LVwG N LVwG-AV-439/001-2020

LVwG-AV-439/001-2020State Administrative CourtMay 7, 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Entziehungsdauer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-439/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.439.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.04.2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat ***, vom 09.01.2020, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs 2e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage 19 Stunden) rechtskräftig bestraft. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2019 um 10:46 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** bei Strkm. *** die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten hätte. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen (gemessene Geschwindigkeit laut Anzeige der API *** vom 01.11.2019 178 km/h).

Mit Bescheid vom 03.04.2020, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit RSb am 06.04.2020 zugestellt, die Entzugszeit dauert daher bis einschließlich 18.05.2020.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 09.04.2020 fristgerecht Beschwerde und machte als Beschwerdegründe die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend. Auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt (Strkm. ***) seien unübersichtlich und wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Verkehrstafeln angeordnet. Diese wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen 130 km/h und 100 km/h führe dazu, dass ein Verkehrsteilnehmer, der auf den Verkehr zu achten habe und sein Augenmerk nicht ausschließlich darauf richten könne, ob gerade eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/ oder 100 km/h gelte, im Unsicheren über die Vorschrift gelassen werde. Es herrsche eine Rechtsunsicherheit gegenüber dem Rechtsunterworfenen. Er erlaube sich darauf hinzuweisen, dass die nunmehr gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung offensichtlich nicht gesetzeskonform verlautbart worden sei. Eine Verlautbarung im BGBl. der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe Strkm. *** gemäß § 43 Abs 2 StVO des BMVIT sei unterblieben. Die nur durch Verkehrstafeln gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h sei daher unbeachtlich.

Mit Schreiben vom 04.04.2020 habe er der zuständigen Sachbearbeiterin bereits mitgeteilt, dass seine Mutter am 04.04.2020 verstorben sei. Um das Begräbnis zu organisieren, benötige er weiterhin sein Fahrzeug. Da sein Vater an einer starken Form der Osteoporose leide und dieser von ihm betreut und versorgt werde, stelle ein ungerechtfertigter und vor allem prompter Führerscheinentzug eine unverhältnismäßige Härte dar. Auch wäre es unter Betracht der derzeitigen Situation bezüglich der Notmaßnahmen der Regierung wegen COVID 19 und der damit verbundenen Härte für den Vater eine zusätzliche unverhältnismäßige Härte, da bei einem Entzug des Führerscheins auch die Versorgung des Vaters verunmöglicht werde. Dieser weise eine 50%ige Behinderung auf.

Aus all den genannten Gründen stelle er die Anträge, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.04.2020 ersatzlos aufheben, in eventu, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.04.2020 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) bestimmt:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen die Lenkberechtigung zu entziehen.“

§ 25 Abs 1 FSG bestimmt:

„Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

§ 7 Abs 3 Z 4 FSG bestimmt:

„Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.“

§ 26 Abs 3 Z 2 FSG bestimmt:

„Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen.“

4. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass es sich bei der Bestimmung des § 26 Abs 3 FSG um eine Spezialnorm im Hinblick zu den §§ 24 und 25 FSG handelt, da der Gesetzgeber aufgrund des beschriebenen Verhaltens (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine fixe Entzugsdauer anordnet und dadurch eine eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt. Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung hat die Entzugsdauer gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG jedenfalls sechs Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist.

Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat ***, vom 09.01.2020 gemäß § 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs 2e StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, zumal er am 01.11.2019 außerhalb des Ortsgebiets die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h abzüglich der Messtoleranz überschritten hatte.

An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden (vgl. VwGH vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132, VwGH vom 22.01.2018, Ra 2018/11/0008).

Da somit eine eigenständige Würdigung des Vorfalls vom 01.11.2019, nämlich ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelhafte Kundmachung der 100 km/h-Beschränkung vorgelegen ist oder nicht, dem erkennenden Gericht verwehrt ist und ein Hinwegsetzen über diese Bindungswirkung eine allenfalls anderslautende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Lenkberechtigung aus privaten Gründen für persönliche Besorgungen zu benötigen, stellt das erkennende Gericht fest, dass private, aber auch berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich einen verkehrsunzuverlässigen Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081).

5. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. VwGH vom 15.05.2010, 2012/05/0087).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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