Verpackung war das Mindesthaltbarkeitsdatum mit "mindestens haltbar bis 05/2020" angegeben, der vorgeschriebene Wortlaut "mindestens haltbar bis Ende" fehlte.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 165,90 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Magistratsabteilung *** des Magistrats der Stadt Wien vom 13.12.2017 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 10.11.2017.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Bei Lebensmitteln, die eine Haltbarkeit von mehr als 18 Monaten haben, sei es ausreichend, die Mindesthaltbarkeit durch Angabe nur des Jahres zu bezeichnen. Die Anführung des Monats bedeute sogar eine Übererfüllung der einschlägigen Regelung. Die Strafhöhe sei zu hoch bemessen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat am 25.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, jedoch sein Rechtsanwalt, der auf seine Einvernahme verzichtete. Beweis erhoben wurde durch das Vorbringen des Rechtsvertreters und Einsicht in die Akten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG und damit zu deren Vertretung nach außen berufen. Am 27.7.2017 wurden durch diese 240 Packungen (á 100 Teebeutel) des Lebensmittels „*** Tee" an den Händler D, der in *** einen Supermarkt mit Lebensmittelspezialitäten aus aller Welt betreibt, geliefert. Am 27.9.2017 wurden dort im Selbstbedienungsregal zwei Packungen dieses Lebensmittels von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen. Auf dem angebrachten Etikett heißt es u.a.: „Mindestens haltbar bis 05/2020“; „Packed in Sri Lanka“, „E (Pvt) Ltd.“. E (Pvt) Ltd. ist ein Unternehmen in Sri Lanka, das u.a. den gegenständlichen „*** Tea“ vertreibt. Ob dieser vom Unternehmen des Beschwerdeführers direkt in den EU-Raum importiert wurde und welche Angaben auf der Außenverpackung der 240 Packungen und auf den beiliegenden bzw. gleichzeitig versendeten Handelspapieren erschienen sind, kann nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Umstände der Probenziehung ergeben sich aus dem unbedenklichen Probenbegleitschreiben vom 27.9.2017 bzw. der Anzeige der MA***, jene der Lieferung von der C KG an den Supermarkt des D (laut Internet „F Foods“, ethnisches Lebensmittelgeschäft mit Spezialitäten aus aller Welt) aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Rechnung vom 27.7.2017 (in der das Unternehmen des Beschwerdeführers als „G, premium oriental food“ auftritt). Dass das Unternehmen des Beschwerdeführers den gegenständlichen Tee nicht direkt an Endverbraucher abgegeben, sondern an einen Supermarkt geliefert hat, wie auch in der Verhandlung vorgebracht wurde, ergibt sich daraus ebenfalls zweifelsfrei. Auf der Internetseite *** heißt es u.a. wörtlich: „Du besitzt ein Geschäft, ein Restaurant oder einen Marktstand? Dann kontaktiere uns, werde Partner von G und profitiere von unserer langjährigen Erfahrung mit Import Handel von Lebensmitteln“. - Woher im gegenständlichen Fall der Tee bezogen worden war, konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden. Auf der Internetseite der *** werden zahlreiche Tees angeboten, und das Unternehmen beschreibt sich als „***“. Somit ist davon auszugehen, dass diese E (Pvt) Ltd. der Vermarkter und das Unternehmen des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich der Importeur (aufgrund des oben zitierten Satzes von ***) sein dürfte, aber mangels konkreter Beweisergebnisse kann dies nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden (darauf kommt es – siehe unten – für die Strafbarkeit aber nicht an, weshalb hier diesbezüglich keine weiteren Beweise einzuholen waren). Das gleiche gilt für die Frage, ob nicht auf der Außenverpackung der 240 Packungen oder auf den mitübersandten Handelspapieren die korrekte Bezeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar bis Ende“) vorhanden war, denn das Lebensmittelaufsichtsorgan hat nur diese beiden Packungen als Probe gezogen und keinerlei Beweismittel zur Außenverpackung oder den Handelspapieren. Die Beschreibung der gezogenen Proben bzw. deren Verpackung ergibt sich zweifelsfrei aus dem AGES-Gutachten vom 10.11.2017, vor allem den darin enthaltenen Fotos.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus alldem:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (…)
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. (…)
(7) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a) wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b) wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. (…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration. (…)
Artikel 24
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
(…)
(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.
(…)
ANHANG X
MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND
DATUM DES EINFRIERENS
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
— „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
— „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
— entweder das Datum selbst oder
— ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,
— deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
— deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
— deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres. (…)
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass er das Lebensmittel „*** Tee" an D abgegeben habe, obwohl er annehmen musste, dass das Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV entspreche, und dass „auf der gegenständlichen Verpackung“ das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis 05/2020“ angegeben war.
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.
Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 1 LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV.
Art. 8 Abs. 3 LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet; vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 43, und Blass ua, LMR3, Art. 8 EU-InformationsVO Rz 38). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann noch umso weniger die Auslieferung von einem Groß- bzw. Zwischenhändler (dem Unternehmen des Beschwerdeführers) an den Einzelhändler (D), also auf einer „vorgelagerten Handelsstufe“, eine „Abgabe“ („supply“) im Sinne des Art. 8 Abs. 3 LMIV sein, weil diese noch gar nicht an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt (vgl. dazu LVwG NÖ 2.12.2019, LVwG-S-2096/001-2018). Die Lieferung am 16.6.2017 an den Einzelhändler kann daher nicht den Tatbestand des Art. 8 Abs. 3 LMIV erfüllen (vgl. dazu Blass ua, LMR3 Art. 8 EU-InformationsVO Rz 53: „Erst jene, die verpackte Ware an den Letztverbraucher abgeben, trifft in jedem Fall die Pflicht zur vollen Kennzeichnung der Verpackung“, und Blass ua, LMR3 Art. 14 EU-InformationsVO Rz 7, wonach im Bereich der Verträge zwischen Lebensmittelunternehmern (Business to Business) die Pflichtangaben gemäß Art. 9 und 10 grundsätzlich nicht verpflichtend sind).
Im gegenständlichen Fall wurde der „*** Tee" von einem Unternehmen aus Sri Lanka vermarktet; ob er vom Unternehmen des Beschwerdeführers in die EU importiert wurde (oder von einem dazwischen geschalteten Unternehmen), konnte nicht festgestellt werden. Selbst wenn das Unternehmen des Beschwerdeführers im gegebenen Fall als Importeur gehandelt hätte und daher verantwortlich nach Art. 8 Abs. 1 LMIV gewesen wäre, so hätte die Tatumschreibung, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, beinhalten müssen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter des für die Information über das Lebensmittel verantwortlichen Unternehmens, nämlich des Importeurs, das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel nicht gewährleistet habe.
In Art. 8 Abs. 5 LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Abs. 1 die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Abs. 1 durch den Abs. 5 geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Abs. 1 eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Abs. 5 („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeiten relevanten“ sparen können. Somit lässt Abs. 5 die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Abs. 1 unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensmittelunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 50 ff.). – Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der für die Tätigkeiten seines Unternehmens relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft habe, wurde ihm im konkreten Fall nicht gemacht.
Schlussendlich wäre allenfalls Art. 8 Abs. 7 LMIV im gegenständlichen Fall einschlägig, weil das Unternehmen des Beschwerdeführers das Lebensmittel auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vertrieben und nicht an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. ein Restaurant) verkauft hat. Diesfalls hätte es aber den Vorgaben der LMIV Genüge getan, wenn die die korrekte Bezeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar bis Ende“) auf der Außenverpackung und auf den beiliegenden oder gleichzeitig (auch bloß elektronisch) versendeten Handelspapieren erschienen wäre (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 65 ff., und Blass ua, LMR3 Art. 8 EU-InformationsVO Rz 53). Ob dies der Fall war, ist nicht mehr feststellbar, und auch darauf hat die spruchgemäße Tatanlastung, dass der Beschwerdeführer das konkrete Lebensmittel „*** Tee“ abgegeben habe, obwohl gewisse Bestimmungen der LMIV nicht eingehalten waren und er annehmen musste, dass es nicht den Bestimmungen der LMIV entspreche, und dass „auf der gegenständlichen Verpackung“ das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht korrekt angegeben war, nicht Bezug genommen; diese mag eine Bestrafung nicht vollends zu tragen, denn nur weil die beiden als Probe gezogenen Einzelpackungen nicht ausreichend gekennzeichnet waren (indem das Wort „Ende“ fehlte), steht zwingend noch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 7 LMIV fest. Vielmehr wäre festzustellen bzw. anzulasten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe nicht sichergestellt habe, dass die korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zumindest auf der Außenverpackung bzw. auf den Handelspapieren erscheine.
Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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