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LVwG-S-152/001-2020•LVwG N LVwG-S-152/001-2020
LVwG-S-152/001-2020State Administrative CourtMay 27, 2020
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Abänderung; Strafbetrag; Unrichtigkeit; Versehen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, Nordmazedonien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Polizeikommissariat *** vom 5. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Abänderung des Straferkenntnisses der LPD Niederösterreich- PK *** vom 11. September 2019, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:
„Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich - PK *** vom 11.09.2019, GZ.: ***, von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die im Spruch angeführte Strafhöhe nicht € 1.500,00, sondern € 2.500,00 beträgt. Die sonstigen Bescheidteile bleiben unverändert.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus den Akten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 9. September 2019 um 12:30 Uhr in ***, ***, *** als Fremder im Schengenraum aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß, und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG) begangen.
Mit dem Bescheid über eine Sicherheitsleistung, ebenfalls vom 9. September 2019 von der LPD Niederösterreich PK ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz als Sicherheit unverzüglich € 1.650,00 zu entrichten oder anstelle des Geldbetrages ein Pfand oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, zu stellen. Die Strafverfolgung sowie die Strafvollstreckung seien voraussichtlich nicht möglich, da der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Rückkehr in sein Heimatland verpflichtet sei, wo ein rechtskräftiger Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie eine Strafvollstreckung unmöglich sein würden.
Dieser Bescheid über die Sicherheitsleistung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 im Polizeianhaltezentrum *** ausgefolgt und die Sicherheitsleistung an eben diesem Tag eingehoben.
Mit Straferkenntnis der LPD Niederösterreich PK *** vom 11. September 2019 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich als Fremder am 9. September 2019 im Schengenraum aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Der Beschwerdeführer hielt sich von 15. Jänner 2019 bis 23. Juli 2019, sowie von 20. August 2019 bis 9. September 2019 im Schengenraum auf.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestraft. Im Straferkenntnis vom 11. September 2019 wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) angeführt. Weiters wurde verfügt: „Die gemäß § 37a Abs. 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 1.650,00 wird auf die gegenständlich verhängte/n Strafe/n in Höhe von € 2.500,00 angerechnet […]“. Ferner wurden dem Beschwerdeführer € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben, mit dem Zusatz, dass dieser Kostenbeitrag 10 % der Strafe sei. „Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00.“
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass bei der Kontrolle des Reisedokumentes des Beschwerdeführers anhand der Grenzkontrollstempel festgestellt worden sei, dass sich dieser während der genannten Zeiten im Schengenraum aufgehalten und die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen daher wesentlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei bereits zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise am 23. Juli 2019 zur Anzeige gebracht und mit Strafverfügung vom 26. Juli 2019, Zl. *** mit Rechtskraft per 27. August 2019 bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei erneut – unberechtigterweise – in den Schengenraum eingereist und habe sich neuerlich unrechtmäßig aufgehalten, obwohl ihm aufgrund der erfolgten Bestrafung die Unrechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes bewusst sein musste. Die verhängte Strafe entspreche aufgrund der vorangegangenen Bestrafung der Mindeststrafe. Milderungsgründe würden keine vorliegen.
Im Zahlungshinweis am Ende des Straferkenntnisses wurde unter „1. Betrag“ ein Geldbetrag von € 2.750,00 ausgewiesen.
Das Straferkenntnis vom 11. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2019 zugestellt. Nach dem ungenützten Verstreichen der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Straferkenntnisse erwuchs das Straferkenntnis am 22. Oktober 2019 in Rechtskraft.
Mit Bescheid der LPD Niederösterreich - PK *** vom 5. Dezember 2019 änderte die Behörde das Straferkenntnis vom 11. September 2019 gemäß § 52a Abs. 1 VStG „von Amts wegen dahingehend ab, dass die im Spruch angeführte Strafhöhe nicht € 1.500,00, sondern € 2.500,00 beträgt.“
Begründend führte die Behörde Folgendes aus: „Bezüglich der angelasteten Übertretung wurde die Mindeststrafe in der Höhe von € 2.500,00 verhängt. Aufgrund eines Software-Fehlers wurde der Betrag im Bescheid falsch mit € 1.500,00 dargestellt. Lediglich in der sonstigen Verfügung über die Anrechnung der eingehobenen Sicherheitsleistung ist richtigerweise angeführt und somit erkennbar, dass die Strafhöhe € 2.500,00 beträgt. Da der Spruch daher missverständlich ist, hat von Amts wegen die gegenständliche Klarstellung zu erfolgen.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2019 zugestellt.
In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 5. Jänner 2020 bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass nach § 52a VStG nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses möglich sei. Daran möge auch die vorgebliche Missverständlichkeit des Spruches nichts ändern, der Spruch müsse begünstigend – zum Vorteil des Bestraften – ausgelegt werden.
Es liege auch kein Fall des § 62 Abs. 4 AVG vor, da der Spruch keinesfalls missverständlich sei, kein Rechenfehler vorliege, noch viel weniger ein offenkundiger Fehler, und ein Programmfehler/Softwarefehler nicht unter den „technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage“ iSd § 62 Abs. 4 AVG zu subsumieren sei.
Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG seien nicht gegeben, da ein Rechtsmangel – vorliegend die (behauptete) Unterschreitung der Mindeststrafe – niemals zu einem Eingriff in den Inhalt eines rechtskräftigen Bescheides führen könne.
Der festgestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt sowie der dargestellte Verfahrenslauf beruhen im Wesentlichen auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen.
A.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 38. Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]
§ 52. Kosten
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. […]
B.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a. Revision
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
C.Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 24.
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4 ,11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
§ 52a. Abänderung und Aufhebung von Amts wegen
(1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. […]
D.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 62.
[…]
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
a.Nichtanwendbarkeit des § 52a VStG
Im Bescheid vom 5. Dezember 2019 stützt sich die belangte Behörde auf die Abänderung von Amts wegen gemäß § 52a VStG. Nach dieser Norm können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 52a VStG bezieht sich nur auf formell rechtskräftige Strafbescheide und erfasst neben Straferkenntnissen auch Strafverfügungen und Beschwerdevorentscheidungen. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 52a VStG ist das Vorliegen einer Gesetzesverletzung, welche offenkundig, also ins Auge fallend, sein muss. Das Kriterium der Offenkundigkeit im Sinne des § 52a VStG versteht die hM im Sinne einer rechtlichen Unvertretbarkeit bzw. eines klaren eindeutigen Rechtsfehlers. Der Begriff der Offenkundigkeit im Sinne des § 52a VStG hat daher nichts mit einer leichten Erkennbarkeit des Fehlers aus dem Blickwinkel des Betroffenen zu tun (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 52a (Stand 1.5.2017, rdb.at) Rn. 4 f.).
Die Gesetzesverletzung muss nach dem Wortlaut des § 52a VStG „zum Nachteil des Bestraften“ gewesen sein. Es ist nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses möglich, nicht jedoch generell eine Berichtigung eines Straferkenntnisses in jede Richtung (VwGH vom 28. Februar 2011, 2010/17/0252). Das entspricht auch dem allgemein gültigen strafrechtlichen Verschlechterungsverbot.
Bei dem Straferkenntnis vom 11. September 2019, auf das sich der angefochtene Abänderungsbescheid bezieht, handelt es sich aufgrund des Ablaufes der ungenützt verstrichenen Beschwerdefrist um ein formell rechtskräftiges Straferkenntnis. Jedoch wurde im gegenständlichen Straferkenntnis kein Gesetz verletzt. Es liegt keine Gesetzesverletzung vor, sondern es wurde lediglich der Betrag der verhängten Geldstrafe „falsch mit € 1.500,00 dargestellt“, was sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergibt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird weder eine Gesetzesverletzung genannt, noch werden die für die Anwendung des § 52a VStG erforderlichen Kriterien der Offenkundigkeit und der Verletzung zum Nachteil des Bestraften erwähnt. Vielmehr argumentiert die belangte Behörde im Sinne einer Berichtigung des Straferkenntnisses nach § 62 Abs. 4 AVG, wenn es in der Begründung unter anderem heißt „und somit erkennbar, dass die Strafhöhe € 2.500,00 beträgt“ als auch „hat von Amts wegen die gegenständliche Klarstellung zu erfolgen“. Das sind deutliche Anzeichen dafür, dass die belangte Behörde bereits mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2019 inhaltlich eine Berichtigung des Straferkenntnisses nach § 62 Abs. 4 AVG vornehmen wollte, sich dafür aber auf eine unrichtige Rechtsgrundlage gestützt hat. Denn für eine amtswegige Abänderung nach § 52a VStG kommt es weder auf die Erkennbarkeit an, noch handelt es sich dabei um eine Klarstellung, sondern vielmehr um eine Korrektur einer Gesetzesverletzung.
Mangels Vorliegens einer offenkundigen Gesetzesverletzung zum Nachteil des Bestraften ist § 52a VStG in diesem Zusammenhang daher nicht anwendbar.
b.Amtswegige Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG
Nach § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berichtigung von Bescheiden nach § 62 Abs. 4 AVG eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit dieser Unrichtigkeit voraus (ua VwGH vom 26. Februar 1990, 88/12/0074).
Eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Das heißt, die zu berichtigende Entscheidung hat dem Willen der Behörde offensichtlich so nicht entsprochen, sondern diese hat sich deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen (ua VwGH vom 18. September 1987, 87/17/0244 sowie VwGH vom 15. November 2000, 2000/08/0136). Nach der Ansicht des VwGH muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (VwGH 10. Juni 1986, 86/07/0011).
Berichtigungsfähig sind daher nur Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 22. Dezember 1992, 91/04/0269).
Die Unrichtigkeit ist dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (ua VwGH vom 4. September 1986, 86/02/0115). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13. September 1991, 90/18/0248). Unter Durchschnittsbetrachter ist – wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt – nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint (VwGH vom 19. November 2002, 2002/12/0140).
Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0006).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Spruch und der Begründung des Straferkenntnisses vom 11. September 2019, dass die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 verhängen wollte. Sowohl aus der weiteren Verfügung betreffend die bereits eingehobene Sicherheitsleistung als auch aus dem abschließend genannten zu zahlenden Gesamtbetrag ist klar erkennbar, dass die Behörde von einer verhängten Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 ausgegangen ist. Ein weiterer eindeutiger Hinweis darauf ist der Kostenbeitrag, es wird ausdrücklich beschrieben, dass es sich dabei um „10 % der Strafe“ handelt. Nachdem € 250,00 als Beitrag zu den Kosten vorgeschrieben wurden, ist daraus eindeutig abzuleiten, dass die „Strafe“ € 2.500,00 betragen muss. Es ist einer durchschnittlichen Verfahrenspartei jedenfalls zumutbar, diese Kopfrechnung anzustellen. Auch der Zahlungshinweis am Ende des Straferkenntnisses in Höhe von € 2.750,00, der den zu zahlenden Betrag (Geldstrafe plus Kostenbeitrag) ohne Berücksichtigung der bereits geleisteten Sicherheitsleistung ausweist, lässt erkennen, dass die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 verhängen wollte.
Im Übrigen wird das auch in der Begründung des Straferkenntnisses vom 11. September 2019 bekräftigt, wo es heißt „die verhängte Strafe entspricht aufgrund der vorangegangenen Bestrafung der Mindeststrafe.“ Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 120 Abs. 1a FPG € 2.500,00, da der Beschwerdeführer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde.
Diese Unrichtigkeit ist somit offenkundig, für den Beschwerdeführer ist bei Betrachtung insbesondere des gesamten Spruches und der festgestellten Geldbeträge klar erkennbar, dass die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 verhängen wollte (vgl. VwGH vom 22. Dezember 1992, 91/04/0269).
Die einmalige falsche Nennung der Höhe der Geldstrafe im Spruch, die scheinbar durch einen Softwarefehler verursacht wurde, hätte auch von der Behörde bereits bei der Erlassung des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können. Die Unrichtigkeit haftet erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung an.
Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine offenkundige, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG, welche die Behörde jederzeit berichtigen darf.
Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den fehlerhaften Spruch des angefochtenen Bescheides richtig zu stellen, da sonst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet wäre (ua VwGH vom 23. April 1986, 85/03/0171). Die Richtigstellung der Verwaltungsvorschrift darf jedoch nur vorgenommen werden, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH vom 18. Oktober 2005, 2001/03/0145).
Im gegenständlichen Verfahren bleibt der Sachverhalt unverändert, es wird lediglich die Rechtsgrundlage, auf die sich die belangte Behörde fälschlicherweise gestützt hat, ausgetauscht und richtiggestellt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da im gegenständlichen Fall ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten wird und kein „Straferkenntnis“, waren keine Kosten zu verhängen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 52 VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at) Rn. 3).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, da die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage.
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