LVwG N LVwG-AV-675/001-2014

LVwG-AV-675/001-2014State Administrative CourtMay 18, 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Sicherungsmaßnahmen; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-675/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.675.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die als Beschwerden zu beurteilenden Berufungen des A, in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. August 2002, ***, betreffend

a.die Anordnung der Ersatzvornahme,

b.die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme,

zu Recht:

1. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.9.1998, Zl. ***, sowie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.8.1999, Zl. *** (in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 11.7.2001, Zahl ), wurde Herrn A betreffend das Anwesen „“, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben, welche in weiterer Folge einem Vollstreckungsverfahren zugeführt wurden.

Konkret lauteten die zur Vollstreckung stehenden angeordneten Maßnahmen wie folgt:

„a) Auflagen der Baubehörde

1. Das Sandsteinüberlager des Fensters des Abstellraumes im Obergeschoß über dem Stalltrakt bzw. der „Rauchkuchl“ ist auszulösen, steinmetzmäßig so zu verkleben, dass seine Tragfähigkeit wiederhergestellt ist oder durch ein neues Überlager zu ersetzen.

2. Das Gesimse über dem östl. Fenster des Speiseraumes bei welchem Ziegel abzustürzen drohen, ist instandzusetzen.

3. Die fehlenden Gratsteine beim südwestl. Grat des Daches über dem Gerichtssaal sind zu ersetzen.

4. Bei der Kellerstiege und der östl. Stiege in den Garten sind Handläufe zu montieren.

5. Beim ostseitigen Stiegenabgang in den Hof weist das Gewölbe über dem Obergeschoß Setzungsrisse auf. Diese sind mittels Ziegel - oder Holzkeilen zu verkeilen und die Sprünge zu verputzen.

6. Die ins Freie führende Türe der Speis im Obergeschoß ist außenseitig durch ein 1 Meter hohes, dichtes Geländer (max. 12,5 cm Öffnungen) zu sichern.

7. Das Dach des Stallgebäudes, welches beim Giebelanschluss fehlende Ziegel aufweist, und in der gesamten Fläche schadhaft ist, ist übersteigen zu lassen und ist fehlendes und schadhaftes Material zu ersetzen.

8. Die Eisenträger der Platzldecke des Stallraumes sowie der stählerne Unterzug sind durch sandstrahlen zu entrosten und mit einem Korrosionsschütz zu versehen.

9. Herabgefallener Fugenmörtel der Platzldecke ist wieder einzubringen.

10. Im Stallraum gelagerte Batterien sind bis zur Entsorgung in einer flüssigkeitsdichten Wanne zu lagern und sachgemäß zu entsorgen.

11. Die im ehemaligen Speicher zum Dachboden führenden Holzstiegen sind mit einem Handlauf auszustatten und ist die Absturzstelle im Obergeschoß durch eine 1 Meter hohe Brustwehr und eine Mittelsprosse zu sichern.

12. In Anbetracht der nachträgl. auf den Verputz genagelten Stromleitungen und nicht abgedeckter Kabelklemmen ist Mängelfreiheit der elektr. Installationen durch Vorlage eines Sicherheitsprotokolles gemäß Elektrotechnikgesetzes in bundeseinheitl. Fassung, ausgestellt durch einen befugten Fachmann nachzuweisen.

b) Auflagen der Denkmalschutzbehörde:

1. Das Sandsteinlager über der Eingangstüre ist zur Sicherung der darüber befindlichen Putzmalereien dauerhaft zu pölzen.

2. Die westliche Gebäudeaußenwand sowie die instabilen Teile des Abstellraumes im 1. Obergeschoß über dem Stalltrakt bzw. der „Rauchkuchl“ sind fachgerecht zu sichern und vor dem weiteren Verfall zu bewahren. Die Vorgangsweise, wie diese „Abstützung“ durchgeführt werden kann, ist mit einem Statiker abzustimmen.

3. An den Fassaden ist eine restauratorische Sicherung von gefährdeten Putzteilen des 17. Jahrhunderts durchzuführen. Dafür sind spätere Überputzungen zu entfernen und die losen Stellen zumindest zu unterfüllen, wobei deren Wiederinstandsetzung nicht erforderlich ist. Die Sicherungsarbeiten sind mit einem Restaurator abzustimmen.“

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 27. März 2002, ***, wurde Herrn A die Ersatzvornahme angedroht und eine weitere Frist von zwei Monaten ab Zustellung (erfolgte durch Hinterlegung am 2. April 2002) des Schreibens für die Erfüllung gesetzt.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. August 2002, ***, wurden einerseits die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend die Vorschreibungen im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.9.1998, Zl. *** sowie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.8.1999, Zl. *** (in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 11.7.2001, Zahl ***) gegenüber Herrn A verfügt und andererseits die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von € 174.000,--- angeordnet.

Gegen diese zwei Bescheide hat Herr A entsprechend der Aktenlage fristgerecht mit Schreiben vom 7. Juli 2002 Berufung (als Einspruch bezeichnet) erhoben.

In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die beanstandeten Beugebrechen bereits vor Ausfertigung der Bescheide in Auftrag gegeben worden seien und bis 31.10.2002 abgeschlossen sein werden.

Diese Berufungen wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Amt der NÖ Landesregierung vorgelegt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobenen Berufungen als Beschwerden anzusehen waren.

Seitens der NÖ Landesregierung wurden die offenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.

Auf Grund einer Nachschau im Grundbuch der Republik Österreich (hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) ergab sich, dass das Eigentum mit Kaufvertrag vom 24.09.2008 von Herrn A je zur Hälfte an Herrn B und Frau C übergegangen ist.

Aus einer Niederschrift einer baubehördlichen Überprüfung der Marktgemeinde *** vom 21.11.2013, ***, ergibt sich u.a. Folgendes:

„…

Beim Objekt *** handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt, welches einen mittelalterlichen Kern aufweist und im 16. Jahrhundert erweitert wurde. Der das gegenständliche Objekt betreffende Bauakt beginnt erst im Jahr 1985 mit danach folgenden Bewilligungen.

Der heutige Bauzustand präsentiert sich im äußeren Erscheinungsbild mit schadhaften Fensterkonstruktionen‚ einzelnen schadhaften Sandsteinüberlagern, Schäden bei Fensterparabeten durch ausgebrochenes Mauerwerk und generell durch einen schadhaften Fassadenputz.

Im Gebäudeinneren wurden bereits Sanierungsmaßnahmen statischer Form durch Einbau von Deckenschließen sowie Einbau einzelner tragender Wände vorgenommen. Weiters wurde im Erdgeschoß der Fußbodenaufbau durch Einbringen einer Schotterung und eines neuen Fußbodenaufbaues saniert. Zum Einbau von Bädern und Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum wurde bereits mit Einbau von Trennwänden begonnen. Darüber hinaus wurden in einzelnen Räumen neue Holzdeckenkonstruktionen eingezogen.

Da die Fassadenrenovierung einen Teil des Gesamtprojektes darstellt und die für den Einbau von neuen Fensterkonstruktionen erforderlichen Fenster bereits vor Ort liegen, kann die Fassadensanierung erst nach Trockenlegung der Gebäudeaußenmauern und des Fenstereinbaues vorgenommen werden.

Viele der bereits getätigten Maßnahmen sowie noch der Umbau zu vier Wohnungseinheiten; sowie der Einbau von Bädern und WC’s stellen baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen dar.

Aus bautechnischer Sicht ist es daher erforderlich, ein Einreichprojekt über die bereits getätigten und noch geplanten baulichen Maßnahmen und Widmungsänderungen zu erstellen, in welchem auch die geplanten Maßnahmen an den Fassaden sowie der vorgesehene Abbruch eines Stallzubaues eingearbeitet werden müssen. Das Projekt muss auch den Nachweis der Einhaltung der Wärmeschutzwerte gemäß OIB 6 für wärmetechnisch verbesserte oder neue Bauteile und Fenster umfassen.

Die erforderlichen Projektunterlagen sind bis spätestens 31. März 2014 der Behörde vorzulegen.

Stellungnahme D, Bundesdenkmalamt:

Aus Sicht des Bundesdenkmalamtes werden die konsenslosen Veränderungen am Objekt wie das Entfernen historischer Putzschichten, Abbruch von historischen Zwischenwänden, Entfernung des historischen Stiegenaufganges und Eingriffe in die Bodenzone zur Kenntnis genommen. Alle weiteren geplanten Maßnahmen müssen abstimmend mit dem Bundesdenkmalamt erfolgen. Hierbei benötigt das Bundesdenkmalamt als Entscheidungsgrundlage Einreich- und Färbelungspläne. Zur Färbelung der Fassade bedarf es eines restauratorischen Gutachtens. Zur Restaurierung der historischen Deckenspiegel und Malereien muss ebenfalls ein restauratorisches Gutachten inklusiv Maßnalunenkonzept vorgelegt werden. Nach Vorliegen dieser Unterlagen wird das Bundesdenkmalamt eine Veränderung des Objektes prüfen und stellt eine Bewilligung in Aussicht.

…“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 30. Jänner 2017, LVwG-AV-675/001-2014, wurde Herr A, die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, die Marktgemeinde ***, das Bundesdenkmalamt sowie die neunen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes Herr B und Frau C jeweils ersucht mitzuteilen, ob die vorgeschriebenen Aufträge allenfalls zwischenzeitig erledigt wurden bzw. wurden die Behörden ersucht mitzuteilen, ob die vorgeschriebenen Aufträge in Anbetracht einer geänderten Sach- und Rechtslage (geänderte Vor-Ort-Situation, geänderter Bewilligungskonsens, etc.) allenfalls zwischenzeitig faktisch und/oder rechtlich überholt sind.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017, GZ: ***, teilte die Marktgemeinde *** im Wesentlichen Folgendes mit:

„…Die Eigentümer der Liegenschaft *** - B und C wohnhaft in ***, *** haben mit Ansuchen vom 01.04.2014 um baubehördlich Bewilligung für den Umbau und Sanierung des bestehenden Wohnhauses bei der Marktgemeinde *** angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde mit Ladung vom 29.04.2015 eine Bauverhandlung am 15.05.2014 anberaumt und mit baubehördlichem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2014 bewilligt. Die Baubeginnanzeige für dieses Vorhaben wurde am 06.02.2015 von der Marktgemeinde *** entgegengenommen.

Für den Umbau und die Sanierung dieser Liegenschaft besteht somit eine rechtswirksame baubehördliche Bewilligung. Gemäß NO Bauordnung 2014 hat die Fertigstellung bis zum zu erfolgen.

…“

Mit diesem Schreiben wurden auch in Kopie die Unterlagen des baubehördlichen

Bewilligungsverfahrens übermittelt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12. Juli 2018, LVwG-AV-675/001-2014, wurden erneute Anfragen jeweils an die Marktgemeinde *** (bezugnehmend auf das Schreiben vom 8. Februar 2017), die Bezirkshauptmannschaft Zwettl und das Bundesdenkmalamt gestellt.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018, GZ: ***, teilte die Marktgemeinde *** Folgendes mit:

„In Entsprechung Ihres Schreibens vom 12. Juli 2018, Zahl LVwG-AV-675/001-2014 teilen wir Ihnen mit, dass mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 21.05.2014 die baubehördlich Bewilligung für den Umbau und Sanierung des bestehenden Wohnhauses erteilt wurde. Der Baubeginn dieser Umbau und Sanierungsmaßnahmen wurde mit Schreiben vom 06. Februar 2015 am 22. Janner 2015 bei der Baubehörde angezeigt. Die Ausführungsfrist erlischt somit gemäß § 24 der NÖ Bauordnung in diesem Fall am 21. Janner 2020.

Der Umbau und die Sanierungsmaßnahmen des Wohnhaues der Liegenschaft *** sind noch nicht abgeschlossen.

Die Baubehörde teilt die Auffassung, dass die Aufträge, welche mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.09.1998 vorgeschrieben wurden, obsolet sind.“

Nachdem das Bundesdenkmalamt mitteilte am 6. September 2018 zur Klärung einen Lokalaugenschein vorzunehmen, teilte nach Nachfrage des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 5. November 2018 das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 14. November 2018, GZ: ***, Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesdenkmalamt nimmt Bezug auf Ihr Schreiben vom 5.11.2018 und den zuvor am 6.9.2018 abgehaltenen Lokalaugenschein und darf zunächst den AV der zuständigen Gebietsbetreuerin der Abt. NÖ gewünscht wie folgt übermitteln:

„AKTENVERMERK

E

Am 6. September fand ein Augenschein im unter Denkmalschutz stehenden Herrenhaus *** statt, an dem die Eigentümer B und C, Herr Bürgermeister F und E teilnahmen.

Anlass dazu war die Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nach dem Stand der vorgeschriebenen lnstandsetzungsaufträge.

Im Einzelnen wurden die zur Vollstreckung angeordneten Maßnahmen behandelt:

a)(Auflagen der Baubehörde)

1. Sandsteinüberlager im OG über dem Stalltrakt: es wurde ein neues steinernes Überlager angefertigt, das im Gebäude zum Einbau bereitsteht.

2. Instandsetzung Gesimse über östl. Fenster Speiseraum: wurde erledigt

3. Ersetzen fehlender Gratsteine: erledigt

4. Montage von Handläufen bei zwei Stiegen: erledigt

5. Verkeilen und Verputzen der Setzungsrisse beim ostseitigen Stiegenabgang in den Hof: teilweise erledigt

6. Absicherung der Tür der Speis: erledigt

7. Bis 9. Stallgebäude — Dach, Eisenträger und Fugenmörtel der Platz/decke: nicht erledigt.

Dieser Bauteil ist zum Abbruch vorgesehen und denkmalbehördlich und baurechtlich freigegeben

10. Entsorgung der Batterien: erledigt

11. Holzstiege im Speicher: ist nicht mehr vorhanden und die mögliche Absturzstelle im OG ist nicht mehr betretbar

12. Offen liegende Stromleitungen: wurden entfernt

b) (Auflagen des Bundesdenkmalamtes)

1. Sandsteinlager über der Eingangstüre: Steinlager fehlt, Bereich wurde provisorisch gesichert

2. Statische Sicherungen: augenscheinlich erfüllt, es wurden Schließen eingezogen

3. Fassadenputz sichern: Sicherungsarbeiten stehen noch aus, es wurde bislang nur ein restauratorischer Befund erstellt.

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass der überwiegende Teil der aufgetragenen Maßnahmen durchgeführt wurde.

Bis heute haben die derzeitigen Eigentümer kein Ansuchen um Bewilligung der geplanten (und teilweise auch erfolgten) Arbeiten beim BDA eingebracht. Es liegt daher auch keine denkmalbehördliche Bewilligung vor. Die Baubehörde hat angegeben, dass ein Baubescheid vorliegt und eine Baubeginnsmeldung erfolgt ist".

Als FAZIT zu Ihren beiden Fragen

  • ob die vorgeschriebenen Aufträge in Anbetracht einer geänderten Sach- und Rechtslage (geänderte Vor-Ort—Situation, geänderter Bewilligungskonsens, etc.) allenfalls zwischenzeitig aus Sicht des Denkmalschutzes faktisch und rechtlich überholt sind;

  • ob zwischenzeitlich eine denkmalbehördliche Bewilligung erlangt wurde und bejahendenfalls, ob dadurch die Sicherungsmaßnahmen (Bescheid der BH Zwettl vom 31.08.1999, Zl. ***) erfüllt bzw. obsolet sind;

darf daher zusammenfassend festgehalten werden:

In Anbetracht des Ermittlungsergebnisses wird das Bundesdenkmalamt nun prüfen, ob der Zustand des Denkmals noch die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung (1981) vorhandene Bedeutung aufweist. Sowohl die mangelnde Bauunterhaltung, als auch verschiedene abträgliche Veränderungen der vergangenen 37 Jahre, deren Verursacher heute nicht mehr zweifelsfrei feststellbar ist, könnten die Denkmalsubstanz reduziert und sich nachteilig auf ihre künstlerische Erscheinung ausgewirkt haben. Vom Ergebnis der ha Bewertung wird gesondert berichtet.

Die ggstl Aufträge sind aus Sicht des Denkmalschutzes (noch) nicht gegenstandslos geworden, da — wie gesagt - noch nicht alle Arbeiten abgeschlossen sind.

Es liegt allerdings aus Sicht der Denkmalpflege (bis zur ha Entscheidung über die Belassung im oder Entlassung aus dem Denkmalschutz) nicht im Interesse des Bundesdenkmalamtes, die Vollstreckung des noch ausstehenden Auftrages (hinsichtlich der Auflagen des Bundesdenkmalamtes, nämlich die Sicherung der noch vorhandenen Reste des Fassadenputzes) derzeit weiter zu betreiben.“

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019, GZ: ***, teilte das Bundesdenkmalamt Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesdenkmalamt nimmt Bezug auf lhr Schreiben vom 12.6.2019 und teilt im Zusammenhang mit der Frage der Instandsetzungsaufträge zur Bedeutung des gegenständlichen Denkmals wie folgt mit:

l. Denkmalschutz

Aus fachlicher Sicht steht die fortwährende Denkmalbedeutunq des Herrenhauses in *** außer Frage, vql Punkt Il)

Der bestehende Denkmalschutz muss aus Sicht der Behörde daher aufrechterhalten werden.

Das gegenständliche Gebäude wurde am 7.2.2019 vom nachstehend genannten Gutachter in Anwesenheit der Eigentümer B und C begangen. Anwesend war zudem Frau E (Bundesdenkmalamt, Abt. für Niederösterreich) und Herr Bürgermeister F.

ll. Gutachtliche Bewertung / G, 2.4.2019

Denkmalschutz

Für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude (***) mit dem ummauerten Hof wurde mit Bescheid vom 22. Mai 1981 (ZI. ***) festgestellt, dass die Erhaltung in öffentlichem Interesse gelegen ist.

Geschichte

Der Ort *** wurde erstmals um 1280 als „“ genannt und wurde bereits 1297 als Markt bezeichnet. Das Herrenhaus im Ortszentrum diente als Witwensitz von H, die zuletzt mit dem *** Herrschaftsinhaber liiert war. Bis 1813 blieb das Gebäude Sitz der herrschaftlichen Verwaltung und des zuständigen Landgerichts. Ab 1813 begann der Abverkauf des einst umfangreichen Gebäudekomplexes, welcher in Kleinhäuser aufgeteilt wurde und unterschiedliche Besitzer bekam. Der Hauptteil ( ggst. begangenes Objekt) gelangte in den Besitz von I, auf den 1850 J folgte. 1894 wurde das Gebäude an K und 1934 an L übergeben. 1975 wurde M Eigentümer und 1982 A — heute sind B und C die Eigentümer. Zur Baugeschichte des Gebäudes wird in der DMDB festgehalten: „Mächtiger, aus dem 17. Jh. stammender, pilastergegliederter Wohntrakt eines ehem. Gutshofes unter hohem Walmdach. Im Inneren Erdgeschossräume von Stichkappentonnen überwölbt; Stiegenaufgang mit barocker Steinbalustrade.

Obergeschossräume mit Bande/werkstuckdecken, 1. H. 18. J

Beschreibung

Das zweigeschossige, weitgehend geschlossene Hauptgebäude unter Walmdach ist parallel zur Durchfahrtsstraße im Ortszentrum gelegen. Die Fassade ist einfach gegliedert, der Putz ist im Erdgeschoss fast vollkommen abgebröckelt. Der Bau ist aus Bruchstein errichtet, im Zuge der Fassadengestaltung des 18. Jhs. wurden Lisenen mit Ziegeln vorgeblendet. Der abbröckelnde Putz lässt eine frühere (Renaissance/Frühbarock) gemalte Gliederung erkennen. Ebenso zeichnet sich ein gemaltes Wappenfeld ab. Die Fenster weisen Steingewände in unterschiedlichem Erhaltungszustand auf, die Holzfenster selbst wurden teilweise rezent erneuert.

Die Seitenfassaden sind einfacher gehalten, die Wand zum Garten im Westen neigt sich und wurde mit Zugankern abgefangen. Der Garten ist mit einer Bruchsteinmauer umgeben, im Norden schließt darin an das Hauptgebäude ein niedriges Nebengebäude (Wirtschaftsgebäude) an. Dieses ist einfach gestaltet, die Decke im Inneren ist eingestürzt. An der Ostseite des Hauptgebäudes wurde ein rezenter Treppenanbau entfernt.

Das Hauptgebäude wird im Inneren durch die Einfahrt erschlossen, diese weist ein auf kräftigen Pfeilern ruhendes Tonnengewölbe (Stein) auf. Ein frühneuzeitliches Portal führt in den westlichen Kellerbereich. Westlich der Einfahrt besteht ein großer Erdgeschossraum mit rezent eingezogener Holzdecke und einer sekundär eingesetzten Mittelsäule. Die rückwärtigen Räume sind gewölbt (Ziegel) und mit einer rezenten Zwischenmauer versehen worden — Reste einer Rauchkuchl sind erkennbar. Die Räume östlich der Einfahrt zeigen Tonnen- und Kreuzgratgewölbe, eine Zwischenwand wurde rezent eingezogen, ein Gewölbe zeigt eine vegetabile Malerei aus dem 20. Jh. Der Putz an den Wänden der Erdgeschossräume wurde weitgehend entfernt, die Gewölbe weisen Risse auf.

Von der Einfahrt führt eine zweiarmige Steintreppe, dessen untere Stufen derzeit fehlen, in das Obergeschoss, dort ist die Mündung der Treppe mit einer offenbar sekundär zusammengestellten Barockbalustrade versehen. Der Aufgangsraum ist tonnengewölbt (Ziegel). Die ehem. Wohnräume im Obergeschoss sind teils kreuzgratgewölbt, ein Raum weist eine barocke Bande/werkstuckdecke mit malerischen Ergänzungen des 19. Jhs. auf. Rückwärtig ist ein Rest einer Rauchkuchl zu erkennen.

Fazit

Das Herrenhaus stellt einen für *** und die nähere Umgebung wichtigen Bau dar, der die Geschichte des Ortes widerspiegelt. Diese geschichtliche Bedeutung zeigt sich auch in der Besitzerfolge. Die Aufteilung des einst umfangreichen Gebäudekomplexes, von dem das Herrenhaus den Hauptanteil darstellt, dokumentiert in kultureller Hinsicht die Verbürgerlichung des einst adeligen Gutshofes. Die künstlerisch-gestalterischen Details, die bis heute erhalten sind, vermitteln deutlich den gehobenen Anspruch seiner Bewohner und Besitzer. Typologisch steht der Bau in deutlicher Nähe zum herrschaftlichen Schlossbau der Frühen Neuzeit und des Barock. Als Vergleichsobjekte können aber auch die oft sehr herrschaftlich ausgeführten Pfarrhöfe des Waldviertels gelten. Dem Gebäude kommt folglich bis heute eine künstlerische, geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.

Die seit der Unterschutzstellung vorgenommenen, rezenten Veränderungen und der heutige Erhaltungszustand schmälerten die Denkmalbedeutung dabei in der Gesamtschau nur bedingt.

Aus fachlicher Sicht kam es im ggst. Fall zwar zu Beeinträchtigungen, die durch unsachgemäße „Ergänzungen“ entstanden, aber keinesfalls zum Verlust der Denkmaleigenschaften.

III. Zur Frage,

  • ob die vorgeschriebenen Aufträge in Anbetracht einer geänderten Sach- und Rechtslage (geänderte Vor-Ort-Situation, geänderter Bewilligungskonsens, etc.) allenfalls zwischenzeitig aus Sicht des Denkmalschutzes faktisch und rechtlich überholt sind bzw. ob zwischenzeitlich eine denkmalbehördliche Bewilligung erlangt wurde und bejahendenfalls, ob dadurch die Sicherungsmaßnahmen (Bescheid der BH Zwettl vom 31.08.1999, Zl. ***) erfüllt bzw. obsolet sind;

kann daher nochmals festgehalten werden, dass die in Rede stehenden Aufträge nicht gegenstandslos geworden sind und das Interesse des Bundesdenkmalamtes, die Vollstreckung hinsichtlich der Auflagen des Bundesdenkmalamtes, nämlich die Sicherung der noch vorhandenen Reste des Fassadenputzes zu betreiben, nach wie vor gegeben ist.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 4. Februar 2020 um Übermittlung einer Kostenschätzung für die restauratorische Sicherung von gefährdeten Putzteilen des 17. Jahrhunderts an der Fassade des Anwesens „***“, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom 31. März 2020, GZ: ***, Folgendes mit:

„…

Bei der Besichtigung zur Kostenfeststellung für die restauratorische Sicherung der historischen Putzteile am 19.3.2020 musste festgestellt werden, dass mittlerweile die gesamte Fassade abgeschlagen ist. Somit kann keine Sicherung der historischen Putzteile mehr vorgenommen werden.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 2. April 2020, LVwG-AV-675/001-2014, wurde den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit geboten zum zwischenzeitlich erhobenen Sachverhalt bis einschließlich 15. Mai 2020 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat keine Verfahrenspartei Gebrauch gemacht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73 (541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Eine Ersatzvornahme iSd § 4 Abs. 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239).

Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. z.B. VwGH 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040; 15. Mai 2012, 2009/05/0056; 28.05.2018, Ra 2018/05/0284).

Die Paritionsfrist wurde mit Androhungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 27. März 2002 gesetzt und mit zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens bestimmt. Dieses Schreiben wurde am 2. April 2002 an Herrn A zugestellt. Die Paritionsfrist endete daher am 2. Juni 2002. Da bis zum Ablauf der Paritionsfrist keine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten ist, galt Herr A – ungeachtet eines später (im Jahr 2008) erfolgten Eigentumsübergangs – im gegenständlichem Vollstreckungsverfahren als Verpflichteter.

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen Bescheide zugrunde, mit welchen

-Ersatzvornahme angeordnet wurde;

-die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden.

Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen. Im gegenständlichen Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich generell eine inhaltliche Prüfung der Titelbescheide (Sicherungsbescheide) verwehrt, da diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,11. Auflage, Rz 1319; VwGH 13.12.1988, 88/05/0141, 22.6.1995, 95/08/0106 u.a.).

Einzig wesentliche Änderungen des Sachverhalts könnten dazu führen, dass der titelmäßige Anspruch erloschen ist.

Allerdings wäre die Vollstreckung eines Titelbescheides trotzdem tatsächlich dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (VwGH 18.03.1994, 91/07/0162). Sind die im Titelbescheid angeordnete Maßnahmen nämlich teilweise bereits erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme und demnach auch die Anordnung einer Kostenvorauszahlung hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (VwGH 14.12.2000, 99/07/0185).

Gegenständlich ergab sich (vgl. obige Schreiben der Marktgemeinde *** vom 17. Juli 2018, GZ: ***; des Bundesdenkmalamtes vom 14. November 2018, GZ: ***, vom 29. Juli 2019, GZ: *** und vom 31. März 2020, GZ: ***) unstrittig durch die Angaben der Baubehörde einerseits und das Bundesdenkmalamt andererseits, dass die rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen entweder erfüllt oder gegenstandslos bzw. nicht mehr erfüllbar sind.

Es kommt daher auch keine Ersatzvornahme der Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Daher konnte auch eine Vorauszahlung der Kosten entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083).

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