LVwG N LVwG-AV-544/004-2019

LVwG-AV-544/004-2019State Administrative CourtMay 26, 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; waffenrechtliche Urkunde; Entziehung; Verlässlichkeit; Verwahrung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-544/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.544.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.03.2019, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2019 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2019, Zl. ***, die von dieser Behörde am 22.05.2014 mit der Nr. *** ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2 und 3 Waffengesetz 1996. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach einem Einbruchsdiebstahl am 06.12.2018 in seiner *** Wohnung eine Schusswaffe am 07.12.2018 irrtümlich als gestohlen gemeldet habe. Aufgrund der beruflichen Beschäftigung habe dieser erst Tage später Zeit gefunden, an seinem Hauptwohnsitz in *** Nachschau zu halten, ob diese Waffe nicht vielleicht dort verwahrt wäre. Am 19.12.2018 habe der Beschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando *** die Meldung erstattet, dass diese Waffe doch nicht gestohlen worden sei. Somit seien 12 Tage zwischen der Meldung über den Diebstahl und der neuerlichen Meldung, dass die Waffe wieder aufgefunden worden sei, vergangen. Da er in dieser Zeit offensichtlich keine Ahnung gehabt hätte, wo seine Waffe verwahrt gewesen sei und sich nicht umgehend zu seinem Hauptwohnsitz nach *** zur Nachschau begeben habe, sei von einer mangelnden Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz auszugehen, zumal zu einer ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gehöre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23.04.2019 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, drei Wohnsitze, zwei in *** und einen in *** in Niederösterreich, zu haben. Seine Schusswaffen der Kategorie B werden entweder an seinem Hauptwohnsitz in *** oder an seinem sonstigen Wohnsitz in der *** aufbewahrt. In der *** habe sich ein kleiner Möbeltresor in seinem Schlafzimmer in einem Nachtkästchen befunden, welcher mit der Wand dahinter verschraubt gewesen sei. In diesem Tresor habe sich die Faustfeuerwaffe Clock 17 + Wechselsystem + diverse Munition und Zubehör befunden. Dieser Möbeltresor sei vom Dieb aus der Wand gerissen worden. Die Pistole Clock 17 sei bei dem mutmaßlichen Täter sichergestellt und ihm wieder ausgehändigt worden. Das Wechselsystem und größere Sachwerte seien bisher nicht aufgefunden worden. Ein zweiter Möbeltresor, welcher etwas größer sei, sodass die zerlegte Waffe OA15 + Wechselsystem darin gerade noch Platz finde, werde unterschiedlich von ihm entweder in *** oder in der *** aufbewahrt. Dieser zweite Möbeltresor befinde sich im gleichen Nachtkästchen wie der oben angeführte Möbeltresor. Dieser sei auch mit der Wand verschraubt. Solle die Waffe in *** verwahrt werden, so transportiere er diese Waffe samt Tresor nach *** in den Keller. Nach dem Einbruchsdiebstahl habe er seine Wohnung entsprechend verwüstet wiedergefunden. Der Tresor sei mit Gewalt aus der Wand gerissen worden, sodass es zu einer entsprechenden Beschädigung an der Wand gekommen sei. In seiner Aufregung nach dem Einbruchsdiebstahl habe er aufgrund der Spuren nach dem herausgerissenen Tresor geglaubt, dass auch der daneben befindliche zweite Möbeltresor herausgerissen und gestohlen worden sei. Diese irrtümliche Annahme sei aufgrund der Beschädigungen durch das Herausreißen und aufgrund der durch den Einbruch ausgelösten Irritationen entstanden. Als er in der Folge von der Polizei gefragt worden sei, ob er sich sicher sei, dass auch der zweite Tresor mitgenommen worden sei, sei er nach *** gefahren und habe dort den Aufbewahrungsort kontrolliert. Die Waffe sei im verschraubten Möbeltresor verwahrt gewesen. Tatsache sei, dass der Einbruchsdiebstahl, der am 06.12.2018 stattgefunden habe, von ihm am 07.12.2018 der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemeldet worden sei. Die Behörde billige ihm Irritationen und Verwirrung aufgrund des Einbruchsdiebstahles zu, jedoch nicht mehr für den 07.12.2018 und danach. Die Behörde lege ihm weiters zur Last, dass er aufgrund seiner beruflichen Beschäftigung erst am 19.12.2018 beim Stadtpolizeikommando *** die Meldung gemacht habe, dass die Waffe nicht gestohlen worden sei. Die Behörde beurteile den Zeitraum von 12 Tagen zwischen Meldung über den Diebstahl und der neuerlichen Meldung, die Waffe wieder gefunden zu haben, als zu lang. Damit entferne sich die Behörde jedoch von der Lebensrealität. Es könne niemandem zugemutet werden, nach einem Einbruchsdiebstahl sofort Nachschau am zweiten Verwahrungsort zu nehmen. Dies unter den Umständen, dass ihm ja die sorgsame Verwahrung der Waffe bekannt gewesen sei. Weiters vermeine die Behörde, dass bei mehreren Wohnsitzen und Aufbewahrungsorten der Waffenbesitzer immer wissen müsse, wo jede einzelne Waffe verwahrt sei. Das dazu zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch zu einem völlig anderen Sachverhalt ergangen, wo ein Waffenbesitzer in einer normalen Situation bei einer Verwahrungskontrolle nicht gewusst habe, wo sich die Waffe befinde und dieser diese erst suchen habe müssen.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das zuständige Verwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.09.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B und besitzt eine Pistole Glock sowie ein Selbstladegewehr Overland Arms. Er hat seinen Hauptwohnsitz in *** sowie zwei weitere Wohnsitze in ***. Nach der Rückkehr von einem Urlaub stellte der Beschwerdeführer am 06.12.2018 in seinem *** Haus fest, dass eingebrochen und dabei ein Möbeltresor, in welchem die Pistole Glock verwahrt war, aus dem Nachtkästchen herausgebrochen war. Aufgrund der Verwüstung ging der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon aus, dass auch der zweite größere Tresor mit dem darin verwahrten Selbstladegewehr Overland Arms aus der Wand herausgerissen worden sei. Mit E-Mail vom 07.12.2018 meldete der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Diebstahl beider auf ihn registrierten Feuerwaffen und ersuchte um Bekanntgabe der Seriennummern. Am 11.12.2018 erstattete der Beschwerdeführer beim Polizeikommissariat *** Anzeige über den Diebstahl der beiden oben angeführten Waffen.

Zirka eine Woche später wurde der Beschwerdeführer durch die *** Polizei angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Waffe Glock aufgefunden worden sei. Da eine Befragung des Täters nur den Diebstahl einer Schusswaffe ergeben hätte, ersuchte die Polizei den Beschwerdeführer um Nachschau, ob seine zweite Schusswaffe nicht doch vorhanden sei. Aufgrund dieser Information begab sich der Beschwerdeführer zu seinem Hauptwohnsitz nach *** und fand dort seine zweite Schusswaffe im Tresor im Keller auf. Anschließend erstattete der Beschwerdeführer am 19.12.2018 beim Polizeikommissariat *** die Meldung, seine gestohlen gemeldete Waffe samt Zubehör wieder gefunden zu haben. Davon setzte der Beschwerdeführer am 20.12.2018 auch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in Kenntnis.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.10.2019, LVwG-AV-544/001-2019, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, zu einer ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehöre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich eine Waffe befinde, sei eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahre. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine an seinem Hauptwohnsitz verwahrte Waffe als gestohlen wähnte, sei als Verstoß gegen seine Verwahrungspflichten zu werten (VwGH vom 07.02.2018, Ra 2018/03/0011, 27.09.2001, 99/20/0402).

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision und führte begründend aus, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Einzelfalles seine Verlässlichkeit gegeben sei, zumal er aufgrund eines extrem belastenden Vorfalles (Einbruchsdiebstahl) irrtümlich der Auffassung gewesen sei, dass beide Schusswaffen gestohlen worden seien.

Mit Erkenntnis vom 02.04.2020, ***, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes aus:

„Beachtlich ist jedoch auch, dass § 25 Abs 3 WaffG mit der

Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, um einen zweiten Satz

erweitert wurde, nach der von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren

Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten

geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand

innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht

unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein

Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung

auszusprechenden Entziehung geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende

Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands

voraussetzt; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die

Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters

hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was

nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde

(VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034).

Gestützt darauf hat der Verwaltungsgerichtshof etwa nicht beanstandet, von

einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden Abstand zu nehmen, wenn

zwar eine Waffe nicht in einem sicheren Behältnis verwahrt worden ist, dieser

Verstoß aber bei einer einzelfallbezogenen Beurteilung die Voraussetzungen

des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG erfüllt. Dabei wurde ausdrücklich betont,

dass die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1

Z 2 WaffG, wie die Revision zutreffend geltend macht, entscheidend von den

Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115).

Im gegenständlichen Fall gesteht das LVwG dem Revisionswerber, der Opfer

eines Einbruchsdiebstahls geworden ist, zu, aufgrund der einbruchsbedingten

Verwüstungen in seinem Wohnhaus irrig der Annahme gewesen zu sein, es

seien beide in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen gestohlen worden,

obwohl sich in Wirklichkeit eine der Waffen nicht am Tatort, sondern in seiner

anderen Wohnung befunden hatte und dort in einem Tresor verwahrt war. Der

Revisionswerber hatte diese Fehleinschätzung damit begründet, dass er diese

Waffe immer wieder zwischen seinen Wohnsitzen hin- und herführe und in der

Aufregung der damaligen Geschehnisse dem Irrtum unterlegen sei, sie habe

sich auch am Tatort befunden. Diesen Irrtum klärte der Revisionswerber nur

wenige Tage später – über Nachfrage der Polizei – auf.

Obwohl im vorliegenden Fall somit besondere Umstände vorlagen, die eine

Anwendung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG nahegelegt hätten, hat das

LVwG diese Norm nicht im Blick gehabt und daher auch nicht in seine

Erwägungen einbezogen.“

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich nunmehr erwogen:

§ 25 Abs 3 Waffengesetz bestimmt:

„Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

§ 8 Abs 1 Waffengesetz bestimmt:

„Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“

Das erkennende Gericht stellt fest, dass gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz Waffengesetz von einer Entziehung aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung dann abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Im gegenständlichen Einzelfall ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Einbruchdiebstahles davon ausgegangen, dass beide Faustfeuerwaffen gestohlen wurden und meldete aus diesem Grund beide auch als verlustig. Aufgrund einer Mitteilung durch die *** Polizei, dass eine der beiden Schusswaffen aufgefunden worden sei, die zweite Schusswaffe jedoch nicht, begab sich der Beschwerdeführer zu seinem Hauptwohnsitz und fand diese sicher verwahrt in einem Tresor auf. Unmittelbar danach erstattete er über das Auffinden Meldung an die *** Polizei sowie auch an die belangte Behörde.

Das erkennende Gericht kommt aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der gegenständlichen Rechtslage sowie des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der einmaligen Ausnahmesituation als geringfügig anzusehen ist, dass ebenso die Folgen (die Waffe war immer ordnungsgemäß verwahrt) als unbedeutend anzusehen sind und im Übrigen aufgrund der unmittelbaren Meldung nach dem Auffinden der Schusswaffe an die Polizei bzw. die Behörde auch der gesetzmäßige Zustand ebenso rasch wieder hergestellt worden ist.

Es war daher unter Berücksichtigung des § 25 Abs 3 zweiter Satz Waffengesetz der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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