LVwG N LVwG-AV-606/001-2019

LVwG-AV-606/001-2019State Administrative CourtMay 14, 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Rückerstattung; Anzeigepflicht; Ratenzahlung; Härte;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-606/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.606.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Herrn MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. Mai 2019, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass zum einen der von der belangten Behörde herangezogene Zeitraum statt mit 1. Oktober 2018 mit 1. November 2018 bis zum 31. März 2019 neu festgelegt wird und zum anderen der Betrag für die Rückerstattung von € 1.823,62 auf den Betrag von € 800,00 herabgesetzt sowie die Frist für diese Rückerstattung gleichzeitig mit längstens 31. August 2020 neu festgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Der Bürgermeister der Stadt *** gewährte der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Juli 2018, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis längstens 31. März 2019 in der Höhe von monatlich € 863,04; gleichzeitig wurden ihr für diesen Zeitraum auch die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gewährt und wurde sie bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit einem Kind im gleichen Haushalt wohne. Sie habe weder ein Einkommen noch Vermögen und erhalte sie auch keine Leistungen seitens Dritter. Sie sei dauernd arbeitsunfähig und erhalte Pflegegeld der Pflegestufe 5.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019, Zl. ***, wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2. Juli 2018 gewährten Leistungen aufgrund ihres Umzuges nach *** abgeändert und ausgesprochen, dass ihr ab dem 1. Oktober 2018 längstens bis zum 31. März 2019 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 513,62 sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gewährt werden, wobei die gewährten monatlichen Geldleistungen auch zur Auszahlung gebracht wurden.

In der Folge ermittelte die belangte Behörde, dass nachstehend angeführte Zuwendungen (Eigenerläge) auf das Konto der Beschwerdeführerin getätigt wurden:

am 14. November 2018 ein Betrag in der Höhe von € 460,00,

am 4. Dezember 2018 ein Betrag in der Höhe von € 300,00,

am 10. Dezember 2018 die Beträge in der Höhe von € 200,00 und € 50,00,

am 18. Dezember 2018 ein Betrag in der Höhe von € 100,00,

am 11. Februar 2019 die Beträge in der Höhe von € 400,00, € 50,00 und € 50,00,

am 14. März 2019 ein Betrag in der Höhe von € 50,00,

am 19. März 2019 ein Betrag in der Höhe von € 300,00,

was einen Betrag in der Höhe von insgesamt € 1.960,00 ergebe.

Mit Schreiben vom 15. April 2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Zuwendungen zur Kenntnis und führte sie weiters aus, dass ihr aufgrund dieser Zuwendungen für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2019 lediglich folgende Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gebührt hätten:

vom 1. November 2018 bis zum 30. November 2018 ein Betrag in der Höhe von € 53,62,

vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2019 kein Betrag, da ein Überbezug in der Höhe von € 136,38 vorhanden sei,

vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Jänner 2019 ein Betrag in der Höhe von € 526,24,

vom 1. Februar 2019 bis zum 28. Februar 2019 ein Betrag in der Höhe von € 26,24 und

vom 1. März 2019 bis zum 31. März 2019 ein Betrag in der Höhe von € 176,24.

Sie habe diese Sachverhaltsänderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung bekannt gegeben, wodurch sie Leistungen in der Höhe von € 1.960,00 zu Unrecht bezogen habe. Es werde daher beabsichtigt, sie zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verpflichten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt habe, dass die angeführten Zuwendungen von ihrem geschiedenen Ehegatten stammen würden und immer zweckgebunden gewesen seien. Ihr sei mitgeteilt worden, dass das für das Zuflussprinzip unerheblich sei, da auch Leistungen für Telefon, Wohnung und dgl. in den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt seien. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mitgeteilt, dass sie mit ihrem Geld nicht auskomme und ihren Bedarf nicht decken könne.

Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ihr Konto ganz leer gewesen sei und sie sehr viele Ausgaben gehabt habe. Das überwiesene Geld habe sie sich von ihrem geschiedenen Ehegatten und von ihren Kindern ausgeborgt und könne jederzeit überprüft werden, was mit diesem Geld bezahlt worden sei. Sie ersuchte um Nachsicht und teilte mit, dass sie den Betrag nicht zurückzahlen könne.

Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann mit Bescheid vom 8. Mai 2019, Zl. ***, gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG die Kosten der mit dem Bescheid vom 7. Jänner 2019, Zl. ***, für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 1.823,62 dem Land Niederösterreich bis zum 4. Juni 2019 zu erstatten.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des im Spruch genannten Bescheides in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erhalten habe. Auf ihrem Konto seien während dieser Zeit folgende Zuwendungen (Eigenerläge) getätigt worden:

am 14. November 2018 ein Betrag in der Höhe von € 460,00,

am 4. Dezember 2018 ein Betrag in der Höhe von € 300,00,

am 10. Dezember 2018 die Beträge in der Höhe von € 200,00 und € 50,00,

am 18. Dezember 2018 ein Betrag in der Höhe von € 100,00,

am 11. Februar 2019 die Beträge in der Höhe von € 400,00, € 50,00 und € 50,00,

am 14. März 2019 ein Betrag in der Höhe von € 50,00,

am 19. März 2019 ein Betrag in der Höhe von € 300,00,

was einen Betrag in der Höhe von insgesamt € 1.960,00 ergebe.

Die Beschwerdeführerin habe diese Sachverhaltsänderung nicht bekannt gegeben.

Die Änderung des Sachverhaltes seit dem 14. November 2018 habe eine Änderung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Folge gehabt. Berechne man die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Sachverhaltsänderung seit dem 14. November 2018 neu, so ergebe sich Folgendes:

erhaltentats. AnspruchÜberbezug

01.11. – 30.11.2018:€ 513,62€ 53,62€ 460,00

01.12. – 31.12.2018€ 513,62€ 0,00€ 513,62

01.01. – 31.01.2019€ 525,55€ 525,55

01.02. – 28.02.2019€ 525,55€ 25,55€ 500,00

01.03. – 31.03.2019€ 525,55€ 175,55€ 350,00

€ 1.823,62

Stelle man die gewährten und zur Auszahlung gebrachten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den ab der Sachverhaltsänderung tatsächlich zustehenden Leistungen gegenüber, so ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen in der Höhe von € 1.823,62 zu Unrecht bezogen habe. Dieser unrechtmäßige Bezug sei auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen. Wie sich aus § 23 Abs. 1 NÖ MSG ergebe, sei sie jedoch zur Anzeige der Sachverhaltsänderung verpflichtet gewesen. Da sie ihre Anzeigepflicht verletzt habe, sei sie zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte.

Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass ein auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag als Zufluss gelte, auch wenn der Betrag einer im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt werde. Sie habe diese Zuwendungen nicht gemeldet und daher Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Unrecht bezogen. Bei einer rechtzeitigen Meldung (innerhalb von zwei Wochen) ihrerseits wäre ein Überbezug zu verhindern gewesen. Sollte es ihr nicht möglich sein, den Betrag in Höhe von € 1.823,62 mit einer Zahlung zu begleichen, so könne auch eine Ratenvereinbarung geschlossen werden.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, je etwas zu verheimlichen oder einen Gewinn aus dieser Sachlage zu ziehen. Es sei ein Missgeschick ihrerseits gewesen, sich nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. Ihre Arzttermine und Krankenhausbesuche seien oft und von langer Dauer. Tagtäglich habe sie sich vorgenommen, die Tatsache, dass ihr ihr geschiedener Ehegatte Geld geborgt habe, zu melden. Dies habe sie jedoch, ohne die entsprechende Absicht zu haben, vergessen. Sie entschuldige sich dafür und ersuche um Nachsicht, da sie aufgrund ihrer jetzigen Situation auf diese Beträge angewiesen sei, da ihr Geld oft nicht ausreiche, weshalb sie sich dieses Geld ausborgen habe müsse. Somit sei es eine Schuld und kein Gewinn für sie. Sie könne den von ihr geforderten Betrag nicht bezahlen, da sie weder Mittel noch Geld dafür besitze.

Am 13. Mai 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die beiden Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden und an der die Beschwerdeführerin persönlich teilgenommen hat; die belangte Behörde teilte am 6. Mai 2020 telefonisch mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, und hat diese auch nicht teilgenommen. Im Zuge dieses Telefongespräches teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch mit, dass die Beschwerdeführerin neben dem Pflegegeld der Pflegestufe 5 seitens der belangten Behörde einen monatlichen Deckungskostenbeitrag für dringend benötigte Medikamente in der Höhe von € 43,50 und monatliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 385,29 nach dem NÖ SAG erhält.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihrer Krankheiten und der daraus folgenden Therapien und Spitalsaufenthalte nicht mehr wisse und sich nicht mehr erinnern könne, welche Beträge sie von ihrem geschiedenen Ehegatten und von ihren Kindern erhalten habe, sodass sie die von der belangten Behörde errechnete Summe in der Höhe von € 1.960,00 nicht bestätigen könne. Diese Beträge würden vom geschiedenen Ehegatten und von ihren Kindern stammen und seien diese für gewisse Zwecke, wie z.B. für Strom, Internet, Telefon, Gemeindegebühren etc., verwendet worden. Auf die Frage des Gerichts, ob sie sich dieses Geld von ihrem geschiedenen Ehegatten und ihren Kindern ausgeborgt habe, gab sie bekannt, dass dies zutreffend sei, dass sie sich dieses ausgeborgt habe. Sie zahle aber nichts zurück, zumal sie sich mit ihrem geschiedenen Ehegatten nicht besonders gut verstehe und ihre Kinder dieses Geld nicht zurückverlangen würden. Weiters gab sie an, dass sie monatlich Einkommen von Pflegegeld der Pflegestufe 5 beziehe sowie Sozialleistungen in der Höhe von rund € 385,00 und eine Medikamentenkostenunterstützung in der Höhe von monatlich € 43,50. Sie habe weder Vermögen noch irgendetwas Erspartes noch Liegenschaften, sodass es ihr nicht möglich sei, den verfahrensgegenständlichen Betrag zurückzuzahlen.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Gerichtsaktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 steht für das erkennende Gericht folgendes fest:

Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid aufgelisteten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten hat.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Kontoauszüge vom Konto der Beschwerdeführerin auch fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2019 die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid aufgelisteten Zuwendungen (Eigenerläge) von Dritten, und zwar von ihrem geschiedenen Ehegatten und von ihren Kindern, erhalten hat.

Unbestritten steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin diese Zuwendungen der belangten Behörde nicht angezeigt hat, wobei es im gegenständlichen Verfahren weder auf die Motive und Ursachen für die unterlassene Anzeige durch die Beschwerdeführerin noch auf ein Verschulden ihrerseits ankommt.

Weiters steht aufgrund einer telefonischen Mitteilung der belangten Behörde am 6. Mai 2020 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 43,50 für den Bezug für sie notwendiger Medikamente erhält, wobei sie diesen Betrag zur Gänze für ihre Medikamente ausgeben muss.

Weiters steht aufgrund einer telefonischen Mitteilung der belangten Behörde am 6. Mai 2020 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeleistungen derzeit einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 385,29 erhält und ihr dieser Betrag für die Bestreitung ihres Lebens frei zur Verfügung steht.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie sich die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen von ihrem geschiedenen Ehegatten und von ihren Kindern nur ausgeborgt hat und sie diese wieder zurückzahlen muss, ist festzuhalten, dass diese Behauptung nicht glaubhaft ist und nur eine Schutzbehauptung darstellt, da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren wiederholt glaubhaft behauptet und dargelegt hat, dass sie für die Bestreitung ihres Lebens wiederholt kein Geld gehabt hat und auf diese Zuwendungen angewiesen war. Sie selbst hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 angegeben, dass sie diese Zuwendungen nicht zurückzahlen wird, da sie sich zum einen mit ihrem geschiedenen Ehegatten nicht besonders gut versteht und zum anderen ihre Kinder diese Zuwendungen nicht zurückfordern. Auch hat sie wiederholt den Eindruck vermittelt, dass allen Beteiligten klar erkennbar gewesen ist, dass sie diese Zuwendungen nicht zurückzahlen konnte und kann und dass es sich bei diesen Zuwendungen somit um nicht rückzahlbare „Unterstützungsgelder“ gehandelt hat. Somit handelt es sich bei diesen Zuwendungen um Geldbeträge, die Einfluss auf die Höhe der ihr gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, und zwar unabhängig davon, welchen Zwecken diese Zuwendungen gedient haben, sodass sie diese rechtzeitig anzuzeigen gehabt hätte. Da eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, liegt die Voraussetzung zur Rückerstattung des verfahrensgegenständlichen Betrages vor.

Gemäß § 23 Abs. 3 NÖ MSG darf die Rückerstattung ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn u.a. durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre oder wenn sie zu besonderen Härten für die Beschwerdeführerin führen würde.

Die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Rückerstattung der gesamten zu Unrecht erbrachten Leistungen verneint. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin sehr pflegebedürftig ist und Pflegegeld der Pflegestufe 5 bezieht, wobei sie dieses zur Gänze für ihre Pflege verwenden muss. Auch erhält sie von der belangten Behörde monatlich einen Betrag in der Höhe von € 43,50, welchen sie ausschließlich für den Bedarf ihrer notwendigen Medikamente ausgibt. Weiters ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen, kein Erspartes und kein Einkommen verfügt; sie erhält von der belangten Behörde monatlich Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 385,29. Auch ist sie arbeitsunfähig und besteht somit keine Aussicht und Chance, ihre finanzielle Situation durch die Annahme einer Erwerbstätigkeit zu verbessern, sodass sie ihr Leben von den ihr gewährten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich € 385,29 bestreiten muss.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die Rückerstattung des gesamten Betrages in der Höhe von € 1.823,62 für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellt, sodass für das erkennende Gericht eine Reduzierung des Rückerstattungsbetrages gerechtfertigt scheint. Das erkennende Gericht vertritt aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung des Betrages in der Höhe von € 800,00, die sie eventuell bei entsprechender Vereinbarung auch in Raten zurückzahlen kann, noch zugemutet werden kann, weshalb der von der belangten Behörde festgesetzte Betrag im Spruch dieses Erkenntnisses so wie auch der Zeitraum der Rückerstattung entsprechend festzulegen war.

Da die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 keine Zuwendungen von dritter Seite erhalten hat, war der von der belangten Behörde herangezogene Zeitraum für die Rückerstattung vom 1. Oktober 2018 mit 1. November 2018 neu festzulegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin zur verfahrensgegenständlichen Rückerstattung verpflichtet werden konnte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.