LVwG N LVwG-AV-1184/001-2019

LVwG-AV-1184/001-2019State Administrative CourtMay 19, 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeitsprüfung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1184/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1184.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über den als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz von Herrn A (***, ***) vom 09.10.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.10.2019, ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 23.02.1994) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 8, 25 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem nunmehrigen Beschwerdeführer die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 23.02.1994 unter der Nr. *** ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen der Kategorie B binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu übergeben sind. Dies gelte dann nicht, wenn die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen wurden.

Begründet wurde die Entscheidung mit der fehlenden Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes. Gestützt wurde diese Beurteilung auf den Umstand, dass am 19.09.2019 eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß § 25 WaffG durch die Polizeiinspektion *** durchgeführt worden sei. Dabei wäre festgestellt worden, dass eine konkret bezeichnete Pistole (Kategorie B) laut Angabe des nunmehrigen Beschwerdeführers bei einem Einbruchdiebstahl in der Türkei entwendet worden sei.

Weder die Ausfuhr der Waffe in die Türkei noch der Diebstahl wären der Behörde angezeigt worden.

Zugestellt wurde der genannte Bescheid am 14.10.2019. Dagegen richtet sich ein mit 09.10.2019 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmann-schaft Tulln (dieses Schreiben ist offensichtlich die Reaktion auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.09.2019 Einräumung von Parteiengehör). In diesem Schreiben entschuldigt sich der Beschwerdeführer für sein Fehlverhalten. Es tue ihm leid, dass er die Waffe in die Türkei mitgenommen habe. Er besitze in der Türkei ein altes Haus im Dorf und – da es immer wieder zu Einbrüchen komme – habe er die Waffe in die Türkei mitgenommen und dort im Haus gelagert. Die Waffe habe er im letzten Jahr im Sommer mitgenommen.

Da in diesem Zeitraum seine Ehefrau verstorben sei, wäre er sehr durcheinander und verwirrt gewesen und habe deswegen vergessen die Bezirkshauptmannschaft zu informieren. Während sich der Beschwerdeführer um das Begräbnis seiner Frau gekümmert habe, sei in das Haus in der Türkei eingebrochen worden und das gesamte Geld und die Waffe gestohlen worden. Dies habe er in der Türkei sofort der Polizei gemeldet, er besitze darüber auch eine Bestätigung, die er jedoch ebenfalls in der Türkei vergessen habe. Diese könne er aber nachbringen.

Der Beschwerdeführer besitze seit vielen Jahren seinen „Waffenschein“ und habe es bis dato noch nie Probleme gegeben. Der Waffenschein sei sein ganzer Stolz. Mittlerweile wäre er auch sehr krank und müsse viele Medikamente nehmen. Abschließend wird ersucht, vom Entzug des „Waffenscheines“ Abstand zu nehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unbestritten fest:

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat Herrn A mit Datum 23.02.1994 eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** ausgestellt.

Auf Basis dieser Waffenbesitzkarte hat der Genannte u.a. eine Schusswaffe der Kategorie B (Pistole CZ 75 Kaliber 9 mm, Nr. ***) besessen. Etwa im Sommer 2018 hat der nunmehrige Beschwerdeführer die genannte Schusswaffe eigenmächtig und ohne jede behördliche Genehmigung von Österreich in die Türkei verbracht und in einem – nach eigenen Angaben – ihm gehörenden Haus aufbewahrt. Die Waffe ist – ebenfalls nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers – noch im Sommer 2018 im Rahmen eines Einbruchdiebstahls in der Türkei entwendet worden.

Bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens auf Entziehung der Waffenbesitzkarte hat der Beschwerdeführer weder die Verbringung der Waffe in die Türkei noch den Diebstahl derselben bei den österreichischen Behörden gemeldet.

Dieser unbestrittene Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 25 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung 5 Jahre vergangen sind. Gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

Gemäß § 25 Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von der Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Ergänzend dazu bestimmt § 8 Abs. 1 WaffG, dass ein Mensch dann verlässlich ist, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen

Gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit. gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches.

§ 8 Abs. 1 WaffG regelt somit allgemein den Begriff der Verlässlichkeit und unter den Abs. 2 und 3 jene Umstände, unter denen ein Mensch jedenfalls nicht verlässlich iSd § 8 WaffG ist. Aufgrund der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 leg.cit. können daher selbstverständlich auch Umstände, die nicht unter Abs. 2 und 3 aufgelistet sind, jedoch zumindest einen gleichgroßen Schweregrad aufweisen, die mangelnde Verlässlichkeit begründen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Schusswaffe der Kategorie B ohne jede Bewilligung der österreichischen Waffenbehörden und auch ohne jede Bewilligung der türkischen Behörden von Österreich in die Türkei verbracht. Die Türkei ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer keinen europäischen Feuerwaffenpass.

Es kann kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass die bewilligungslose Ausfuhr einer Schusswaffe der Kategorie B aus Österreich und damit auch die Einfuhr in ein Drittland ohne Bewilligung nicht nur grobe Rechtsverstöße darstellen, sondern darüber hinaus auch die Geisteshaltung des Beschwerdeführers deutlich aufzeigen, der offensichtlich die erwähnte Schusswaffe wie ein persönliches Reiseutensil behandelt hat.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es unterlassen, den behaupteten Diebstahl bei den österreichischen Waffenbehörden anzuzeigen. Erst durch die behördlich angeordnete regelmäßig wiederkehrende Überprüfung ist der zu beurteilende Sachverhalt bekannt geworden, zu diesem Zeitpunkt lag der Diebstahl zumindest ein Jahr bereits zurück.

Für das erkennende Gericht bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in seiner Gesamtschau jedenfalls die Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG 1996 ausschließt, sodass die Bezirkshauptmannschaft Tulln als belangte Behörde rechtsrichtig den Entzug der Waffenbesitzkarte bescheidmäßig ausgesprochen hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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