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LVwG-AV-1374/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1374/001-2019
LVwG-AV-1374/001-2019State Administrative CourtMay 26, 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Integrationsvereinbarung; Aufschub; Erfüllungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch seine bevollmächtigte Ehefrau, B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.09.2019, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2019 auf Gewährung eines Aufschubes zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG) iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017, abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung maßgebliche Aufenthaltstitel am 25.07.2017 erteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe am 25.07.2019 einen Antrag auf Aufschub der Erfüllung der Integrationsvereinbarung bei der Behörde eingebracht. Im Rahmen der
Antragstellung habe er seinen Antrag damit begründet, dass er die Prüfung bereits
absolviert habe, jedoch das Zertifikat noch nicht übermittelt worden sei.
Mit Schreiben vom 12.09.2019 sei der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung des Antrages nachweislich in Kenntnis gesetzt worden (zugestellt durch Hinterlegung am 16.09.2019). Die Möglichkeit einer Stellungnahme habe dieser am 26.09.2019, somit fristgerecht, vor der Behörde niederschriftlich wahrgenommen.
Im Rahmen der Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, die letzte Prüfung nicht bestanden zu haben und am kommenden Samstag eine neuerliche Prüfung absolvieren zu wollen.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Stellungnahme keinerlei triftige Gründe vorgebracht, welche ihn an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gehindert haben. Das bloße Nichtbestehen einer Prüfung sei jedenfalls kein triftiger Grund für den Aufschub der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nach Ansicht der Behörde einen Aufschub der Erfüllungspflicht nicht rechtfertigen würden, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der dagegen am 24.10.2019 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer leider bisher nicht in der Lage gewesen sei, der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung nachzukommen, da er in den letzten Monaten mit diversen unvorhergesehenen familiären Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei.
Zum einen leide seine Mutter seit einiger Zeit an Herzproblemen, zum anderen sei sein Bruder lange Zeit aufgrund eines Arbeitsunfalls körperlich beeinträchtigt gewesen. All diese Vorfälle hätten dazu geführte, dass der Beschwerdeführer ungeplant sehr oft nach Serbien habe fahren müssen, um den
Familienmitgliedern in diesen schweren Momenten unterstützend zur Seite zu stehen. Unter diesen Vorkommnissen aus der Vergangenheit habe nicht zuletzt auch das Eheleben stark gelitten. Neben dieser psychischen Belastung habe der Beschwerdeführer zusätzlich den Druck, die deutsche Sprache zu erlernen und die Prüfung zu bestehen. Nach zwei erfolglosen Antritten wage er nun einen weiteren Versuch am Donnerstag, den 24. Oktober 2019. Da der Beschwerdeführer bis zu drei Wochen auf die Beurteilung warten müsse, wurde um Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bis Ende November 2019 ersucht.
Die Beschwerde wurde dem LVwG NÖ mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2019 samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung übermittelt.
Nach Aufforderung durch das erkennende Gericht hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2020 zum einen bekannt gegeben, die Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen, obwohl die beantragte Frist zum Aufschub bereits verstrichen sei und andererseits alle vorhandenen Unterlagen über die bisherigen Prüfungsantritte zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung übermittelt.
Dazu zählen die Mitteilungen des Österreichischen Integrationsfonds
vom 05.08.2019 über die am 20.07.2019 abgelegte Integrationsprüfung A2
vom 08.10.2019 über die am 28.09.2019 abgelegte Integrationsprüfung A2
vom 05.11.2019 über die am 31.10.2019 abgelegte Integrationsprüfung A2
vom 05.03.2020 über die am 22.02.2020 abgelegte Integrationsprüfung A2
Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 06.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zum Parteiengehör mitgeteilt:
„Sehr geehrte Frau B!
Mit Schreiben vom 22.10.2019 haben Sie Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.10.2019, ***, erhoben, mit dem der Antrag des Herrn A auf Gewährung eines Aufschubes der Erfüllung der Integrationsvereinbarung abgewiesen wurde.
In der Beschwerde führen Sie im Wesentlichen aus, dass Herr A aufgrund der Erkrankung seiner Mutter und eines Arbeitsunfalles seines Bruders oft ungeplant nach Serbien habe fahren müssen.
Dafür haben Sie keine Nachweise vorgelegt.
Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes in Farbe zu übermitteln, aus dem die Reisebewegungen im Herbst 2019 hervorgehen und die tatsächlichen Zeiten zu nennen, zu denen Herr A in Serbien aufhältig war.
Weiters werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob Herr A im Jahr 2019 berufstätig war und aktuell ist. Sie werden aufgefordert, binnen der genannten Frist einen Sozialversicherungsdatenauszug betreffend Herrn A zu übermitteln
Aufgrund Ihres bisherigen Vorbringens sind keine Gründe genannt, die einen Aufschub der Erfüllung rechtfertigen würde, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass Sie in der Beschwerde um einen Aufschub bis Ende November 2019 angesucht haben und ihr Ehemann auch eine weitere Prüfung am 20.02.2020 nicht bestanden hat.
Sie erhalten die Möglichkeit, binnen der oben genannten Frist dazu Stellung zu nehmen. Sie werden weiteres aufgefordert, in der genannten Frist mitzuteilen, ob Sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten.“
Mit Schreiben vom 19.05.2020 hat der Beschwerdeführer als „Nachweis zu unserer Beschwerde“ Reisepasskopien vorgelegt, aus denen die Reisebewegungen und tatsächlichen Zeiten des Aufenthalts in Serbien (Anm: soweit leserlich) hervorgehen und einen Sozialversicherungsauszug sowie eine handschriftliche Aufzeichnung von Zeiten, zu denen sich der Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten hat, übermittelt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung genommen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht berufstätig sei, wie in der Beschwerde vorgebracht am 22.10.2019 zur Prüfung angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Da der Beschwerdeführer am 30.05.2020 erneut zur Prüfung antreten werde, werde um Aufschub bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses, zwei Wochen nach der Prüfung, ersucht.
Der vom erkennenden Gericht geforderte und vom Beschwerdeführer übermittelte Sozialversicherungsdatenauszug umfasst nur einen Zeitraum ab 01.09.2019.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Dem Beschwerdeführer, Herrn A, geb. ***, StA: Serbien, wurde am 25.07.2017 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt.
Der Beschwerdeführer ist am 20.07.2019, 28.09.2019, 31.10.2019 und 22.02.2020 zur Integrationsprüfung A2 beim Österreichischen Integrationsfonds angetreten und hat diese nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 vom 04.03.2019 – 05.04.2019, vom 08.04.2019 – 05.06.2019, vom 06.06.2019 bis 20.09.2019 und vom 14.10.2019 – 19.12.2019 unselbständig erwerbstätig.
Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer vom 30.08.2019 bis 02.09.2019 und vom 21.11.2019 bis 27.11.2019 in Serbien aufhältig.
Soweit dies aus den schlecht leserlichen Stempeln in der Reisepasskopie des Beschwerdeführers ersichtlich ist, hielt sich dieser im Jahr 2019 zu folgenden Zeiten außerhalb des Schengenraumes auf:
AusreiseEinreise
Am 25.07.2019 hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht gestellt, ohne zu begründen, warum dies aufgrund seiner Lebensumstände geboten sei und hat nur auf die nicht bestandene Prüfung verwiesen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Daten des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Serbien ergeben sich aus der Reisepasskopie und der Mitteilung des Beschwerdeführers. Dazu ist noch auszuführen, dass sich in der Reisepasskopie ein Ausreisestempel mit 11.04.2019 und ein Einreisestempel mit 01.07.2019 befindet. Dass sich der Beschwerdeführer in dieser gesamten Zeitspanne nicht im Schengenraum aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden, was sich aus den Zeiten, zu denen er unselbständig erwerbstätig zur Sozialversicherung angemeldet war, ergibt (08.04.2019 – 05.06.2019 und 06.06.2019 bis 20.09.2019), wobei darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass in dieser Zeit ein Dienstgeberwechsel stattgefunden hat.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt:
§ 9 Abs. 1 u 2 Integrationsgesetz
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.
Mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde diesem am 25.07.2017 ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG erteilt.
Der Beschwerdeführer ist daher gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz verpflichtet, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Die Frist endete am 25.07.2019. Der Beschwerdeführer hat diese Verpflichtung bis dato nicht erfüllt.
Mit dem am 25.07.2019 gestellten Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht begründet, warum durch seine Lebensumstände die Verlängerung der Frist gerechtfertigt wäre.
Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dieser „in den letzten Monaten“ mit diversen „unvorhergesehenen familiären Schwierigkeiten“ konfrontiert gewesen sei und deshalb nicht seiner Erfüllungspflicht habe nachkommen können, da er oft ungeplant nach Serbien habe fahren müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde am 24.10.2019 eingebracht wurde und die Erfüllungspflicht bereits am 25.07.2019 endete.
Wenn also, wie behauptet, die Schwierigkeiten in den letzten Monaten - vom Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an gerechnet – gelegen wären, so ist dazu auszuführen, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt längst erfüllt hätte werden müssen.
Aber auch, wenn man als „die letzten Monate“ jene vor dem Ende der Erfüllungsfrist heranzieht, ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer an der Erfüllung gehindert gewesen wäre. Anders als in der Beschwerde ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer nämlich nicht oft, sondern nur selten und nur für kurze Zeit im Jahr 2019 außerhalb des Schengenraumes aufgehalten, was sich aus den Stempeln in der Reisepasskopie (18.01.2019 - 03.02.2019, 01.03.2019 - 03.03.2019) und den Anmeldungen zur Sozialversicherung ergibt.
Darüber hinaus wurden keine Nachweise für die benannten Schwierigkeiten vorgelegt. Selbst wenn man vom Bestehen der vom Beschwerdeführer behaupteten Schwierigkeiten ausgeht, bilden diese keine Lebensumstände, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2019, also noch rechtzeitig innerhalb der Frist, und auch am 28.09.2019, 31.10.2019 und 22.02.2020 zur Prüfung angetreten ist, diese aber jeweils nicht bestanden hat.
Ausgehend von den nicht bestandenen Prüfungen am 31.10.2019 und 22.02.2020, die entsprechend dem Beschwerdevorbringen nach dem Ende der behaupteten Schwierigkeiten stattgefunden haben und die der Beschwerdeführer ebenso nicht bestanden hat, stellt sich das Gesamtbild für das erkennende Gericht so dar, dass die behaupteten schwierigen Lebensumstände, sofern sie gegeben waren, nicht der Grund für die Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung sind.
Der Beschwerde war somit nicht Folge zu geben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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