LVwG N LVwG-AV-1351/001-2019

LVwG-AV-1351/001-2019State Administrative CourtApr 24, 2020

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verbot; Gefährdungspotential; Auffälligkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1351/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1351.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A in ***, zum Zeitpunkt der Einbringung vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 04.10.2019, betreffend das Verbot der Haltung von fünf näher bezeichneten Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und erfolgte Bestätigung des vom Bürgermeister der Gemeinde *** erlassenen Bescheides, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat mit der beschwerdegegenständlichen Entscheidung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. August 2019, mit welchem der Beschwerdeführerin die Haltung von fünf näher bezeichneten Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und als auffällig eingestuft untersagt wurde, keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.

Begründend verwies die belangte Behörde dazu nach Darstellung des Verfahrensganges, Hinweis auf vorhandene rechtskräftige Bestrafungen der Beschwerdeführerin aufgrund vorliegender Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetz, Feststellungen zu der Auffälligkeit der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde, sowie Erwägungen betreffend das Berufungsvorbringen und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes darauf, dass aufgrund vorliegender Bestrafungen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz der Beschwerdeführerin die Haltung der fünf näher bezeichneten Hunde tatsächlich zu untersagen gewesen sei und der erhobenen Berufung deshalb keine Folge gegeben werden konnte.

Mit der gegen diese Entscheidung durch ihren damaligen Vertreter erhobenen Beschwerde macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass die Entscheidung der belangten Behörde aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten werde.

Die Untersagung der Hundehaltung sei nicht berechtigt und habe sie bereits in der Berufung vom 16.09.2019 dargelegt, dass aus ihrer sowie auch objektiver Sicht die Frage des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung für die Beurteilung der hier zu lösenden Rechtsfrage präjudiziell sei. Sollte nämlich das Landesverwaltungsgericht in dem die Gewerbeberechtigung betreffenden Verfahren der Auffassung sein, dass ihr diese tatsächlich zu entziehen sei, wäre damit auch der Entscheidungsgrundlage für diesen Fall der Boden entzogen. Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung, welche ja auch die Betreuung und somit im rechtlichen Sinn ebenfalls die Haltung von Hunden umfasse, reiche wesentlich weiter als ein isoliertes Verbot der Hundehaltung, noch dazu bestimmter „Rassen“. Die belangte Behörde habe deshalb vorschnell und auf unzureichender, ja selbst unzulässiger rechtlicher Basis ihre Entscheidung getroffen, welche nur durch Kassation saniert werden könne.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei, dass auf die in ihrer Berufung dargestellten rechtlichen Argumente gar nicht eingegangen worden wäre, diese weder gewürdigt, geschweige denn würdigend darüber entschieden worden sei, worin eine wesentliche Verletzung ihrer Verfahrensrechte begründet sei und die belangte Behörde ihre Entscheidung hiermit wiederum durch einen Verfahrensmangel belastet habe.

Ebenso sei es keiner Würdigung unterzogen worden, dass die Beschwerdeführerin beruflich als Lebens- und Sozialberaterin tätig sei und daraus ihr Einkommen erziele.

Sie verfüge in ihrer Tätigkeit behördlich akkordiert über Methodenfreiheit und dürfe daher auch Kunden im Zuge ihrer Trainings bedienen, wozu Stichworte wie Rudelführung und Beobachtung der Interaktion Mensch und Tier zu nennen seien. Ebenso das Erlernen adäquater Verhaltensweisen und das Erkennen eigener Verhaltensstrukturen. Dies alles sei wissenschaftlich anerkannt.

Sollte deshalb die Entscheidung der belangten Behörde rechtskräftig werden, würde sie in ihrer als Grundrecht sichergestellten Erwerbsfreiheit getroffen und damit faktisch enteignet. Aus diesem Grunde gehe sie auch davon aus, dass der Verfassungsgerichtshof im Zuge seiner Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit diesen Nexus erkennen und entsprechend beurteilen würde. Diesbezüglich behalte sie sich auch allfällige Amtshaftungsansprüche vor und beeinträchtige sie die Entscheidung der belangten Behörde in ihrem grundrechtlich gesicherten Erwerbsinteresse und verstoße gegen das genannte verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrecht.

Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte die Rechtsmittelwerberin – ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas insgesamt 10 namentlich angeführte Zeugen, welche zu der beantragten mündlichen Verhandlung geladen und anschließend einvernommen werden sollten, wonach die bekämpfte Entscheidung ersatzlos behoben werden wolle.

Bereits in dem vor dem Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren legte die belangte Behörde zunächst die an sie gerichtete Mitteilung betreffend die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des die Beschwerdeführerin im Verfahren vertretenden Anwalts vor, sowie ergänzend ebenfalls unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren AZ *** vor dem Landesgericht ***, dass entsprechend dem beigefügten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem mit Endigungsdatum vom 28.02.2020 die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin unter anderem auch für „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermittlung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Handlung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ – beendet wäre.

Beigeschafft wurde ebenfalls der Beschwerdeakt zu LVwG-AV-1010-2019, welchem die Beschwerde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 09.08.2019 zugrunde liegt, mit welcher ihr die am 07.06.2019 erteilte Gewerbeberechtigung „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ entzogen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Auszugehen ist davon, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde gebunden ist, zumal diesbezüglich das Beschwerdevorbringen das Verbot der Hundehaltung ausschließlich mit dem Vorhandensein der entsprechenden Gewerbeberechtigung, junktimiert, vielmehr ist das Verwaltungsgericht befugt und berechtigt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. Die erhobene Beschwerde, welche faktisch auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass sich das verhängte Hundehalteverbot eben ausdrücklich nicht auf § 6 Abs. 1 Z 6 NÖ Hundehaltegesetz stützt, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorlag, sondern auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 5 NÖ Hundehaltegesetz, war deshalb nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern das verhängte Verbot trotzdem einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes (LGBl. 4001-3) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 6 Abs. 2:

Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten unter anderem insbesondere:

Z 5.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes; oder

Z 6.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

Dem Verfahren unstrittig ist zunächst, dass die Auffälligkeit der Hunde Jack Russel Terrier, namens C, Hundemarke Nr. ***; Jack Russel Terrier, namens D, Hundemarke ***; sowie Jack Russel Terrier, namens E, Hundemarke Nr. *** durch Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 25. Juli 2018 festgestellt wurde, welche Entscheidung seitens der Gemeinde *** mittels Bescheid vom 18. April 2019 bestätigt wurde, sowie bei der Gemeinde *** bereits am 3. Oktober 2018 durch die Beschwerdeführerin zwei Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential, ein Rottweiler namens F und ein Pitbull namens G angemeldet worden waren. Ebenfalls unstrittig sind die rechtskräftigen Vormerkungen vom 19.03.2019, sowie vom 25.09.2018 jeweils wegen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes, sowie eine Übertretung des Tierseuchengesetzes i.V.m. der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung vom 24.09.2017.

Bereits aufgrund dieses Sachverhaltes ist es unabhängig von einem weiteren anhängigen Verfahren wegen einer einschlägigen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes und der mittlerweile erloschenen Gewerbeberechtigung der Gemeinde aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 5 und 6 NÖ Hundehaltegesetz möglich, einem Hundehalter das Halten von Hunden gemäß § 2 oder 3 zu untersagen, wenn wiederholte Bestrafungen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes oder des Tierschutzgesetzes vorliegen.

Von derartigen wiederholten Bestrafungen ist jedenfalls – wie auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten – auszugehen.

Da sich bereits alleine daraus das verhängte Hundehalteverbot rechtfertigt, war weder auf ein weiteres noch anhängiges und noch nicht abgeschlossenes Verfahren wegen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes durch die Beschwerdeführerin einzugehen, noch weist die – mittlerweile nicht mehr vorhandene – Gewerbeberechtigung eine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung auf. Die belangte Behörde hatte deshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinn der zu treffenden Prognoseentscheidung weder den Ausgang des die Gewerbeberechtigung betreffenden Verfahrens abzuwarten, noch räumt die Verwendung des Wortes „kann“ in § 6 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz der Behörde ein freies Ermessen ein, vielmehr hat sie nach den Kriterien des § 6 NÖ Hundehaltegesetz vorzugehen, aus welchem Grunde die gegenständliche Erlassung eines Hundehalteverbotes zwingend erscheint.

In Abweisung der erhobenen Beschwerde war dieser deshalb der Erfolg zu versagen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dies insbesondere deshalb, weil die im konkreten Fall zu lösende Bewertungsfrage keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.