LVwG N LVwG-AV-241/004-2019

LVwG-AV-241/004-2019State Administrative CourtMay 14, 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-241/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.241.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (nach Behebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. April 2019, LVwG-AV-241/001-2019 durch den Verwaltungsgerichtshof), zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 1. keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass diese behoben werden.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 15 Monaten und zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass er sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Anlass dafür war ein Vorfallsgeschehen vom 6.9.2017 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h – rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.9.2017, ***) sowie ein Vorfallsgeschehen vom 16.10.2017 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand). Dieser Bescheid wurde am 22. Jänner 2018 zugestellt.

Dagegen hat Herr A fristgerecht mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 Beschwerde eingebracht.

Zwischenzeitlich wurde Herr A mit Straferkenntnis der LPD Wien, Polizeikommissariat ***, vom 20. Juni 2018, ***, u.a. wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG – Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung, sowie wegen Übertretung gemäß § 58 Abs. 1, 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 – Lenken eines Fahrzeuges in einem fahruntauglichen Zustand, bezogen auf den Tatzeitpunkt 29. April 2018 rechtskräftig bestraft.

Weiters wurde Herr A mit Straferkenntnis der LPD Wien, Polizeikommissariat ***, vom 21. September 2018, ***, wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG – Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung bezogen auf den Tatzeitpunkt 8. Mai 2018 rechtskräftig bestraft.

Diese beiden letztgenannten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG wurden Herrn A im Rahmen des Parteiengehörs im anhängigen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerde vom 13. Februar 2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, ***, wurde in der Folge mit Schriftsatz vom 26. November 2018 zurückgezogen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. November 2018, LVwG-AV-193/001-2018, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, ***) in Folge der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Jänner 2019, ***, wurde aufgrund von „neuen Anlassfällen“ unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Herrn A auf die Dauer von weiteren 8 Monaten, das ist bis einschließlich 6.1.2020 (im Anschluss an die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Herrn A bis einschließlich 6. Mai 2019 laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, ***) nicht gegeben sei und somit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgen dürfe. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2. angeordnet, dass sich Herr A innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B beizubringen habe (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde vorgebracht, dass Herr A sowohl am 29. April 2018 als auch am 8. Mai 2018 jeweils ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe.

Dagegen hat Herr A fristgerecht mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2019 (richtig wohl: 7. Februar 2019) Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid aufgegriffenen Vorfälle vom 29. April 2018 und 8. Mai 2018 bereits Gegenstand des Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-193/001-2018 gewesen seien. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, es liege daher eine entschiedene Sache vor. Ein neuerlicher Abspruch über diese Sache sei nicht mehr zulässig. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Entziehungsdauer erheblich zu reduzieren.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. April 2019, LVwG-AV-241/001-2019, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung behoben, dass wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens bei der Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde alle bis zur Erlassung der Rechtsmittelentscheidung verwirklichten Tatsachen, die eine Eignungsvoraussetzung betreffen, zu berücksichtigen seien. Die Vorfälle vom 29. April 2018 sowie vom 8. Mai 2018, welche die belangte Behörde zum Anlass der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides („Anschlussentzug“) vom 8. Jänner 2019 genommen habe, seien daher – gemeinsam mit jenen vom 6. September 2017 sowie vom 16. Oktober 2017 – vom Landesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. LVwG-AV.193/001-2018 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Jänner 2018) zu berücksichtigen, welches Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. November 2018, LVwG-AV-193/001-2018, eingestellt worden sei. Es mangle daher der belangten Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 8. Jänner 2019.

Dagegen wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine außerordentliche Revision erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2020, ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. April 2019, LVwG-AV-241/001-2019, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung insofern ein einheitliches sei, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen habe. Die Verwaltungsgerichte hätten daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen.

Im Gegenstand habe die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 19. Jänner 2018 die Vorfälle vom 29. April 2018 und vom 21. September 2018 zwangsläufig noch nicht berücksichtigen können. Die Einstellung des Landesverwaltungsgerichtes infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2018 sei keine Entscheidung über die Beschwerde in der Sache selbst, bei der das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens auch die Vorfälle vom 29. April 2018 und vom 21. September 2018 zu berücksichtigen gehabt hätte bzw. diese Vorfälle berücksichtigt habe. Da sich diese Vorfälle erst nach Erlassung des Entziehungsbescheides ereigneten, könnten diese daher die Grundlage für eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit bilden, ohne dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungserfahrens stehe.

Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. ***, der belangten Behörde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. April 2014, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen, da er ein KFZ mit einem Atemalkoholgehalt von 0,8 mg/l gelenkt hat.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. April 2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten entzogen, da er ein KFZ mit einem Blutalkoholgehalt von 1,34 ‰ in Betrieb genommen hat.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 15 Monaten und zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass er sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Anlass dafür war ein Vorfallsgeschehen vom 6.9.2017 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h – rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.9.2017, ***) sowie ein Vorfallsgeschehen vom 16.10.2017 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand). Dieser Bescheid wurde am 22. Jänner 2018 zugestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. November 2018, LVwG-AV-193/001-2018, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, ***) in Folge der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. November 2018 eingestellt.

Mit Straferkenntnis der LPD Wien, Polizeikommissariat ***, vom 20. Juni 2018, ***, wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG – Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung, bezogen auf den Tatzeitpunkt 29. April 2018 rechtskräftig bestraft. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer weiters wegen einer Übertretung gemäß §§ 58 Abs. 1, 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 – Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der LPD Wien, Polizeikommissariat ***, vom 21. September 2018, ***, wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG – Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung bezogen auf den Tatzeitpunkt 8. Mai 2018 rechtskräftig bestraft.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

§ 7 Abs. 1 FSG lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 FSG lautet:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 27 FSG lautet:

„(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

…“

Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung (Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK ***, vom 20.06.2018, GZ: ***) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz begangen hat.

Weiters konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung (Straferkenntnis der LPD Wien, Polizeikommissariat ***, vom 21. September 2018, ***) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine weitere Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz begangen hat.

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 6 FSG vorliegen. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsachen ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Nicht verkehrszuverlässige Fahrzeuglenker, denen die Lenkberechtigung entzogen worden war, stellen eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden war, für die Dauer ihrer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker ausgeschlossen sind.

Im konkreten Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung (bereits bei einem einmaligen Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung) zumindest auf die Dauer von drei Monaten zu entziehen.

Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Die Festsetzung einer über die Mindestzeit hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.

Im Gegenstand kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer um fünf Monate übersteigenden Zeitraum angenommen hat, indem der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen wiederholt ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.

Im Gegenstand war bei der Festsetzung der Entziehungszeit weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt am 29. April 2018 sich darüber hinaus nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der er das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte. Wenngleich eine von der Bezirkshauptmannschaft in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit herangezogene Fahruntauglichkeit aufgrund von Suchtmittelbeeinträchtigung (Kokain) mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (So wurde entsprechend dem „Polizeiamtsärztlichen Gutachten bezüglich Fahrtauglichkeit“ des Beschwerdeführers vom 29. April 2018 zwar festgestellt, dass das Ergebnis des freiwilligen Urintests ein positives Ergebnis für Kokain erbrachte, wurde jedoch gutachtlich die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung beeinträchtigt und dieser nicht fahrfähig gewesen ist. Eine Beeinträchtigung durch Suchtgift wurde ausdrücklich nicht festgestellt, sondern vermerkt, dass „Kokain schon länger her sein muss und bei dieser Untersuchung nicht verwertbar ist.“), liegt nichtsdestoweniger eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 vor.

Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die Entziehungen der Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten im Jahr 2014 und auf die Dauer von 10 Monaten im Jahr 2017 beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu einer Änderung seiner Einstellung führte, sondern hat er zum Ausdruck gebracht, sich weiterhin nicht entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften verhalten zu wollen, indem er trotz aufrechten Entzuges der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.1.2018 auf die Dauer von 15 Monaten und zwei Wochen wiederholt ein Kraftfahrzeug lenkte.

Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zutreffend festgestellt, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers (im Anschluss an die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 6.5.2019) auf die Dauer von weiteren 8 Monaten (d.h. bis einschließlich 6.1.2020) nicht gegeben ist und zutreffend ausgesprochen, dass – infolge des Erlöschens der Lenkberechtigung - bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu entfallen, indem bereits mit Bescheid vom 19. Jänner 2018, ***, die Absolvierung einer Nachschulung rechtskräftig vorgeschrieben wurde und mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass im Anschluss an die Entziehung der Lenkberechtigung mit ersterem Bescheid die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von weiteren 8 Monaten nicht gegeben ist („Anschlussentziehung“). Die zweifache Vorschreibung einer Nachschulung innerhalb eines Entziehungsverfahrens ist jedoch nicht erforderlich und war daher der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Infolge Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2018, ***, auf die Dauer von 15 Monaten und 2 Wochen sowie die gegenständliche Anschlussentziehung auf die Dauer von weiteren 8 Monaten, sohin bis einschließlich 6.1.2020, ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach Ablauf einer Entziehdungsauer von mehr als 18 Monaten erloschen. Die Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung war gegenständlich (in Anbetracht, dass die in der Begründung der belangten Behörde angeführte Suchtmittelbeeinträchtigung – wie oben angeführt – auf Grund der Aktenlage nicht vorlag) nicht erforderlich. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer ohnedies im Falle des Antrages auf (Wieder-) Erteilung einer Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, so auch die gesundheitliche Eignung, nachzuweisen haben. Es war daher der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.