LVwG N LVwG-AV-362/001-2020

LVwG-AV-362/001-2020State Administrative CourtMay 19, 2020

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; grenzüberschreitende Verbringung; Widerruf; Verwertung; Notifizierung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-362/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.362.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B S.r.l., vertreten durch A., Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Widerruf der Zustimmung zur Verbringung von Abfällen gemäß § 69 Abfall-wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. Februar 2020, Zl. ***, wurde die Zustimmung zur Verbringung von Abfällen durch die B S.r.l. wie folgt widerrufen:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie widerruft gemäß Art. 9 Abs. 8 Iit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) i.V.m. § 69 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I 2002/102, i.d.F. BGBI. I 2019/104, die Zustimmung vom 17. Oktober 2019, GZ: ***, geändert mit Bescheid vom 26. November 2019, Z: ***, zur Notifizierung Nr. ***.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die von ihr erteilten Zustimmungen und insbesondere darauf, dass seitens der C GmbH mit E-Mail vom 11. September 2019 bekanntgegeben worden wäre, dass der Anteil der verwertbaren Fraktionen ungefähr 55 % betrage und dass die Deponiefraktion am Standort in *** abgelagert werde. Mit E-Mail vom 12. September 2019 wäre seitens der C GmbH die konkrete Prozessbeschreibung der MBAAnlage in *** übermittelt worden. Demnach erfolge nach einer Vorbehandlung die biologische Aufbereitung sowie Konfektionierung (unter anderem Metallabscheidung). Die aufbereiteten Abfälle könnten entweder thermisch oder stofflich verwertet werden, der erdähnliche Anteil werde für die Deponierung vorbereitet.

Entgegen dieser Angaben im Rahmen der Notifizierung wäre in der Niederschrift zur Kontrolle bei der C GmbH gemäß § 75 AWG 2002 am

11. Februar 2020 seitens der C GmbH ausgeführt worden, dass „folgende Fraktionen aus der Abfallbehandlung vor Ort resultieren würden:

1. Thermische Fraktion: ca. 20 %,

2. Müllkompostfraktion: ca. 80 %,

3. Kleinere Anteile an Eisen und NE-Metallen.“

Die sogenannte „Müllkompostfraktion“ solle als Rekultivierungsschicht auf der Deponie „***“ verwendet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Eignung der Rekultivierungsschicht würden derzeit durchgeführt werden. Diese Angaben würden den Angaben im Rahmen der Notifizierung widersprechen. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens wäre nicht angegeben worden, dass die Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht verwendet werden sollten; folglich wäre die grundsätzliche Eignung dieser Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden.

Die ordnungsgemäße Verwertung des überwiegenden Teils der aus der mechanisch-biologischen Behandlung bei der C GmbH resultierenden Abfälle wären demnach derzeit nicht sichergestellt bzw. könne dieser Vorgang im Zuge des Notifizierungsverfahrens mangels vorliegender diesbezüglicher Informationen nicht überprüft werden. Die Angaben in der Notifizierung würden nicht dem tatsächlich durchgeführten Verfahren entsprechen.

Der geplante Widerruf wäre der Notifizierenden mit Schreiben vom 12. Februar 2020, Zl. ***, zugestellt mit E-Mail vom 13. Februar 2020, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Nach Wiedergabe von Auszügen der Stellungnahme der Notifizierenden verwies die belangte Behörde auf folgende Begründung im Zustimmungsbescheid:

„Die Behandlungsprozesse der MBA *** sind weitgehend automatisiert. Transportbänder transportieren die Abfälle durch die Anlage, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen kommt.

Die Abfälle werden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt:

1. Fraktionen mit hohen Brennwerten

2. Recycelbare Sekundärrohstoffe

3. Reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden können.

Die Fraktionen mit hohen Brennwerten werden als Ersatzbrennstoffe weitergegeben.

Die Ersatzbrennstoffe werden von verschiedenen Zementwerken übernommen.

Die Deponiefraktion wird am selben Standort in *** (Deponie „***“, GLN ***) abgelagert."

In rechtlicher Hinsicht würdigte die zuständige Bundesministerin den Sachverhalt wie folgt:

„Gemäß § 69 Abs. 4 AWG 2002 müssen für die Bewilligung der Einfuhr jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

Gemäß Art. 9 Abs. 8 Iit. d der EG-VerbringungsV widerrufen die zuständigen Behörden ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass

„d) die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.“

Gemäß Art. 9 Abs. 9 EG-VerbringungsV erfolgt jeder Widerruf einer Zustimmung mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, von der den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien übermittelt werden.

Gemäß § 69 Abs. 9 ist ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.

Die nunmehrigen Angaben der C GmbH zur Behandlung in der MBA-Anlage in *** widersprechen den Angaben in den Notifizierungsunterlagen.

Es konnte daher im Rahmen der Notifizierung nicht geprüft werden, ob die Herstellung von Müllkompost sowie dessen Verwendung zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht eine ordnungsgemäße Behandlung des anlässlich der Verwertung R3 der notifizierten Abfälle anfallenden Abfalls darstellt.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„C. Beschwerdebegründung

1. Formelle Rechtswidrigkeit

1. 1Abweichen von der (beantragten) Notitizierung und Zuständigkeitsüberschreitung

In Verwaltungsverfahren, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur durch einen entsprechenden Antrag der Beteiligten eingeleitet werden können, bestimmt der Inhalt des Antrages den Gegenstand des Verfahrens. Er vereinigt daher in sich zwei Funktionen: Zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verfahrens, und zum anderen schafft er gleichzeitig die Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0070), auf den der Antragsteller einen Rechtsanspruch hat. Zu den antragsbedürftigen Verwaltungsakten gehören vor allem behördliche Genehmigungen, worunter auch die gegenständliche Notifizierung nach Art 4 ff AVV zu subsumieren ist. Der Notifizierungsantrag mitsamt den entsprechenden Notifizierungsunterlagen, der vom Notifizierenden bei der zuständigen Behörde eingebracht wird, steckt daher die äußerste Grenze des „Entscheidungsspielraums” der Behörde ab. An dieser Beurteilung ändert sich freilich nichts, wenn die Notifizierung mitsamt den Unterlagen – wie im gegenständlichen Fall – von der zuständigen italienischen Behörde an die österreichische Behörde zur Zustimmung übermittelt werden. Auch die österreichische Behörde kann daher nur auf Grundlage der (übermittelten) Notifizierung und deren Unterlagen entscheiden und nicht von dem durch den Notifizierenden (beschwerdeführende Partei) mit seiner Notifizierung abgesteckten Spielraum abweichen oder gar darüber hinaus entscheiden.

Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht jedoch die ihr zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192 und 29.1.1996, 94/16/0158).

lst der Inhalt des Antrages unklar, darf ihn die Behörde nicht von vorherein zurückweisen. Vielmehr hat sie gem. § 37 und 39 AVG die wahre Absicht des Einschreiters, etwa durch Aufforderung zur Präzisierung (VwGH 15.9.1992, 92/04/0025) oder durch Einvernahme zu klären. Keinesfalls darf sie einem mehrdeutigen Antrag ihre eigene Deutung unterstellen, gleichgültig, ob diese für den Antragsteller günstig oder nachteilig ist (VwGH 12.9.1996, 96/20/0530). Bei einem inhaltlich unklaren Anbringen hat die Behörde vielmehr gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) in einer der Verfahrensökonomie entsprechenden Weise eine Klärung herbeizuführen. Auf die Manuduktionspflicht gemäß §13a AVG gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien, wie dies bei der beschwerdeführenden Partei im Notifizierungsverfahren der Fall war, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Wie bereits ausgeführt, definiert der Antrag der Partei der Behörde gegenüber den Prozess- bzw. Verfahrensgegenstand. Die Behörde darf von sich aus nicht davon abweichen. Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sich eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz (Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung – VwGH 23.2.1996, 93/17/0200), sondern auch das verlassungsgesetzlich gewährleistet Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 11.502/1987).

Wie aus den Ausführungen sowie dem Akteninhalt ersichtlich wurde die Zustimmung zur Notifizierung Nr. *** mit Bescheid vom 17.10.2019, GZ: ***, geändert mit Bescheid vom 26.11.2019, GZ: ***, „antragsgemäß“ erteilt. Darin heißt es wörtlich, dass die Notifizierung Nr. *** – und damit auch die Notifizierungsunterlagen einen integralen Bescheidbestandteil der Zustimmungsbescheide bildet. Die Notifizierungsunterlagen‚ die einen Bestandteil der Zustimmungsbescheide bilden, enthalten lediglich das Mindesterfordernis einer Verwertungsquote von 55 % nach R3 ohne entsprechende Einschränkungen. Es sind somit keine Behandlungsverfahren nach R3 ausgeschlossen.

Auf diesen Umstand wurde bereits mehrfach hingewiesen, wobei auch klargestellt wurde, dass sämtliche – dh 100% – der verbrachten bzw. angelieferten Abfälle beim Abfallübernehmer einem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) zugeführt werden. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) ist der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Dieses biologische Verwertungsverfahren ist von den Notifizierungsunterlagen und auch von den Zustimmungsbescheiden gedeckt. Was nach Abschluss dieses Verwertungsverfahrens nach R3, bei dem die Mindestverwertungsquote deutlich überschritten wird, mit dem verbleibenden Material geschieht bzw. wofür dieses in weitere Folge verwendet wird, ist kein Gegenstand der Notifizierungsunterlagen. Die Notifizierungsunterlagen, die einen integralen Bestandteil der Zustimmungsbescheide bilden, enthalten dazu keine entsprechenden Vorgaben oder Verpflichtungen. Die Entscheidung, was mit Material nach Abschluss des Rotteverfahrens (Verwertung nach R3) geschieht, kann daher alleine der Abfallübernehmer treffen. Selbst wenn die Rechtsmeinung der belangten Behörde wider Erwarten doch richtig sein sollte, dass nämlich auch die innerstaatliche Verwertung nach der im Notifizierungsbescheid genannten Verwertung von diesem Bescheid umfasst wäre, würden die Angaben im Notifizierungsverfahren trotzdem eingehalten werden, weil die Mindestverwertungsquote nach R3 von 55% jedenfalls überschritten wird.

Die belangte Behörde ist – ohne nähere Veranlassung durch die beschwerdeführende Partei oder die Abfallübernehmerin – vom Genehmigungs- bzw. Notifizierungsantrag abgewichen respektive hat sie diesen umgedeutet indem sie auch nach Abschluss des Verwertungsverfahrens nach R3 über die Notifizierung hinaus, nicht „gedeckte“, überschießende und unzulässige nachträgliche Bedingungen/Auflagen für die Verwertung vorgeschrieben hat. Konkret vermeint die belangte Behörde, dass mit der „Nichtnennung" der Verwendung des Materials als Oberflächenabdeckung in der Notifizierung bzw. den Unterlagen formal nicht dem Notifizierungsbescheid entsprochen worden und die Notifizierung deshalb zu widerrufen sei. Die belangte Behörde hat dadurch einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt – nämlich die Modifikation und Umdeutung der Notifizierung – ohne diesbezüglichen Antrag erlassen bzw. dem Antrag/der Notifizierung ihre eigene Deutung unterstellt und dadurch eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Sie hat damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 11.502/1987) verletzt.

Würde man der Rechtansicht der belangten Behörde folgen, könnte faktisch jede Notifizierung, bei der die vom Notifizierenden bestimmten Vorgaben der Notifizierungsunterlagen eingehalten werden, nachträglich mittels entsprechender zusätzlicher Auflagen/Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich der vermeintlich zulässigen Verwertungsverfahren/-methoden für unzulässig erklärt werden. Dass dies nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der AVV steht, die die europaweite Harmonisierung und Effizienz der Abfallverbringung sowie entsprechende Rechtssicherheit für die hiervon Betroffenen bezweckt, ist offenkundig.²

Bereits aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid (formell) rechtswidrig und zu beheben.

1. 2mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung

Nach den §§ 58 und 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden Behörden bzw. die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH, Ra 2015/20/0067, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, (jeweils mwN).

Der angefochtene Bescheid genügt diesen Anforderungen nicht. Die pauschale und lediglich wenige Sätze umfassende Aussage, wonach die Verwertung der verbrachten Abfälle in der Behandlungsanlage der C GmbH nicht den Notifizierungsunterlagen entspreche, entspricht nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung. Diese Aussage wurde offenbar aus dem Schreiben vom 12.2.2020 in den angefochtenen Bescheid hineinkopiert und ohne Berücksichtigung der Parteienäußerung vom 19.2.2020 übernommen.

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig und aufzuheben.

Die Behörde muss sich mit der Frage der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen – zB, dass die biologische Behandlung ein Verwertungsverfahren nach R3 darstellt –, im Einzelnen auseinandersetzen und dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst treffen Der bloße Hinweis auf inhaltlich nicht wiedergegebene und damit nicht konkretisierte Erhebungsergebnisse (etwa) in einem anderen Verfahren stellt keine, einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Bescheidbegründung dar (vgl. VwGH 07.12.2000‚ 2000/16/0061). Dies gilt freilich auch im gegenständlichen Fall, wo im Wesentlichen ausschließlich der Akteninhalt (insb. das Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2020) und die stark verkürzt wiedergegebene Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei in die Bescheidbegründung hineinkopiert wurden. Eigene Feststellungen und Erhebungen wurden von der belangten Behörde gerade nicht getroffen. Zusammenfassend wurde lediglich festgehalten:

„Es konnte daher im Rahmen der Notifizierung nicht geprüft werden, ob die Herstellung von Müllkompost sowie dessen Verwendung zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht eine ordnungsgemäße Behandlung des anlässlich der Verwertung R3 der notifizierten Abfälle anfallenden Abfalls darstellt.”

Die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde ermöglicht keine nachprüfende Kontrolle der „Bescheidbegründung”. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig.

Im Übrigen wurden auch wesentliche Sachverhaltselemente nicht bzw. schlicht falsch festgestellt. Zum Teil wurden diese Feststellungen insb. aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung – nämlich, dass die Notifizierungsunterlagen eine biologische Behandlung (Verwertung nach R3) nicht umfassen würden, – unterlassen (sog. sekundärer Verfahrens- bzw. Feststellungsmangel). Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Beweise bzw. Feststellungen,

dass ein Verwertungsverfahren nach R3 das Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden umfasst und auch die Kompostierung und sonstige biologischer Umwandlungsverfahren einschließt;

dass sämtliche der verbrachten Abfälle einer Verwertung nach R3 (biologische Behandlung/Rotte) zugeführt werden;

dass die Notifizierungsunterlagen lediglich das Mindesterfordernis einer Verwertungsquote von 55 % nach R3 – dh ohne entsprechende Einschränkungen – statuieren;

dass im Falle des potentiellen Abweichens von den Notifizierungsunterlagen allenfalls eine (vorteilhafte) Übererfüllung der Mindestvorgaben (Verwertungsquote) vorliegt;

dass es durch die Übererfüllung der (Mindest)Verwertungsquote zu keinen negativen Folgen gekommen ist.

Die belangte Behörde hat sich mit keinem der vorgebrachten Punkte auseinandergesetzt und diese insb. aufgrund der Verkennung der Rechtslage nicht berücksichtigt. Die vorgenannten (unterlassenen) Feststellungen wären somit auch wesentlich gewesen, weil sich daraus ergeben hätte, dass vom verfahrensgegenständlichen Widerruf der Notifizierung abzusehen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid ist aus den vorgenannten Gründen formell rechtswidrig und daher aufzuheben.

1.3. Verletzung Parteiengehör

Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG bzw §§ 17, 24 f VwGVG ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar (vgl VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 VfSlg 1804/1949]; VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vgl. §§ 10, 45 VwGVG).

Das Recht auf Parteiengehör erstreckt sich nicht bloß auf das in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten wird, zu den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern. Vielmehr steht es den Parteien frei – und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden – im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben.

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zu Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme besteht für die Partei nur dann, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb dabei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist (VwGH 22.5.2013, 2011/03/0168, mwH).

Mit Schreiben vom 7.12.2020, hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei bis spätestens 20.2.2020 die Möglichkeit zur Gegenäußerung zum geplanten Widerruf der Notifizierung bzw. zur Replik gegeben. Dieser Aufforderung ist die beschwerdeführende Partei mit umfassender Stellungnahme vom 19.2.2020 fristgerecht nachgekommen.

Die belangte Behörde hat die darin angeführten und substantiierten Argumente (insbesondere zur Einordnung der biologischen Behandlung als Verwertungsverfahren nach R3; zur Unionsrechtswidrigkeit und zum Verstoß gegen die Abfallhierarchie) nicht gewürdigt, sondern schlichtweg ignoriert. Stattdessen wurde im angefochtenen Bescheid – wie bereits im angedrohten Widerruf der Notifizierung vom 12.2.2020 – pauschal und schlicht ausgeführt, dass die tatsächliche Behandlung der Abfälle nicht mit den Notifizierungsunterlagen übereinstimme.

Wenngleich der beschwerdeführenden Partei somit (formal) die Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben wurde, hat sich die belangte Behörde mit keinem der von der beschwerdeführenden Partei näher ausgeführten Punkte/Argumente auseinandergesetzt.

Somit hat die belangte Behörde die dargestellte verfahrensrechtlich gebotene Rechtslage nicht hinreichend beachtet und auf dem Boden dieser Rechtslage ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels (Berücksichtigung und Würdigung der Argumente der beschwerdeführenden Partei) zu einem anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Ergebnis gekommen wäre.

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und zu beheben.

Der angefochtene Bescheid ist auch inhaltlich aus den nachfolgenden Gründen rechtswidrig.

2. Materielle Rechtswidrigkeit

Die von belangten Behörde im Schreiben vom 12.02.2020 sowie im bestätigenden angefochtenen Widerrufsbescheid vom 21.2.2020, GZ: ***, dargelegte Begründung beruht nicht nur auf falschen Annahmen, aus denen die falschen Schlüsse gezogen werden, sondern ist auch inhaltlich verfehlt. Die nachstehenden Ausführungen nehmen dabei auf die Notifizierungsunterlagen sowie auf die Angaben und übermittelten Unterlagen unseres langjährigen und verlässlichen Partners, der C GmbH, Bezug.

Richtig ist die Angabe der Abnehmerin (C GmbH), dass die in den Notifizierungsunterlagen näher bezeichneten Abfälle zunächst einer vollständigen, also 100%igen Verwertung mit einem Verfahren nach R3 (Rotte) zugeführt werden. In den Notifizierungsunterlagen wurde angegeben, dass mindestens 55% der Abfälle einer Verwertung zugeführt werden. Anders als dies die belangte Behörde vermeint, wurden und werden diese Anforderungen von der C GmbH vollständig erfüllt und nachgewiesen.

Entgegen der nicht näher begründeten Rechtsansicht der belangten Behörde stellt die biologische Aufbereitung des angelieferten Materials jedenfalls ein zulässiges Verwertungsverfahren nach R3 dar. lm Übrigen geht auch die Notifizierungsbehörde (damals BMNT) davon aus, wird doch im Zustimmungsbescheid das gesamte Verwertungsverfahren nach R3 – sohin ohne unsachgemäße Einschränkungen und unter Einschluss der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren – angeführt, zitiert und explizit für zulässig erklärt.

Konkret werden im gegenständlichen Fall die angelieferten bzw. verbrachten Materialien unter Beachtung sämtlicher rechtlicher Vorgaben insb. des AWG 2002 und der DVO 2008 zunächst einer Vorbehandlung (Selektion und allenfalls Zerkleinerung) unterzogen. Das Material hat einen Feuchtigkeitsgehalt von 40%. Nach der Zerkleinerung wird das Material einem Rotteprozess (R3) unterzogen. Der Rotteprozess setzt sich von selbst in Gang. Die Rottezeit ist abhängig von der Qualität des lnputmaterials. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) ist der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Auf Grund der hohen Qualität der Ausgangsmaterialien und dem fachlich einwandfrei durchgeführten R3Verwertungsverfahren fällt nach der Siebung/Klassierung des gerotteten Materials nur eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) an. Die Grobfraktion wird dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibt (sog. „Mittelfraktion“), kann und wird in weitere Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser wird sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschrieben, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck, eingesetzt. Das im Verfahren nach R3 hergestellte Müllkompostmaterial ersetzt somit ansonsten erforderliche (Primär)Rohstoffe, die für die Herstellung der Oberflächenabdeckung/Rekultivierungsschicht erworben und angeliefert werden müssten. Mit diesem Verfahren werden nicht nur Ressourcen (Primärrohstoffe) geschont, sondern es wird Abfallwirtschaft im Sinne der Nachhaltigkeit und des Vorsorgeprinzips betrieben. Die zuvor beschriebene R3-Verwertung ist, wie bereits ausgeführt, auch von den Notifizierungsunterlagen und dem Zustimmungsbescheid „gedeckt“ und zulässig. Der angefochtene Widerruf ist somit unzulässig, überschießend und mit Rechtswidrigkeit behaftet. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und zu beheben.

Unionsrechtlich nicht vorgesehen und somit unionsrechtswidrig ist die Vorschreibung bzw. die Limitierung des Verwendungszwecks von nach R3 (Verwertung) aufbereitetem Material. Vor allem die von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene „Uminterpretation“, oder wie es scheint, die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die im Notifizierungsbescheid nicht enthalten und auch nicht erforderlich sind, ist weder einfachgesetzlich noch unionsrechtlich vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Eine solche Vorgangsweise ist nicht geeignet erteilte Notifizierungen gemäß Art 9 AVV aufzuheben. Es ist, wie umfassend dargelegt, schlicht die Einhaltung eines Verwertungsverfahrens nach R3 mit einer Verwertungsquote von zumindest 55 % vorgeschrieben. Diese Mindestanforderung wurde bzw. wird von der C GmbH vollständig erfüllt respektive deutlich übertroffen und nachgewiesen. Wie bereits ausgeführt, wird das gesamte angelieferte Material einer biologischen Behandlung (Verwertung nach R3) zugeführt.

Selbst wenn mehr stofflich verwertet wurde als in den Notifizierungsunterlagen vorgesehen war, kann es sich dabei um keinen Anwendungsfall eines Widerrufs der Notifizierung handeln. Die Mindestverwertungsquote nach dem R3Verwertungsverfahrens wurde, wie aus den Notifizierungsunterlagen ersichtlich, mit 55 % angegeben. Diese Anforderung wird deutlich übertroffen. Mehr noch: Tatsächlich wurden und werden nahezu 100% des verbrachten angelieferten Materials einer Verwertung zugeführt. Eine entsprechende Übererfüllung der Verwertungsquote, kann niemals zu einer negativen Rechtsfolge (Widerruf der Notifizierung) führen. Dies ergibt sich bereits aus der (unions)rechtlich manifestierten Abfallhierarchie, wonach die Verwertung stets der Beseitigung vorzuziehen ist (vgl Art 4 Abs 1 der Abfallrahmenrichtlinie- ARRL). Die allfällige ÜbererfüIIung der Verwertungsquote, die über jener in den Notifizierungsunterlagen liegt, trägt somit dazu bei, dass tatsächlich nahezu das gesamte Material einer Verwertung zugeführt werden kann. Die Quoten (Prozentsätze) für die Verwertung sind nur als ungefähre, angepeiIte Mindestquoten zu sehen und stehen einer durchwegs als positiv anzusehenden, höheren (besseren) Verwertungsquote nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt umfasst die Deponiefraktion nur einen minimalen Anteil an der Gesamtmenge des angelieferten bzw. verbrachten Materials. Die von beschwerdeführenden Partei mit dem Abfallübernehmer gewählte Vorgangsweise entspricht daher den Vorgaben der AVV sowie der ARRL (insb. der Abfallhierarchie) und trägt zu einer Minimierung der „Beseitigungsfraktion” bei. Demgegenüber steht der verfahrensgegenständIiche Widerspruch der Notifizierung im Widerspruch mit (Unions)Recht. Wie bereits ausgeführt, sind die näher bezeichneten AbfaIIverbringungen (unions)rechtlich und dabei insbesondere aufgrund der Abfallhierarchie geboten. Die dem AbfaIIübernehmer, der C GmbH, tatsächlich zur Verfügung stehenden Abfälle werden zu nahezu 100% verwertet sowie einem sinnvolIen Zweck zugeführt. Aufgrund der Abfallhierarchie ist die Verwertung in Österreich jedenfaIIs der ansonsten drohenden bzw. erforderlichen Beseitigung in Italien vorzuziehen.

Die belangte Behörde würde bei Festhalten an der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht dem Unionsgesetzgeber untersteIIen, mit der Schaffung der Abfallhierarchie und dem Primat der Verwertung in Art 4 ARRL eine sinnentleerte Regelung geschaffen zu haben. In Verkennung der Abfallhierarchie und ÜbererfüIIung der in den Notifizierungsunterlagen gebotenen Verwertungsquote hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid materiell rechtswidrig und zu beheben.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage werden sämtliche Vorgaben der NotifizierungsunterIagen eingehalten bzw. hinsichtlich der Verwertungsquote nach R3 sogar deutlich übertroffen. Der unrechtmäßige Widerruf der Notifizierung nach Art 9 Abs 8 Iit d AbfallverbringungsVO entbehrt somit jeglicher Grundlage und widerspricht Unionsrecht. Es Iieg zudem, wie dargestellt, ein grobes Verkennen der Rechtslage vor, das an Willkür grenzt.

Für die beschwerdeführende Partei ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde offenbar mit aIIen Mitteln versucht, genehmigte und im Einklang mit europäischem und nationalem Recht stehende Abfallverbringungen zu verhindern. Die von der beschwerdeführenden Partei und dem Abfallübernehmer (C GmbH) gewählte Vorgehensweise – also die Abfallverbringung von Abfall von Italien nach Österreich mittels Zug – ist zudem auch aus Klima- und Umweltschutzgründen geboten. In Zeiten des gesteigerten Umwelt- bzw. CO2-Bewusstseins trägt die gewählte Vorgehensweise (Transport bzw. Import mittels Zug nach Österreich) maßgeblich dazu bei, Emissionen (insb. CO2), die bei ansonsten erforderlichen Transporten mittels LKW an wesentlich weiter entfernte Alternativstandorte (v.a. Deutschland, Frankreich, Holland) unweigerlich anfallen würden, zu reduzieren bzw. einzusparen. Mit dem nunmehr ausgesprochenen Widerruf der Notifizierung wird dieses für die Umwelt als absolut schädigend zu bezeichnende Vorgehen auch noch verstärkt“

Weiters wurde der Beschwerdeschrift ein Befund über die Beurteilung des heizwertarmen Outputs der MBA, erstellt von der D GmbH, Prüf-, Inspektionsstelle für Baustoffe- und Umweltanalytik, vom 20. Februar 2020, Zl. ***, angeschlossen.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom

17. Oktober 2019, Zl. ***, erging an die B S.r.l. ein Zustimmungsbescheid zur Notifizierung Nr. *** folgenden Inhaltes:

„Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erteilt gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EGVerbringungsV) sowie §§ 66 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. l 2002/102, i.d.F. BGBI. I 2019/71, der B S.r.l. die

Zustimmung

zur Verbringung von:

14. 000 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer

91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung

gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBI. II 2003/570, i.d.F. BGBI. Il 2008/498;

Code gemäß EU-Abfallverzeichnis:

19 05 01: nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

aus Italien vom Abfallerzeuger: F S.p.A. in liquidazione, ***, ***, *** (mechanisch-biologische Anlage in ***), über den Grenzübergang *** – *** (Autobahn ***) nach Österreich zur C GmbH, ***, ***,

zur Verwertung (R3) in der Anlage der C GmbH in ***, ***,

gemäß der Notifizierung Nr. ***, die ein integrierter Bestandteil dieses Bescheides ist,

antragsgemäß bis 30. September 2020 (letzter Beginn der Verbringung) unter Einhaltung folgender I. Bedingungen und ll. Auflagen:

I. Bedingungen

1. Diese Zustimmung ist nur unter der Voraussetzung gültig, dass auch die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort (***, ***, ***) vorliegt.

2. Diese Zustimmung wird unter dem Vorbehalt desjederzeitigen Widerrufs im Sinne des Art. 9 Abs. 8 EG-VerbringungsV erteilt.

3. […]

4. […]

5. Diese Zustimmung erlischt, wenn die ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe nicht mehr gesichert erscheint.

II. Auflagen:

[…]

3. Änderungen des Transportweges, des Zeitpunktes der Verbringung oder des Transportunternehmens sowie sonstige relevante Änderungen sind der Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie den übrigen betroffenen Behörden unverzüglich, und in jenen Fällen, in denen dies möglich ist, vor Beginn der Verbringung anzuzeigen.“

Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom

26. November 2019, Zl. ***, wurde die erteilte Zustimmung insofern abgeändert, als auch die Zustimmung für die Verbringung der notifizierten Abfälle per Bahn über den Grenzübergang *** – *** erteilt wurde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Februar 2013, Zl. , wurden die von der Abfallbehandlung und –verwertung „“ GmbH angezeigten Änderungen der mit Bescheid vom 26. März 2002, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigten mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Bezirk ***, gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen und wurde der Konsens gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 festgestellt.

Demnach ist diese mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage für die Behandlung von 62.000 t pro Jahr bzw. 400 t pro Tag nicht gefährlicher Abfälle genehmigt. Abfälle der Schlüssel Nr. 91103 „Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung“ nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind im Abfallkonsens enthalten. Diese Anlage wird nunmehr von der C GmbH betrieben.

Die Behandlungsprozesse der MBA *** sind weitgehend automatisiert. Transportbänder transportieren die Abfälle durch die Anlage, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen kommt. Die Abfälle werden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt:

1. Fraktionen mit hohen Brennwerten

2. Recycelbare Sekundärrohstoffe

3. Reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden können.

Die Fraktionen mit hohen Brennwerten werden als Ersatzbrennstoffe weitergegeben.

Die Ersatzbrennstoffe werden von verschiedenen Zementwerken übernommen.

Die Deponiefraktion wird am selben Standort in *** (Deponie „***“, GLN ***) abgelagert.

Es besteht ein Vertrag im Sinne der EG-VerbringungsV zwischen der Notifizierenden und der Empfängerin vom 24. Juli 2019.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der verfahrensgegenständlichen Notifizierung umfassten Abfälle nicht wie beantragt allesamt in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage der C GmbH dem abfallrechtlichen Konsens entsprechend behandelt werden würden. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Abfallbehandlungsanlage nicht konsensgemäß betrieben werde.

Am 11. Februar 2020 fand durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gemäß § 75 AWG 2002 statt. Dabei wurde festgestellt, dass die von gegenständlichen Abfallimporten umfassten Abfälle am Standort der Anlage derzeit in Boxen zwischengelagert werden, wobei diese Abfälle mit anderen, ebenfalls aus Italienimporten stammenden Abfälle vermischt gelagert wurden. Nur ein Teil der Abfälle wurde zu diesem Zeitpunkt einer Konfektionierung unterzogen.

Da seitens der Anlagenbetreiberin vermutet wird, dass ein Großteil der von der Abfallverbringung umfassten und zwischengelagerten Abfälle der Qualitätsklasse B der KompostVO entsprechen und demnach für die Herstellung einer Rekultivierungsschichte auf der angrenzenden Deponie „***“ geeignet wären, wurden von der Konsensinhaberin entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet und liegt zwischenzeitlich ein Untersuchungsbefund, erstellt von der D GmbH am 20. Februar 2020, Zl. ***, vor. Diese Untersuchungsanstalt kommt zum Ergebnis, dass die angelieferten heizwertarmen Fraktionen mittels des angestrebten R3-Verfahrens eine signifikant hohe Verwertungsquote erwarten lassen. Die tatsächlich zu deponierende Fraktion 0/4 mm würde nach Abzug des Trockenverlustes knapp unter 30 %, bezogen auf die Ausgangsmatrix von ca. 20 %, betragen. Die Fraktion 4/16 mm sei zur Herstellung künstlicher Erden mit dem Ziel des Einsatzes für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht voraussichtlich zulässig. Die Fraktion 16/x mm sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die thermische Verwertung zulässig.

Festzustellen ist, dass die von der verfahrensgegenständlichen Abfallverbringung umfassten Abfälle allesamt in der Abfallbehandlungsanlage behandelt werden/wurden. Eine Verlagerung der Abfälle auf die angrenzende Deponie „***“ zur Ablagerung bzw. zur Verwendung als Rekultivierungsschicht hat noch nicht stattgefunden. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine Ablagerung der aus der gegenständlichen Abfallverbringung stammenden Reststoffe nicht dem erteilten Abfallkonsens dieser Deponie entsprechen würde bzw. dass ein DVO 2008-konformer Deponiebetrieb nicht sichergestellt wäre.

Durch den verfahrensgegenständlichen Widerruf untersagten die italienischen Behörden eine weitere Abfallverbringung.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grund des eindeutigen Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie dem der Beschwerdeschrift angefügten Gutachten der D GmbH getroffen werden und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („EG-VerbringungsV“) lauten:

„TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

a) zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

6. „Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/12/EG;

[…]

35. „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

[…]

d) in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

TITEL II

VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3

Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

a) falls zur Beseitigung bestimmt:

alle Abfälle;

b) falls zur Verwertung bestimmt:

i)in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;

ii)in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;

iii)nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;

iv)nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

[…]

KAPITEL 1

Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4

Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Notifizierungs‐ und Begleitformulare:

Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:

a) Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und

b) Begleitformular gemäß Anhang IB.

Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und - soweit relevant - das Begleitformular aus.

Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet.

Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

2. Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:

Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.

3. Zusätzliche Informationen und Unterlagen:

Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

4. Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:

Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.

5. Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:

Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.

6. Geltungsbereich der Notifizierung:

Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.

Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.

Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:

a) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;

b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.

Artikel 5

Vertrag

(1) Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

(2) Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.

(3) Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

a) des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;

b) des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;

c) der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

(4) Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:

a) die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden, und

b) soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.

(5) Werden die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

[…]

Artikel 9

Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:

a) Zustimmung ohne Auflagen;

b) mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder

c) Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.

Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.

(2) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Entscheidung und die Gründe dafür; Kopien der Schreiben werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

(3) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre schriftliche Zustimmung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars oder der ihnen übermittelten Kopien dieses Formulars.

(4) Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab dem Datum ihrer Erteilung oder ab einem in dem Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Dies gilt jedoch nicht, falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(5) Eine stillschweigende Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen.

(6) Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind.

(7) Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung muss spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle durch die Anlage abgeschlossen sein, sofern von den betroffenen zuständigen Behörden kein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(8) Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass

a) die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht oder

b) die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden oder

c) die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das betreffende Verfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden oder

d) die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.

(9) Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, von der den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien übermittelt werden.

Artikel 10

Auflagen für eine Verbringung

(1) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen über eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8, um ihre Zustimmung zur notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden. Diese Auflagen können sich auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.

(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.

(3) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 spätestens bei Beginn der Verbringung gültig sind.

(4) Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, schriftlich mitgeteilt; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon.

Die Auflagen werden von der betreffenden zuständigen Behörde im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.

(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch vorschreiben, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, so, wie sie in der Notifizierung angegeben sind, für die Geltungsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

Artikel 11

Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung

bestimmten Abfällen

(1) Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der

Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort

gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrereder folgenden Gründe stützen:

a) Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler

Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder

b) die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

c) der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, gemäß nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

d) der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

e) der Mitgliedstaat möchte sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anhang II dieses Übereinkommens genannten Abfällen zu verbieten; oder

f) die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

g) die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG,

insbesondere den Artikeln 5 und 7,

i) wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss oder

ii) wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat oder

iii) wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; oder

h) die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die

Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

i) es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); oder

j) die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, und zwar auch in Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden.

(2) Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur auf Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f gestützte begründete Einwände erheben.

(3) Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre, so gilt

Absatz 1 Buchstabe a nicht. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, die der Auffassung ist, dass der vorliegende Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a Anwendung finden sollte, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen. Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission entscheidet dann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren.

(4) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich

hierüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

(5) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist

eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(6) Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a ergreift, um die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ganz oder teilweise zu verbieten oder gegen jegliche Verbringung von Abfällen Einwände zu erheben, oder

Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 12

Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1) Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a) Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder

b) die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

c) die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist.

Dies gilt nicht, sofern

i)eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung insbesondere für Abfälle besteht und sofern Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in der Gemeinschaftsgesetzgebung enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsgesetzgebung aufgenommen worden sind;

ii)das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat unter Bedingungen erfolgt, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;

iii)die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert worden sind, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt; oder

d) der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, nach nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

e) der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

f) die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

g) der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; oder

h) die verbrachten Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt; oder

i) die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

j) die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen behandelt, und zwar auch in den Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden; oder

k) die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/12/EG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(2) Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auf Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f gestützte begründete Einwände gegen die geplante Verbringung erheben.

(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

(4) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(5) Einwände, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 mitgeteilt werden.

(6) Der Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhobenen Einwände stützen können, und gibt dabei an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Rechtsvorschriften zur Erhebung begründeter Einwände herangezogen werden.“

Erwägungsgrund 20 dieser Verordnung laut:

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

Erwägungsgrund 21 sieht vor:

Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage

erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen

Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen

behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (AbfallrahmenRL) lauten:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

[…]

15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes:

[…]

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

[…]

7. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verbringung

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.“

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

Notifizierungsunterlagen

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;

[…]

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

[…]

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

[…]

(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.

(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.“

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 66 Abs. 2 und 69 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 3 Z 2 AVG, zumal Bestimmungsort der vom verfahrensgegenständlichen Abfallimport umfassten Abfälle *** ist.

Die EG-VerbringungsV und das AWG 2002 regeln die Vorgangsweise bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorgaben der unmittelbar anwendbaren EG-VerbringungsV werden durch die im 7. Abschnitt des AWG 2002 enthaltenen Regelungen (insbesondere zum Organisations- und zum Verfahrensrecht) ergänzt (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 366 ff.).

Die EG-VerbringungsV legt Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen fest (Art. 1 EG-VerbringungsV). § 66 Abs. 2 AWG 2002 enthält Zuständigkeitsbestimmungen für die innerstaatliche Vollziehung der EGVerbringungsV und erklärt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) zur zuständigen Behörde.

Die im AWG 2002 enthaltenen Regelungen dienen sohin der Ausgestaltung jener Regelungen, deren Präzisierung die EG-VerbringungsV den Mitgliedstaaten überlässt. Widersprechen die im AWG 2002 (oder in anderen Gesetzen) getroffenen Regelungen der unmittelbar anwendbaren EG-VerbringungsV, haben diese nationalen Bestimmungen unangewendet zu bleiben (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsrecht [2015], § 66 Rz 1 mwN).

Unbestritten ist, dass von der belangten Behörde rechtskräftig der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zur Behandlung in der Abfallbehandlungsanlage der C GmbH im Bezirk *** mit den festgestellten Bescheiden, befristet bis 30. September 2020, erteilt wurde; weiters die rechtliche Qualifikation der von der Abfallverbringung umfassten Abfälle.

Unstreitig ist auch, dass die Abfallbehandlungsanlage der C GmbH am verfahrensinkriminierten Standort dem Verwertungsverfahren R3 „Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ gemäß Anlage 2 zum AWG 2002 zuzuordnen ist und wurde diese rechtliche Beurteilung von der Abfallrechtsbehörde im Zustimmungsbescheid so auch dargelegt.

Ebenso geht die Abfallrechtsbehörde davon aus, dass Teile der von der Notifizierung umfassten Abfälle derzeit noch nicht für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf der angrenzenden Deponie verwendet bzw. deponiert werden, sondern lediglich entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Oberflächenabdeckschicht durchgeführt werden.

Der von der belangten Behörde herangezogene Widerrufsgrund des Art. 9 Abs. 8 lit. d EG-VerbringungsV lässt einen Widerruf zu, wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass die Abfälle in einer Weise verbracht werden, verwertet werden oder beseitigt werden, die nicht im Notifizierungsformular und im Begleitschein angegeben oder diesen beigefügt sind.

Wie festgestellt konnten diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen werden und geht auch die Abfallrechtsbehörde vom Vorliegen dieser Umstände nicht aus. Vielmehr wurde der Widerruf auf die von der Anlagenbetreiberin bei der Überprüfungsverhandlung gegenüber Behördenvertretern deklarierten Planungen der C GmbH gestützt. Da ein rechtmäßiger Widerruf nach der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage aber ein faktisches Tun, und nicht lediglich Planungsüberlegungen voraussetzt, ist schon aus diesem Grund der von der Bundesministerin ausgesprochene Widerruf mit Rechtswidrigkeit belastet.

Darüber hinaus geht die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass mit ihrer Zustimmung nicht nur die Verpflichtung der von der Abfallverbringung umfassten Abfälle zur Behandlung in der angezeigten Abfallbehandlungsanlage verbunden ist, sondern dass Teil dieser rechtskräftigen Zustimmung auch die weitere Behandlung der (Rest)Abfälle - nach deren Behandlung in der Anlage der C GmbH in *** – ist und jegliche Änderungen der Behandlung der Rest(Abfälle) zustimmungspflichtig wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass § 68 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, also die Verpflichtung zur Übermittlung der technischen Beschreibung der Restabfallbehandlung im Notifizierungsverfahren, verordnungskonform auszulegen ist bzw. die notwendigen Notifizierungsunterlagen in Art. 4 der EG-Verbringungs-V dargestellt sind.

Zu den nach Artikel 4 Nr. 2 EG-VerbringungsV bereitzustellenden Informationen (ergänzend zur Verpflichtung zur Ausfüllung des Notifizierungsformulars und des Begleitformulars) ist auf Anhang II der EG–VerbringungsV zu verweisen, der vorsieht:

„ANHANG II

INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

Teil 1 IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

1. Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen;

2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden;

[…]

20. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

a) geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung,

b) Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall,

c) geschätzter Wert der verwerteten Stoffe,

d) Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils;

[…]“

Demnach hat der Notifizierende im Notifizierungsverfahren die Menge des nicht verwertbaren Abfalls, eine geplante Methode zur Beseitigung der Restabfälle, sowie eine Kostenschätzung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verwertungsmethode darzulegen.

Ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verbringung bestimmt sind, ist nach der Rechtsprechung des VwGH im Verbringungsrecht verordnungs- und richtlinienkonform zu beurteilen; im Verbringungsrecht gilt der Grundsatz des Vorranges für eine Verwertung, soweit die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind (VwGH 02.06.2005, 2003/07/0012). Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der EG-VerbringungsV betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (vgl. VwGH 02.06.2005, 2003/07/0012).

Zuletzt setzte der EuGH im Jahr 2016 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen fort und führte dabei Folgendes an (EuGH 28.07.2016, Rs C147/15, Edilizia Mastrodonato):

„38Somit ist davon auszugehen, dass diese Begriffsbestimmung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Begriffsbestimmung entspricht, wonach das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin liegt, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können (Urteil vom 27. Februar 2002, ASA, C 6/00, EU:C:2002:121, Rn. 69).

39Daraus folgt, dass die Schonung der natürlichen Ressourcen der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein muss. Umgekehrt kann, wenn die Schonung natürlicher Ressourcen nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Luxemburg, C 458/00, EU:C:2003:94, Rn. 43).

40Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 15 und 19 der Richtlinie 2008/98, dass in deren Anhängen I und II die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben werden sollen, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie enthalten.

41Demnach muss jedes Abfallbehandlungsverfahren als „Beseitigung“ oder „Verwertung“ eingestuft werden können, und dasselbe Verfahren kann, wie sich aus Art. 3 Nr. 19 der Richtlinie 2008/98 ergibt, nicht zugleich als „Beseitigung“ und als „Verwertung“ eingestuft werden. Lässt sich daher, wie im Ausgangsverfahren, ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung der betreffenden Verfahren nicht einem oder einer einzigen der in den Anhängen I und II der Richtlinie erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie von Fall zu Fall eingestuft werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2002, ASA, C-6/00, EU:C:2002:121, Rn. 62 bis 64).

Demnach kann das notifizierte Abfallbehandlungsverfahren, wie sich aus Art. 3 Nr. 19 der Richtlinie 2008/98 ergibt, nicht zugleich als „Beseitigung“ und als „Verwertung“ eingestuft werden. Aus den zitierten Rechtsgrundlagen und Entscheidungen ergibt sich auch, dass Sinn und Zweck der Zustimmungspflicht ist, den Verbringungszweck behördlich kontrollieren zu können. Aus den oben wiedergegebenen Erwägungsgründen der EG-VerbringungsV ist weiters abzuleiten, dass durch die ergänzenden Informationspflichten iSd Anhanges II Teil 1 Z 20 die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sichergestellt werden soll.

Fraglich ist, ob die im Notifizierungsformular anzugebenden bzw. diesen beizufügenden Informationen zu den nicht verwertbaren Abfällen iSd Anhanges II Teil 1 Z 20 im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme eine Bindungswirkung entfalten und die Rechtskonformität einer genehmigten Abfallverbringung zur Verwertung erschüttern können, insbesondere, wenn – nach gesetzes- und konsensgemäßer Behandlung – die geplante Behandlung der Restabfälle in einer anderen (zulässigen) Weise erfolgt.

Die Abfallrechtsbehörde geht nämlich davon aus, dass eine Herstellung von Müllkompost sowie dessen Verwendung zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht im Rahmen des Notifizierungsverfahrens „anlässlich der Verwertung R3“ noch geprüft werden müsse, um der Abfallverbringung (weiter) zustimmen zu können.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung bringt die zuständige Bundesministerin jedenfalls zum Ausdruck, dass eine dem Anlagenkonsens gemäße Behandlung in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage der C GmbH nicht bezweifelt wird und hier nicht der Grund für den erteilten Widerruf gesehen wurde. Vielmehr sieht sie als Teil der zustimmungspflichtigen Abfallverbringung, welche Maßnahmen die Empfängerin der Abfälle nach der notifizierten Abfallbehandlung ergreift. In diesem Sinne wurde der von der belangten Behörde herangezogene Widerrufsgrund des Art. 9 Abs. 8 lit. d EG-VerbringungsV weit ausgelegt und die weiteren (geplanten) Behandlungsschritte (nach Verlassen der mechanisch-biologischen Anlage) als notifizierungspflichtig qualifiziert. Aus diesem Grund vertritt die Bundesministerin die Rechtsauffassung, die von der Beschwerdeführerin im Notifizierungsverfahren dargelegten Informationen zum geplanten Umgang mit den Restabfällen – nach Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage der C GmbH - hätten Bindungswirkung.

Der Widerrufsgrund des Art. 9 Abs. 8 lit. d EG-VerbringungsV ist verordnungskonform auszulegen und ist auch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zu berücksichtigen. Die darin enthaltenen Anweisungen sind nämlich für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare essentiell, und somit für die Auslegung des im Notifizierungsverfahren bindenden Inhaltes eines Notifizierungsformulars (bzw. Begleitscheines) wesentlich. Gemäß Anhang 1C Punkt I.5. soll das Notifizierungsformular den betroffenen zuständigen Behörden die Informationen liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierten Abfallverbringungen beurteilen zu können.

Gemäß Punkt IV. 22. dieser Verordnung ist das Feld 11 wie folgt auszufüllen

Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes). Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13-D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden (etwaige in R12/13 oder D13-D15 wie auch die in D1-D12 oder R1-R11 aufgeführten) Verfahren als Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft unter ‚Grund für die Ausfuhr‘ auf den zuvor gestellten hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats gemäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten außerhalb der OECD können auf der Grundlage des Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben zum Grund für die Ausfuhr verlangen.

Daraus folgt, dass im Fall einer Behandlung in einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage nach Anhang 2 zum AWG 2002 lediglich der Code R3 im Notifizierungsformular aufzuscheinen hat. Richtigerweise sind die geplanten weiteren Behandlungsmethoden bei einer Verwertungsmaßnahme im Notifizierungsverfahren dazustellen, bilden jedoch lediglich die Grundlage, um Einwände der Behörde gemäß Artikel 12 Nr. 1 lit. g EG-VerbringungsV prüfen zu können (siehe Erwägungsgrund 21).

Die von der belangten Behörde getroffene Auslegung erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Sinne der notwendigen Rechtssicherheit im Rahmen einer rechtsgültig zugestimmten Abfallverbringung verordnungswidrig. Insbesondere kann nicht jede (geringfügige) Änderung der im Notifizierungsverfahren darzustellenden Planungen iSd Anhang II Teil 1 Z 20 EG-VerbringungsV zu einem Widerruf der erteilten Zustimmung führen. Wie festgestellt, wurden von der belangten Behörde - im Zuge einer Ermächtigung nach Artikel 10 EG-VerbringungsV - keine Auflagen im rechtskräftigen Zustimmungsbescheid der Rechtsmittelwerberin erteilt, welche zu einem Widerruf nach Artikel 9 Nr. 8 lit. b EG-VerbringungsV berechtigen würden. Insbesondere kann der rechtlichen Beurteilung des Zustimmungsbescheides vom 17. Oktober 2019, GZ ***, nicht entnommen werden, dass sich eine der erteilten Auflagen - wie in Artikel 10 Nr. 1 EG-VerbringungsV gefordert - auf Einwände iSd Artikel 11 und 12 stützen würde, sodass der Wortlaut in Auflage 3. „sowie sonstige relevante Änderungen“ sich nur auf die Abfallverbringung zur Anlage der C GmbH beziehen kann. Im Übrigen ging die Abfallrechtsbehörde in ihrem Widerrufsbescheid von keiner gegenteiligen Rechtsansicht aus.

Gestützt wird diese Rechtsmeinung auch auf Artikel 10 Nr. 5 EG-VerbringungsV, wonach die Behörde am Bestimmungsort die Anlage (ergo den Empfänger) verpflichten kann, die Ausgänge, sowie die damit verbundenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren – so sie in der Notifizierung angegeben – aufzuzeichnen. Nach dem klaren Wortlaut kann nur EINE Anlage verpflichtet werden (nämlich der Empfänger der Abfälle). Da auch die Wahl mehrerer Behandlungsverfahren mit dem Ausgangsmaterial demnach zulässig ist und diese Aufzeichnungen nach dieser Bestimmung erst innerhalb eines Monats NACH Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die Behörde zu übermitteln sind, kann eine Zuständigkeit der Bundesministerin für den Abfallstrom – nach Behandlung in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage der C GmbH – nicht erkannt werden.

Im Übrigen geht die belangte Behörde in ihrem Zustimmungsbescheid selbst davon aus, dass eine „ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe“ „ebenfalls gesichert“ erscheint. Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, dass damit bindende Verwertungsquoten bzw. bestimmte Behandlungsverfahren iSd Anhang 2 des AWG 2002 vorgeschrieben worden wären. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die im Zustimmungsbescheid vorgeschriebene Bedingung 5. zu verweisen, wonach die Zustimmung unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Behandlung der Reststoffe erteilt wurde. Die belangte Behörde nimmt im Zustimmungsbescheid selbst an, dass eine Deponierung der Reststoffe eine „ordnungsgemäße Behandlung“ darstellt, zumal bereits im Notifizierungsverfahren eine Deponierung eines Teiles der Restabfälle vorgesehen war. Der Vollständigkeit halber ist auf Anhang 2 zum AWG 2002 zu verweisen, wonach das Beseitigungsverfahren D1 als Abfallbehandlungsverfahren zu qualifizieren ist. Im Übrigen finden sich wie festgestellt keinerlei Hinweise, dass ein DVO 2008-konformer Deponiebetrieb nicht sichergestellt wäre.

Wesentlich für eine Rechtskonformität der von der Zustimmung umfassten Abfallverbringung ist, dass eine Abfallbehandlung nach dem angezeigten Verwertungsverfahren in der betroffenen mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage tatsächlich ordnungsgemäß stattfindet. Gegenteiliges wurde von der Abfallrechtsbehörde nicht aufgezeigt und finden sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte im behördlichen Akt, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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