LVwG N LVwG-AV-1182/001-2019

LVwG-AV-1182/001-2019State Administrative CourtMay 12, 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufenthaltstitel;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1182/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1182.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 10.09.2019, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 29.08.2019 brachte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für denselben beim Bürgermeister der Stadt St. Pölten einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Übernahme der gesetzlichen Krankenversicherungskosten ein. Dieser Antrag wurde im Rahmen der Hoheitsverwaltung und im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gestellt.

Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2019, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen.

Unter Verweis auf § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NÖ MSG führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zähle. Der Beschwerdeführer, welcher rumänischer Staatsangehöriger sei, verfüge über keine gültige Aufenthaltsberechtigung und fehle ihm demnach die Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland.

Aufgrund der fehlenden Anspruchsberechtigung könnten dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des bekämpften Bescheides beantragt wurde; dem Beschwerdeführer mögen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit im Sinne des NÖ MSG zuerkannt werden.

In der Begründung wurde zusammengefasst zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt stets aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung Leistungen nach dem NÖ MSG zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit erhalten habe. Da die Weitergewährung dieser Leistungen seitens der Behörde nicht zugesagt worden sei, wurde gegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben.

Vorgebracht wurde weiters, dass der Beschwerdeführer, welcher rumänischer Staatsangehöriger sei, an einer psychischen Erkrankung leide und dieser körperlich und geistig beeinträchtigt sei. Er lebe seit mehr als 20 Jahren ausschließlich in Österreich, verfüge jedoch seit längerer Zeit über keine Ausweisdokumente, Personaldokumente und weitere notwendige Dokumente. Die Ausstellung von Ersatzdokumenten wie bspw. Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis, welche für die Ausstellung eines rumänischen Reisepasses oder eines Personalausweises nötig wären, verzögere sich, weil die rumänischen Konsularbehörden in Österreich die erfolgte Bestellung des Erwachsenenvertreters nicht anerkennen würden. Die bei den zuständigen rumänischen Stellen eingebrachten Anerkennungsanträge, welche durch das Bezirksgericht ***, im Wege des Bundesministeriums für Verfassung, Deregulierung, Reformen und Justiz, gestellt worden seien, seien trotz Urgenz nach wie vor unerledigt.

Ausgeführt wurde ferner, dass mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27.05.2003, Zl. ***, ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes erstinstanzliches Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei und festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalten könne und nicht nach Rumänien abgeschoben werden dürfe.

Aus all den Ausführungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Unionsbürger gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG dem Kreis von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz angehöre, wobei er durch den Bezug von Mindestsicherung sein Aufenthaltsrecht nicht verlieren würde. Seine Einreise sei auch nicht zum Zweck des Bezuges von Sozialhilfeleistungen erfolgt. Die Kriterien des § 5 Abs. 3 NÖ MSG würden für den Beschwerdeführer nicht gelten und würden die diesbezüglichen Voraussetzung auch nicht vorliegen.

Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leistungen nach dem NÖ MSG sowie in seinem unionsrechtlichen Grundrecht auf Nichtdiskriminierung gemäß Art. 21 Abs. 2 GRC iVm Art. 18 AEUV sowie hinsichtlich der Grundfreiheit der Freizügigkeit gemäß Art. 45 ff AEUV verletzt.

In einem Schreiben vom 16.10.2019 wurde zusammengefasst ergänzend vorgebracht, dass durch die üblichen Zahlungen wie Miete, laufender Unterhalt sowie notwendiger Einkauf von Winterbekleidung Ende Oktober 2019 das Guthaben am Konto des Beschwerdeführers (Fremdgeldkonto) unter € 4.427,35 liegen werde. Zudem wurde ausgeführt, dass Geld angespart werden müsse, damit bei der rumänischen Botschaft die entsprechenden Gebühren für die Ausstellung der notwendigen Urkunden (Geburtsurkunde, Reisepass, Personalausweis etc.) entrichtet werden könnten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18.10.2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben vom 14.04.2020 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung hinsichtlich des bisherigen Leistungsbezuges des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen Arbeitsfähigkeit und dessen bisheriger Erwerbstätigkeit. Weiters wurde die belangte Behörde gebeten, eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer durchzuführen und den diesbezüglichen Auszug zu übermitteln. Überdies wurde um Bekanntgabe aller vorliegenden Informationen bezüglich des Aufenthalts und der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gebeten.

Mit einem weiteren Schreiben vom 14.04.2020 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe von Informationen betreffend den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, die Beweggründe für dessen Einreise, die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer in Österreich lebte und lebt. Ferner wurde gebeten bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Angehörige hat.

Mit E-Mail vom 16.04.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2010 bis 31.08.2019 durchgehend und im Zeitraum von 01.12.2019 bis 31.05.2020 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bezogen habe. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, dieser im Zeitraum von 28.09.2001 bis 11.08.2002 zwar beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, aber während seines Aufenthalts in Österreich niemals in Beschäftigung gewesen sei. Die belangte Behörde übermittelte überdies einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 16.04.2020 sowie einen Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.04.2020.

Auf nochmalige Anfrage des erkennenden Gerichtes, teilte die belangte Behörde mit, dass keine weiteren Informationen und Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen würden. Per E-Mail vom 17.04.2020 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht das Schreiben derselben Behörde vom 12.12.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020 gewährt wurden.

Mit Schreiben vom 23.04.2020 übermittelte der Erwachsenenvertreter dem erkennenden Verwaltungsgericht eine umfassende Stellungnahme sowie zahlreiche Beilagen.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder seit Dezember 2019 bis Mai 2020 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Krankenversicherungsschutz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erhalten würde.

Der Beschwerdeführer leide sowohl an einer körperlichen Beeinträchtigung, weshalb eine deutliche Gehbehinderung vorliege, als auch an einer psychischen Beeinträchtigung (wahnhafte Störung, Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung). Der Beschwerdeführer verfüge über keine persönlichen Dokumente und Unterlagen wie Geburtsurkunde oder Ausweise. Derartige Unterlagen würden auch in keinen behördlichen oder gerichtlichen Akten aufliegen und komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt den Kontakt zu Behörden, Gerichten und vor allem den Kontakt mit der rumänischen Botschaft und Konsularabteilung meiden würde. Krankheitsbedingt sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar und sei der Beschwerdeführer jedenfalls für den Zeitraum ab August 2013 mit Sicherheit nicht beschäftigt gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer auch seit Ende 2013 beinahe durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung bezogen.

Die Beantwortung der seitens des Verwaltungsgerichtes gestellten Fragen könne nicht mit absoluter Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgen, weil der nunmehrige Erwachsenenvertreter den Beschwerdeführer erst seit August 2013 vertrete und der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers bereits verstorben sei. Die beigeschafften Informationen würden aus den teilweise übergebenen Aktenkopien stammen. Der Beschwerdeführer sei vermutlich im Jahr 1990 erstmals nach Österreich gekommen, jedenfalls sei er dann wiederum illegal am 04.10.1991 nach Österreich gereist und habe derselbe am 08.10.1991 einen Asylantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellt. Der Antrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland *** vom Jahr 1992 abgewiesen worden, weil sich der Beschwerdeführer damals in *** aufgehalten habe. Der erhobenen Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid sei keine Folge gegeben worden, auch eine erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. Ein erhobener Wiederaufnahmeantrag bezüglich des Asylverfahrens sei im Jahr 1999 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden. Im Oktober 1994 sei die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren abgelaufen und sei im Jahr 1995 ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden, das im Jahr 1998 abgelaufen und nie vollzogen worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 11.06.1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Am 27.09.2001 sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Maßnahme entlassen worden und sei er seit der Entlassung in *** aufhältig/wohnhaft. Danach habe es verschiedene fremdenrechtliche Verfahren bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten gegeben und sei mit Bescheid vom 31.12.2002 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27.05.2003 behoben worden. Aufgrund von Anfragen des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sei seitens der rumänischen Botschaft in Wien die rumänische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bestätigt worden, andere notwendige Urkunden hätten trotz intensiver Bemühungen und Einschaltung des Bundesministeriums für Justiz (bis zuletzt) nicht beschafft werden können. Betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers liege ein Schreiben vom 12.12.2013 vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vor. Soweit bekannt, habe der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen in Österreich.

Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer „im Zusammenhang mit dem vorgelegten Berufungsbescheid der damaligen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich aus dem Jahr 2003 fremden- und aufenthaltsrechtlich nicht nach Rumänien abgeschoben werden darf, im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass [der Beschwerdeführer sich] zweifelsfrei seit Oktober 1991 – vermutlich seit 1990 -, sohin fast 30 Jahre […] in Österreich aufhält. Richtig ist allerdings, dass für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 sowie des NAG die erforderlichen Ausweisdokumente fehlen, die Beschaffung jetzt am Verhalten der Rumänischen Botschaft und der rumänischen Behörden scheitert, wofür allerdings dem Beschwerdeführer […] kein Vorwurf gemacht werden kann.“

Mit Schreiben vom 27.04.2020 brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde die Stellungnahme des Erwachsenenvertreters vom 23.04.2020 zur Kenntnis. Die belangte Behörde machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist rumänischer Staatsangehöriger.

Herr A leidet sowohl an einer körperlichen Beeinträchtigung (spastische Lähmung der unteren Extremitäten mit einer deutlichen Gehbehinderung) als auch an einer psychischen Beeinträchtigung (Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung und wahnhafte Störung). Aufgrund seiner Erkrankung ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig.

Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wurde mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes *** vom 26.11.2013 und 18.12.2018 Herr B, Rechtsanwalt in ***, ***, zum Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) für Herrn A bestellt. Herr B wurde mit der Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung des Herrn A sowie mit dessen Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern betraut.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 04.10.1991 illegal nach Österreich ein. Am 08.10.1991 brachte der Beschwerdeführer einen Asylantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ein, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg im Jahr 1992 abgewiesen wurde. Auch die gegen diese abweisende Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden abweisend entschieden. Ein eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde im Jahr 1999 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen.

Im Oktober 1994 war die im Asylverfahren vorgesehene vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers abgelaufen, weshalb im Jahr 1995 von der Bundespolizeidirektion Salzburg ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot lief im Jahr 1998 aus.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 11.06.1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, nachdem seine Unzurechnungsfähigkeit festgestellt worden war und er aufgrund seines Geisteszustandes für die von ihm begangenen Taten nicht belangt werden konnte. Am 27.09.2001 wurde der Beschwerdeführer aus dem Maßnahmenvollzug (Justizanstalt ***) entlassen und war er ab diesem Zeitpunkt in *** aufhältig bzw. wohnhaft.

Infolge der Tatbegehung und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 31.10.2002 gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 – Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Fremden – ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr A Berufung, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27.05.2003, Zl. ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde.

Die Berufungsbehörde führte in ihrer Begründung unter Bezugnahme vorgelegener psychiatrischer Fachgutachten im Wesentlichen aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der weitere Aufenthalt des Herrn A eine weitere Gefährdung für die in Österreich lebenden Bürger darstellen werde und somit eine Gefährdung durch Herrn A nicht mehr vorliege.

Das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. die Rechtmäßigkeit des dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich wurde in der Berufungsentscheidung nicht thematisiert.

Das durch den Bürgermeister der Stadt St. Pölten als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren im Jahr 2013 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer „in Österreich bislang über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat. Es wurde für ihn bis dato auch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt […] In diesem Zusammenhang wird empfohlen, zunächst an die Botschaft von Rumänien zwecks Ausstellung eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses heranzutreten. […]“.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine persönlichen Dokumente, wie bspw. Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepass etc.; die Beschaffung dieser Dokumente blieb bis zuletzt erfolglos.

Der Beschwerdeführer konnte bis zuletzt keinen (unbefristeten) Aufenthaltstitel vorlegen.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in Österreich weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger tätig. Er war lediglich im Zeitraum von 28.09.2001 bis 11.08.2002 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

Im Zeitraum von 01.05.2004 bis 30.09.2004 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von 01.09.2010 bis 31.08.2019 bezog der Beschwerdeführer durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Am 29.08.2019 brachte der Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und einen Antrag auf Krankenhilfe ein, wobei diese Leistungen sowohl im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung beantragt wurden.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.12.2019 wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 06.12 2019 bis 31.05.2020 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Krankenversicherungsschutz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt.

Mit der Zuerkennung dieser Leistungen nach der Privatwirtschaftsverwaltung erstreckt sich der beschwerdegegenständliche Zeitraum vom 29.08.2019 bis 05.12.2019.

Herr A ist ledig und lebt seit 04.10.2010 alleine in einer Genossenschaftswohnung in ***, ***, für welche er monatlich € 443,29 an Wohnkosten zu leisten hat.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich (unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte) Angehörige.

Herr A verfügt über kein Einkommen. Das Konto des Beschwerdeführers (Fremdgeldkonto des Erwachsenenvertreters) wies am 27.08.2019 ein Guthaben von € 8.062,69, am 02.09.2019 ein Guthaben von € 7.619,40, am 06.09.2019 ein Guthaben von € 7.176,11, am 27.09.2019 ein Guthaben von € 5.385,11 und am 30.09.2019 ein Guthaben von € 5.366,30 auf.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1182/001-2019. Festzuhalten ist, dass der festgestellte Sachverhalt im gesamten Verfahren von beiden Parteien im Wesentlichen unbestritten blieb.

Im Besonderen ist hervorzuheben:

Die Feststellung zur Vertretung des Beschwerdeführers durch

Herrn B beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Erwachsenenvertreters, dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26.11.2013, dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 18.12.2018 und dem Protokoll über die Überprüfungstagsatzung vom 18.12.2018.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist, beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Erwachsenenvertreters und dem Schreiben der rumänischen Botschaft vom 04.05.2007. Festzuhalten ist, dass auch die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung vom 10.09.2019 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Erwachsenenvertreters getroffen werden. Die Feststellung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf den glaubwürdigen Angaben des Erwachsenenvertreters.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet Österreich, zum Asylantrag und zu den abweisenden Entscheidungen der Behörden im Asylverfahren, ergeben sich aufgrund der plausiblen und glaubwürdigen Angaben des Erwachsenenvertreters in seiner Stellungnahme vom 23.04.2020. Zudem konnten die Angaben auch mit den Angaben im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich in Einklang gebracht werden; im angeführten Auszug ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag vom 08.10.1991 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Die Feststellungen zum befristeten Aufenthaltsverbot, welches im Jahr 1998 abgelaufen war, beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Erwachsenenvertreters.

Die Feststellungen zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, dessen Entlassung aus der Anstalt und dessen Aufenthalt und Wohnsitzbegründung in *** konnten aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Erwachsenenvertreters in seiner Stellungnahme vom 23.04.2020 getroffen werden. Die Angaben des Erwachsenenvertreters stimmen zudem mit den Angaben im Auszug aus dem Zentralen Melderegister und mit den Ausführungen im Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27.05.2003 überein.

Die Feststellungen zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Österreich sowie zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus dem im Akt inneliegenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27.05.2003. Die Gründe für die Behebung des Aufenthaltsverbotes konnten ebenso der Berufungsentscheidung entnommen werden. Aus diesem Bescheid ergibt sich, dass die Berufungsbehörde sich damit auseinandersetzte, ob die Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 – Gefährlichkeit des Beschwerdeführers – (noch) vorliegen. Zum Vorliegen/Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich finden sich im gesamten Berufungsbescheid keine Ausführungen.

Die Feststellungen zum Ermittlungsergebnis der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Jahr 2013 konnten aufgrund des vom Erwachsenenvertreters übermittelten Schreibens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 12.12.2013 getroffen werden.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor über keine persönlichen Dokumente verfügt, beruht auf den ausführlichen und glaubwürdigen Ausführungen des Erwachsenenvertreters.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zuletzt keinen (unbefristeten) Aufenthaltstitel vorlegen konnte, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Festzuhalten ist, dass bereits im Jahr 2013 die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Beschwerdeführer bislang über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat. Daraufhin empfahl die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde dem Erwachsenenvertreter die fehlenden notwendigen Dokumente des Beschwerdeführers beizuschaffen, was jedoch bislang unbestritten, trotz wiederholten Bemühens des Erwachsenenvertreters, nicht gelungen ist. Folglich haben sich seit 2013 keine Änderungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ergeben, was auch dem Aktenvermerk der belangten Behörde (welche zugleich Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ist) vom 15.02.2019 entnommen werden kann. Im Übrigen wird das Fehlen eines Aufenthaltstitels auch vom Erwachsenenvertreter nicht bestritten. Vielmehr führte der Erwachsenenvertreter bspw. im Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter dem Punkt „Aufenthaltstitel“ klar und deutlich „derzeit keinen, EU-Bürger“ an, verwies derselbe in seiner Stellungnahme vom 23.04.2020 auf das Schreiben der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 12.12.2013 und führte hierzu ergänzend aus, „im Zusammenhang mit [den] fehlenden Unterlagen, die für Aufenthaltstitel auch aus der Sicht des Unionsrecht notwendig waren […]“ nicht erfolgreich gewesen zu sein.

Die Feststellungen zum bisherigen Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Grundversorgung ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde bzw. dem übermittelten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Die Feststellungen zur dauernden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Erwachsenenvertreters und dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.04.2020.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer ab 06.12.2019 bis 31.05.2020 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt wurden, ergibt sich aus dem übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2019 und dem Auszug aus der Hauptverbandsabfrage der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.04.2020.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ledig, alleinstehend und ohne Angehörige in *** wohnt, beruht auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Erwachsenenvertreters.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnten aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den inneliegenden Kontoauszügen getroffen werden.

6.

Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 50 NÖ SAG

„[…]

(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

[…]

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.

[…].“

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):

§ 2 NÖ MSG:

„(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).

(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).

(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass

1.

unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und

2.

unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie

3.

bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand

die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).

(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“

§ 4 NÖ MSG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.

ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2.

sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3.

sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;

[…]“

§ 5 NÖ MSG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

hilfsbedürftig sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

2.

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)

“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)

“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:

1.

Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.

Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4.

Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.

(4) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“

§ 6 NÖ MSG

„(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

[…]

(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.

[…]

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“

§ 9 NÖ MSG

„(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,

2.

Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

3.

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,

4.

Zusatzleistungen,

[…]

(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]“

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

§ 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

„(1) […]

5. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;

[…]“

NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV)

§ 1

„(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

………………………………………………………………………. 664,10 Euro;

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

……………………………………………………...……………… bis zu 221,37 Euro;

[…]“

Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 51 NAG

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.

als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.

eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53a NAG

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.

Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.

Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.

durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.

sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.

drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

[…]“

Fremdengesetz 1997 (FrG)

§ 7 FrG

„(1) Die Aufenthaltstitel werden als

1.

Aufenthaltserlaubnis oder

2.

Niederlassungsbewilligung

erteilt.

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1.

in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2.

in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1.

ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

2.

sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

a)

als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

b)

als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

c)

als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist

und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;

3.

sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

4.

sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

[…]“

§ 8 FrG

„(1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. […].

[…]“

§ 10 FrG

„(1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

1.

gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

2.

der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

3.

der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) - nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;

4.

sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

5.

der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

1.

der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

2.

der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

3.

der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

4.

der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

5.

Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

[…]“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorweg ist darauf aufmerksam zu machen, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Gemäß § 50 Abs. 5 iVm Abs. 3 NÖ SAG sind allen am 01.01.2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis zum 31.12.2019 die Bestimmungen des NÖ MSG (idF LGBl. Nr. 23/2018) und der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) (idF LGBl. Nr. 3/2019) sowie die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (idF LGBl. Nr. 45/2018), für die Zeit ab 01.01.2020 die Bestimmungen des NÖ SAG und der NÖ Richtsatzverordnung zugrunde zu legen. Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 29.08.2019 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sind für die Beurteilung eines Leistungsanspruches des Beschwerdeführers sowie für die Berechnung allfällig zustehender Leistungen die Bestimmungen des NÖ MSG, der NÖ MSV und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

(idF LGBl. Nr. 45/2018) heranzuziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum einen im Rahmen der Hoheitsverwaltung und zum anderen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. § 5 Abs. 4 NÖ MSG) Leistungen unter näher angeführten Umständen auf Grundlage des Privatrechtes, sohin als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung, geleistet werden können. In diesem Fall werden die Leistungen nicht bescheidmäßig zuerkannt, es besteht kein Rechtsanspruch und damit auch keine rechtliche Durchsetzbarkeit für hilfsbedürftige Personen (vgl. VwGH 24.10.2006, 2006/06/0060). Diesbezüglich liegt somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vor. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist demnach ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgewiesen wurde.

Zum verfahrensrelevanten Zeitraum ist auszuführen, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG ab Antragstellung gebühren. Zudem sind gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. Mindestsicherungsleistungen grundsätzlich entsprechend der Notlage, bei erstmaliger Gewährung maximal mit sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung maximal mit zwölf Monaten, zu befristen. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer bis einschließlich 31.08.2019 und wiederum ab 06.12.2019 bis Mai 2020 jeweils Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung) gewährt wurden, erstreckt sich der verfahrensrelevante Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht auf den seit Einbringung des Antrages leistungsfreien Zeitraum, sohin auf die Zeit von 01.09.2019 bis 05.12.2019.

In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist, dass die hilfesuchende Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd NÖ MSG zählt. Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG haben Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen nur jene Personen, die hilfsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verneint:

Zuvorderst ist auf den Motivenbericht (Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 14ff) zum NÖ MSG zu verweisen, der (auszugsweise) sinngemäß wie folgt lautet:

Im Regierungsprogramm für die XXIII.GP war festgehalten, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an das Recht auf dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sind. Diese Voraussetzung wird in § 5 Abs. 2 NÖ MSG näher ausgeführt. Zum Kreis der Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, zählen neben österreichischen Staatsbürgern sowie deren Familienangehörige mit Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auch Unionsbürger, welchen aufgrund des Diskriminierungsverbotes grundsätzlich ein Zugang zu Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren ist. Das Verhältnis zwischen unionsrechtlich begründetem Aufenthaltsrecht und der Verpflichtung, Unionsbürger beim Zugang zu Mindestsicherungsleistungen nicht zu diskriminieren, ist aber sehr komplex. Grundsätzlich kann nämlich – abgesehen von (im Wesentlichen) Arbeitnehmern und Selbständigen – ein im Unionsrecht begründetes Aufenthaltsrecht nur entstehen, wenn ein Rückgriff auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaates gerade nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG deutlich zum Ausdruckt […]. Die näheren Ausführungen hierzu finden sich in § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG.

Das nach Art. 21 Abs. 1 AEUV eingeräumte Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufhalten zu können, wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG näher bestimmt. Entsprechend dieser Richtlinie hat im Wesentlichen jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder wenn er über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch genommen werden müssen, und er über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt. Weitere Konstellationen sind möglich. Die entsprechenden nationalen Umsetzungsbestimmungen sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) enthalten. […] Die „Eigenschaft als Arbeitnehmer und Selbstständiger“ ist im Sinne von Art. 7 der Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bzw. im Sinne des § 51 NAG auszulegen. Demnach kann die Eigenschaft etwa unter Umständen erhalten bleiben, wenn die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. […]

Bei jenen Personen, die aufgrund ausreichender Existenzmittel und einer entsprechenden Krankenversicherung (etwa Nicht-Erwerbstätige) über einen Aufenthaltstitel verfügen, kann bei Nicht-Mehr-Vorhandensein ausreichender Existenzmittel der Aufenthaltstitel untergehen und die Gewährung eines Zugangs zu Mindestsicherungsleitungen unionsrechtlich daher auch nicht mehr geboten sein. Deshalb wird in § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG klargestellt, dass Unionsbürger nur so lange zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, als sie durch den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden. […] In § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG wird auch klar zum Ausdruck gebracht, dass bei der Regelungssystematik des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jene Personen, die allein zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einreisen, kein Recht zum Aufenthalt nach Art. 7 der Richtlinie haben können und daher auch nicht zum Kreis der Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt sind, zählen.

§ 5 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG erfasst jedoch auch all jene Personen, die die in § 53a NAG angeführten Voraussetzungen erfüllen (Recht jener Unionsbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, sich dort auf Dauer aufzuhalten). Bei Personen mit diesem Recht auf Daueraufenthalt kann allerdings auch bei Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Aufenthaltsrecht aus diesem Grund nicht mehr untergehen. […]

Mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland wird u.a. auch klargestellt, dass die Geldleistung nicht in das Ausland exportiert werden kann. […] Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören weiters Asylberechtigte sowie Personen, die über einen aufrechten Aufenthaltstitel gemäß § 45 „Daueraufenthalt- EG“, § 48 „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“, oder § 49 „Daueraufenthalt- EG“ oder eine nach § 81 NAG gleichzuhaltende Aufenthaltsberechtigung (Niederlassungsnachweis bzw. unbefristete Niederlassungsbewilligung) verfügen.

Aus diesen erläuternden Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber nur jenen Personen einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren wollte, die zu einem unbefristeten Aufenthalt in Österreich berichtigt sind.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger und seit beinahe 30 Jahren in Österreich aufhältig bzw. wohnhaft. Da weder die mit der rumänischen Staatsbürgerschaft einhergehende Unionsbürgerschaft noch der tatsächlich andauernde Aufenthalt in Österreich automatisch eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers begründen kann, hatte der Beschwerdeführer einen unbefristeten Aufenthaltstitel als Nachweis seiner Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt vorzulegen bzw. sofern ein solcher Nachweis nicht vorhanden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtmäßigen unbefristeten Aufenthalte glaubhaft zu machen. Dies ist dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht einen Aufenthaltstitel vorlegen konnte. Zudem ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers das Nichtvorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels auch gar nicht in Abrede gestellt wurde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst im gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen ausdrücklich das Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels an. Gleichzeitig vermeinte der Beschwerdeführer aber dennoch über die notwendige Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, weil er seit fast 30 Jahren in Österreich lebe, Unionsbürger sei, er im „Zusammenhang mit dem vorgelegten Berufungsbescheid der […] Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich aus dem Jahr 2003 fremden-und aufenthaltsrechtlich nicht nach Rumänien abgeschoben werden [dürfe]“ und sei in eben diesem Bescheid festgehalten worden, „dass [er] sich in Österreich aufhalten [könne]“. Diesem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, ist zuerst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 1991 ohne entsprechende Berechtigung, sohin illegal, nach Österreich einreiste. Ein in weiterer Folge eingebrachter Asylantrag vom 08.10.1991 wurde im Jahr 1999 (endgültig) rechtskräftig negativ entschieden. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel oder rechtmäßiger unbefristeter Aufenthalt des Beschwerdeführers lag demnach in den ersten Jahren seines Aufenthaltes jedenfalls nicht vor. Wenngleich das im Jahr 1995 gegen den Beschwerdeführer erlassene befristete Aufenthaltsverbot nicht entsprechend durchgesetzt wurde und dieses deshalb im Jahr 1998 ungenützt auslief, konnte auch diese Nichtausweisung bzw. diese Nichtdurchsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht automatisch einen Aufenthaltstitel bzw. einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers begründen. Dasselbe gilt für die Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27.05.2003: Dem Beschwerdeführer kann nur insofern zugestimmt werden, als mit dieser Entscheidung ein im Jahr 2002 erlassenes unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 behoben wurde und der Beschwerdeführer demnach nicht mehr aufgrund dieses – nunmehr aus dem Rechtsbestand entfernten – erstinstanzlich verhängten Aufenthaltsverbotes auszuweisen war. Der Beschwerdeführer scheint jedoch zu übersehen, dass ihm durch diese Berufungsentscheidung keine Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich erteilt wurde. In dieser Entscheidung befasste sich die Berufungsbehörde ausschließlich mit der Frage, ob die von der ersten Instanz geltend gemachten Gründe für ein Aufenthaltsverbot noch vorliegen, der Beschwerdeführer noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aussagen jeglicher Art bezüglich eines bisherigen oder zukünftigen rechtmäßigen unbefristeten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich können der Berufungsentscheidung aber nicht entnommen werden. Aus genannter Entscheidung, mit welcher unzweifelhaft eine Behebung des erteilten Aufenthaltsverbotes wegen Wegfall der einst zum Verbot führenden Gründe erfolgte, kann weder ein immerwährendes allgemeines Abschiebeverbot des Beschwerdeführers abgleitet werden, noch wurde hiermit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ausgesprochen. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass selbst ein generelles Abschiebeverbot (welches gegenständlich offenkundig nicht vorliegt) den Beschwerdeführer nicht automatisch zu einem unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigen würde.

Auch eine rumänische Staatsbürgerschaft und die damit verbundene Unionsbürgerschaft begründet nicht zwangsläufig eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat. Vielmehr haben auch Unionsbürger entsprechend den unionsrechtlichen Bestimmungen und den nationalen Umsetzungsbestimmungen verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, um sich rechtmäßig befristet oder unbefristet im Hoheitsgebiet eines Unionsmitgliedsstaates aufhalten zu können. Unbestritten war der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer tätig, weshalb eine dauernde Aufenthaltsberechtigung wegen Erwerbstätigkeit (bzw. Aufrechterhaltung des Erwerbstätigenstatus vgl. § 51 Abs. 2 NAG) ausgeschlossen werden kann (vgl. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG). Zudem kann aufgrund der massiven psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch eine Berufs-bzw. Schulausbildung als Hauptzweck des Aufenthaltes und demnach als Grund für eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verneint werden (§ 51 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand der seit Jahrzehnten vorliegenden und weiterhin andauernden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers und der Umstand des langjährigen Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhellt, dass der Beschwerdeführer eben während seines bisherigen Aufenthaltes nicht über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügte, sodass sich auch aus § 51 Abs. 1 Z 2 NAG kein dauerndes Aufenthaltsrecht ableiten lässt. Ebenso wenig lässt sich eine unionsrechtliche dauernde Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers aus § 52 NAG schließen, weil derselbe keine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Angehörige in Österreich hat. Mangels eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach § 51 und § 52 NAG kommt auch ein unionsrechtlicher Daueraufenthalt nach § 53a NAG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

Ferner ist festzuhalten, dass sich auch aus den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, welche vor dem Inkrafttreten des NAG hinsichtlich der Beurteilung und Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen von Relevanz waren, keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers begründen lässt (und eine solche sohin auch nicht fortdauern kann). Zum einen war für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz 1997 ein gültiges Reisedokument von Nöten; unbestritten verfügte der Beschwerdeführer jedoch bis zuletzt über keine persönlichen Dokumente, weshalb dieser schon damals das notwendige Reisedokument nicht vorlegen konnte. Zum anderen war auch nach dem Fremdengesetz 1997 für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (u.a.) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder das Vorliegen ausreichender eigener finanzieller Mittel sowie ein alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erforderlich. Im Hinblick auf die geschilderten und festgestellten Lebensumstände des Beschwerdeführers kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die genannten Voraussetzungen erfüllte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bürgermeister der Stadt St. Pölten als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde Ermittlungen hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers angestellt hat. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gelangte jedoch selbst die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bis zuletzt zu keinen anderslautenden, dem Verwaltungsgericht widersprechenden Ergebnissen hinsichtlich eines Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers. Zudem scheint auch der Beschwerdeführer (bzw. dessen Erwachsenenvertreter) bis zuletzt vom Fehlen einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung und damit vom Fehlen eines Rechtsanspruches auf Mindestsicherungsleistungen ausgegangen zu sein, andernfalls er den (Weitergewährungs-)Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingebracht hätte bzw. im Antrag (Schreiben vom 29.08.2019) nicht ausdrücklich um Weitergewährung von Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ersucht hätte.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt und deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des NÖ MSG zählt.

Eine (unionsrechtliche) Diskriminierung des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall nicht erblickt werden, da die Bestimmungen des NÖ MSG und die nationalen Bestimmungen betreffend das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Einklang mit den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen sowie der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (siehe bspw. EuGH 11.11.2014, C333/13 Dano, EuGH 15.09.2015, C-67/14, Alimanovic) stehen.

Wenngleich die Ausführungen des Erwachsenenvertreters hinsichtlich der schwierigen und herausfordernden Gesundheits-, Vermögens- und Lebensumstände des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind, sind die Behörden sowie das Verwaltungsgericht an die bestehenden Gesetze gebunden, die sie bei ihren Entscheidungen anzuwenden und vollziehen zu haben. Entsprechend den anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der Beschwerdeführer keinerlei Rechtsansprüche auf Leistungen nach dem NÖ MSG und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über Ersparnisse in einer die Vermögenfreigrenze übersteigenden Höhe (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 6 NÖ MSG sowie § 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) verfügte. Da dem Beschwerdeführer demnach ausreichende (zu verwertende) Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes, seines Wohnbedarfes und des Bedarfes im Krankheitsfall zur Verfügung standen, lag eine weitere Anspruchsvoraussetzung, nämlich die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers iSd § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG nicht vor, weshalb auch aus diesem Grunde der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen war.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand und lediglich die Rechtsfrage zu klären war, ob der Beschwerdeführer zu demjenigen Personenkreis zählt, der einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Eben gerade diesbezüglich ließ auch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten (vgl. VwGH 05.03.2014, 2013/05/0131).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

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